Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3.1 Maßgeblichkeit des Werts der Kapitalrückzahlung

Tz. 190 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei den Veräußerungsersatztatbeständen gem § 21 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwStG nämlich der Auflösung der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, einer Kap-Herabsetzung oder der Ausschüttung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG soll bei der Gewinnermittlung gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG in Ermangelung eines Kaufpreises der gW der Anteile ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Zusammenlegung von steuerbegünstigten Stiftungen

Tz. 58 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen werden die zusammengelegten Stiftungen aufgelöst und eine neue Stiftung als Gesamtrechtsnachfolger errichtet (s Tz 16). Für st-begünstigte Stiftungen ist dabei insbes das Gebot der Vermögensbindung nach §§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 und 61 AO zu beachten. Tz. 59 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Problematisch ist ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3.3.3 Einlagenrückgewähr

Tz. 198 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG erfasst alle Vorgänge der Einlagenrückgewähr, dh auch wenn eine Kap-Rückzahlung außerhalb der Auflösung der Kap-Ges oder einer Kap-Herabsetzung stattfindet (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 3. Alt UmwStG). Ein Betrag der Ausschüttung oder Zurückzahlung von EK iSd § 27 KStG/EK 04 (gW der Kap-Rückzahlung), der die stlichen AK ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Ermittlung der Einkünfte

Tz. 89 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen können grds Eink aus allen Einkunftsarten beziehen, da Stiftungen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 KStG fallen. Sie können uE in gewissen Sonderfällen auch Eink aus selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit beziehen (s § 8 Abs 2 KStG Tz 42ff). Dies sind insbes Fallgestaltungen von nachträglichen Zahlungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.1 Bedeutung

Tz. 199 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus den Ersatztatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG hat eine mehrfache Bedeutung für den Entstrickungsgewinn und seine Besteuerung. Zum einen wird hierdurch der VZ bestimmt, in dem ein Entstrickungsgewinn beim AE iRd ESt-Veranlagung (wichtig bei der Ermittlung der Summe der Eink gem § 2 Abs 3 EStG in Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Besteuerung der Stiftungserrichtung, Zustiftung und sonstigen Zuwendung

Tz. 171 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Im Grundsatz ist die Erstausstattung der Stiftung eine Zuwendung, die der außerstlichen (privaten) Sphäre des Stifters zuzuordnen ist. In Einzelfällen kann die Dotation einer Stiftung auch im betrieblichen Interesse sein, zB wenn die Förderung eines bestimmten Berufsstandes Zweck der Stiftung ist. Ist eine Kap-Ges Stifterin, kann die Errich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.3 Vermögensstockspenden gem § 10b Abs 1a EStG

Tz. 178 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Mit dem Ges zur weiteren stlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000 (BStBl 2000 I, 1192) wurde das Sonderregime des SA-Abzugs nach § 10b Abs 1a EStG für Zuwendungen in das Grundstockvermögen (Vermögensstock) einer st-begünstigten Stiftung eingeführt. Mit dem Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engangements v 10.10.2007 (BGB...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Rechtsentwicklung

Tz. 18 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen waren mit ihrem Einkommen bereits im klassischen KSt-System, das bis 1977 in der B-Rep galt, stpfl (s § 1 KStG Tz 6). Auch nach Übergang zum Anrechnungsverfahren unterlagen Stiftungen weiterhin der KSt. Jedoch nahmen Stiftungen nicht an der EK-Gliederung teil. Die Anrechnung der KSt wurde faktisch auf andere Weise verwirklicht: Das...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.1 Entstrickung und Bw-Fortführung

Tz. 173 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Zuwendungen in das übrige Vermögen einer st-begünstigten Stiftung, also von der Stiftung nicht zu erhalten sind, sind reguläre Spenden nach § 10b EStG bzw § 9 KStG. Stammen die Mittel aus einem BV des Stifters, liegt grds eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG vor. Die Bewertung der Entnahme kann nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG mit dem Bw erfolg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.5.4 Verdeckte Einlage mit Verlustrealisierung

Tz. 180 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die verdeckte Einlage einbringungsgeborener Anteile in eine Kap-Ges führt zu einem Verlust, wenn der gW der übertragenen Anteile im Zeitpunkt der Einlage niedriger als die maßgebenden AK zuz der Entstrickungskosten ist (s Tz 182). § 42 AO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) findet in diesem Fall keine Anwendung. Dies ergibt sich schon...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Ende

