Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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FF 5/2015, Ausländische Lei... / 3. Der ordre public des Art. 6 EGBGB

In diesem Fall stellt sich die zweite Frage, ob nämlich der Anwendung des ausländischen Rechts nach Art. 6 EGBGB der deutsche ordre public entgegensteht. Anders als bei der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, der die deutschen Wertvorstellungen nur abgeschwächt entgegengesetzt werden können (s. oben), spielt die Einstellung des deutschen materiellen Rechts hier ein...mehr

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FF 5/2015 / Internationales Recht

a) Nach Art. 23 lit b) EuEheVO [EGV 2201/2003] muss einem Kind die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden, wobei Wortlaut und Erwägungsgrund Nr. 19 der EuEheVO klarstellen, dass sich die Anforderungen an die Anhörung des Kindes grundsätzlich nach dem Recht des Anerkennungsstaates richten. b) Kinder sind ab drei Jahren in der Lage, sich sprachlich zu äußern und mit ihnen unb...mehr

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FF 5/2015, Ausländische Lei... / 2. Gentische verwandte Leihmutter

Dennoch bleiben für andere als die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen einige Fragen offen. So hat der BGH ausdrücklich offengelassen, ob er die gleiche Entscheidung auch treffen würde, wenn die Leihmutter mit dem Kind genetisch verwandt wäre (also nicht wie vorliegend eine Eizellenspende stattgefunden hat, Rn 53). Allerdings legt sein Vergleich der freiwilligen Abgabe ...mehr

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FF 4/2015, FF 4/2015 / Sorge- und Umgangsrecht

1. a) Zur Reichweite der Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten. b) Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG, Beschl. v. 1...mehr

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FF 4/2015, Wechselmodell un... / 1. Grundsätze

§ 1627 BGB statuiert für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern eine Einigungsobliegenheit in sorgerechtlichen Angelegenheiten. Kommt eine Einigung in einer Angelegenheit, die für das Kind erhebliche Bedeutung hat, nicht zustande, ermöglicht § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils eine gerichtliche Konfliktlösung, indem in dieser Angelegenheit einem Elternteil die alleinige Entsc...mehr

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FF 4/2015, Trennung des Kin... / 1 Gründe:

I. [1] Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für sein Kind und Anordnung von Vormundschaft. [2] 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2005 geborenen Sohnes. Er und die Mutter des Kindes waren gemeinsam sorgeberechtigt. Seit August 2012 leben die Eltern getrennt. Seither erheben beide Elternteile gegenseitige Vorwürfe, dass das Kind in d...mehr

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FF 3/2015, Das Wechselmodel... / 1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Pflege und Erziehung des Kindes sind gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern zugeordnet; sie haben das Recht, diese nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten,[65] und nehmen dieses insbesondere durch Ausübung der Sorge i.S.d. §§ 1626 ff. wahr.[66] Dem Staat fällt dagegen gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG nur das akzessorische Wächteramt zu: Er wacht über die elt...mehr

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FF 3/2015, Das Wechselmodel... / (2) Gerichtliche Entscheidung nach § 1687 Abs. 2

Abhilfe könnte aber eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1687 Abs. 2 schaffen, durch die das Familiengericht die Befugnisse nach Abs. 1 S. 2 und 4 einschränken oder ausschließen kann. Fallen die dem einzelnen Elternteil durch § 1687 Abs. 1 S. 2 oder S. 4 gewährten Alleinentscheidungsbefugnisse aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 1687 Abs. 2 weg, bleibt es bei...mehr

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FF 3/2015, Das Wechselmodel... / 3. Anordnung des Wechselmodells über § 1684 Abs. 3

Entsprechendes gilt für § 1684. Zwar steht dem Familiengericht hier – wie der Wortlaut von § 1684 Abs. 3 S. 1 klar zum Ausdruck bringt – auch die Befugnis zu, die Ausübung des Umgangsrechts näher zu regeln. Die damit einhergehende Einschränkung des Personensorgerechts des anderen Elternteils ist allerdings nur insoweit gerechtfertigt, als diese zur Sicherstellung des Zwecks ...mehr

