Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.4 Rückgriffsberechtigter Dritter

Rz. 198 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird nicht nur auf dem Anteilseigner nahestehende Personen ausgedehnt, sondern auch auf einen Dritten, der weder dem Anteilseigner noch der Kapitalgesellschaft selbst nahesteht, wenn der Dritte für das Fremdkapital, das er der Körperschaft zur Verfügung gestellt hat, auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.2.2 "Maßgebliches Einkommen" bei Organschaft

Rz. 95 Da der Organkreis nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG als ein einziger Betrieb gilt[1], ist für ihn der "maßgebliche Gewinn" bzw. das "maßgebliche Einkommen" zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolgt auf der Ebene des Organträgers, da für die Organgesellschaft § 4h EStG nicht gilt.[2] Eine Ermittlung auf der Ebene des "Organkreises" ist nicht möglich, da der Organkreis selbst kein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.7 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 45 Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Zinsschranke sind begrenzt. Abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen von der Zinsschranke[1] kommen folgende Möglichkeiten in Betracht[2]: Umwandlung von Gesellschafter-Fremdkapital in Eigenkapital; Reduzierung des Zinsaufwands, indem Fremdkapital durch vollwertige Bürgschaften gesichert wird und dadurch e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.5 Rechtsfolge

Rz. 221 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 2 lediglich, dass § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung die Zinsschranke auch dann eingreift, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört. Soweit die Zinsschranke eingreift, gelten die übrigen Regelungen unverändert, insbesondere: Ansatz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.4.2 Übersicht über den Tatbestand des Eigenkapitalvergleichs

Rz. 231 Voraussetzung für den Eigenkapitalvergleich ist es, dass der Betrieb, bei dem der Zinsabzug infrage steht, zu einem Konzern gehört. Die Frage, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist ebenso zu beantworten wie bei der Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG.[1] Diese Einschränkung ist selbstverständlich, da nur dann die Ermittlung einer durchschnittli...mehr

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Disziplinarische Ahndung vo... / 3.1 Gegen welche Beamte kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden?

Ein Disziplinarverfahren kann gegen alle Beamte des Landes[45], der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts eingeleitet werden (§ 1 Abs. 1 LDG BW). Dies gilt auch für Ruhestandbeamte (§ 1 Abs. 1 LDG BW) – bei diesen kann sowohl eine Dienstpflichtverletzung geahndet we...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5 Zuzugs- und Wegzugsbilanz anlässlich der Änderung der Steuerpflicht einer Körperschaft

Rz. 49 Die Zuzugs- und Wegzugsbilanz ist eine steuerliche Sonderbilanz. Der Zuzug ist mit der steuerlichen Verstrickung verbunden. Dies bedeutet, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland am Veräußerungsgewinn des Wirtschaftsguts begründet wird (§ 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbsatz EStG). Der Wegzug wirft die Frage einer Entstrickung, also dem Ausschluss oder der Be...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5.2 Wegzugsbilanz

Rz. 53 Verlegt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige[1] Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einen Drittstaat und scheidet deshalb aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, gilt sie als aufgelöst (§ 12 Abs. 3 Satz 1 KStG). Dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht ist gleichgestellt, dass die Ge...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 3.1.2.1 Einlagen in eine Personenhandelsgesellschaft/Mitunternehmerschaft

Rz. 27 Steuerlich wird der Begriff der Einlage in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG definiert. Danach sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb zugeführt hat. Unter den Begriff der Wirtschaftsgüter fallen Bareinlagen und sonstige Wirtschaftsgüter. Einlagefähig sind nur bilanzierbare Wirtschaftsgüter, bei denen eine betriebl...mehr

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Sonderbilanzen und Status / 5.1 Zuzugsbilanz

Rz. 50 Verlegt eine ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung (§ 12 AO) aus einem Drittstaat ins Inland, führt dies nach dem deutschen internationalen Privatrecht dazu, dass diese Gesellschaft im Inland aufgrund der hier geltenden Sitztheorie nicht rechtsfähig ist.[1] Bei einem Zuzug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaft...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3 Kein Übergang von Verlusten und Zins-/EBITDA-Vortrag; eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft

