Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 5 Gem Art 229 § 3 I Nr 7 EGBGB ist auf Altverträge, dh solche, die am 1.9.01 bereits bestanden, § 551 I aF anzuwenden (s.a. BGH NJW 09, 1491 [BGH 04.02.2009 - VIII ZR 66/08] Rz 14), wonach die Miete grds zum Monatsende zu zahlen ist (§ 551 I 2 aF). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist in einem Altvertrag vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele für eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Rn 24 Rechtsstreitigkeiten, einschl der Prozessführung (Hamm BB 76, 671), Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046, sofern sie nicht von einem Konto getilgt werden, das den gesamten Nachlass bildet, dafür aber nicht ausreicht und der Nachlass dadurch überschuldet wird (Celle FamRZ 03, 1224); Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung (Saarbr ZFE 07, 439); Benutzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Beruft sich der Beschenkte auf ein formloses, nach II wirksames Schenkungsversprechen, so hat er zu beweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH NJW 14, 2275). Hierzu genügt bei einer Abhebung von fremdem Konto eine Bankvollmacht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens idR nicht (BGH FamRZ 07, 386). Gegenüber dem Bereicherungsanspr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Weitere Schätzungsmethoden

Rn. 2237 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Neben den genannten Schätzungsmethoden sind weitere Schätzungsmethoden anerkannt. Sie sind jedoch zum Teil nicht mehr so "genau" wie die anderen. Dazu gehören die Schätzung aufgrund eines Vermögensvergleichs, die Schätzung nach dem Gewinn des Vorjahres mit evtl Zu- oder Abschlägen und die Schätzung des Gewinns nach dem Verbrauch, die eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der BE

Rn. 1615 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Abfall s "Altgold" Abfindung Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung des Zahlungsdienstnutzers.

Rn 3 Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdienstnutzers ist grds jederzeit ohne Begründung möglich. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zugang beim Zahlungsdienstleister erforderlich. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien können allerdings (auch in AGB) vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die vereinbarte Frist darf aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auftrag und Widerruf.

Rn 3 Wird der Herausgabeanspruch geltend gemacht oder eine Veräußerung durchgeführt, tritt der Anleger an das Kreditinstitut heran, mit dem er den Depotvertrag abgeschlossen hat. Die depotführende Bank wird dadurch zur Weiterleitung von Wertpapieren veranlasst. Die Erfüllung erfolgt durch die Erteilung des Auftrags iRv Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen, die erfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gutschrift beim Zahlungsempfänger.

Rn 3 Die Verpflichtung zur ungekürzten Übermittlung in Form der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers gilt im Grundsatz auch für das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister (II). Mit der Öffnungsklausel besteht aber Raum für eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Dienstleister. Entgelte für den Eingang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vollzogene Schenkung.

Rn 10 II bezieht sich auf die unter der Überlebensbedingung stehenden Schenkung iSv I. IdR werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, ohne dass dies zwingend ist, unter derselben Bedingung stehen. Regelmäßig steht die vollzogene Schenkung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II). Überlebt der Beschenkte den Schenker nicht, soll das Geschenk zurückfallen. Ist die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bareinzahlungen.

Rn 5 Für Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto, das für den Empfänger beim Zahlungsdienstleister geführt wird, sind Verfügbarkeit und Wertstellung in II geregelt. Die Regelung gilt nur, falls die Währung des Einzahlungsbetrags mit der Währung der Kontoführung übereinstimmt. Die Regelung trennt die Verfügbarkeit und Wertstellung in Bezug auf die Person des Einzahlers. Handelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beratungsgespräch (Abs 2).

Rn 4 Macht der Darlehensnehmer, der dazu nicht verpflichtet ist, von dem Angebot Gebrauch, muss der Darlehensgeber ihm im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs einen kurzfristigen Beratungstermin anbieten u in einem persönlichen Gespräch, das – auch auf Initiative des Darlehensgebers – auch (video-)telefonisch geführt werden kann, beraten (II 2, 3). Ort u Zeit, nicht abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 4 Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I). Rn 5 Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 8 Die Vorschrift gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen, wobei hierunter wie nach § 90 körperliche Gegenstände zu verstehen sind (Grüneberg/Thorn Rz 1; für einen in Zweifelsfällen normativ erweiterten Sachbegriff MüKo/Wendehorst Rz 14 ff). Allerdings ist dem berufenen Sachstatut zu entnehmen, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil oder Zubehör einer anderen Sache ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 2 Eine geduldete Überziehung auf einem laufenden Konto (§ 504 Rn 4) ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen auf (rahmen-)vertraglicher Grundlage (Frankf WM 15, 721, 722; Köln WM 99, 1003), das erst im Moment der Auszahlung zustande kommt (BTDrs 16/11643, 90). Sie unterscheidet sich vom eingeräumten Überziehungskredit dadurch, dass es an der vorherigen Vereinbarung eines Kre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gegen die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Arbeitsverhältnis.

