Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 § 19 Abs. 2 bis 5

Rn 9 Die Absätze 2 bis 5 von § 19 enthalten Sonderregelungen, die zum Teil den §§ 5 ff. und zum Teil aber auch der InsO vorgehen[10] bzw. diese zumindest ergänzen. Insoweit ist der Wortlaut von § 19 Abs. 1, dem man entnehmen könnte, dass nur ein Vorrang gegenüber den Vorschriften der InsO besteht ("… unterliegen … den Bestimmungen der InsO, soweit in den folgenden Absätzen n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.3 Keine unverzügliche Einberufung?

Rn 16 Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn das Insolvenzgericht nicht oder – was nach hier vertretenen Ansicht dem gleich steht – nicht unverzüglich die Versammlung der Anleihegläubiger einberuft.[29] Hierzu kann es z.B. kommen, wenn dem Insolvenzgericht gänzlich unbekannt ist, dass der Insolvenzschuldner Schuldverschreibungen herausgegeben hat, wenn das Gericht irrtümli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zulässigkeit des Insolvenzplanverfahrens

Rn 4 Da das Planverfahren kein eigenständiges Insolvenzverfahren ist, setzt es ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Es kommt also nicht in Betracht, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wird das Insolvenzverfahren bei einer natürlichen Person nur aufgrund einer Kostenstundung eröffnet, setzt die Durchführung eines Planverfahrens die Aufbringung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.4 Der gemeinsame Vertreter und das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung i.S.d. § 156 InsO

Rn 30 In der Versammlung aller Insolvenzgläubiger stimmt der gemeinsame Vertreter, wenn er von den Anleihegläubigern bestellt worden ist, für sie ab.[66] Das folgt aus § 19 Abs. 3. Zu den dort erwähnten Rechten zählt auch die Ausübung des Stimmrechts. Der gemeinsame Vertreter stimmt also z.B. über die Wahl des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses, d...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen einer juristischen Person (GmbH & Co. KG) wurde im März 2017 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren, im Oktober 2018 dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten 55.919 Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter rechnete daraufhin seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ab un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Unbekannter Aufenthalt des Schuldners

Rn 15 Eine ausdrücklich vorgeschriebene Anhörung kann des Weiteren unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Rn 16 Damit erfolgt eine Rekurrierung auf § 185 ZPO, der bei unbekanntem Aufenthalt einer Prozesspartei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zulässt. Nach der Rechtsprechung zu § 185 ZPO sind an die Bejahung der Unbekanntheit des Aufenth...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der für die im Insolvenzverfahren wichtigen Frage der sog. Mindestvergütung und deren Erhöhung. Sie grenzt – soweit bekannt – damit erstmals für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Erhöhungsregelung in § 2 InsVV ab zwischen dem Verfahren natürlichen oder juristischen Personen. Eine solche Abgrenzung ergibt sich indes nicht aus dem Ges...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / IV. Keine Anwendbarkeit für juristische Personen – beschränktes Haftungsrisiko und grundsätzliches Kostenerstattungsrisiko

Der BGH stellt klar, dass im Verfahren juristischer Personen – anders als bei natürlichen Personen – eine Kostenstundung, mithin ein subsidiärer staatlicher Anspruch, nicht in Betracht kommt. Somit bestehe hier stets ein höheres bzw. das volle Kostenerstattungsrisiko zu Lasten des Insolvenzverwalters. In Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person sei die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorgeschriebene Anhörung des Schuldners

Rn 4 Die Anhörung des Schuldners ist in der InsO ausdrücklich u.a. in den nachstehend aufgeführten Fällen angeordnet:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Insolvenzanmeldung/Abwicklung (§ 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Nach 4g Abs 2 S 2 ESG iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG liegt ein schädliches Ereignis vor, wenn der StPfl Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird. Die Regelung entspricht wörtlich Art 5 Abs 4 Buchst d ATAD. Ziel der Vorschrift ist es nicht, eine ungerechtfertigte Entlastung des StPfl zu vermeiden, sondern vielmehr, fiskalische Interessen im Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Anhörung des Schuldners ist an zahlreichen Stellen der InsO vorgeschrieben. Ungeachtet dessen ist über die ausdrücklich angeordneten Fälle einer Anhörung des Schuldners hinaus diesem aufgrund des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich immer dann vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn diese E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 31 Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2009, S. 115 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Anhörung von organschaftlichen Vertretern, persönlich haftenden Gesellschaftern und Erben

Rn 24 Durch Abs. 2 wird die Möglichkeit der Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung des Schuldners für diejenigen Fälle modifiziert, in denen der Schuldner keine natürliche Person ist. Rn 25 Die Formulierung ist insoweit unpräzise, als nicht nur die Fälle erfasst werden sollen, in denen der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Änderungsmöglichkeiten (die änderbaren Ziele)

Rn 8 Der Plan kann im Ergebnis dazu führen, dass die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 223), die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne gruppeninterne Drittsicherheiten (§§ 224, 225), die Rechte der Anteilsinhaber (§§ 217 Satz 2, 225a), die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten, die Verfahrensab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Art und Weise der Zustellung