Rz. 92 Nach §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG gehen verrechenbare Verluste (§§ 15a Abs. 4, 15b Abs. 4 EStG), verbleibende Verlustvorträge (z. B. §§ 2a Abs. 1 S. 5, 10d Abs. 4, 15 Abs. 4 EStG, § 8d Abs. 1 S. 6f. KStG, oder – über § 19 Abs. 2 UmwStG – § 10a GewStG), nicht ausgeglichene negative Einkünfte (der laufende Verlust des auf den steuerlichen Übertragungsstichtag endende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Besonderheiten beim Vermögensübergang in einen KSt-befreiten oder KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft (Abs. 5)

Rz. 132 Soweit das Vermögen in einen KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft übergeht, sind bei der übertragenden Körperschaft die stillen Reserven gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG durch Ansatz der gemeinen Werte zu versteuern.[1] Hinsichtlich der offenen Reserven/Rücklagen der übertragenden Körperschaft fingiert § 12 Abs. 5 KStG zud...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2 Wertansatz bei der übernehmenden Körperschaft (Abs. 1)

2.1 Handels- und steuerbilanzieller Zugangszeitpunkt Rz. 5 Steuerbilanziell ist der Vermögenszugang bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen, und zwar grds. (= bei der Verschmelzung zur Aufnahme) als laufender Geschäftsvorfall; eine besondere Übernahme- bzw. Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag ist nur bei der Verschmelzung zur Neug...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Verschmelzungsbedingte Gewinnauswirkungen bei der übernehmenden Körperschaft

3.1 Handels- und steuerbilanzielle Gewinnauswirkung Rz. 41 Der Zugang des übergegangenen Vermögens führt bei der übernehmenden Körperschaft zu einer Betriebsvermögensmehrung oder (bei Schuldenüberhang, s. a. Rz. 51) -minderung. Rz. 42 Handelsbilanziell wird nach h. M. nur die Aufwärtsverschmelzung erfolgswirksam erfasst – i. H. d. Differenz aus dem angesetzten Wert des übernom...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.5 Unterstützungskasse als übertragende Körperschaft

Rz. 111 Bei der Verschmelzung einer Unterstützungskasse ist der laufende Gewinn der übernehmenden Körperschaft des Wj., in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, um die von ihr oder ihren Rechtsvorgängern an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG zu erhöhen (§§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 4 UmwStG). Die Vorschrift soll einen doppelten Betriebs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft

1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 § 12 UmwStG zählt zum Dritten Teil des UmwStG und regelt die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung und der Vermögensübertragung bei der übernehmenden Körperschaft. Die Vorschrift korrespondiert mit §§ 11 und 13 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen für die übertragende Körperschaft (§ 11 UmwStG) bzw. ihrer Gesellschafter (§ 13 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.7 Bewertung der Anteile an der übertragenden Körperschaft bei der Aufwärtsverschmelzung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 28 Ist die übernehmende an der übertragenden Körperschaft beteiligt (Aufwärtsverschmelzung), sind die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG mit ihrem Buchwert anzusetzen, (i) erhöht um in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommene Abschreibungen auf die Beteiligung, Abzüge nach § 6b ES...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft (Abs. 3)

4.1 Übersicht Rz. 83 Nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein ("Fußstapfentheorie"[1]). Wenn man die Verschmelzung aus Sicht der übernehmenden Körperschaft mit der Finanzverwaltung als Anschaffungsvorgang versteht[2], werden die sich daraus eigentlich ergebenden Rechtsfolgen durch di...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 Überblick über sonstige Gewinnauswirkungen

Rz. 43a Gibt die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft eigene Anteile aus, wird dies seit Geltung des BilMoG v. 25.5.2009[1] wie eine Kapitalerhöhung behandelt (Rz. 42).[2] Vorher lag nach h. M. insoweit eine nach Tauschgrundsätzen zu beurteilende stpfl. Veräußerung der eigenen Anteile vor (unter Anwendung von § 8b KS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 12 UmwStG zählt zum Dritten Teil des UmwStG und regelt die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung und der Vermögensübertragung bei der übernehmenden Körperschaft. Die Vorschrift korrespondiert mit §§ 11 und 13 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen für die übertragende Körperschaft (§ 11 UmwStG) bzw. ihrer Gesellschafter (§ 13 UmwStG) behandeln.[1] Rz. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 46 Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn oder -verlust (Rz. 43) i. H. d. Unterschieds zwischen dem Wert, mit dem die übernehmende Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen hat (Rz. 56), und dem Buchwert der (untergehenden) Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rz. 57ff.), abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang (Rz. 60ff.) a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2 Wertverknüpfung, Begriff der übergegangenen Wirtschaftsgüter (Abs. 1 S. 1)

