Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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FF 09/2013, Familienrechtli... / 1 Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die Mutter des im Juli 2007 geborenen Beschwerdeführers zu 3). Rechtlicher Vater ist der mit der Beschwerdeführerin zu 1) seit 2002 verheiratete Beschwerdeführer zu 2). Das Kind lebt seit seiner Geburt m...mehr

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FF 09/2013, Das Verfahren z... / II. Gemeinsame elterliche Sorge als gesetzliches Leitbild

Das gesetzliche Leitbild einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat der Gesetzgeber in der Weise verwirklicht, dass aufgrund der Vermutung in § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB die von einem Elternteil beantragte gemeinsame elterliche Sorge als der vom anderen Elternteil zu widerlegende Regelfall gilt.[8] Damit folgt der Gesetzgeber dem verfassungsre...mehr

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FF 09/2013, Rechtsprechung ... / Sorge- und Umgangsrecht

Ist ein Kind in einer Pflegefamilie aufgewachsen, gebietet es das Kindeswohl, die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtig...mehr

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FF 09/2013, Das Verfahren z... / III. Vereinfachtes Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG als Regelfall

§ 155a FamFG regelt in Ergänzung zu § 1626a Abs. 2 BGB die Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens. Danach sind drei Vorgehensweisen zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vorgesehen: erstens das vereinfachte Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG, zweitens die Überleitung in ein normales Sorgerechtsverfahren nach § 155a Abs. ...mehr

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FF 09/2013, Das Verfahren z... / 2. Sorgeerklärungen zur Niederschrift des Gerichts

Gemäß § 155a Abs. 5 S. 1 FamFG können die Eltern im Erörterungstermin eines normalen Sorgerechtsverfahrens zur Niederschrift des Gerichts Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgeben (die Niederschrift ersetzt die nach § 1626d Abs. 1 BGB erforderliche öffentliche Beurkundung).[86] Die Sorgeerklärungen sind nur wirksam, wenn sämtliche in §§ 1626b f. BGB geregelten V...mehr

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FF 09/2013, Das Verfahren z... / 4. Rechtsmittel

Hat das Gericht im vereinfachten Verfahren durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) die elterliche Sorge bzw. einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf beide Eltern übertragen, so ist diese Endentscheidung mit der Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) anfechtbar. Hat der Antragsgegner in der ersten Instanz nicht (substantiiert) Stellung genommen, hat dies aufgrund der dem vereinfac...mehr

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FF 09/2013, Das Verfahren z... / 2. Schriftliches Verfahren unter Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens vor, so sieht § 155a Abs. 3 FamFG in Ergänzung zur gesetzlichen Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB eine starke Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor:[50] Das Gericht soll im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten ohne persönliche Anhörung der Eltern un...mehr

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FF 09/2013, Familie mit Kin... / 2. Recht des Kindes – kein Recht auf Kinder

Bei aller Akzeptanz für Lebenspartner stellt das Urteil jedoch zutreffend die Rechte und das Wohl der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt. Dies ist zu begrüßen. Kein Erwachsener hat ein Recht auf Kinder, sei er Ehegatte oder Lebenspartner. Daher muss bei jeder Adoption auch sorgfältig der individuelle Einzelfall geprüft werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls war vorliegen...mehr

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Bei der Eingruppierung kommt es auf das Arbeitsergebnis an

Leitsatz Höherwertige Tätigkeiten, auch wenn sie nur einen geringen Zeitanteil umfassen, können sich bei der Bewertung der Gesamttätigkeit auswirken und über die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe entscheiden. Entscheidend ist vor allem, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt wird, so das BAG. Sachverhalt Der Arbeitnehmer ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und ...mehr

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FF 07/2013, Stärkung der Väterrechte durch neues Umgangsrecht wird Realität

Zu dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, das am 13. Juli 2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Stärkung der Väterrechte wird ab dem 13. Juli 2013 Realität. Endlich haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pfleg...mehr

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FF 07/2013, Bilanz im Familienrecht

Interview mit Rechtsanwalt Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Siegfried Kauder FF/Schnitzler: Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu. Vor der Bundestagswahl im September 2013 soll noch einmal kurz Bilanz gezogen werden. Nach den umfangreichen neuen Gesetzgebungsvorhaben im Unterhaltsrecht (Unterhaltsrechtsreform 1.1.2008) und d...mehr

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FF 07/2013, "Wer sind meine Väter – und wenn ja, wie viele?"