Rn 8 Im Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird von Amts wegen zugestellt, d.h. grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 166 bis 190 ZPO. Das Insolvenzgericht hat die zweckmäßige Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.[12] Gleiches gilt auch für die Auswahl, ob die Zustellung förmlich oder per Aufgabe zur Post/Postdienstlei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Antrag

Rn 19 Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger bedarf eines Antrags entweder mindestens eines Gläubigers oder des Schuldners (Abs. 1 Satz 1). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zwingend, dass keine Ersetzung von Amts wegen möglich ist.[46] Für den Antrag ist keine Schriftform vorgeschrieben,[47] sodass eine Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 37 Bernsen, Probleme der Insolvenzrechtsreform aus der Sicht des Rechtspflegers, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, S. 1843; Graeber, Zur Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und ihre Berücksichtigung bei der Vergütungsfestsetzung, ZInsO 2005, 752; Hess, Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum, NJW 2001, 15 ff.; ders., N...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Gang des Insolvenzplanverfahrens im Überblick

Rn 18 Die Abwicklung eines Planverfahrens setzt zunächst die Ausarbeitung eines Plans voraus. Hierzu sind der Schuldner und der Verwalter berechtigt (§ 218 – Letzterer nach Auftrag der Gläubigerversammlung sogar verpflichtet). In der Eigenverwaltung können sowohl der Sachwalter als auch der Schuldner mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Sa...mehr

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AGS 12/2021, Erhöhung der M... / II. Differenzierung zwischen juristischer und natürlicher Person

Die bereits bisher "umstrittene" und in unterschiedlichen Praktiken umgesetzte Frage der Mindestvergütung im vorläufigen Verfahren erfährt durch die Differenzierung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits eine weitere Prüfungshürde. Der BGH sieht im Falle einer natürlichen Person eine generelle Anwendbarkeit der Erhöhungsbestimmungen des §...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 11c Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Verhältnis zum KStG § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG finden über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch iRd KSt Anwendung. Allerdings ist den §§ 8c, 8d KStG gemäß § 8c Abs 2 KStG und § 8d Abs 1 S 9 KStG ein Vorrang vor der Verlustverrechnung nach § 3a Abs 3 EStG zuzusprechen. Der Anwendungsvorrang des § 8c KStG gilt unabhängig davon, ob ein Schuldenerlass vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Notwendigkeit der Zustellung

Rn 5 Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor. Im Übrigen ergibt sich aus der über § 4 angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit der ZPO aus § 329 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten zu erfolgen hat.[11] Rn 6 Eine Zustellung ist mithin immer erforderlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rn 30 Mit dem Ausschluss einer Zustimmungsersetzung im Fall einer wirtschaftlichen Schlechterstellung sollen betroffene Gläubiger vor einem Sonderopfer bewahrt werden. Kein Gläubiger soll schlechter gestellt werden als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit ggf. anschließender Restschuldbefreiung. Dies ermittelt sich aus einem fiktiven Vergleich des zu erwartenden ...mehr

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AGS 12/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil liefert Volpert (S. 529) den zweiten Teil zur Kostenfestsetzung in Strafsachen (Fortsetzung zum Teil 1, AGS 07/2021, 289). Dieser zweite Teil befasst sich mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung. Mit einem aktuellen Problem befasst sich Lissner (S. 533), nämlich inwieweit ein Beratungshilfeantrag in elektronischer Form gestellt werden kann und inwieweit n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Keine Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts

Rn 17 Soweit an Personen zugestellt werden müsste, deren Aufenthalt unbekannt ist, findet eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich nicht statt, eine öffentliche Zustellung ist nicht erforderlich. Der Aufenthaltsort einer Person ist dann unbekannt, wenn diesen niemand kennt oder wenn der Aufenthaltsort zwar einer Person bekannt ist, diese insoweit jedoch keine Auskünfte ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Bestrittene Forderungen (Abs. 3)

Rn 64 § 309 Abs. 3 betrifft einen Sonderfall der unangemessenen Bevorzugung eines Gläubigers bzw. Benachteiligung der übrigen Gläubiger, nämlich den vorgeschobenen Gläubiger (sog. Scheingläubiger).[136] Eine letztgültige Klärung, ob der Schuldner bewusst Forderungen bestimmter Gläubgier zu hoch angesetzt oder ganz erfunden hat, kann im Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Handlungsmöglichkeiten (die inhaltliche Gestaltung)

Rn 11 Um ein für die Gläubiger optimales Ergebnis des Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan zu erreichen, führt die Begründung zum Regierungsentwurf[19] beispielhaft mehrere Wege an, die als zulässige Planinhalte möglich sind. Die Art und Weise, in der das angestrebte Ziel erreicht werden soll, unterliegt allerdings keinen gesetzlichen Einschränkungen, sodass neben de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Reformbedarf am SchVG 1899

Das SchVG 1899, das regelte, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte durch Änderung der Anleihebedingungen einwirken konnten, erwies sich insbesondere in Krisenzeiten und erst recht während eines laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners als zu restriktiv, indem es eine Aufgabe oder Besc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan du...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. 2Ist der Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Frühzeitige Einholung von Stellungnahmen

