Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Literatur

Rn 47 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Haarmeyer/Basinski/Hillebrand/Weber, Durchbruch bei der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung – Bericht über den aktuellen Stand der Forschungsgruppe "Schlussrechnung"…, ZInsO 2011, 1874; Heni, Rechnungslegung im Insolvenzverfahren – ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Zinsen und Säumniszuschläge (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 8 Im ersten Rang werden die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden gesetzlichen und vertraglichen Zinsen sowie Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt. Diese Forderungen werden unter den nachrangigen Insolvenzforderungen an erster Stelle berücksichtigt, da sie besonders eng mit der Hauptforderung zusammenhängen.[12] Die Nachrangigkeit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Annahme der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses

Rn 6 Hat der Schuldner die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen oder ist bei der Erbschaft die Ausschlagungsfrist verstrichen (vgl. § 1943 BGB)[4], so fällt die mit dem Nachlass bzw. dem Erbteil verbundene Vermögensgesamtheit gemäß § 35 endgültig in die Insolvenzmasse. Auch ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt in die Insolvenzmasse des über das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Rn 37 Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, ausschließlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen und schnelleren Erledigung des Insolvenzverfahrens ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene und nicht betroffene Gemeinschaften und Gesellschaften

Rn 2 In den Anwendungsbereich des § 84 fallen die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (bei Miteigentumsgemeinschaft zusätzlich §§ 1008 ff. BGB), andere nicht rechtsfähige Gemeinschaften, z. B. die Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB, sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Als "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" nennt § 11 Abs. 2 Nr. 1 die Gesellscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Gläubiger

Rn 8 Erfasst werden von dem Verbot des Abs. 1 nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger, so dass auch hierfür wieder auf die in § 38 enthaltene Legaldefinition abzustellen ist. Unter den Begriff der Insolvenzgläubiger fallen auch die in § 39 definierten nachrangigen Insolvenzgläubiger.[28] Da zu den nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 N...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gläubigerversammlungen (Abs. 1 Satz 2 a. F.)

Rn 20 Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens bestimmt § 312 Abs. 1 Satz 2. Anders als im regulären Insolvenzverfahren findet kein Berichtstermin statt, sondern nur noch ein Prüfungstermin. Rn 21 Für den Fall, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren auf Eigenantrag des Schuldners in Gang gesetzt worden ist, sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits durch die Do...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wiederholte Antragstellung (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F.)

Rn 47 § 290 Abs. 1. Nr. 3 wurde aufgehoben. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Da der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Abs. 2 n. F. gilt, konnte § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. gestrichen werden.[94] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Gerichtskosten

Rn 18 Zu den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren gehören zunächst die Gerichtsgebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, § 58 GKG (KV-Nrn. 2310, 2311 sowie 2320–2322 und 2330–2340). Rn 19 Für die Schätzung der Gerichtskosten ist auf die im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zunächst erfolgte Ermittlung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Aufrechnung und Verjährung

Rn 8 Eine Aufrechnung des Ersatzpflichtigen mit einer ihm gegen den Insolvenzgläubiger zustehenden Forderung scheitert bei einer Ersatzpflicht aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, z.B. aus § 826 BGB oder aus vorsätzlicher Insolvenzverschleppung,[48] an § 393 BGB. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sich eine Aufrechnungsmöglichkeit aus analoger Anwendung der §§ ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 55 Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, ZIP 1998, 1697; Pape, Zur entsprechenden Anwendung des § 166 KO auf eine Verteilung nach Einstellung mangels Masse, ZIP 1992, 747; Rattunde/Röder, Verfahrenseröffnung und Kostendeckung nach der InsO, DZWIR 1999, 309; Smid, Die Abwicklung masseunzulänglicher Insolvenzverfahren nach neuem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.8 Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners

Rn 25 Für einen Restschuldbefreiungsantrag kann auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner trotz Hinweis mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2) den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig stellt, das Verfahren eröffnet wird und bei erneuter Antragstellung kein weiterer Gläubiger hinzugeko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Berücksichtigung der Arbeitnehmer bei der Aufstellung eines Insolvenzsozialplans (§ 124 Abs. 2)

Rn 10 Die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem widerrufenen Sozialplan zustanden, werden gemäß § 124 Abs. 2 bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die vor Insolvenzeröffnung vorgenommene Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist, ob sie noch andauert oder im Insolvenzverfahren eine erneute Betriebsänderu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 117 Abel, Filmlizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers und Lizenznehmers, NZI 2003, 121 ff.; Adolphsen, Die Insolvenz im Filmlizenzgeschäft, DZWir 2003, 228 ff.; Blank, Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters in derWarenkreditversicherung? – § 103 InsO versus § 14 VVG/§ 20 AVB-Warenkredit 1999, ZInsO 2004, 795 ff.; Brandt, Softwarelizenzen in der Insolvenz, NZI 2001,337; ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 39 hat zwei wesentliche Regelungsbereiche. Die Norm legt fest, dass nachrangige Forderungen als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen und lediglich nachrangig zu den einfachen Insolvenzforderungen nach § 38 befriedigt werden.[1] Außerdem definiert sie die Forderungen, die diesem Nachrang unterliegen. Rn 2 Unter der Konkursordnung nahmen die wesentlichen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Literatur

