Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

Rz. 28 Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen (also nicht natürliche Personen) als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 SGB VIII tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwes...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII

Rz. 40 Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII steuerfrei. Die steuerbegünstigten Unternehmer müssen demnach im Bereich der Jugendhilfe tätig sein. Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (VIII) – SGB VIII – geregelt. Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 25 [Jugendhilfe]

1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII und bestimmte andere Leistungen der Jugendbetreuung. Die Vorschrift begünstigt bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jug...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 Einrichtungen mit öffentlich vergüteten Leistungen

Rz. 35 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. Rz. 36 Das Merkmal der Vergütung sol...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Kulturelle und sportliche Veranstaltungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG

Rz. 66 Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. a UStG auch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Außerdem müssen die Leistungen in engem Zusammenhang m...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Naturalleistungen – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG

Rz. 73 Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. b UStG auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die nach § 4 Nr. 25 UStG begünstigten Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG (also den Leistungen der Jugendhilfe und der Inobhutnahme) tät...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Adoptionsvermittlung

Rz. 65a Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG ist – neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII – auch die Adoptionsvermittlung nach dem AdVermiG steuerfrei. Nach § 1 AdVermiG ist Adoptionsvermittlung das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

Rz. 64 Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG ist – neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei. § 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind o...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Beispiele (weiterer) steuerbegünstigter Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG

Rz. 93 Mit der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung von § 4 Nr. 25 UStG war der Tatbestand des § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. a (a. F.), der die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten usw. regelte, weggefallen. Gleichwohl sind derartige Leistungen – als Leistungen der Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG – weiterhin steuerfrei.[1] Rz. 94 Von daher ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter

Rz. 26 Neben den öffentlichen Einrichtungen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auch andere (auch nicht öffentliche) Einrichtungen mit sozialem Charakter subjektiv steuerbegünstigt. Der Begriff der "anderen Einrichtung mit sozialem Charakter" entspricht der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlage.[1] Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach SGB VIII oder ohne Erlaubnis

Rz. 33 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen. Insoweit handelt es sich um die Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege),...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelfälle

Rz. 102 Die Abgabe von sog. Prüfmarken gegen Entgelt, durch welche die dem Landesverband angeschlossenen Mitgliedsverbände das Recht auf die Abnahme von Judo-Prüfungen durch vom Landesverband abgestellte Prüfer erwerben, ist nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.[1] Rz. 103 Die freiberuflich tätigen Familienhelfer und die im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe tätige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.4 Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen

Rz. 52 § 27 SGB VIII regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung. Diese erfolgt insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII. § 27 Abs. 3 SGB VIII stellt klar, dass neben pädagogischen Hilfen auch damit verbundene therapeutische Leistungen durch die Jugendhilfe erbracht werden können. Hierzu kann auch die Erbringung von Psychotherapie gehöre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.5 Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen

Rz. 61 Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt od...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 29 Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Diese Einrichtungen sind gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Mit "Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts" ist der Status der Körperschaften des öffent...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.6 Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung

Rz. 63 Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird i. d. R. nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. In begründeten Einzelfällen sol...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (bis 31.12.2019)

Rz. 30 Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter galten bis 31.12.2019 auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Ab dem 1.1.2020 sind diese Verbände nicht mehr in § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG explizit aufgeführt. Gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII sind – neben den Kirchen und Religionsgemeinschaften – die auf ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII und bestimmte andere Leistungen der Jugendbetreuung. Die Vorschrift begünstigt bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderer Einrichtungen mit sozialem Charakter sowie, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Angebote hinsichtlich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit/Schulsozialarbeit/Kinderschutz

Rz. 42 Die Jugendarbeit ist in § 11 SGB VIII definiert. Gem. § 11 Abs. 3 SGB VIII gehören zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit die außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie

Rz. 45 § 16 SGB VIII regelt die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.3 Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege

Rz. 51 Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.[1] Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Steuerbegünstigte Unternehmer

3.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rz. 22 Ohne weitere Voraussetzungen (außer dass Leistungen der Jugendhilfe oder die Inobhutnahme oder Leistungen der Adoptionsvermittlung erbracht werden müssen) sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe subjektiv steuerbegünstigt. Nach § 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe. Die Jugendhilfe ist ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Steuerbegünstigte Leistungen

4.1 Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Rz. 40 Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG sind Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII steuerfrei. Die steuerbegünstigten Unternehmer müssen demnach im Bereich der Jugendhilfe tätig sein. Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (VIII) – SGB VIII – geregelt. Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf sozialpolitischen Erwägungen und befreit – neben den Bestimmungen in § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach SGB VIII und bestimmte andere Leistungen der Jugendbetreuung. Die Vorschrift begünstigt bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 12 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, m und n sowie Art. 134 MwStSystRL . Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen: "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem C...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.6 Einrichtungen mit Leistungen der Kindertagespflege

Rz. 38 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.7 Einrichtungen mit Leistungen der Adoptionsvermittlung