Christiane A. Lang Das Kindschaftsrecht scheint unerschöpfliches Potenzial für Reformen in sich zu tragen. Darüber, dass sich die aktuellen gesellschaftlichen Veränderungen auch und gerade im Kindschaftsrecht widerspiegeln sollten, kann sicherlich Einvernehmen hergestellt werden. Manch einer würde diesen Entwicklungen jedoch statt mit stetigen "kleinen" gesetzgeberischen Neue...mehr

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FF 07/2013, Kindesunterhalt... / 1. Was ist ein "Wechselmodell"?

Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. Der Begriff wurde "obiter dictum" vom BGH in zwei grundlegenden Urteilen 2005 und 2007 verwendet. Beim Wechselmodell handele es sich – so der BGH – um eine "Betreuung mit im Wesentlichen gleichen Anteilen" mit einer "etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben", also "wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kind...mehr

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FF 07/2013, Anfechtung der ... / 2 Gründe:

[4] Die Revision hat keinen Erfolg. [5] Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 10). I. [6] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB b...mehr

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FF 6/2013, Neues Sorgerecht tritt am 19.5.2013 in Kraft – wichtiger Schritt für Eltern und Kinder

Zu dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge, das am 19.5.2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ein wichtiger – und seit Langem überfälliger – Schritt zum Wohl von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Durch das Gesetz ...mehr

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FF 6/2013, Rechtsprechung k... / Sorge- und Umgangsrecht

Ein Umgangsausschluss mit dem Vater bis zur Volljährigkeit der Kinder ist gerechtfertigt, wenn die zwölf- und vierzehnjährigen Kinder sich eindeutig gegen den Umgang mit dem Vater ausgesprochen haben, ihr Wille stabil und autonom ist und sich die Befolgung ihres Willens deshalb nicht als kindeswohlgefährdend darstellt, weil konkret zu befürchten ist, dass der Vater auch im R...mehr

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FF 6/2013, Rechtsprechung k... / Adoption

Die fehlende Möglichkeit der Stiefkindadoption diskriminiert gleichgeschlechtliche Paare in Österreich im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren (EGMR, Urt. v. 19.2.2013 – Beschwerde Nr. 19010/07; X u.a. ./. Österreich, FamRZ 2013, 763 m. Anm. Maurer, 752) Die familiengerichtliche Feststellung der Anerkennung nach § 4 Abs. 2 S. 1 AdWirkG einer in Südafrika wirksa...mehr

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FF 6/2013, Anonyme Samenspe... / 4. Sorge-, Umgangs- und Auskunftsrechte des Spenders

Bei der "freundschaftlichen Samenspende", insbesondere bei befreundeten lesbischen und schwulen Paaren, besteht häufig der Wunsch des Samenspenders und seines Lebenspartners, Umgang mit dem Kind zu haben und Auskünfte über seine Entwicklung zu erhalten. Dies soll sich auch dann nicht ändern, wenn das Kind im Weg der Stiefkindadoption von der Lebenspartnerin der Mutter adopti...mehr

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FF 5/2013, Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes

Katrin LackSchriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht, Band 256, 2012, 612 S., 139 EUR, Verlag Gieseking, ISBN 978-3-7694-1102-7 Die unter Obhut von Prof. Salgo geschriebene Dissertation ist ein voluminöses Werk geworden, das die neuere Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zum Kinderschutz durchdringt. Ziel der Arbeit ist,...mehr

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FF 5/2013, Rechtsprechung k... / Sorge- und Umgangsrecht

Entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Kindeswohl am besten, so muss der Vater bei einer Übersiedlung der Mutter mit dem Kind ins Ausland die Einschränkung des Umgangsrechtes hinnehmen, weil dieses im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2012 – 10 F1899/11, red. LS).mehr

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FF 5/2013, Der psychologisc... / VI. Wie können zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden?