Rz. 6 Nach § 12 Abs. 1 S. 1 UmwStG gilt steuerlich das Prinzip der Wertverknüpfung: Die übernehmende Körperschaft hat das übergegangene Vermögen (Rz. 7) zwingend mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) der übertragenden Körperschaft nach § 11 Abs. 1 oder 2 UmwStG ausgewiesenen (Buch-, Zwischen oder gemeinen) Wert zu übernehmen. Dies gilt bei auch einer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.3 Kosten für den Vermögensübergang

Rz. 60 Die Kosten der übernehmenden Körperschaft für den Vermögensübergang sind in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG einzubeziehen und damit steuerlich nicht abzugsfähig (bzw. nur zu 5 % im Fall von Abs. 2 S. 2). Der Begriff ist nicht legaldefiniert und seine Reichweite im Einzelnen umstritten (Rz. 61a ff.). Weitgehend unbestritten wird im ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Fortführung der Bewertung, AfA und gewinnmindernden Rücklagen

Rz. 89 Nach §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft insbes. hinsichtlich der Bewertung und der Abschreibung der übernommenen Wirtschaftsgüter sowie der gewinnmindernden Rücklagen (soweit diese in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt worden sind)[1] in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Sie hat die übernommenen Wertansätz...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Übersicht

Rz. 83 Nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein ("Fußstapfentheorie"[1]). Wenn man die Verschmelzung aus Sicht der übernehmenden Körperschaft mit der Finanzverwaltung als Anschaffungsvorgang versteht[2], werden die sich daraus eigentlich ergebenden Rechtsfolgen durch die in Abs. 3 (...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.3 Anwendung von § 8b KStG auf einen Übernahmegewinn (Abs. 2 S. 2)

Rz. 68 Nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist § 8b KStG anzuwenden, soweit der Gewinn i. S. d. Abs. 2 S. 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem Anteil der übernehmenden an der übertragenden Körperschaft entspricht. Abs. 2 S. 2 ist somit auf die Fälle der Aufwärtsverschmelzung beschränkt.[1] Insoweit stellt sich die Verschmelzung für die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 5 Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten (Übernahmefolgegewinn, Abs. 4)

Rz. 124 Mit zivilrechtlicher Wirksamkeit der Verschmelzung erlöschen wechselseitige Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft durch Konfusion; gleichsam fällt dann der Grund für gebildete Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten ggü. der jeweils anderen Körperschaft weg. In der steuerlichen Schlussbilanz sind die die übertra...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4 Steuerbilanz: keine Maßgeblichkeit, Folgebilanzierung

Rz. 15 Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.[1] Rz. 16 Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzans...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.5 Geschäftsvorfälle im Rückwirkungszeitraum

Rz. 19b Wegen § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.[1] Leistungsbeziehungen zwischen übertragender und übernehmender Körperschaft im Rückwirkungszeitraum sind daher zu neutralisieren.[2] Zu Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum § 2 UmwSt...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.2 Wert des übergegangenen Vermögens, Buchwert der Anteile

Rz. 56 Der Übernahmewert der übergegangenen Wirtschaftsgüter ergibt sich auch für Zwecke des Abs. 2 S. 1 aus der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft, gleich, ob darin der gemeine Wert, der Buch- oder ein Zwischenwert angesetzt wurde.[1] Zum Begriff und Umfang der übergegangenen Wirtschaftsgüter Rz. 7. Auch das ausl. Vermögen ist einzubeziehen, und zwar ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4 Anrechnung der Vorbesitzzeit

Rz. 109 Begünstigende steuerliche Vorschriften setzen häufig eine Mindestbesitzzeit oder Haltefrist voraus (z. B. § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG, § 9 Nr. 7 GewStG a. F., § 8b Abs. 4 KStG a. F., § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG). Für diese Fälle bestimmen §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG grds., dass der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1 Überblick

