Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigungsfrist.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Voraussetzungen der Vermieterkündigung.

I. Form und Inhalt. Rn 6 Die Kündigung muss in schriftlicher Form (vgl zum Räumungsprozess überstreng Himmen ZMR 21, 711) erklärt werden, § 568 I. Damit scheidet eine konkludente (KG WuM 06, 193) Kündigung aus. Eine formell ungenügende Kündigung kann im Einzelfall als ein Mietaufhebungsangebot ausgelegt oder in ein solches umgedeutet werden. Die Kündigung sollte nach § 568 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Dritte.

Rn 22 Auf Seiten des Verkäufers können Dritte beliebig an der Übereignung beteiligt sein, zB bei unmittelbarer Übereignung vom Lieferanten des Verkäufers auf den Käufer. Beim Streckengeschäft erfolgt die Übereignung regelmäßig doppelt im Wege des Geheißerwerbs unmittelbar zwischen den jeweiligen Vertragspartnern (BGH NJW 82, 2371 f [BGH 22.03.1982 - VIII ZR 92/81]; 86, 1166 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Lieferung von Versorgungsleistungen.

aa) Grundsatz. Rn 128 Der Vermieter kann dem Mieter nach dem Vertrag oder den Umständen die Lieferung von Versorgungsleistungen schulden, etwa Strom, Wasser und Gas (BGH NJW 14, 1951 Rz 15). Ob ein Mieter Anspruch darauf hat, dass die Mieträume an das allgemeine Versorgungsnetz angeschlossen werden, oder ob er den Strom vom Vermieter zu beziehen hat, hängt vom Inhalt des Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Norm.

Rn 1 Mit Art 46d wurde gem Art 7 IV b) ROM I eine eigene Kollisionsnorm für Pflichtversicherungsverträge geschaffen. Dies betrifft etwa die KFZ- und die Krankenversicherung (BGH, r+s 2020, 333; LG Nürnberg, r+s 2017, 311). Die Grundanknüpfung gem Art 7 II, III ROM I, insb eine Rechtswahl, wird hierdurch verdrängt (BGH, r+s 2021, 256).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Prozessvergleich nach § 794 I Nr 1 ZPO.

1. Begriff, Grundlagen, Rechtsnatur. Rn 41 Ein Prozessvergleich iSd § 794 I Nr 1 ZPO ist ein Vergleich, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur gänzlichen oder teilweisen Beilegung eines Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen und nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Forderungsübergang kraft Gesetzes.

I. Allgemeines. Rn 1 § 412 bezieht sich auf gesetzliche Vorschriften, die ausdr anordnen, dass die Forderung unmittelbar übergehen soll (BGHZ 43, 1, 5). Dies kann auch durch die Formulierung geschehen, dass eine Person an die Stelle des Gläubigers tritt (vgl § 326 II InsO). Keine cessio legis ist gegeben, wenn im G lediglich die Verpflichtung zur Abtretung vorgesehen ist (zB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesellschaftsanteile.

1. Aktien. Rn 19 Inhaberaktien sind gem §§ 1293, 1204 ff verpfändbar (BGHZ 207, 23 Rz 13 ff für Globalaktien; Hambg ZinsO 12, 1781; Hirte/Knof WM 08, 7, 8 u Ch. Berger WM 09, 577 ff; Mitlehner NZI 16, 26 zur Verpfändung von Globalaktien), Namensaktien nach §§ 1292, 68 I AktG (Nodoushani WM 07, 289, 292). Abgesehen davon ist eine Verpfändung der Mitgliedschaft als reine Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Übermäßige Belegung des Wohnraums.

Rn 10 Hier ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Überbelegung ist nicht zu bejahen, wenn für jede erwachsene Person oder für je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ca 12 qm zur Verfügung stehen (AG Nürnberg WuM 91, 690; vgl auch LG Stuttgart MietRB 08, 229). Nach den Länder-Wohnungsaufsichtsgesetzen müssen mindestens pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6–9 qm vorhan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. (2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Modifikation des Vertragsinhalts (Abs 2 S 2 – Abs 7).

I. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz (Abs 2 S 2). Rn 9 Der Sollzinssatz (§ 489 V) ermäßigt sich auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen für die gesamte Vertragslaufzeit (BGH WM 04, 2306, 2309), nicht nur für die Zinsfestschreibungszeit, auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246), wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven Jahreszinses o die Angabe des Gesamtbetrags unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Sonderumlagen.