Tz. 35 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die KStPflicht einer rechtsfähigen Stiftung endet mit Einstellung der Zweckerfüllung und Auskehrung des Vermögens an die Anfallsberechtigten (s Tz 9 und s § 1 KStG Tz 112ff). Die grenzüberschreitende Verlegung des Verwaltungssitzes einer Stiftung führt nicht zum Ende der StPflicht, da es sich weiterhin um eine nach inl Recht gegründete Stiftu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.3 Ausschüttbarer Gewinn einer Stiftung

Tz. 132 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Der ausschüttbare Gewinn einer Stiftung ist sinngem nach § 27 Abs 1 S 5 KStG zu ermitteln. Da Stiftungen nicht buchführungspflichtige KSt-Subjekte sind, tauchen in der Praxis Anwendungsprobleme auf, da die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns ein st-bilanzielles EK voraussetzt. Den Nachw einer Einlagenrückgewähr wird nach den Grundsätzen d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Gründung, Zustiftung und (verdeckte) Zuwendung

Tz. 73 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen nicht das Einkommen des KSt-Subjektes. Stiftungen können jedoch nicht Empfänger (verdeckter) Einlagen sein, da ihnen Gesellschafter, AE oder Mitglieder fehlen und zwar selbst dann, wenn die Satzung korporative Elemente vorsieht (s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 6; glA Verw-Auff H 8.9 "Anwendungsbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.4 Kapitalrückzahlung im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft, Kapitalherabsetzung oder Ausschüttung (§ 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG)

Tz. 162 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Die Vorschrift des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG enthält drei Tatbestände, die zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen führen. Dies sind die Auflösung und Abwicklung derjenigen Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, Die Kap-Herabsetzung bei der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Veranlagungszeitraum/Ermittlungszeitraum

Tz. 71 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der VZ von Stiftungen ist stets das Kj (s § 7 KStG Tz 16ff). Die Sonderregelungen zum VZ im Fall der Liquidation nach § 11 KStG sind bei Stiftungen nicht zu berücksichtigen (s Tz 150ff). Vom VZ abzugrenzen ist der Ermittlungszeitraum. Dies ist der Zeitraum, für den die bei der KSt-Veranlagung zu erfassenden Eink ermittelt werden (s § 7 Abs 3...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.5 Kapitalherabsetzung und Einlagenrückgewähr

Tz. 205 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Besteuerungsfolgen des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. Alt UmwStG werden nicht bereits durch eine Kap-Herabsetzung ausgelöst. Denn über die Verwendung der durch die Herabsetzung des Nominalkap zur Verfügung stehenden Kap-Beträge ergeht ein gesonderter Gesellschafterbeschl (s Tz 172). Erst der Beschl über eine Kap-Rückzahlung und die Auskehrung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3. Steuerbegünstigte Stiftung

Tz. 37 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind die wohl häufigste Erscheinungsform der Stiftung (s Bundesverband Deutscher Stiftungen, Zahlen Daten Fakten, 2021, 33). Für die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist keine Rechtsfähigkeit der Stiftung erforderlich. Eine nicht rechtsfähige Stiftung nach § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3.2 Anteile aus der Einbringung eines Mitunternehmeranteils

Tz. 132b Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Anteile durch Einbringung eines MU-Anteils erworben worden sind und die Sacheinlage vor dem 01.01.2002 erfolgt ist. In diesem Fall hätte nämlich ein unterstellter Einbringungsgewinn nicht der GewSt unterlegen, weil der Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.7.1 Feststellungsbescheide

Tz. 58 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Nach § 181 Abs 1 S 1 AO finden die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß für die gesonderte Feststellung Anwendung. Dies betrifft zwar vorrangig die Regelungen der §§ 155ff AO, gilt aber auch für die Änderungsvorschriften in den jeweiligen Einzel-St-Gesetzen (s Urt des BFH v 16.09.1987, BStBl II 1988, 174). Somit kann ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.8.2 Vorteilszuwendungen bei Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgängen ab 14.12.2011

Tz. 48 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Als Schenkung gilt gem § 7 Abs 8 S 1 ErbStG auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kap-Ges, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Pers oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Pers (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Durch Einfügung dieser Vorschrift mit dem BeitrRLUmsG hat...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tz. 104 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Insbes in Fällen der Unternehmensträgerstiftung wird die Stiftung idR Eink aus Gew nach § 15 EStG erzielen. Stiftungen können Einzelunternehmer, MU, Besitzunternehmer (Betriebsaufspaltung) und OT sein. Stiftungen können hingegen weder Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung noch OG sein, da (inl) Stiftungen ihrem ges Leitbild nach nic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.4 Stiftung (nur) als Besitzunternehmen (Betriebsaufspaltung)