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FF 3/2015, Das Wechselmodel... / 1. Rückblick

Die am 3. November 1982 vom BVerfG[5] ausgesprochene Nichtigerklärung von § 1671 Abs. 4 S. 1 i.d.F. des SorgeRG,[6] demzufolge die elterliche Sorge bei Scheidung einem Elternteil allein zuzuweisen war, kam einem Paukenschlag in der Diskussion um ein gemeinsames Sorgerecht nach Trennung und Scheidung der Eltern gleich. Die gemeinsame elterliche Sorge war plötzlich möglich,[7]...mehr

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FF 2/2015, FF 2/2015 / Sorge- und Umgangsrecht

Die gerichtliche Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge zu der Mutter nach einer Trennung der verheirateten Eltern verstößt nicht gegen das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wenn das Gericht umfassend das Kindeswohl und die wechselseitigen Interessen der Eltern prüft. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK steht einer...mehr

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FF 2/2015, Sorgerechtsentzi... / 1 Gründe:

[1] I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm – wie auch der Mutter – die elterliche Sorge für eine im Februar 2013 geborene Tochter entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde. [2] 1. Der Beschwerdeführer stammt aus G. und lebt seit Anfang 2012 zunächst als Asylbewerber, inzwischen geduldet in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkr...mehr

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FF 2/2015, Der Wegfall des ... / b) Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat mit der zum Jahr 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform vor allem die Stärkung des Kindeswohls in den Vordergrund gestellt.[20] Er hat beim Betreuungsunterhalt zwischen kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 BGB) und eltern- bzw. ehebezogenen Gründen (§ 1570 Abs. 2 BGB) differenziert. Jenseits des Betreuungsunterhalts, der im Interesse des Kindes wegen sei...mehr

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FF 2/2015, Der Wegfall des ... / III. Bestandsaufnahme

Geht man von der Prämisse aus, dass der Betreuungsunterhalt allein dem Kindesinteresse geschuldet ist, erscheint das soeben gefundene Ergebnis unbefriedigend. Allerdings ist die Rechtslage eindeutig, so dass eine Abhilfe – will man sie denn haben – nur de lege ferenda erfolgen könnte. Nichts anderes gilt im Übrigen für den Anspruch aus § 1615l BGB. Zwar verweist die Norm, die...mehr

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FF 2/2015, Der Wegfall des ... / V. Schluss

Will man das Kindeswohl auch in den Fällen einer Wiederheirat bestmöglich absichern, wäre eine Nachjustierung des Betreuungsunterhalts in Form einer – geringfügigen – Änderung der §§ 1586, 1586a BGB zu erwägen. Ein Bedarf, diesen beim Kindesunterhalt zu verorten, besteht deswegen allerdings nicht. Dieser Beitrag ist zunächst erschienen in: Familie – Recht – Ethik: Festschrift...mehr

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FF 2/2015, Der Wegfall des ... / a) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass § 1570 BGB und § 1615l BGB zwar Unterhaltsansprüche begründen, die nicht dem Kind selbst, sondern dem das Kind betreuenden Elternteil zustehen. Gleichwohl betreffe die Frage, wie lange dieser Unterhalt dem Betreuenden zu leisten sei, die Lebens- und Betreuungssituation des Kindes und wirke auf diese ein. Der Betreuungsunterha...mehr

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FF 2/2015, Sorgerechtsentzi... / Leitsatz

1. Bestehen an der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens Zweifel, weil dem Gutachten Fragestellungen zugrunde gelegt sind, mittels derer die von Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres geklärt werden können, und weil die Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet ist, so führ...mehr

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FF 1/2015, Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht

Heiß/Castellanos2013, 262 Seiten, 38 EUR, Nomos Verlag Das Gemeinschaftswerk von Heiß/Castellanos ist in 1. Auflage im Jahr 2013 unter dem Thema "Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht" auf dem juristischen Büchermarkt erschienen. Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Elternteile haben nunmehr erstmalig auch beide nicht mite...mehr