Rn 59 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Behringer, Unternehmensbewertung der Mittel- und Kleinbetriebe, 5. Aufl. 2012; Donath, Die Einschaltung Dritter bei Be- und Verwertung – Probleme des Missbrauchs, ZInsO 2008, 1364; Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Erwerbsnotwendige Gegenstände

Rn 12 Erwerbsnotwendige Gegenstände sind in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9 ZPO). Grundnorm dabei ist § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;[22] die Norm differenziert für die Pfändbarkeit ausdrücklich danach, ob die Erwerbstätigkeit überwiegend auf persönlicher Leistung beruht oder wesentlich auch auf der Ausnutzung von Sach- und K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 18 Holzer, Die Siegelung durch den Gerichtsvollzieher im Insolvenzverfahren, DGVZ 2003, 147; ders., Die Akteneinsicht im Insolvenzverfahren, ZIP 1999, 1333; Schick, Der Konkursverwalter – berufsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte, NJW 1991, 1328; Uhlenbruck, Aufgaben des Gerichtsvollziehers in einem neuen Insolvenzrecht, DGVZ 1980, 145 (I), 161 (II); Vallender, Neue T...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betroffene Gesellschaftsformen und Gesellschafter

Rn 2 Voraussetzung für die Gesamtliquidation der persönlichen Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren [3] über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Mit dem Terminus "Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" verweist § 93 auf § 11 Abs. 2 Nr. 1, meint also Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aufbau und Gliederung der Vermögensübersicht

Rn 20 Die Vermögensübersicht ist schriftlich zu erstellen, dies schon wegen der besseren Nachvollziehbarkeit und zur Sicherung der Grundlagen für nachfolgende Entscheidungen. Im Gegensatz zum Verzeichnis der Massegegenstände und zum Gläubigerverzeichnis dient das Vermögensverzeichnis nicht der Auflistung aller einzelnen Gegenstände. Vielmehr ergibt sich aus "Gegenüberstellun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter

Rn 12 Häufig hat die Insolvenz einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch die Insolvenz eines (oder mehrerer) ihrer Gesellschafter zur Folge. Sind in beiden Verfahren nicht ohnehin schon verschiedene Personen als Insolvenzverwalter tätig,[91] so dürfte zumindest für die Prüfung der vom Gesellschaftsinsolvenzverwalter nach § 93 geltend zu machenden Ansprüche zur Vermei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 354 InsO regelt die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein territorial beschränktes Insolvenzverfahren, das nur das inländische Vermögen des Schuldners erfasst wird. Das in anderen Staaten belegene Vermögen bleibt somit außerhalb dieses Verfahrens und kann nicht zur Partikularinsolvenzmasse gezogen worden. Par...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Streitwert

Rn 43 In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Streitwert einer Klage nach § 184 zu bestimmen ist. § 182 ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da § 184 nicht für das Insolvenzverfahren selbst, sondern nur für die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung relevant ist.[75] Rn 44 Nach einer Auffassung kommt es auf die Höhe der Forderung an, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. § 289 a. F. bis 30.6.2014:[2] (1) 1Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. 2Da...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen der geschützten Aufrechnungslage

Rn 3 Nach der Grundregel des § 94 muss die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Insolvenzgläubiger bestehen. Die Regelung bezieht sich vorwiegend auf die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38, da zum einen die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erst nach Verfahrenseröffnung entstehen und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 55 definiert neben anderen Vorschriften[1] diejenigen Masseverbindlichkeiten, die nicht Verfahrenskosten nach § 54 sind. Während in § 54 die reinen Kosten des Verfahrens in Form der Gerichtskosten für das (vorläufige) Insolvenzverfahren und die Vergütungen für vorläufigen Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses erfasst werden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Fall der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Neben der Möglichkeit der Abweisung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags, etwa weil der Antrag beim unzuständigen Gericht gestellt wurde und trotz Hinweises keine Verweisung beantragt wurde, der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. 3 Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Numme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 Systematik und Regelungszweck

Rn 65 Die Regelung des Abs. 4 zielt ausschließlich auf die singuläre Bevorzugung des Fiskus. [137] Sie wird sachlich begründet mit der gängigen Praxis der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung).[138] Dem Gesetzgeber der InsO schwebte jedoch die starke vorläufige Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gewillkürt nachrangige Forderungen (Abs. 2)

Rn 45 Schuldner und Gläubiger einer Forderung haben auch die Möglichkeit, den Nachrang einer Forderung im Insolvenzverfahren privatvertraglich zu vereinbaren; dabei können sie eine bestimmte Rangstelle festlegen. [105] Ist eine konkrete Rangstelle nicht vereinbart, werden die Forderungen nach der gesetzlichen Auslegungsregel mit einem Rang nach den nachrangigen Forderungen de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veröffentlichungen (Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 13 Durch die am 1.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 312 Abs. 1 Satz 1 sollen die Veröffentlichungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Reduzierung der Verfahrenskosten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.[17] Rn 14 § 30 Abs. 1 schreibt allgemein die sofortige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vor. Öffentliche Bekanntmachunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Allgemeines