Eigentlich kann Sachverständiger nur der sein, der sich intensiv und in ständiger Auseinandersetzung und Weiterbildung mit familienforensischen Themen befasst. Am ehesten können in Zusammenarbeit oder im fachlichen Austausch mit anderen Fachkollegen oder enger Kooperation mit solchen zusätzliche Kenntnisse erworben und es kann von den unterschiedlichen Erfahrungen gelernt we...mehr

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FF 5/2013, Der psychologisc... / I. Ausgangslage

Sachverständige werden nicht nur im familiengerichtlichen Bereich herangezogen, sondern in allen Rechtsgebieten beauftragt, bei denen es auf besondere Sachkunde ankommt. Nach älteren Schätzungen werden bei ca. 5–8 Prozent der Konflikte um Kinder, die vor Familiengerichten behandelt werden, psychologische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.[2] Zumeist werden Sachvers...mehr

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FF 5/2013, Der psychologisc... / III. Auswahl des Sachverständigen

Die Auswahl des Sachverständigen bestimmt das Gericht. Anders als im strafrechtlichen Bereich, wird die Auswahl des Sachverständigen im Familienrecht gelegentlich wenig stringent gehandhabt. Nicht selten werden fachlich wenig einschlägige Psychologen oder gar weitere psychosoziale Berufsgruppen von Richtern beauftragt, Gutachten für Gerichte zu erstellen, wenn fachkundige psy...mehr

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FF 5/2013, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

"Alle Jahre wieder" – so trafen sich am 19. und 20.4.2013 in Köln zur 16. Jahresarbeitstagung des Fachinstituts Familienrecht im DAI mehr als 300 Kolleginnen und Kollegen. Die Tagung wurde durch den Leiter des Fachinstituts, Rechtsanwalt und Notar Dr. Kleffmann, mit einer Programmübersicht und einem kurzen historischen Überblick über die Entwicklung des Fachinstituts eröffnet...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl versus Gemeinwohl – zur Sittenwidrigkeit erbrechtlicher Gestaltungen

1 Der Beitrag befasst sich mit der Wirksamkeit erbrechtlicher Gestaltungen, durch die der Nachlass gegen einen Zugriff des Sozialhilfeträgers abgeschirmt werden soll. Dabei werden insbesondere die von Wendt (ZErb 2012, 262 ff, 313 ff) gegebenen Diskussionsanstöße aufgegriffen. Im Ergebnis spricht der Autor sich für eine differenzierende Sittenwidrigkeitskontrolle sowie für ...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / 8

Auf einen Blick 1. Gestaltungen wie Behindertentestamente oder Pflichtteilsverzichte, durch die objektiv ein anderenfalls möglicher Zugriff des Sozialhilfeträgers vereitelt wird, nehmen diese Wirkung nicht nur gleichsam als Reflex hin; vielmehr zielen sie regelmäßig gerade darauf ab. Insofern verdienen die Ausführungen von Wendt nachdrückliche Zustimmung. 2. Die Sorge für das...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / 1

Der Beitrag befasst sich mit der Wirksamkeit erbrechtlicher Gestaltungen, durch die der Nachlass gegen einen Zugriff des Sozialhilfeträgers abgeschirmt werden soll. Dabei werden insbesondere die von Wendt (ZErb 2012, 262 ff, 313 ff) gegebenen Diskussionsanstöße aufgegriffen. Im Ergebnis spricht der Autor sich für eine differenzierende Sittenwidrigkeitskontrolle sowie für ein...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / III. Die Bedeutung von Zweck und Motiv für die Sittenwidrigkeitskontrolle

Wendt stellt den Satz auf, für die Sittenwidrigkeitskontrolle spiele es keine Rolle, ob Pflichtteilsbeeinflussungen in "guter" oder in "böser" Absicht erfolgen.[14] Indessen dürfte es als allgemein anerkannt gelten, dass Beweggrund und Zweck eines rechtsgeschäftlichen Verhaltens für dessen Beurteilung anhand von § 138 Abs. 1 BGB von wesentlicher Bedeutung sind. Auch der BGH ...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / I. Eine heftige Kontroverse

In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis sind verschiedene Wege ersonnen worden, auf denen dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf letztwillige Zuwendungen an behinderte oder bedürftige Kinder versperrt werden soll. Die Diskussion dreht sich insbesondere um Behinderten- und Bedürftigentestamente, Erb- und Pflichtteilsverzichte sowie Erbausschlagungen. Im Mittelpunkt steht jewei...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / VI. Handlungsbedarf des Gesetzgebers

Zuzugeben ist Wendt, dass der Gesetzgeber zwar in mancher Hinsicht, nicht jedoch mit Blick auf die hier angesprochenen Gestaltungen Regelung zur Konkretisierung des sozialrechtlichen Nachranggrundsatzes geschaffen hat. Beispiele bieten § 91 S. 2 sowie § 102 SGB XII. Daher kann man für die Zurückhaltung des BGH geltend machen, dass er der Gewaltenteilung Rechnung trägt. Freil...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / IV. Erfordernis einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung

Im Kern geht es bei der Kontroverse, wie Wendt zutreffend herausstellt, um die Frage, ob es anstößig iS einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erscheint, wenn für den Lebensunterhalt des Kindes die Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, während das im Nachlass vorhandene Vermögen ihm zusätzliche Annehmlichkeiten verschaffen soll. Hierfür bedarf es wie stets bei § 138...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / II. Zweck und Motiv der erbrechtlichen Gestaltungen

Es ist ein großes Verdienst von Wendt, dass er im Unterschied zu zahlreichen Stellungnahmen aus der erbrechtlichen Beratungspraxis den Zweck der hier interessierenden Gestaltungen ohne Umschweife beim Namen nennt: Es geht dabei jeweils darum, Bedürftigen Begünstigungen zu verschaffen, "die ohne solche Umwege von Sozialhilfeträgern abgegriffen würden".[6] Weiter heißt es bei ...mehr

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ZErb 4/2013, Kindeswohl ver... / V. Bedeutung des sozialrechtlichen Nachrangprinzips

Wendt wirft sodann die auch dogmatisch interessante Frage auf, wieso das sozialrechtliche Nachrangprinzip über § 138 Abs. 1 BGB in die Zivilrechtsordnung hineinwirken und Behinderte bei den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beschneiden sollte. Er meint, dies sei "alles andere als selbstverständlich und bedürfte einer Begründung, die bislang noch nicht gefunden werden k...mehr

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FF 04/2013, Vorrang des fac... / 1 Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf die Kindesmutter. 1. Aus der Ehe der Kindeseltern ist ein im Jahr 2010 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Im April 2011 trennten sich die Eltern. Seither lebt das Kind mit seiner Mutter in einem Haushalt. ...mehr

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FF 04/2013, Aussetzung des ... / 1 Gründe:

[1] I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen einen Beweisbeschluss, mit dem die Erstellung eines Abstammungsgutachtens angeordnet wird. [2] 1. Der Beschwerdeführer zu 3) (im Folgenden: das Kind) ist der Sohn der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) (im Folgenden: die Eltern). Das Kind lebt se...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / 2. Betreuungsunterhalt und Kindeswohl

Das Unterhaltsreformgesetz vom 21.12.2007 dient drei Zielen: der Förderung des Kindeswohls, der Stärkung der Eigenverantwortung und der Vereinfachung des Unterhaltsrechts.[55] Die neue Struktur von § 1570 BGB hat der Gesetzgeber nicht in den Zusammenhang mit der Förderung des Kindeswohls gestellt, vielmehr hatte sie neben der schärferen Fassung von § 1569 BGB im Sinn einer p...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / V. Das Betreuungsangebot des unterhaltspflichtigen Elternteils

Über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB wird nach der Billigkeit entschieden, so will es § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Gesetz gibt in § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB zwei Gesichtspunkte vor: die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Beide Kriterien sind "zu berücksichtigen". Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzes...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / IV. Einzelfallbetrachtung contra Altersphasenmodell?

Die Unterhaltsrechtsreform[30] hat diese vom BVerfG vorgenommene strikte Unterscheidung, hier Kindeswohl dort nacheheliche Solidarität, aufgenommen. Betreuungsunterhalt ist künftig Anspruch auf einen zeitlich beschränkten "Basisunterhalt", der über eine Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt wird und der verlängert werden kann, solange und soweit...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / 1. Die Rechtsprechung zum Betreuungsangebot

Im Fall des OLG Hamm[93] hatte die Mutter als Flugbegleiterin in "Monatsteilzeit" gearbeitet, also einen Monat vollschichtig, einen Monat überhaupt nicht. Das Angebot des barunterhaltspflichtigen Vaters, die Kinderbetreuung während der beruflichen Ortsabwesenheit der Mutter zu übernehmen, hat das Gericht nicht als dem Kindeswohl entsprechende Betreuungsalternative gelten las...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / 3. Die Einzelfallbetrachtung in der Praxis