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FF 1/2015, Anordnung des We... / 1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin begehrt die Regelung des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater im Namen der Kinder. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, die Antragstellerin zog zum Jahresende 2013 aus der ehemaligen gemeinsamen Familienwohnung, in der der Antragsgegner noch heute lebt, aus. Aus der Beziehung sind zwei Söhne hervor...mehr

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FF 1/2015, Anordnung des We... / 2 Anmerkung

Eventuell gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht, d.h. subjektive Wertungen eines erkennenden – zwingend der Objektivität verpflichteten – Gerichts dürfen nie entscheidungsleitend sein. In einem Beschluss, der sich mit der zurzeit umstrittenen Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den erklärten Willen eines Elternteils a...mehr

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FF 1/2015, Anordnung des We... / Leitsatz

1. Auch gegen den Willen eines Elternteils kann ein Wechselmodell insbesondere dann angeordnet werden, wenn es bereits gelebt worden ist. 2. Eine dem Kindeswohl geschuldete Umsetzung eines Wechselmodells darf nicht allein an der Weigerung der Mutter scheitern. (Leitsätze der Redaktion) AG Heidelberg, Beschl. v. 19.8.2014 – 31 F 15/14mehr

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FF 1/2015, Betreuungsunterh... / 2. Instanzgerichte

(1) Das OLG Oldenburg [21] ("Kein Ganztag am Wohnort") hatte über einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach Ablauf der "Basiszeit" zu entscheiden. Die Kindesmutter hatte vor der Geburt des Kindes den Realschulabschluss gemacht, anschließend (ohne Erfolg) die höhere Handelsschule besucht und war als ungelernte Bürokraft in einer...mehr

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AGS 12/2014, Erhöhung des R... / 1 Aus den Gründen

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine (weitere) Heraufsetzung des vom FamG mit 5.000,00 EUR bereits oberhalb des Regelwertes festgesetzten Verfahrenswerts für ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls auf 16.000,00 EUR begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59...mehr

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FF 1/2015, Betreuungsunterh... / IV. Zusammenfassung

1. Das Alter ist im Rahmen des Betreuungsunterhalts für sich allein kein Kriterium mehr. Vielmehr kommt es entscheidend auf individuelle Umstände an, z.B. die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung, Belange des Kindes, Rollenverteilung zwischen den Eltern in der Ehe sowie die Praktizierung dieser Verteilung. 2. Bei den kindbezogenen Gründen gilt Folgendes: a) Überzogene...mehr

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FF 1/2015, Betreuungsunterh... / e) Fragen

Auch in diesem Bereich bietet sich eine Strukturierung des Sachverhalts durch folgende Fragen an: Wurde eine Erwerbstätigkeit schon vor der Heirat wegen Kindesbetreuung aufgegeben? Wie hat die (vereinbarte und praktizierte) Rollenverteilung in der Ehe ausgesehen? Hat sich daraus auf Seiten des betreuenden Elternteils ein Vertrauenstatbestand ergeben? Ist das Angebot des "zahlend...mehr

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FF 12/2014, Erfahrungen mit... / a) Anhaltende und über unüberbrückbare Differenzen

Wenn zwischen den Eltern Differenzen bestehen, die die Belange des Kindes direkt berühren, und deshalb damit zu rechnen ist, dass die Eltern auch in Zukunft es nicht schaffen werden, Streitigkeiten betreffend das Kind ohne Mithilfe dritter Personen, wie zum Beispiel des Gerichtes oder des Jugendamtes, zu regeln, dann fehlt eine Basis für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerec...mehr

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FF 12/2014, Erfahrungen mit... / b) Fehlende Kommunikation und Kooperation

Von großer praktischer Relevanz ist das Kriterium, dass die Eltern keine Kommunikationsbasis haben und zu einer Kooperation im Kindesinteresse nicht in der Lage seien. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern eine ausreichende Fähigkeit zur Kommunikation haben und auch bereit sind, mit dem anderen Elternteil zu kooperieren. Es kann auch au...mehr

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FF 12/2014, Erfahrungen mit... / 3. Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht

Auf Antrag eines Elternteils überträgt das Gericht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam. Zuständig für die Übertragung ist das Familiengericht, funktionell zuständig innerhalb des Gerichtes ist der Richter. Mit dieser gesetzlichen Regelung trägt das Gesetz den Vorgaben des EGMR Rechnung, da eine Überprüfung des Einzelfalles durch ein Gericht ermöglicht wird. Voraussetzun...mehr

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FF 12/2014, Erfahrungen mit... / 1. Entstehung

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seit 2009 in einigen bahnbrechenden Entscheidungen das Sorgerecht für nichteheliche Kinder in Deutschland entscheidend vorangebracht. Für das Sorgerecht war maßgeblich die Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland vom 3.12.2009.[2] Der EGMR erklärte, dass § 1626a BGB in der alten Fassung mit Art. 8 EMRK unvereinbar sei. Es se...mehr

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FF 12/2014, Erfahrungen mit... / 5. Übergangsfälle

Das OLG Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob nach Inkrafttreten von § 1626a BGB neuer Fassung eine Entscheidung über das Sorgerecht, die auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 ergangen ist, als Erstentscheidung oder aber als Abänderungsentscheidung zu ergehen hat. Im Hinblick auf die Kriterien, die § 169...mehr

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FF 12/2014, Vorrang der Gro... / 1 Gründe:

[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung einer Großmutter zur Vormundin ihres Enkelsohnes. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Sohnes und Großmutter von drei Enkelkindern im Alter von einem, drei und sieben Jahren. Das hiesige Verfahren betrifft allein den ältesten Enkelsohn. Im ersten halben Jahr nach der Geburt dieses Enkels lebten die Eltern mit ...mehr

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FF 12/2014, Auswahl von Gro... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beschwerdeführer wenden sich als Großeltern ihres im Jahr 2002 geborenen Enkels dagegen, vom Familiengericht nicht nach § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB als dessen Vormund bestimmt worden zu sein. [2] 1. Die Beschwerdeführer sind die Großeltern mütterlicherseits des betroffenen Kindes. Dessen alleinsorgeberechtigte Mutter ist im Oktober 2010 verstorben, der Vater kann sich k...mehr

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FF 12/2014, Vorrang der Gro... / Leitsatz

1. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Er umfasst das Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen zu werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds der Vorrang gegenüber nicht verwandt...mehr

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FF 12/2014, FF 12/2014 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Bei der nach § 1632 Abs. 4 BGB zu stellenden Prognose, ob eine Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern bei gleichzeitiger Rückkehr zu den sorgeberechtigten Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, sind sowohl krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Kindes (hier Erkrankung am sog. Russel-Silver-Syndrom) als auch Einschränkungen der Eltern in der Erziehungsfä...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Internationales Familienrecht

Das Kindeswohl ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss. Von der Anordnung einer Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Das Beschleunigungsgebot ist auch bei der Vollziehung einer Rückführungsanordnung besonders zu beachten (OLG Hamb...mehr

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FF 11/2014, Rechtsfolgen bei übermäßiger Dauer des Verfahrens in Familiensachen

Im familiengerichtlichen Verfahren hat jeder Beteiligte nach deutschem Recht einen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser Justizgewährungsanspruch gebietet, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.[1] Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig ...mehr

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FF 11/2014, Anforderungen a... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihren im November 2012 geborenen Sohn. [2] 1. a) Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und lebte mit ihrem damaligen ebenfalls bulgarischen Lebensgefährten und der gemeinsamen, heute 15-jährigen Tochter in Bulgarie...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 4. Prüfung milderer Mittel bei unterschiedlicher Einschätzung von Jugendamt und Familiengericht über geeignete Hilfen

Von Bedeutung sind zunächst die Ausführungen des BVerfG zu der erforderlichen Prüfung der Gerichte, inwieweit die Kindeswohlgefährdung durch mildere Maßnahmen als durch die Trennung des Kindes von den Eltern hätte abgewendet werden können. Dabei ging es im vorliegenden Fall um die Frage, welchen Einfluss der Umstand hat, dass das Jugendamt nicht bereit war, die Eltern durch ...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 3. Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

Die Frage, ob die Instanzgerichte in dem hier besprochenen Fall in nachvollziehbarer Weise eine Kindeswohlgefährdung angenommen haben, hat das BVerfG offen gelassen. Die ursprünglichen Gründe für die Fremdunterbringung (ansteckende Infektionskrankheit der Mutter bei gleichzeitiger altersbedingter Überforderung des Vaters, Verdacht auf Depression der Mutter und Vernachlässigu...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Vollstreckung

Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen – zu vollstreckenden – Entscheidung statt. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhal...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 5. Besonders strenge Anforderungen an die Prüfung milderer Mittel aufgrund von Verschuldenserwägungen?