Tz. 112 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Dass eine Stiftung Besitzunternehmen sein kann, ist aufgr der Rechtsformneutralität des Besitzunternehmens wohl kaum zu bestreiten. Eine Stiftung kann jedoch nicht Betriebsunternehmen sein. Eine Stiftung ist nur dem Willen der Satzung unterworfen und nicht dem Willen der "hinter ihr stehenden Pers" (Stifter oder Destinatäre). Dies gilt selb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Keine Einschränkung durch Verjährung

Tz. 28 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 32a Abs 1 S 2 KStG enthält eine eigenständige Ablaufhemmung (außerhalb des § 171 AO) für die Verjährung. Der Bescheid des AE kann danach selbst dann geändert werden, wenn für ihn zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein sollte. Die Festsetzungsfrist endet nämlich insoweit (also hinsichtlich der stlichen Folgen der vGA auf AE-Ebene) nich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.2 Liebhaberei der Stiftung

Tz. 108 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung unterliegen nicht § 8 Abs 2 KStG. Die Rspr des BFH, die Liebhaberei bei KSt-Subjekten ausschließt, findet keine Berücksichtigung auf Stiftungen (ausführlich zu Liebhaberei bei St-Subjekten, die unter § 8 Abs 2 KStG fallen, s § 8 Abs 2 KStG Tz 34ff). Dem Grundsatz nach ist Lieb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.2 Nicht rechtsfähige Stiftung und rechtsfähige Stiftung

Tz. 66 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Eine ges Regelung zur "Umwandlung" einer nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung existiert nicht (s Tz 17). Nach dem Urt des BFH v 11.02.2015 (BStBl II 2015, 545) kann zur Überbrückung der Interimsphase zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung (zu Lebzeiten) eine zeitweilige nicht rechtsfähige ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Tz. 1 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Rechtsgrundlagen für Stiftungen nwaren bis zur Verabschiedung des Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges (BGBl I 2021 S 2497) nicht in einem einheitlichen Ges konsolidiert, sondern über zahlreiche Ges verstreut (s § 1 KStG Tz 42 und s § 1 Tz 48; s von Campenhaus/Stumpf in Richter, Stiftungsr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.9 Keine Änderung beim Anteilseigner, wenn Bescheide bei der Körperschaft nicht mehr änderbar sind

Tz. 37 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Sind die Bescheide bei der Kö hinsichtlich der vGA nicht mehr änderbar, bietet § 32a Abs 1 KStG keine Änderungsmöglichkeit beim AE. Solche Änderungen sind dann allenfalls nach den Korrekturvorschriften der AO möglich (zB nach § 164 Abs 2 AO). Hierbei sind allerdings die materiell-rechtlichen Einschränkungen in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2f EStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.1 Begriff der Aufwendungen

Tz. 82 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG sind durch die Erfüllung des Satzungszweckes entstandene Einkommens- oder Vermögensminderungen. Im Gegensatz zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG fingiert § 10 Nr 1 KStG nicht den Zufluss von verhinderten Vermögensmehrungen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 25 Rn 25; Richter in Seifart/v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.1 Anfangsbestand des Einlagekontos

Tz. 126 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Im Anrechnungsverfahren nahmen Stiftungen nicht an der EK-Gliederung teil und dokumentierten mithin keine Zuwendungen des (Zu-)Stifters im EK04. Ihr Einkommen unterlag einer Definitivbesteuerung von zuletzt 40 %. Um eine zusätzliche Besteuerung mit KapSt dieser Altgewinne zu vermeiden, berücksichtigt die Verw-Auff diese Gewinne bei BgA als ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Grundlagen und Zielsetzung der Regelung

Tz. 44 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 32a Abs 2 KStG gilt für verdeckte Einlagen eine entspr Verknüpfung wie für vGA. Die Vorschrift stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die StBefreiung einer verdeckten Einlage (= außerbilanzielle Korrektur) bei der Kö auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig bzw verjährt ist, soweit beim AE nachträglich der Ta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.3 Vorrang des WK/BA-Abzug