Rz. 39a Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Abs. 1 AdVermiG anerkannt oder nach § 4 Abs. 2 AdVermiG zugelassen sind. Befugt zur Adoptionsvermittlung sind die in § 2 AdVermiG aufgeführten Einrichtungen. Nach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Leistungen von Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG bestellt wurden – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG

Rz. 92a Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG sind steuerfrei auch Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG [1] bestellt worden sind. Zusätzliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsät...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Schwangerschaftsabbruch (Hi... / 6 Annahme der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 19 Abs. 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld), Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 1 Einführung

Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate.[1] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtu...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.3 Öffentliche Jugendhilfe

Rz. 18 Der Begriff stellt auf die Rechtsnatur des Trägers ab. Die Vorschrift stellt klar, dass ein Recht auf Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe (nur) gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe besteht. Demgegenüber betont der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 SGB VIII das Prinzip der Trägervielfalt. Die Leistungen der Jugendhilfe werden sowohl von Trägern der fre...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.6 Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe

Rz. 9 In Abs. 2 letzter Satzteil ist die Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe vorgesehen. Zu den Aufgaben der freien Jugendhilfe gehören insbesondere verschiedene Formen der Selbsthilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII), Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen (§ 12 Abs. 3 SGB VIII) sowie die von den Wohlfahrtsverbänden und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffe...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.2 Kinder- und Jugendhilfe im Lichte des Art. 6 GG

Rz. 4 Erst mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Einordnung des SGB VIII in das Sozialgesetzbuch (SGB) am 1.1.1991 vollzog sich ein grundlegender Wandel in den Zielsetzungen. Zunächst war allerdings seit dem Inkrafttreten der ersten Bücher des SGB über Jahre hinweg heftig umstritten, ob es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe überhaupt um eine ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2 Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe

2.2.2.1 Leistungen und andere Aufgaben Rz. 14 Die Leistungen der Jugendhilfe werden in § 27 SGB I sowie in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Der Überschrift des ersten Abschnitts des SGB I (Soziale Rechte) entsprechend normiert § 8 ausschließlich die sozialen Rechte der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten. Die aus dem staatlichen Wächteramt und aus dem aus Art. 6 ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1.3 Vorrang und Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe

Rz. 3 Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind im Grundsatz die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Verpflichtungen Dritter nachrangig. Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII gehen jedoch Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist w...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- und Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie hat im weitesten Sinne § 1 JWG als Vorläufer. Im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob die Jugendhilfe dem Sozialrecht oder dem Bereich Bildung und Erziehung zuzuordnen sei (so die Auffassung der Länder im Bundesr...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 4 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2 Konzeption und Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe

2.2.1 Anspruchsberechtigte 2.2.1.1 Junge Menschen Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vol...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Als Programmsatz benennt Satz 1 den anspruchsberechtigten Personenkreis und umschreibt den Inhalt des Rechts auf Kinder- und Jugendhilfe als soziales Recht. Satz 2 nennt die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe. Die Leistungen der Jugendhilfe werden in der Einweisungsnorm des § 27 aufgeführt. Die in § 2 Abs. 3 SGB VIII normierten anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhil...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 3 Literatur

Rz. 22 Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Aufl. 2022. Lakies, Probleme des Jugendhilferechts im System des Sozialgesetzbuches, ZfJ 1996, 451. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022. Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar, SGB I, Stand 2024. Schröer, Handbuch der Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., 2016 Wiesner/Wapler, SGB VIII – Kinder- und Jugendhil...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1.1 Leistungen und andere Aufgaben

Rz. 1a In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. Sie haben keine Sozialleistungen z...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.1 Leistungen und andere Aufgaben

Rz. 14 Die Leistungen der Jugendhilfe werden in § 27 SGB I sowie in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Der Überschrift des ersten Abschnitts des SGB I (Soziale Rechte) entsprechend normiert § 8 ausschließlich die sozialen Rechte der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten. Die aus dem staatlichen Wächteramt und aus dem aus Art. 6 GG abzuleitenden Rechte des Kindes und...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.3 Wiedererstarken des Kinder- und Jugendschutzes

Rz. 8 Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe v. 8.9.2005 (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingefügt. § 8a SGB VIII ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 3 Literatur

Rz. 11 Eichenhofer u. a., Kinder- und Jugendhilferecht, 2007. Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz, Kinder- und Jugendhilferecht. Kunkel, Jugendhilferecht, 10. Aufl. 2022. Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022. Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022. Röchling (Hrsg.), Handbuch Anwalt des Kindes, 2009...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1 Anspruchsberechtigte

2.2.1.1 Junge Menschen Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), jung...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1.1 Junge Menschen

Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), junge Volljährige, die das...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie hat im weitesten Sinne § 1 JWG als Vorläufer. Im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob die Jugendhilfe dem Sozialrecht oder dem Bereich Bildung und Erziehung zuzuordnen sei (so die Auffassung der Länder im Bundesrat: BT-Drs VI/3764 ...mehr