Hervorzuheben ist auch die Argumentation des BVerfG, dass im vorliegenden Fall besonders strenge Anforderungen an die Prüfung milderer Mittel zu stellen seien, weil die Unterbringung der Kinder nicht wegen einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge angeordnet worden sei, sondern freiwillig wegen eines unverschuldeten Unvermögens der Eltern erfolgt sei. "Aufgrund d...mehr

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AGS 10/2014, Verfahren über die Kindergeldbezugsberechtigung; Verfahrenswert; Orientierung der Ermessensentscheidung am Kindeswohl

FamGKG § 51 Abs. 3 S. 1 Leitsatz In Verfahren über die Berechtigung zum Kindergeldbezug ist der Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG pro Kind anzusetzen. Der Kindergeldbezug dient nicht dem Ausgleich kindbezogener Leistungen der Eltern; ein etwaiger Streit hierüber ist daher im Unterhaltsverfahren zu klären. Für die Bezugsberechtigung ist maßgebend, welcher Elternteil eh...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / f) Einvernehmen und Kindeswohl

Das Einvernehmen steht "nicht stets per se für elterliche Kooperation und nachhaltige Regelung und dient auch nicht stets dem Kindeswohl."[123] Deshalb weist Dettenborn [124] eindringlich darauf hin, dass "der Anteil an Zwang für diese Streitparteien ins Verhältnis gesetzt werden muss zu den Belastungen und Zumutungen für die betroffenen Kinder in einem Trennungs- und Umgangs...mehr

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FF 10/2014 / Abstammung

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 13 WF 22/14, MDR 2014, 838 = FamRZ 2014, 1386).mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / e) Mit- und Hinwirken des Einvernehmens durch den Verfahrensbeistand und den Sachverständigen

Neben den bereits genannten Institutionen bei dem Hin- und Mitwirken auf Einvernehmen kommen in Kindschaftssachen nun zwei weitere Akteure hinzu, nämlich der Verfahrensbeistand und der Sachverständige: Nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, … am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrens...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / d) Herbeiführen des Einvernehmens durch die Eltern

Auch die Eltern selbst unterliegen einer Mitwirkungspflicht. Nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG kann das Gericht anordnen, dass sie an einer Beratung bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe teilnehmen. Zwar ist diese Anordnung nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar, § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG. Dennoch ist ein Verstoß hiergegen nicht sanktionslos. Denn nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ka...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / c) Herbeiführen des Einvernehmens durch den Rechtsanwalt

Ebenso hat der Rechtsanwalt[81] als unabhängiger Berater und Vertreter gemäß § 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) seine Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beein...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / a) Die Anhörung des Kindes

Die Anhörung des Kindes ist geregelt in den Vorschriften der §§ 159 und 319 FamFG. Sie muss persönlich erfolgen, d.h. mündlich. Schriftliche[5] oder telefonische[6] Anhörungen sind unzulässig. Durch die Anhörung wird dem Kind die Möglichkeit eingeräumt, seine eigenen Belange im Verfahren einzubringen (Partizipation des Minderjährigen am gerichtlichen Verfahren).[7] Das Kind ...mehr

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FF 10/2014 / Sorge- und Umgangsrecht

Auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.2013 und unter Geltung des gesetzgeberischen Leitbildes der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt deren Aufhebung etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des anderen (hier: mehrfache Körperverletzung und Vergewaltigung) rechts...mehr

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FF 10/2014, Kommunikation i... / a) Herbeiführung des Einvernehmens durch das Gericht

Das Hinwirken auf Einvernehmen richtet sich zunächst an das Gericht. Es hat nach § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Wohl des Kindes ni...mehr