Tz. 87 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wie bei natürlichen Pers gilt auch bei Stiftungen ein Vorrang des WK/BA-Abzugs nach § 4 Abs 4 EStG bzw § 9 Abs 1 EStG. Nach Auff des BFH greift § 10 Abs 1 Nr 1 KStG daher nicht, wenn die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gleichzeitig als gew Tätigkeit daherkommt (s § 10 Nr 1 KStG Tz 20). Hierunter fällt insbes die Vergütung der Vorstandsmitgl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.7.4 Erbschaftsteuer

Tz. 60a Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass verdeckte Einlagen gleichzeitig auch einen Tatbestand des ErbStG (vor allem freigebige Zuwendungen iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG oder iSv § 7 Abs 8 ErbStG) erfüllen können. Verdeckte Einlagen können allerdings sowieso nur dann eine freigebi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3 Stiftung als Mitunternehmer

Tz. 109 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Insbes das Modell der Stiftung & Co KG macht deutlich, dass Stiftungen häufig auch als MU auftreten können. Wie die Übertragung eines Einzelunternehmens, kann auch die Übertragung eines vollständigen MU-Anteils nach § 6 Abs 3 EStG zu Bw auf die Stiftung erfolgen (s Tz 80ff). Aufgr des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs 3 S 1, Hs 2 EStG ist d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.4.3 Einlagenrückgewähr

Tz. 173 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Ein Veräußerungsersatztatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG ist erfüllt, wenn EK iSd § 27 KStG – auch außerhalb einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung – ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. Nur soweit die Bezüge die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen, also Kap-Einnahmen darstellen, greift § 21 Abs 2 S 1 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Anforderungen an die Satzung

Tz. 38 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Durch den in § 5 Abs 1 Nr 9 normierten Verweis auf die Regelungen der §§ 51 bis 68 AO sind die wes Regelungen zu den st-begünstigten Zwecken in der AO enthalten. Die Voraussetzungen der St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 müssen einerseits durch das Satzungsgeschäft des Rechtsgebildes erfüllt sein und andererseits durch die tats Geschäftsfüh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.6 Gewerbesteuer

Tz. 86f Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Fraglich ist, ob im Fall der Zugehörigkeit der einbringungsgeborenen Anteile zu einem gew BV des AE (natürliche Pers) eine bei der ESt von der Sofortbesteuerung des VG abw Wahlrechtsausübung iS einer Zuflussbesteuerung auch für Zwecke der GewSt gilt (zur GewSt-Pflicht des VG s Tz 123ff). Das Wahlrecht gilt uE nicht für die GewSt. Denn der G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.3.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 152b Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die Entstrickungsbesteuerung trifft den AE des einbringungsgeborenen Anteils, der zum Zeitpunkt des Wegfalls des Besteuerungsrechts zivilrechtl Gesellschafter oder wirtsch Eigentümer des Anteils ist. Dies kann derjenige Stpfl sein, der die Anteile durch st-begünstigte Einbringung erworben hat, der Stpfl, dessen Anteile infolge einer Sachgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.4.3.4 Zeitpunkt der Stundungsbeendigung

Tz. 225 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rechtsfolge des § 21 Abs 2 S 5 UmwStG (nämlich die Beendigung der Stundung) tritt gem § 21 Abs 2 S 6, 3. Alt UmwStG ein, wenn eine Umwandlung "erfolgt" ist. Mit erfolgter Umwandlung könnte die stliche Wirksamkeit oder der hr-liche Abschluss des (Umwandlungs-)Vorgangs gemeint sein. Im ersten Fall käme es auf den stlichen Übertragungsstic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Stiftung als Einzelunternehmer

Tz. 105 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Stiftung kann bereits bei Errichtung mit einem bestehenden Einzelunternehmen durch den Stifter ausgestattet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Zustiftung eines Einzelunternehmens als auch der eigenständigen Begr eines Einzelunternehmens durch die Stiftung. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine Stiftung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.5.4 Beendigung der Stundung

Tz. 215 Stand: EL 65 – ET: 03/2009 Die Stundung endet kraft Gesetzes, wenn vor Ablauf des Stundungszeitraums die in den § 21 Abs 2 S 5 und 6 UmwStG aufgezählten Vorgänge eintreten. Die Beendigungsgründe stehen im Zusammenhang mit den Sinn und Zweck der Stundungsregelung. Durch die ratenweise St-Entrichtung soll nämlich ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass dem AE in den...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.5.1 Veräußerungsersatztatbestand

