Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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§ 2 Das Umgangsrecht / c) Abänderung einer Sorgerechtsregelung

Rz. 48 Lässt sich der sorgeberechtigte Elternteil von Ordnungsmitteln nicht in seinem Handeln beeinflussen, so kann das schwerwiegende Zweifel an seiner Erziehungseignung begründen.[185] In diesem Fall liegt es sehr nahe, die bestehende Sorgerechtsentscheidung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 1 BGB zu überprüfen, wobei das Familiengericht von Amts wegen...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Umgangsrecht als Recht des Kindes

Rz. 8 Durch die Generalklausel der elterlichen Sorge in § 1626 Abs. 3 BGB wird das Recht des Kindes auf Umgang als regelmäßiger Bestandteil des Kindeswohls gewährleistet und hervorgehoben. Hiernach gehört der Umgang mit beiden Elternteilen in aller Regel zum Wohl des Kindes. Zudem verdeutlicht § 1684 Abs. 1 BGB, dass Regelungsgegenstand nicht nur das Umgangsrecht eines Elter...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (2) Bedeutung in der Kindeswohlprüfung

Rz. 264 Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Betreuungssituation abzustellen, auch wenn den in der Vergangenheit durch einen Elternteil wahrgenommenen größeren Erziehungsanteilen erhebliche Bedeutung zukommt,[997] die sich im Falle bisher einvernehmlicher Rollenverteilung verstärkt.[998] Die Anwendung des Kontinuit...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / d) Freiheitsentziehende Maßnahmen

Rz. 92 Aus § 1631b BGB folgt, dass eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes nur auf der Grundlage einer entsprechenden familiengerichtlichen Genehmigung zulässig ist (zur jugendhilferechtlichen, mit Freiheitsentziehung verbundenen Inobhutnahme siehe § 12 Rdn 107 ff.).[306] Erfasst wird hiervon primär die Unterbringung in einem Heim, einem Kranke...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 6. Nachweis der Widerrechtlichkeit

Rz. 136 Zum Nachweis der Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ kann von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Behörden des Herkunftsstaates verlangt werden, Art. 15 HKÜ.[411] Eine Verpflichtung des HKÜ-Gerichts hierzu besteht indes nicht.[412] Stets sollte hierbei die Verfahrensdauer im Blick behalten werden.[413] Daher sollte zunächst einmal geprüft wer...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / a) Nach Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis, Art. 3 MSA

Rz. 50 Art. 3 MSA betrifft den Fall, dass nach dem Heimatrecht des Kindes ein gesetzliches Gewaltverhältnis besteht, in das ausländische Behörden nicht eingreifen dürfen. Betroffen sind jedoch nur Gewaltverhältnisse, die unmittelbar auf Gesetz beruhen. Ein Gewaltverhältnis nach deutschem Recht als Aufenthaltsrecht kann z.B. nach § 1626a Abs. 2 BGB – originäre Alleinsorge der...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 371 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 152 FamG danach, ob eine Ehesache der Eltern anhängig ist oder nicht. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist für Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen, ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 152 Abs. 1 FamFG). Weil es ...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Rz. 18 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es eines Antrags, wenn auch die Hauptsache nur auf Antrag eingeleitet werden könnte (§ 51 Abs. 1 FamFG; Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 51 sowie Rdn 56 ff.). Dies trifft etwa für das Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB zu.[42] Könnte das Hauptsacheverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden, so kann d...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / b) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)

Rz. 20 Ebenfalls präventiv sind die in § 17 SGB VIII vorgesehenen kostenfreien Beratungsmöglichkeiten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung,[92] die allerdings als individueller Rechtsanspruch ausgestaltet sind.[93] Den Leistungsadressaten kommt zudem gem. § 5 SGB VIII ein Wahlrecht zu, ob sie die Beratung bei einem öffentlichen oder freien Träger in Anspruch n...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 4. Abtrennung des Sorgerechtsverfahrens vom Scheidungsverbund