Rn 63 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in das Vermögen des Insolvenzschuldners können erheblich mit dem Verfahrensziel der Effizienz und optimalen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) kollidieren. Denn "das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzeln...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Prozessuale Wirkungen

Rn 16 Auf einige prozessuale Wirkungen wurde bereits oben (bei Rn. 5) hingewiesen. Ergänzend ist hier zu bemerken: Da weder die Haftungserstreckung nach § 128 HGB noch der Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter etwas an der Rechtsnatur der geltend gemachten Forderung ändert, wird hierdurch auch die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit des G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 3 Eine entsprechende Anwendung findet der Gedanke des § 144 Abs. 1 im Zusammenhang mit dem an den Geschäftsführer gerichteten Auszahlungsverbot nach § 64 Abs. 2 GmbHG (ebenso für § 92 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 GenG). Nach § 64 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer Ersatz für eine gläubigerbeeinträchtigende Vermögensverschiebung im Vorfeld der Insolvenzeröffnung leisten. Im...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Erweiterte Pfändbarkeit

Rn 20 Neben den ausdrücklichen Pfändungsverboten gibt es in der Einzelzwangsvollstreckung bestimmte Normen, die die Pfändung nur für bestimmte Gläubiger erweitern wie z.B. für Gläubiger von Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) oder Deliktforderungen (§ 850f Abs. 2 ZPO). Diese Vorschriften beruhen im Wesentlichen auf der erhöhten oder verminderten Schutzbedürftigkeit der Gläubig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 49 Ahrens, Anmerkung zu BGH NZI 2005, 399; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; Bazako,Was lange währt, wird endlich gut? Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, ZVI 2013, 209; Büttner, Probleme bei der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Abschluss oder Aufhebung des Insolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 36 bildet einen Ausnahmetatbestand zu § 35. Nach § 35 sind alle dem Schuldner gehörenden Gegenstände[2] Teil der Insolvenzmasse.[3] § 36 schränkt diesen Grundsatz für Gegenstände ein, die in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden können (Abs. 1). Wenn Gegenstände in der Einzelzwangsvollstreckung nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO Vorbemerkung zu §§ 165, 166

Rn 1 Hintergrund der §§ 165, 166 InsO, ist die Einbeziehung der gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren und die Ausdehnung der insolvenzrechtlichen Haftungsverwirklichung auf Absonderungsrechte.[1] Mit der Einbeziehung der absonderungsberechtigten Gläubiger in das Insolvenzverfahren sollte aber ausdrücklich keine Umverteilung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Unzulässigkeit einer Leistungsklage des Gläubigers

Rn 19 Nach wie vor umstritten ist, ob der Gläubiger während des Insolvenzverfahrens auch eine Leistungsklage gegen den Schuldner erheben kann. Zum Zeitpunkt der Geltung der KO wurde eine derartige Leistungsklage überwiegend für möglich gehalten, wenn der Gläubiger auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtete. Ferner bestand die Einschränkung, dass erst nach Beendigung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2 Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (§ 30d ZVG)

Rn 64a Zitat § 30d(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Motivationsrabatt" und Abführung (§ 292 Abs. 1 Satz 4, 5 a. F.)

Rn 17 Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.[25] Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.5 Restschuldbefreiung ohne Leistung an die Gläubiger

Rn 28 Das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 287 ff. selbst sieht keine Mindestquote oder eine Mindestzahlung des Schuldners vor, die im Rahmen dieses Restschuldbefreiungsverfahrens, d. h. während der Laufzeit der Abtretungserklärung, an die Insolvenzgläubiger gezahlt worden sein muss, um am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erlangen.[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Der Achte Teil der InsO regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und verfahrensrechtlichen Abläufe zur Erlangung einer sogenannten Restschuldbefreiung für den Schuldner. Rn 2 Nach § 1 Satz 2 soll dem redlichen Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. § 286 greift diese Forderung auf, ergänzt und konkretisiert sie ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Erlass eines Verfügungsverbots

Rn 30 Teilweise wird vorgeschlagen, § 349 bei Erlass eines Verfügungsverbots gegen den Schuldner gemäß § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.[27] Wird durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht – auf Antrag des ausländischen (vorläufigen) Verwalters – das Grundbuchamt zu ersuch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Aufsicht des Insolvenzgerichts

Rn 4 Trotz stärkerer Ausrichtung der InsO auf die Gläubigergesamtheit unterliegt der Verwalter hinsichtlich der Erfüllung seiner Amtspflichten einer Überwachung durch das Insolvenzgericht. Inhaltlich ist diese Aufsicht wie nach bisherigem Recht[2] grundsätzlich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns ist also nicht Gegenstand de...mehr