1. Allgemeines. Rn 17 Die WEigtümer können nach § 28 I 1 auch Vorschüsse als eine Sonderumlage beschließen (BRDrs 168/20, 85; s.a. BGH ZMR 18, 527 Rz 13). Eine Sonderumlage kann im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig zu niedrig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen zT undurchfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erhöhung der Miete im laufenden Mietverhältnis.

1. Allgemeines. Rn 5 Die Vertragsparteien können die gegenwärtige Miete während der Laufzeit des Mietvertrags jederzeit frei vereinbaren und erhöhen oder ermäßigen. Vereinbarungen des noch nicht im Grundbuch eingetragenen bloßen Grundstückserwerbers binden den Mieter nicht (AG Köln WuM 07, 577), sofern sie nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden (LG Duis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beraterverträge.

1. Rechtsberatung. Rn 9 Die entgeltliche Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte (§ 3 I BRAO) kann dienst- (zB Beratung und Prozessvertretung) oder werkvertraglicher (zB Gutachten) Natur sein. Bei diesen typischen anwaltlichen Leistungen werden selbstständig fremde Vermögensinteressen iR einer Geschäftsbesorgung wahrgenommen (zum dienstvertraglichen Charakter, BGH WuM 15,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kind im Haushalt.

Rn 2 Dienstleistungspflichtig ist das gemeinschaftliche minderjährige oder volljährige Kind (auch Stiefkind), ob ledig oder verheiratet (FamRZ 1978, 22–25), solange es im Haushalt mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils lebt und von ihm erzogen oder unterhalten wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtenstellung des Verkäufers.

Rn 18 Zu unterscheiden sind Erfüllung und Leistungspflichten des Verkäufers. a) Erfüllung. Rn 19 Erst mit vollständigem Übergang unbelasteten Eigentums tritt Erfüllung ein, also bei einem Grundstück mit Eintragung des Käufers im Grundbuch nach Löschung aller nicht übernommenen Belastungen (RG 85, 402f) und Erfüllung aller Nebenpflichten. Bis dahin hat der Insolvenzverwalter da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen (Abs 1).

I. Bedingung. Rn 3 Nach der Auslegungsregel von I 2 ist die Billigung ›im Zweifel‹ aufschiebende Bedingung (§ 158 I). Die Missbilligung als auflösende Bedingung (§ 158 II) kommt bes bei vorheriger Zahlung des Kaufpreises in Betracht (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8; abw: kein Kauf auf Probe Erman/Grunewald Rz 3). II. Billigung. Rn 4 Die Billigung steht im freien Belieben des Käufers....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Unterhaltsgläubiger. Rn 2 Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs. Rn 3 Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3). II. Berufungsgrund des nasciturus. Rn 4 Entscheidend ist, ob der na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

I. Anfechtbarkeit. Rn 1 Weicht bei einer Willenserklärung der Wille unbewusst von der Erklärung ab, muss der Erklärende als Ausdruck seiner Selbstverantwortung im Interesse des Verkehrsschutzes die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Empfänger gem §§ 133, 157 verstehen durfte. Da eine privatautonome Gestaltung von Rechtsverhältnissen voraussetzt, dass die erklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 I).

I. Allgemeines. Rn 2 Der Mieter kann den Mietvertrag gem §§ 569 I 1, 543 fristlos kündigen, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen (Rn 4) Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (daneben besteht ein Kündigungsrecht aus § 543 II Nr 1). Es handelt sich um eine aus sozialpolitischen Erwägungen zu Gunsten des Mieters aufgenommene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Des Dritterwerbers.

Rn 10 Der Dritterwerber kann analog §§ 994 II, 995, 999, 677 ff Ersatz der notwendigen Verwendungen verlangen (BGHZ 144, 328; 75, 291). Klagt der Dritterwerber gegen den Vormerkungsberechtigten auf Besitzherausgabe aus § 985, kann letzterer den fälligen Anspruch aus § 888 nach § 242 im Wege der Widerklage entgegenhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fälligkeit.

Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Begriff.

Rn 195 Nebenkosten sind sämtliche Zahlungen, die der Mieter neben der Grundmiete erbringen muss. Die Nebenkosten umfassen va, aber nicht nur die Betriebs- und Heizkosten. S dazu iE § 556 Rn 2 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unwirksamkeitsgründe.

I. Arglistiges Verschweigen (Alt 1). Rn 4 Der Unternehmer kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er Mängel arglistig verschwiegen hat (iE zur Arglist § 634a Rn 11). Der Unwirksamkeitsregelung des § 639 reicht nicht weiter als die Arglist des Unternehmers. Betrifft sie nur einen oder einige von mehreren Mängeln, hat der Haftungsausschluss hinsichtlich der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Berechnung (Abs 2).

