Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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FF 04/2024, Die Eckpunktepa... / 5. Abänderungsentscheidungen

Die Schwelle für eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen nach § 1696 Abs. 1 BGB soll moderat abgesenkt werden.[126] Es bleibt allerdings unklar, wie diese Absenkung konkret aussehen soll. Generell ist eine Absenkung aber zu begrüßen, denn schon jetzt verfährt die familiengerichtliche Praxis entgegen dem Wortlaut des § 1696 Abs. 1 BGB eher großzügig und nimmt Abänderunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht nahezu wortgleich den aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (v 4.7.08, BGBl I, 1188) mit Wirkung zum 12.7.08 in das FGG aufgenommenen §§ 50e IV, 50f FGG aF. Hintergrund der Regelung ist das Bestreben, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Zur Verwirklichung eines effektiven...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. ›Muss-Beteiligung‹, Abs 2 S 1.

Rn 13 Gem Abs 2 S 1 muss das Jugendamt in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls gem §§ 1666, 1666a BGB zwingend beteiligt werden. Der Wortlaut erfasst auch Verfahren, die lediglich die Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 II zum Gegenstand haben. Ob dies so beabsichtigt war, ist zumindest zweifelhaft. Diese Verfahren werden zwar idR auf Anregung des Jugendamts eing...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen. (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Verweisung.

Rn 10 Die Verweisung steht – anders als in § 3 I 1 – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (s.o. Rn 2), das die Vor- und Nachteile der Entscheidung gegeneinander abzuwägen hat. Dabei findet keine Kindeswohlprüfung statt; dennoch können Gesichtspunkte des Kindeswohls die Entscheidung beeinflussen (Hamm FuR 10, 586; MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 11). Eine Verweisung ist nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bekanntmachung von Terminen und gerichtlichen Entscheidungen, Abs 3 S 1.

Rn 20 Auch wenn das Jugendamt nicht förmlich am Verfahren beteiligt ist, sind ihm gem Abs 3 S 1 alle Termine bekannt zu machen. Die Regelung greift einen Vorschlag aus dem am 14.7.09 vorgelegten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe ›Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB‹ auf; hierdurch soll das Jugendamt noch besser in den gerichtlichen Ent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mitwirkung des Jugendamts (Abs 2).

Rn 6 Vorbild für diese Vorschrift ist § 9 IntFamRVG. Die Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes soll den Einsatz von unmittelbarem Zwang bei der Vollstreckung möglichst entbehrlich machen und die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vollstreckung möglichst gering halten. Das Jugendamt unterstützt auch einen im Auftrag des Gerichts tätigen Gerichtsvollzie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren von Amts wegen (Abs 1).

Rn 2 Das Vollstreckungsverfahren ist ein eigenständiges, von der Hauptsache getrenntes Verfahren (BGH FamRZ 90, 35, 36). Mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels endet das Vollstreckungsverfahren, weshalb eine wiederholte Anordnung von Ordnungsmitteln nur in einem jew neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 20, 776). Für die Vollstreckung einer getroff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder sonstiger Abschluss des Verfahrens (Abs 4 S 1).

Rn 63 Abs 4 S 1 stellt klar, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands nicht für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, sondern erst mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Da nicht nur der Vefahrensbeistand (vgl BVerfG FuR 18, 36; FamRZ 17, 206; vgl auch FamRZ 13, 1279 für Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahen; Prütting/Helms/Hammer § 158b Rz 20; Ster...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Keine unmittelbare Geltung der §§ 152 ff.

Rn 6 Nach dem Wortlaut der Verweisung in § 167 Abs 1 S 1 werden die allg für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften der §§ 152 ff vollständig und abschließend durch die Vorschriften für das Verfahren in Unterbringungssachen ersetzt. Die §§ 152 ff können daher in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung eines Minderjährigen oder freiheitsentziehender Maßnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einleitung des Verfahrens.

Rn 27 Ob eine Kindschaftssache auf Antrag (§ 23) oder vAw auf eine entsprechende Anregung hin (§ 24) eingeleitet wird, ist insb dem materiellen Recht zu entnehmen (vgl näher Sternal/Schäder § 151 Rz 28 ff; Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 39 ff). Rn 28 Auf Antrag eingeleitet werden insb Verfahren nach §§ 1626a I Nr 3, II BGB (Übertragung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 152–154 regeln die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Kindschaftssachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG folgt aus § 23a I 1 GVG; die Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 23b I GVG. Sofern nicht gem §§ 3 Nr 2 lit a, 14 RPflG ein Richtervorbehalt besteht, ist der Rechtspfleger zuständig. Rn 2 Für Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6 und 7 sind gem § 167 die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aufgaben und Befugnisse.