Rz. 349 Für die bis zum 31.8.2009 eingeleiteten Verfahren gelten weiterhin die Vorschriften der ZPO. Nach § 623 Abs. 2 ZPO a.F. kann danach auf Antrag eines Elternteils ein im Scheidungsverbund befindliches Sorgerechtsverfahren abgetrennt werden.[1268] Das insoweit abgetrennte Verfahren wird dann nach § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. als isoliertes Verfahren fortgeführt.[1269] Led...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Zeit, Dauer und Häufigkeit der Zusammentreffen

Rz. 66 Auch wenn jegliche Schematisierung zu vermeiden ist,[244] hat sich gleichwohl als gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, dass bei älteren Kindern der Umgangskontakt in jeweils 14-tägigem Rhythmus stattfindet.[245] Damit die Umgangsregelung vollstreckbar ist (siehe dazu § 6 Rdn 14 ff.), muss der erste periodische Umgangstermin kalendermäßig festgelegt werden.[246] Ei...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Einschränkungen des Umgangsrechts

Rz. 116 Auch ohne eine Kommerzialisierung des Umgangsrechts ist darauf zu achten, dass die vertragliche Vereinbarung nicht in einer Art und einem Umfang den Umgang des Berechtigten mit dem Kind einschränkt, die rechtlichen oder ethischen Bedenken begegnet. Eine solche Regelung könnte den rechtlichen Bestand des Vertrages insgesamt gefährden. Der Umgangsausschluss ist unter de...mehr

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§ 10 Kostenrecht / A. Kostenverteilung

Rz. 1 Die Regelungen zu den Gerichtskosten und Verfahrenswerten in Familiensachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind seit dem 1.9.2009 im FamGKG enthalten.[1] Das FamGKG wurde allerdings durch das zum 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG modifiziert.[2] Rz. 2 Kosten im Sinn des FamFG sind die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwend...mehr

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FF 12/2016, Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 280/15 (AG Baden-Baden, Beschl. v. 8.3.2013 – 6 F 80/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2015 – 20 UF 63/13) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht ...mehr

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FF 12/2016, FF 12/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Gegenüber dem Umgangsausschluss ist die Anordnung von Ordnungsmitteln dann kein milderes Mittel, wenn diese ungeeignet oder gar kindeswohlgefährdend wären. b) Ein Umgangsausschluss kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch unbefristet erfolgen (hier: nachdrückliche Ablehnung des Umgangs durch das 12-jährige Kind seit acht Jahren, Belastung des Kindes durch Vielzahl von ...mehr

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FF 12/2016, DJT: Forderung nach Reformen im Familienrecht

Vom 13. bis 16.9.2016 fand der 71. Deutsche Juristentag in Essen statt. Die erstmals seit acht Jahren wieder gebildete familienrechtliche Abteilung unter Vorsitz von Prof. Dr. Nina Dethloff, Universität Bonn, befasste sich mit den Fragen der rechtlichen, biologischen und sozialen Elternschaft und den Herausforderungen des Rechts durch moderne Familienformen. Nachfolgend werd...mehr

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FF 12/2016, Entziehung des ... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Die Rechtsbeschwerdeführer sind die Eltern des betroffenen Kindes, ihres 2008 geborenen Sohnes David, und seiner 2004 geborenen Schwester. [2] Den Eltern wurde wegen bei ihnen bestehender intellektueller Minderbegabungen und daraus resultierender kognitiver und sozialer Defizite seit 2007 Hilfe zur ...mehr

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FF 12/2016, Unterhaltsrechtsreform: Praxistest bestanden – Blick nach vorn!

Dr. Birgit Grundmann Dr. Martin Menne FF/Schnitzler: Liebe Frau Dr. Grundmann, lieber Herr Dr. Menne, herzlichen Dank dafür, dass Sie sich zu einem Interview bereitfinden. In den Jahren von 2004 bis 2008 haben Sie beide die Unterhaltsrechtsreform 2008 im Bundesministerium der Justiz ganz maßgeblich mitgestaltet. Wer hatte seinerzeit überhaupt die Idee, das Unterhaltsrecht in w...mehr

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FF 12/2016, Entziehung des ... / Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. 2. Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als milde...mehr

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FF 12/2016, Entziehung des ... / 2 Anmerkung