Rz. 45a § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG stellt zum einen sicher, dass die verschmelzungsbedingte Betriebsvermögensmehrung oder (bei Schuldenüberhang) -minderung (Rz. 43) grds. KSt-neutral erfolgt; zum anderen bewirkt die Vorschrift ein Abzugsverbot der Kosten der übernehmenden Körperschaft für den Vermögensübergang (Rz. 46ff.). Nach Abs. 2 S. 2 ist auf einen Übernahmegewinn – soweit...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3 Handelsbilanzielle Werterfassung

Rz. 13 Handelsrechtlich ist eine Wertverknüpfung möglich, aber nicht zwingend. Die handelsrechtliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist zwingend entsprechend den Vorschriften über den regulären Jahresabschluss aufzustellen (§ 17 Abs. 2 S. 2 UmwG), also unter Anwendung der §§ 242ff. HGB (= Buchwertansatz, keine Aufdeckung stiller Reserven).[1] Rz. 14 Demgegenüber...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.6 Mitunternehmeranteil

Rz. 20 Gehört zum übergehenden Vermögen ein Mitunternehmeranteil, übernimmt die übernehmende Körperschaft das steuerliche Kapitalkonto der übertragenden Körperschaft bei der Mitunternehmerschaft (einschließlich etwaiger Ergänzungs- und/oder Sonderbilanz, in denen bei Ansatz des gemeinen oder eines Zwischenwerts das Gesamthands- (Ergänzungsbilanz) und etwaiges Sonderbetriebsv...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7 Organschaft

Rz. 139 Zu den Auswirkungen einer Verschmelzung unter Beteiligung des Organträgers oder der Organgesellschaft als übertragende oder übernehmende Körperschaft auf die ertragsteuerliche Organschaft § 14 KStG Rz. 753ff., Rz. 948ff., Rz. 977ff. Zur Anwendung von § 8b KStG auf einen Übernahmegewinn, wenn übernehmende Körperschaft eine Organgesellschaft ist, auch Rz. 77; zur finan...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Handels- und steuerbilanzieller Zugangszeitpunkt

Rz. 5 Steuerbilanziell ist der Vermögenszugang bei der übernehmenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen, und zwar grds. (= bei der Verschmelzung zur Aufnahme) als laufender Geschäftsvorfall; eine besondere Übernahme- bzw. Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag ist nur bei der Verschmelzung zur Neugründung aufzustellen.[1] In der Handelsbilanz verhäl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Handels- und steuerbilanzielle Gewinnauswirkung

Rz. 41 Der Zugang des übergegangenen Vermögens führt bei der übernehmenden Körperschaft zu einer Betriebsvermögensmehrung oder (bei Schuldenüberhang, s. a. Rz. 51) -minderung. Rz. 42 Handelsbilanziell wird nach h. M. nur die Aufwärtsverschmelzung erfolgswirksam erfasst – i. H. d. Differenz aus dem angesetzten Wert des übernommenen Vermögens (wahlweise tatsächliche Anschaffung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3 Übernahmegewinn/-verlust (Abs. 2)

3.3.1 Überblick Rz. 45a § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG stellt zum einen sicher, dass die verschmelzungsbedingte Betriebsvermögensmehrung oder (bei Schuldenüberhang) -minderung (Rz. 43) grds. KSt-neutral erfolgt; zum anderen bewirkt die Vorschrift ein Abzugsverbot der Kosten der übernehmenden Körperschaft für den Vermögensübergang (Rz. 46ff.). Nach Abs. 2 S. 2 ist auf einen Übernahme...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Ermittlung des Übernahmeergebnisses (Abs. 2 S. 1)

3.3.2.1 Allgemeines Rz. 46 Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn oder -verlust (Rz. 43) i. H. d. Unterschieds zwischen dem Wert, mit dem die übernehmende Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen hat (Rz. 56), und dem Buchwert der (untergehenden) Anteile an der übertragenden Körperschaft (Rz. 57ff.), abzüglich der Kosten für den Vermögensüb...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.4 Steuerliche Nichtberücksichtigung des Übernahmeergebnisses

Rz. 67 Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt das Übernahmeergebnis außer Ansatz, d. h. ein Gewinn oder Verlust aus der Vermögensübernahme (i) innerhalb der Steuerbilanz (soweit vorhanden, Rz. 43) ist außerbilanziell zu neutralisieren[1] bzw. (ii) als Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs nach § 8 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist entsprechend zu korrigieren (Rz. 43). Sow...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.6 Abschreibung bei Ansatz eines Zwischen- oder des gemeinen Werts