Rn 6 Dem Verfahrensbeistand obliegt die Feststellung und Geltendmachung der Interessen des Kindes in Bezug auf Abstammung und Elternzuordnung, die der Verfahrensbeistand in einer Stellungnahme schriftlich darstellen soll (§§ 174 S 2, 158b I 1, 2). Entscheidend ist das objektive Interesse des Kindes, das im Allgemeinen verlangt, die biologische Abstammung zu klären. Der Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweisbeschluss.

Rn 13 Die Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt regelmäßig durch einen Beweisbeschluss, wenngleich eine formlose Anordnung ausreichend ist (BGH FuR 15, 727; FamRZ 13, 211; FuR 11, 43, jeweils zu § 321; Sternal/Schäder § 163 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 7). Rn 14 Gem § 30 I iVm § 404a I ZPO ist das Gericht ›Herr des Verfahrens‹ (Splitt FF 18,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift begründet für das nach § 152 II zuständige Gericht eine Befugnis zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bei eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts des Kindes. Die Vorschrift will im Interesse des betroffenen Kindes Erschwernissen in den Bemühungen um eine vernünftige Lösung des Elternkonflikts entgegenwirken, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Der 8. Abschn des 1. Buches des FamFG enthält allgemeine Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen und in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Durch die Einfügung eines Allgemeinen Teils sollte die im früheren FGG noch sehr unübersichtliche Regelung der Vollstreckung vereinfacht werden. Wegen vieler, verstreuter Sondervo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Neigungen, Bindungen oder der Kindeswille sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung, Abs 2 S 1 Nr 3.

Rn 18 Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (BGH FuR 16, 576). Sind die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung ausnw nicht von Bedeutung und ist eine persönliche Anhörung auch nicht aus sonstigen Gründen angezeigt, kann gem Abs 2 S 1 Nr 3 von der Anhörung und der Verschaffung eines persönliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB (Abs 2 Nr 1).

Rn 15b In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands regelmäßig erforderlich, wenn die tw oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt; die Verfahren betreffen regelmäßig die Zuordnung eines Kindes zu seiner Familie (BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 FGG aF); der Gesetzgeber weist demzufolge auf die typischerweise erheblichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, Abs 2 S 3–5.

Rn 12 Um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der zu bestellende Verfahrensbeistand nicht wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist, trifft das Gericht eine Prüfpflicht, der es durch Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis der zu bestellenden Person nachkommen soll, Abs 2 S 3. Diese Pflicht gilt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht ausnahmsl...mehr

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FF 04/2024, Die Eckpunktepa... / 3. Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang

Das Eckpunktepapier sieht weiter vor, dass das Familiengericht bei Anhaltspunkten von Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil diesen nachzugehen hat und etwaige Gewalt umfassend und systematisch aufzuklären hat.[112] Ferner hat es eine diesbezügliche Risikoanalyse vorzunehmen. Liegt Gewalt vor, soll eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs in Betra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verweisung auf § 1696 BGB.

Rn 13 Die in Abs 1 enthaltene Verweisung auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1696 BGB schränkt den Anwendungsbereich von § 166 ein. Nach der Generalnorm des § 1696 I 1 BGB kommt eine Abänderung nur hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlich gebilligter Vergleiche in Betracht, mit denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht geregelt wurden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beteiligte, Anordnung des persönlichen Erscheinens.

Rn 7 Die Erörterung findet, wie auch in § 155 II und § 160 I 2 geregelt, mit den Eltern statt, deren persönliches Erscheinen gem Abs 2 S 1 (wie auch in § 155 III 1 und § 160 I 2) anzuordnen ist. Hiervon ist auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil erfasst, der bei im Raum stehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen, allein sorgeberechtigten Elternteil im Hinblick...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zivilsachen.

Rn 13 Die Programmgestaltung der durch Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird privatrechtlich qualifiziert (BGHZ 66, 182; BVerwG NJW 94, 2500); für Ansprüche auf Gegendarstellung gibt es regelmäßig Sonderzuweisungen für den Zivilrechtsweg (§ 9 VI 1 ZDF-StaatsV). Interne Streitigkeiten über Beschlüsse und Maßnahmen einer politischen Partei sind nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Rn 6 Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 23...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrangige Rechtsakte.