Neu und von grundsätzlicher Bedeutung sind die Ausführungen des BGH zum Umgangsbestimmungsrecht, deren Kernaussage im zweiten Leitsatz der Entscheidung enthalten ist.[1] Sowohl dieser Leitsatz als auch die Entscheidungsgründe gehen über den entschiedenen Sachverhalt hinaus, da sie sich nicht auf die Bestimmung des Umgangs beider Eltern mit ihrem Kind, das nach Entziehung des...mehr

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§ 18 Ergänzungspflegschaft / I. Verhinderung der Eltern/des Vormunds

Rz. 2 Tatsächliche oder rechtliche Verhinderung ist gegeben, wenn die Eltern, auch der alleinvertretungsberechtigte Elternteil oder der Vormund, an der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit oder eines Kreises bestimmter Angelegenheiten für den Mündel an der Vertretung gehindert sind. Dabei werden z.B. der Auslandsaufenthalt, die Strafhaft oder die Krankheit als Fälle tatsäc...mehr

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FF 11/2016, Umgangspflegsch... / 6. Bestellung und Entlassung des Umgangspflegers sowie dessen Vergütung

Die Bestellung des Umgangspflegers folgt nach den allgemeinen Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1909 ff. BGB). Danach erhält der Umgangspfleger vom Rechtspfleger eine Bestallungsurkunde, §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 Abs. 1 BGB. Für die wirksame Bestellung des Umgangspflegers ist dessen persönliche Anwesenheit bei dem Bestellungsakt erforderlich.[45] Die Übersendung eines Beschlu...mehr

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FF 11/2016, Umgangspflegsch... / II. Umgangsbegleitung, § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB

Von der Umgangspflegschaft ist die Umgangsbegleitung zu unterscheiden. Beide Rechtsinstitute sind verschieden.[69] Während die Umgangspflegschaft den Regeln des § 1684 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB folgt, beruht die Umgangsbegleitung auf der Bestimmung des § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB. Danach kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkun...mehr

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FF 11/2016, FF 11/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mild...mehr

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FF 11/2016, Der Betreuungsu... / I. Einleitung

Der Betreuungsunterhalt gilt als die "Gretchenfrage" des Unterhaltsrechts.[1] Denn hierbei handelt es sich zwar um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. des betreuenden Elternteils, der wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise daran gehindert ist, sich selbst zu unterhalten und der deshalb vom anderen Ehegatten bzw. dem anderen Elt...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / 1. Die gesetzliche Vermutung

§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB regelt, dass das Familiengericht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam überträgt, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt eindeutig, und so ist es in der Rechtsprechung auch nicht umstritten, dass das Familiengericht lediglich eine negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen hat. Es folgt aus dieser Regelung ...mehr

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zerb 10/2016, Anforderungen... / Aus den Gründen

(...) Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel; es sind noch umfangreiche und aufwändige Ermittlungen erforderlich. Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat erscheint daher nicht sachdienlich (§ 69 Abs. 1 S. 3 Fa...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / a) Kooperationsfähigkeit

Die fehlende Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft können nur dann der Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge entgegenstehen, wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mi...mehr

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FF 10/2016, Keine einstweil... / 1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Ankündigung der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ). [2] 1. a) Die Antragstelleri...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / e) Bindung an das Kind

Die Ausübung des Umgangsrechtes und die Entscheidung über die elterliche Sorge sind zwar voneinander zu trennen, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte stattfinden, kann aber nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kindesvater Umgangskontakte mit dem Kind wahrnimmt, ein Indiz dafür, in welchem Umfang eine Bindu...mehr

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FF 10/2016, FF 10/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite der Eltern. b) Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mild...mehr

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FF 10/2016, Herbsttagung undMitgliederversammlung 2016

24. bis 26. November 2016 in Nürnberg Programm Donnerstag, 24. November 2016mehr

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FF 10/2016, Keine einstweil... / 2 Anmerkung

Der einstimmige Kammerbeschluss bestätigt die restriktive Haltung des BVerfG bei der Überprüfung und vorläufigen Außervollzugsetzung von Rückführungsanordnungen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.1980.[1] Das im Verhältnis Deutschlands zu fast 90 Staaten, darunter Bosnien-Herzegowina als Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawien, geltende Übereinko...mehr