Rz. 117 §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 3 UmwStG regeln die Berechnung von Abschreibungen, wenn die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit einem Zwischen- oder dem gemeinen Wert angesetzt wurden. Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 EStG berechnen sich bei gleichbleibendem AfA-Satz nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zzgl. des Aufstockungsbetrags (Folg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4 Saldierung der verschiedenen Gewinne und Verluste

Rz. 82 Die verschiedenen, im Rahmen der Verschmelzung auftretenden Gewinn- und Verlustarten sind hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen getrennt zu beurteilen; insbes. dürfen sich daraus ergebende (laufende) steuerwirksame Gewinne/Verluste (Überblick Rz. 44ff.) nicht mit einem steuerfreien Übernahmeverlust/-gewinn saldiert werden.mehr

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Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen nach § 4j EStG

Kommentar Die Finanzverwaltung äußert sich zu der sog. nicht-nexus-konformen Präferenzregelung des § 4j EStG. Dazu wird die betreffende Staatenliste aktualisiert bzw. erweitert und darin auch eine Auflistung der einzelnen ausländischen Präferenzregelungen vorgenommen. Abzugsverbot für Rechteüberlassung und "Nexus-Approach" der OECD Im Kern geht es bei dieser als sog. Lizenzsch...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / IV. Zu § 58 AO – Erleichterte Zuwendung und Weitergabe von Mitteln

§ 58 Nr. 2 AO a.F. sah vor, dass die Körperschaft eigene Mittel nur teilweise steuerunschädlich weiterleiten durfte. Nun wurde Nr. 2 gestrichen und Nr. 1 erleichtert die Mittelzuwendung deutlich. Nach neuer Rechtslage ist es gleichermaßen erlaubt, selbst beschaffte Mittel vollständige oder teilweise zuzuwenden (klassische Mittelbeschaffungstätigkeit (vgl. BT-Drucks. 19/25160...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 1. Zu § 57 Abs. 3 AO – Kooperationsprivileg

Umfängliche Ergänzungen hat die AEAO zu § 57 Abs. 3 AO erfahren. Im Zentrum steht die Kooperation als planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder Vermögensmasse, um einen steuerbegünstigten Zweck zu verwirklichen. In AEAO zu § 57 Nr. 5 Abs. 1 und 2 definiert die Finanzverwaltung das planmäßige Zusammenwirken als "... das gemeinsame, inhaltlic...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 2. Zu § 57 Abs. 4 AO – Unmittelbarkeit bei Holdingstrukturen

Auch das Holdingprivileg wurde ab dem 29.12.2020 neu eingeführt. Die Privilegierung kommt auch zum Tragen, wenn eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verfolgt bzw. sämtliche operativen gemeinnützigen Tätigkeiten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ausgegl...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / II. Zu § 55 AO – Lockerung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung

Die Pflicht zu zeitnahen Mittelverwendung entfällt für kleinere Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR. Einnahmen i.S.d. Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen, vgl. das Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EStG. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs ebenso wie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zwe...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / V. Zu § 58a AO – Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

Nach dem neu geschaffenen Vertrauensschutztatbestand in § 58a AO darf eine zuwendende Körperschaft auf die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung vertrauen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Ausfertigung der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids, jeweils nicht älter als fünf Jahre, hilfsweise die Vorlage ...mehr

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Das BMF-Schreiben vom 6.8.2... / 3. Friedhofskultur

Die Angaben der AEAO in Bezug auf die Förderung der Friedhofskultur sind recht kleinteilig geraten. Gemeinnützig ist danach eine Körperschaft, "... die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt. Weiter werden darunter die Aufgaben des Bestattungswesens gez...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.4 § 3 Abs. 1 im Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 28 Juristische Personen des öffentlichen Rechts leiten im Allgemeinen ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus dem Recht des Bundes oder aus dem Landesrecht ab. In anderen Fällen genügt die staatliche Anerkennung oder die staatliche Verleihung. Wenn eine Anerkennung (Verleihung) nicht nachgewiesen ist, kann aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Landesverwaltungsüb...mehr