Es sind kritische Stimmen zu vernehmen – mit unterschiedlicher Intensität. Maurer hat darauf hingewiesen, dass die reine Einzelfallbeurteilung keineswegs im Regierungsentwurf so stringent formuliert worden ist, wie dies jetzt vom BGH vertreten wird[61] und Reinken [62] schließt seine Ausführungen zum Betreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten mit der Erkenntnis, dass die ...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / II. Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt – die Entscheidung des BVerfG vom 28.7.2010 (1 BvL 9/04)

Die vor der Neuregelung zum 1.1.2008 bestehende, unterschiedliche Ausgestaltung der Betreuungstatbestände nach § 1570 BGB und § 1615l BGB und die damit verbundene Differenzierung hielt der BGH in der Entscheidung vom 5.7.2006 noch für verfassungskonform.[8] Zum einen bezwecke der Betreuungsunterhalt, den betreuenden Elternteil von der Erwerbstätigkeit freizustellen, wenn das...mehr

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FF 03/2013, Rechtsprechung ... / Einbenennung

Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils mit unbekanntem Aufenthalt in die Einbenennung des Kindes hat zu erfolgen, wenn bei mehrjährigem Kontaktabbruch zu diesem Elternteil und Integration des Kindes in die Stieffamilie die Einbenennung dem Kindeswohl und -willen entspricht und das Festhalten am Namensband purer Formalismus wäre (red. LS, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2...mehr

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FF 03/2013, Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

BVerfG, Urt. v. 19.2.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem he...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / III. Erstes Zwischenergebnis

Schon zu Beginn der 80er Jahre hatte das BVerfG den Betreuungsunterhalt aus dem Blickwinkel des Kindes interpretiert: Betreuungsunterhalt als Kompensation für die der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträgliche Zäsur in der Betreuungskontinuität, verursacht durch Trennung und Scheidung, indem wenigstens mit einer finanziellen Absicherung ein Kontinuum an Betreuungsleis...mehr

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FF 03/2013, Kontinuitätspri... / 1. Das Altersphasenmodell

Nach dem Altersphasenmodell ("08/15") erfolgt in der Regel keine individuelle Prüfung des Kindeswohls, für die Frage nach dem Umfang der geschuldeten Erwerbstätigkeit wird allein an das Alter des Kindes angeknüpft und daraus abstufend mit dem zunehmenden Alter des Kindes ein geringerer Betreuungsbedarf abgeleitet. Bis zum achten Lebensjahr soll sich der Betreuende dem Kind w...mehr

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FF 02/2013, Ausschluss des ... / 1 Aus den Gründen:

I. [1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn. [2] 1. Aus der ersten Ehe der Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000 Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener Sohn hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdefüh...mehr

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FF 02/2013, Rechtsprechung ... / Sorge- und Umgangsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschöpft sich nicht in der Bestimmung des Lebensmittelpunktes, sondern hat vielfältige Binnen- und Außenwirkungen. Auch bei Einverständnis eines Elternteils mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Kindes zu dem anderen Elternteil kann daher über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entscheiden sein. Bei der am Kindeswoh...mehr

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FF 02/2013, Herausforderung... / 2. Reaktionen nationaler Gesetzgeber

Verschiedene nationale Gesetzgeber – insbesondere in den Einzelstaaten der USA (wie in dem vorangegangenen Beispielsfall in Georgia) haben hierauf mit einer den Belangen der Wunscheltern entsprechenden Gesetzgebung reagiert: Sie ermöglichen – manchmal mit, manchmal ohne Gerichtsbeschluss – die Eintragung der Wunscheltern als rechtliche Eltern in das Geburtsregister.[7] Dabei...mehr

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FF 02/2013, Ausschluss des ... / Leitsatz

1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 6 GG i.V.m. Art. 6 EMRK gerügt, so muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchen Punkten das von den Fachgerichten gewählte Verfahren der Rechtsprechung des EGMR widersprechen soll. Außerdem ist zu begründen, weshalb der behauptete Konventionsverstoß zugleich einen Verstoß gegen das Grundges...mehr

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FF 01/2013, Die neuere Rech... / 6. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Eingriff in das Sorgerecht

Zur Entziehung der elterlichen Sorge erging höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht[37] führt aus, dass der Staat kein Recht zum Eingriff in die familiären Verhältnisse habe, wenn die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung nicht überschritten sei. Die Erziehung des Kindes liege primär in der Verantwortung der Eltern; dieses "natürliche Recht" sei ihnen nic...mehr