Rn 10 Nachdem der BGH[19] im Jahre 2017 entschieden hatte, dass es dem Gericht unbenommen ist, den Insolvenzplan den Beteiligten bereits vor der abschließenden Entscheidung im Vorprüfungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten, um deren Einschätzung zu erhalten, hat der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG diesen Gedanken der frühzeitigen Einbindung der Verfahrensbeteiligten aufgegr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Summenmehrheit

Rn 15 Die Summenmehrheit errechnet sich grundsätzlich aus deren Nennwert im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und im Schuldenbereinigungsplan, also aus den Angaben des Schuldners (zur Problematik streitiger Forderungen, s.u. Rdn. 18).[37] Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt (insbesondere bei Zinsforderungen) ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht, um einen einhei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Ersetzungshindernisse (Abs. 1 Satz 2)

Rn 22 Die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung ausschließen, sind in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 abschließend geregelt. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, ist eine enge Auslegung geboten. Die Zustimmungsersetzung darf nicht vom Vorliegen anderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden.[53] § 309 Abs. 1 Satz 2 schützt die Gläubiger, die ihre Zustimmung zum...mehr

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Außerordentliche Wirtschaft... / 2 Kreis der Antragsberechtigten für Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind einerseits direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und andererseits auch indirekt betroffene Unternehmen. Dazu zählen neben den indirekt betroffenen auch über Dritte und somit mittelbar Betroffene. Antragsberechtigt sind dem Grunde nach Unternehmen aller Größen (auch öffentliche ...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 5. Kapitalvermögen

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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Anhang 2: Stiftungsregistergesetz

Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16.7.2021, BGBl I 2021, 2947, 2953 BGBl III 400–17 (in Kraft ab 1.1.2026) Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers § 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 11 Regierungsentwurf Zitat Zu § 87d BGB-neu (Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation) § 87d BGB-neu regelt die Registerpflichten bei Auflösung der Stiftung nach § 87 BGB-neu oder der Aufhebung der Stiftung und der Liquidation der Stiftung. Sie gelten nicht im Fall der Auflösung nach § 87b BGB-neu durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch den rechtskräfti...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / II. Auflösung und Aufhebung, Anfallberechtigung

Rz. 16 Eine Auflösung durch die Stiftungsorgane (§ 87 BGB n.F.) oder eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde (§ 87a BGB n.F.) kommt zunächst (zu weiteren Auflösungstatbeständen vgl. Rdn 21) dann in Betracht, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und das auch durch eine Umgestaltung der Stiftung mittels einer Satzungsänderun...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 2 Regierungsentwurf Zitat Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wi...mehr

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Rückzahlungspflicht bei erhaltenen Scheingewinnen und Scheindividenden

Zusammenfassung Zahlt ein Unternehmen Scheingewinne oder Scheindividenden aus und fällt das Unternehmen anschließend in die Insolvenz, sind die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen. Der Beklagte zeichnete bei einer später insolventen Aktiengesellschaft Genussrechte. Danach sollte der jährliche Dividenden- und Gewinnanspruch vom erzielten Jahresüberschuss abhängig sein. Da die ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit

Rz. 246 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[493] Das findet auch in der Literatur Rückhalt.[494] Maßgeblich ist danach die...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Einleitung

Rz. 283 Das Bedürfnis des Gläubigers wird in der Regel dahin gehen, seine offene, fällige und verzugsbegründend angemahnte Forderung mithilfe des Rechtsdienstleisters umfänglich einzuziehen. Der Auftrag wird deshalb umfänglich erteilt werden und umfasst dann die vorgerichtliche Forderungseinziehung, die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren oder – in Kooperation mit ein...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Rz. 109 Es wird in der (Kommentar-)Literatur nicht (mehr) ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hat und hierzu auch die Inkassokosten gehören.[273] Die Rechtsprechung hat dies in den letzten Jahren mehrfach klar ausgesprochen und die europäische und nationale Gesetzgebung lässt dara...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 7 Zum 1.7.2008 wurde das Rechtsberatungsrecht einer umfassenden Neuregelung unterworfen.[22] Das Rechtsdienstleistungsgesetz löste das Rechtsberatungsgesetz ab. Zugleich wurde dessen Regelungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsberatung beschränkt und die Frage der Postulationsfähigkeit im Übrigen in den jeweiligen Verfahrensgesetzen[23] geregelt. Der Gesetzgeber hat ...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 1. Beitreibung weitgehend unstreitiger Forderungen

Rz. 67 Es ist unbestritten, dass die Inkassodienstleister für die Wirtschaft in Deutschland im Sinne einer arbeitsteiligen Partnerschaft eine wichtige Aufgabe in der Liquiditätssicherung wahrnehmen,[139] in dem die Gegenleistung des Schuldners für von ihm in Anspruch genommene Waren oder Dienste geltend gemacht und insoweit berechtigte Ansprüche des Gläubigers durchgesetzt w...mehr