Tz. 174 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Eine Versteuerung der stillen Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 Abs 1 UmwStG ist auch ohne Anteilsveräußerung vorzunehmen, wenn "der AE die Anteile verdeckt in eine Kap-Ges einlegt" (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG). Dieser Veräußerungsersatztatbestand korrespondiert mit den Regelungen in § 17 Abs 1 S 2 und § 20 Abs 2 S 2 E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Tz. 44 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Selbstlosigkeit im stlichen Sinne muss in der Satzung der Stiftung festgeschrieben sein. Hierunter ist nicht nur das sog Admassierungsverbot (im stlichen Sinne insbes das Verfolgen eigenwirtsch Zwecke) zu fassen (hierzu s Tz 4), sondern darüber hinausgehend auch das Erfordernis, dass insbes keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder unve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.3 "Kann-Vorschrift"

Tz. 54 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Wie § 32a Abs 1 KStG sieht auch § 32a Abs 2 KStG keine zwingende Änderung des Bescheids der Kö vor (Gesetzeswortlaut: "kann"). UE kommt auch hier zum Ausdruck, dass keine Grundlagenfunktion des Bescheids des AE für den KSt-Bescheid der Kö besteht (s Tz 25ff zur vergleichbaren Problematik bei § 32a Abs 1 KStG). Eine formelle Bindung an die Ent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.4 Steuersatz/Tarifermäßigung

Tz. 86d Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Werden einbringungsgeborene Anteile vor Inkrafttreten des Halb-Eink-Verfahrens veräußert oder ist das Halb-Eink-Verfahren wegen § 3 Nr 40 S 3 EStG nicht anwendbar (Einzelheiten s Tz 106ff), kann bei Sofortbesteuerung auf den VG iSd § 16 EStG (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) grds eine Tarifermäßigung gem § 34 EStG in Frage kommen. Wählt der Veräuße...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Tz. 91 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei der Ermittlung der Eink aus V + V können sich für Stiftungen insbes aus der Anwendung der Fußstapfentheorie (§ 11d EStDV) im Vergleich zu anderen KSt-Subjekten Besonderheiten ergeben. So sind für die Ermittlung von Besitzzeiten, der (fortgeführten) AK und der AfA-BMG bei durch unentgeltliche Übertragung (Erstausstattung, Zustiftung oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Tz. 49 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Satzung der Stiftung muss so formuliert sein, dass die Stiftung ausschl st-begünstigte Zwecke fördert. Ein Nebeneinander von mehreren st-begünstigten Zwecken ist zulässig. Das Vorhandensein eines nichtbegünstigten Zweckes schließt die StBefreiung vollständig aus. Wird also bei einer Familienstiftung beispielsweise der Unterhalt der Abköm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Förderstiftung

Tz. 53 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Eine Förderstiftung ist eine Stiftung, die als Mittelbeschaffungskö iSd § 58 Nr 1 AO agiert. Die Satzung der Stiftung muss nicht die Kö benennen, für die Mittel beschafft werden (s AEAO Nr 1 zu § 58 AO). Die empfangende Kö muss selbst nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigt sein (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98). Tz. 54 Stand: EL 106 –...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Familienstiftung mit Stiftungsuntervermögen

Tz. 155 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Auch aus erbstlichen Gründen heraus werden vermehrt Familienstiftungen errichtet. Wird größeres BV, an dem mehrere Stämme einer Unternehmerfamilie partizipieren, in eine Stiftung eingebracht, so wird zur Vermeidung der Gründung einer Stiftung je Familienstamm und zur Reduzierung der Ersatz-ErbStlast z. T. auf Dachstiftungen mit Untervermöge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 RETT-Blocker-Stiftung

Tz. 159 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die von Egner/Geißler (vgl DStZ 2015, 333) grunderwerbsteuerliche Gestaltung zielt darauf eine Stiftung als RETT-Blocker zur Vermeidung der grunderwerbstlichen Ersatztatbestände einzusetzen. Aus kstlicher Sicht gilt hier: Eine RETT-Blocker Stiftung kann auch st-begünstigt gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG sein, wenn die Stiftung entspr Satzungszwecke ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Beginn

Tz. 34 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der Beginn der StPflicht einer rechtsfähigen Stiftung war lange nicht geklärt. Früher wurde generell mit Vollzug des Stiftungsaktes KStPflicht angenommen (s § 1 KStG Tz 110). Der BFH differenziert zwischen Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters und Stiftungen, die von Todes wegen (§ 83 BGB) gegründet werden. Hintergrund ist die durch § 84...mehr