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FF 9/2016, Zur gemeinsamen ... / 1 Gründe:

[1] A. Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Antragsgegnerin für die am 3.9.2009 geborene gemeinsame Tochter L. [2] Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebten bis 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser ist neben der betroffenen Tochter ein im Jahr 2000 geborener Sohn hervorgegangen. ...mehr

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FF 9/2016, Zur gemeinsamen ... / 2 Anmerkung

Das Kindschaftsrecht wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, was die Zahl der Entscheidungen angeht, eher durch das Bundesverfassungsgericht als durch den 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als zuständigem Fachsenat für Familiensachen geprägt. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass der BGH in dem jetzt entschiedenen Fall nach längerer Zeit wieder Gelegenheit zu grundl...mehr

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FF 9/2016, Zur gemeinsamen ... / Leitsatz

1. Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze. 2. Erst wenn sich...mehr

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FF 9/2016, FF 9/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (BGH, Beschl. v. 29.6. 2016 – XII ZB 300/15). a) ...mehr

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FF 9/2016, Betreuungsgeld –... / 2. Familienpolitische Forderungen der Bayerischen Verfassung

Nach Art. 125 Abs. 1 S. 2 BV haben Kinder Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Art. 126 Abs. 1 BV ergänzt dies dahingehend, dass die Eltern das natürliche Recht und die oberste Pflicht haben, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Die Eltern sind darin durch Staat und Gemeinden...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / aa) 1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Zu prüfen ist hier inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur gemeinsamen Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Hinweis: Ausführlich zu den praktisch relevanten Fallgruppen Schilling NJ...mehr

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ZAP 8/2015, Elterliche Sorge: Entziehung wg. Gefährdung des Kindeswohls

(OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2015 – 8 UF 156/14) • Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung ...mehr

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ZAP 12/2016, Rechtsprechung... / 3. Berücksichtigung des Kindeswohls bei Ausweisung

Bei der Ausweisung eines Ausländers stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, wenn er dadurch gezwungen wird, die häusliche Gemeinschaft und den direkten Kontakt zu seinem minderjährigen Kind für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum aufzugeben. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 21.7.2015 (1 B 26.15, AuAS 2015, 194 f.) dargelegt, dass es bei de...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 1. Gemeinsame elterliche Sorge, § 1626a BGB

Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht: Wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / a) Negative Kindeswohlprüfung

Nach § 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht bei nicht miteinander verheirateten Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gesetz beruht auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternte...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / a) Wechselmodell

Ob ein Wechselmodell dem Kindeswohl ent- oder widerspricht, kann immer nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich, wie das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1736) herausstellt. Zwar liegen die Vorteile eines Wechselmodells auf der Hand, da es die Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehungen ermöglicht. Das Kind kann den Al...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 2. Verfahrensrechtliche Regelung des § 155a FamFG

Mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung in § 155a FamFG (vgl. auch Keuter FamRZ 2012, 825) will der Gesetzgeber den Weg ins gemeinsame Sorgerecht durch ein vereinfachtes Verfahren mit eingeschränkter richterlicher Ermittlungspflicht erleichtern. Die Norm regelt ergänzend zu § 1626a Abs. 2 BGB die Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens: das vereinfachte Verfahren nach ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachw...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / d) Entziehung

Gemäß § 1666 BGB setzt der Entzug der elterlichen Sorge voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Es muss sich hierbei um eine gegenwärtige Gefahr handeln, die die Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen lässt (vgl. BVerfG 2015, 112). Das OLG Köln (Fam...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / c) Umgangsrecht des nur leiblichen Vaters

Nach § 1686a Abs. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (zur Abstammungsklärung s.u. 3.a). Das OLG Bremen (FamRZ 2015, 266 = NJW 2015, 259) legt dar, dass ein ernstliches Interesse nur dann angenommen we...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / c) Gerichtliche Entscheidung bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)

Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ohne Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gesetzliche Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / III. Ausgestaltung der Umgangskontakte

Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung (OLG Köln FamRZ 2013, 49) zu treffen. Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln (KG MDR 2015, 1241; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818). Können sich die Eltern über die...mehr