Rn 2 Bei Anerkennung nach internationalen Rechtsakten sind deren jeweilige Anerkennungshindernisse maßgeblich. Rn 3 Vorrangige Staatsverträge (§ 97 I 1): Für die Anerkennung nach dem KSÜ zählt Art 23 II KSÜ die Anerkennungshindernisse abschließend auf. Die Anerkennungspflicht nach Art 7 S 1 MSA untersteht dem op-Vorbehalt des Art 16 MSA. Die Anerkennung v Sorgerechtsentscheidun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 15 Brüssel IIb-VO – Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen.

Gesetzestext (1) Selbst wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sind in dringenden Fällen die Gerichte eines Mitgliedstaats für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind fürmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Überprüfung bei Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666–1667 BGB (Abs 3).

Rn 32 Hat das Gericht von einer Maßnahme nach §§ 1666–1667 BGB abgesehen, weil eine Gefährdung des Kindeswohls (noch) nicht festgestellt werden konnte, soll es gem Abs 3 auch diese Entscheidung überprüfen. Der Gesetzgeber hatte hier insb den Fall vor Augen, dass die Eltern im Ausgangsverfahren zur Abwendung einer Maßnahme nach § 1666 BGB ihre Bereitschaft zur Inanspruchnahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausnahmeregelung in S 2.

Rn 3 § 141 S 2 enthält 2 Ausnahmen von der in S 1 enthaltenen Regelung. Rn 4 Die Rücknahme des Sorgeantrags erfasst nicht eine Kindschaftsfolgesache, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger (§§ 1671 IV, 1666 BGB) zum Gegenstand hat. In diesen Verfah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in den ersten drei Abs nahezu wortgleich § 50e Abs 1–3 FGG aF, der aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.08 (BGBl I, 1188) eingefügt wurde und zum 12.7.08 in Kraft getreten ist. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot war ein Schwerpunkt der Reform des familienrechtlichen Ve...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 2.1 Leistungsberechtigte

Rz. 3 Leistungsberechtigt ist die in der jeweiligen Vorschrift genannte Person. Ist ein Leistungsberechtigter in der jeweiligen Norm nicht benannt, so sollen die Träger der sozialen Rechte in der Jugendhilfe berechtigt sein. Dies sind Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte. Wenn einem oder beiden Elternteilen das Personensorgerecht nach Maßgabe von § 1666 Abs. 3 Nr...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.1.3 Durchführung der Beurkundung

Rz. 5 Bei der Beurkundung hat die Urkundsperson die Vorschriften des BeurkG zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG). Danach muss eine Niederschrift über die Beurkundung aufgenommen werden ( § 8 BeurkG). Sie enthält neben der Erklärung selbst Feststellungen über Ort und Zeit der Verhandlung und die namentliche Bezeichnung der Urkundsperson und der erklärenden Personen. Zur Prüfun...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.4.1 Erziehungsgefährdung – erzieherischer Bedarf – Mangellage

Rz. 23 Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist; erforderlich ist das Vorliegen einer erzieherischen Mangellage (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 41); Hilfe zur Erziehung setzt daher ein Erziehungsdefizit voraus (zutreffend und i...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.1 Grundsatz nach Halbsatz 1

Rz. 60 Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht infrage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden. Eine solche Regelung ist neu u...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.2 Hilfeplan und Mitwirkungsrecht nach Satz 2

Rz. 29 Satz 2 ordnet an, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die in Satz 1 genannten Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten muss. Beteiligte des Hilfeplanverfahrens au...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 1 Allgemeines

Rz. 5 § 27 ist die zentrale Norm der Hilfen zur Erziehung. In dieser Vorschrift werden die Tatbestandsvoraussetzungen geregelt, welche vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf die einzelnen, in § 28 bis § 35 konkretisierten Hilfen besteht. Die Vorschrift spricht von einem Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung, gestaltet diese Hilfe also als ein Leist...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.3 Rechtsfolgen und Justiziabilität unterbliebener Beteiligung

Rz. 69 Eine unterbliebene Beteiligung ist nicht isoliert justiziabel, sondern kann nur mit dem Rechtsmittel gegen die Versagung der Hilfegrundentscheidung oder mit dem Rechtsmittel auf eine bestimmte Hilfeartentscheidung gerügt werden. Rz. 70 Wenn (teilweise) nicht sorgeberechtigte Eltern nicht nach § 36 Abs. 5 beteiligt werden, ist ihnen gleichwohl, da sie als (teilweise) ni...mehr