I. Grundsatz. Rn 23 Der Ergänzungswert wird ermittelt, indem zunächst durch Hinzurechnung (ohne Berücksichtigung von Kosten) des geschätzten Werts des Geschenks (S) zum nach § 2311 maßgebenden Nachlassbestand (N) und unter Berücksichtigung des halben gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten (1/2Q) ein fiktiver Ergänzungserbteil ermittelt wird (N+S)/2Q. Die Differenz d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauträger.

Rn 3 Eine bauliche Veränderung liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentum vom Bauträger, wenn auch auf Verlangen des künftigen WEigtümers, abweichend von den Plänen erstellt wird (BGH ZMR 15, 320 Rz 14; aA LG Itzehoe ZMR 18, 628). In einem solchen Fall besteht ggf ein Anspruch auf Herstellung eines den Plänen entspr Zustandes (BGH ZMR 15, 320 Rz 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte und normative Grundlagen.

I. Gesetzesgeschichte. Rn 1 Die Einführung der §§ 13, 14 durch Art 2 Nr 1 des am 27.6.00 verkündeten Gesetzes über ›Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherschutzrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro‹ (BGBl 00 I 897) stellte einen der ersten Schritte einer Integration des Verbraucherschutzrechts in das BGB dar. Nationale Vorläufer der §§ 13, 14 war...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aus eigenem Recht.

Rn 7 Aus eigenem Recht können dem Dritterwerber ebenfalls Einreden zustehen (BGH LM § 883 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarungen.

I. Begriff. Rn 2 Vereinbarungen gem § 566c sind Rechtsgeschäfte zwischen Vermieter und Mieter über die Mietforderung. Dazu gehören insb die Zahlung der Miete, die Stundung der Miete, Erlass der Miete und Aufrechnungsvertrag (LG Berlin GE 08, 1428). § 566c gilt nicht für Fälle der Vertragsänderung wie die dauerhafte Senkung der Miete (vgl BGH NZM 02, 291 noch zu § 574 aF). Zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Drittstaatliche Eingriffsnormen, Art 9 III.

I. Allgemeines. Rn 31 Drittstaatliche Eingriffsnormen – und seien sie ›vom Ende der Welt‹ (Montfort Rev Lamy dr des aff 08, 82, 83) – werden nun in III ausdrücklich geregelt, aus deutscher Sicht wird damit die durch den Vorbehalt gegen Art 7 I EVÜ entstandene Regelungslücke des ex Art 34 EGBGB geschlossen. Art 9 III hat allerdings nicht die ›enge Verbindung‹ des Art 7 I EVÜ ü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anzeigepflichtiger

I. Überblick Rz. 35 [Autor/Stand] Anzeigepflichtig ist sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 derjenige, der nach § 10 GrStG als Steuerschuldner (s. die Kommentierung zu § 10 GrStG) in Betracht kommt. Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 10 GrStG derjenige, dem der Steuerwert bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet worden ist. Das ist grundsätzlich der zi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird der vermietete Wohn raum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. 2Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ehegatten-GbR.

1. Ehegatten-GbR. Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Besonderheiten.

I. Auskunft. Rn 15 Der Unterhaltsberechtigte hat gem § 1605 auf Verlangen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zwischen mehreren Unterhaltsverpflichteten besteht ein Auskunftsanspruch nach § 242 (FamRZ 03, 1836). II. Unterhalt für die Vergangenheit. Rn 16 Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613, der auch gem § 1615l III 1 für den Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebiete (§ 558c II).

Rn 5 § 558c II regelt, für welche Gebiete Mietspiegel erstellt werden können. So können etwa Gemeinden oder Gemeindeteile, die stark im Einzugsgebiet einer größeren Gemeinde liegen und daher mit dieser zusammen einen einheitlichen Wohnungsmarkt bilden, in einen gemeinsamen Mietspiegel einbezogen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beginn und Dauer (§ 555c I 2 Nr 2).

1. Voraussichtlicher Beginn. Rn 15 Zum Begriff ›Beginn‹ s Rn 7, zum Begriff ›voraussichtlich‹ s Rn 12. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen (AG Hamburg-St. Georg ZMR 10, 647, 648), am besten ein Datum und eine Uhrzeit (aA Harsch WuM 13, 578, 579; Hannemann IMR 13, 435, 440). Die Angabe einer Kalenderwoche genügt idR (AG Köln WuM 79, 212), die Angabe eines bloßen Zeitrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtsgutsverletzung.

Rn 5 Als Rechtsgutsverletzung kommen Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zuständigkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.mehr