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Jung, SGB VIII § 42d Überga... / 2.2 Verlängerung der Monatsfrist

Rz. 4 Gemäß Abs. 3 Satz 1 konnte der Verteilungsausschluss nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 bis zum 31.12.2016 von einem Monat auf 2 Monate verlängert werden. Damit sollte verhindert werden, dass das Erstscreening zu einer unsorgfältigen, nicht dem Kindeswohl entsprechenden "Schnellprüfung" wird oder die Begleitung und Übergabe an das zuständige Jugendamt durch ungeeignete Personen e...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.1.3 Vormund

Rz. 20 Eine vergleichbare Problematik stellt sich dar, wenn die Hilfe durch einen Vormund beantragt wird, der das Mündel in seiner Familie betreut. Fami­lienrechtlich hat ein Vormund nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht und die Pflicht, für sein Mündel zu sorgen. Die dem Vormund obliegende Personensorge beinhaltet nach §§ 1800 Satz 1 i. V. m. 1631 Abs. 1 BGB insbesondere ...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.3 Familiengerichtliche Eingriffe

Rz. 22 Gerade in den Fällen, in denen etwa eine Fremdunterbringung geboten ist, wird es häufig vorkommen, dass die Personensorgeberechtigten mangels Akzeptanz keinen Antrag auf notwendige Hilfe (etwa nach § 33 oder § 34) stellen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Personensorgeberechtigten darf eine Hilfe jedoch nicht geleistet werden. Hierin liegt eine Verletzung des Elter...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.2.1 Gesetzliche Regelbeispiele nach Satz 1

Rz. 33 Satz 1 regelt, dass die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird; hierbei handelt es sich um (primär) sozialpädagogische, erzieherische Hilfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.3.2020, 10 LA 292/18 Rz. 15); Abs. 3 verdeutlicht dies für die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung häufig wichtigen therapeutischen Leistungen bei Ausbil...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.7.2.1 Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

Rz. 66 Die Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern beteiligt werden sollen, und, wenn ja, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung im Einzelfall erfolgen soll, muss deshalb i. d. R. im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geklärt werden. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls ist im Zweifel auf die Beteiligung zu verzichten, wenn Anhaltspunkte bei der Prognos...mehr

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Jung, SGB VIII § 51 Beratun... / 2.3.2 Wegfall der Beratungspflicht

Rz. 16 Absatz 2 Satz 2 umschreibt exemplarisch, nicht abschließend eine Situation, in der es einer Beratung des Elternteils nicht (mehr) bedarf. Es handelt sich um die Voraussetzungen, die in § 1632 Abs. 4 BGB deckungsgleich formuliert sind und die eine Verbleibeanordnung durch das Familiengericht rechtfertigen. Die gegenüber dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift präzis...mehr

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Jung, SGB VIII § 51 Beratun... / 3.4.3 2.4.3 Beratung nach § 1747 Abs. 3 BGB

Rz. 20 Gemäß § 1747 Abs. 3 BGB kann der Vater die Einwilligung zur Annahme des Kindes bereits vor der Geburt erteilen (Nr. 1). Die Belehrung darüber (falls sie bereits vor der Geburt erfolgt) muss auch die Information umfassen, dass die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 BGB) und die Zustimmungserklärung der Mutter (§ 1595 BGB) ebenfalls bereits vor der G...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 2.2 Beratungsanspruch der Einrichtungsträger

Rz. 3 Abs. 2 richtet sich an die Träger von Einrichtungen nach § 45a im Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts nach § 45, in denen sich Kinder regelmäßig ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen, Schülerheime, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Jugendbildungsstätten und Schullandheime. Ihnen und den nach §§ 12, 18 bis 2...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 2.3 Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse

Rz. 4 Abs. 3 stellt klar, dass sowohl bei der fachlichen Beratung nach Abs. 1 bei Gefährdungseinschätzung von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, als auch bei der konzeptionellen Beratung von Einrichtungsträgern nach Abs. 2 über fachliche Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Beteiligungs- und...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführt. Sie enthält anknüpfend an die Diskussion am Runden Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch" Regelungen zur weiteren Qualifizierung des Kinderschutzes. Ab...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.4 Geschwisterbeziehung nach Satz 3

Rz. 38 Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 3 eingefügt, der der besonderen Bedeutung der Geschwisterbeziehung Rechnung trägt (vgl. zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 84 f.). Der gewachsenen Bindungen, die ...mehr