Rn 8 Grundlage der Mitarbeit wird zumeist ein Arbeitsverhältnis sein, das uU auch konkludent begründet sein kann (BGH FamRZ 82, 910), etwa bei ständiger Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den mitarbeitenden Ehegatten oder bei steuerlicher Berücksichtigung des Ehegattengehalts als Betriebsausgaben (Bremen FamRZ 99, 227). Steuerrechtlich werden solche Arbeitsverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes.

Gesetzestext Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Rn 1 § 668 sanktioniert vertragswidriges Verhalten des Beauftragten. Der Auftraggeber kann Verzinsung verlangen, wenn der Beauftragte Geld unberechtigt für sich verwendet hat. Ähnlic...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / 1. Muster: Allgemeine Vorschussanforderung

Muster in Ihre Textverarbeitung übernehmen Sehr geehrter Herr Klau, für die Übertragung der Vertretung in dem gegen Sie bei der Staatsanwaltschaft Münster anhängigen Verfahren 24 Js 675/23 danke ich. Wie bei der Übernahme des Mandats bespr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fälligkeit der Miete (§ 556b I).

Rn 6 Nach § 556b I ist der Mieter – ist zulässigerweise nichts anderes vereinbart (Rn 3) – zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zur Zahlung der Miete verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f III 2, 675n I) für die Überweisung (Zahlungsdienst iSv § 675c III, § 1...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / 3. Muster: Abrechnung von Vorschusszahlung

Muster in Ihre Textverarbeitung übernehmen Sehr geehrter Herr Klau, nachdem das Verfahren 24 Ds 24 Js 1675/23 (44/24) bei AG Münster rechtskräftig abgeschlossen ist, rechne ich meine Tätigkeiten wie folgt ab, wobei jeweils von der Mittelge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatischen Abwicklung von Zahlungsvorgängen, aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss der vom Zahler übermittelte Zahlungsbetrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ungekürzt gutgeschrieben werden. Während sich I mit der Abwicklung bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erscheinungsformen.

Rn 6 Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs 2 EStG)

Rn. 15 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 S 1 EStG wird für die unter s Rn 3–4 umschriebenen haushaltsnahen Tätigkeiten gewährt, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern steuerrechtlich selbstständig erbracht werden. § 35a Abs 2 S 1 EStG ist ein Auffangtatbestand für Beschäftigungsverhältnisse, die nicht als Ganzes in einem Hausha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtleistung.

Rn 10 Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine Leistung, zu der er gesetzlich oder aufgrund Vertrages verpflichtet ist, nicht erbracht hat, sei es, dass er die nach dem Inhalt der Pflicht erforderliche Leistungshandlung nicht vorgenommen hat, sei es, dass trotz Leistungshandlung ein geschuldeter Leistungserfolg (noch) ausgeblieben ist. Ob Nichthandeln oder Ausblei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Buchführung.

Rn 33 Der Verw ist zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet (BayObLG NJWE-MietR 97, 14; BayObLGZ 85, 63, 65). Diese muss die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsmögens sowie die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 27, 28 sowie der vertraglichen Pflichten ermöglichen. Aus ihr müssen sich jederzeit der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan und ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Arbeitszeitkonten

Rn. 1256 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Arbeitszeitkonten haben wegen der damit ermöglichten Flexibilisierung der Arbeitszeit eine breite Verwendung gefunden. Aus Sicht des ArbN besteht der Vorteil in der nachgelagerten Besteuerung (es wird durch die Gutschrift auf dem Konto kein Zufluss unterstellt; gilt auch für die Sozialversicherung). Die Guthaben können wahlweise in einer sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zahlungsmittel, III.

Rn 9 Nach dem auf Art 13 I 2 VRRL zurückgehenden III muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie der Verbraucher bei der Zahlung. Im Einzelnen heißt das: Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss auch der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten, erfolgte die Zahlung durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betra...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Vorlage von Unterlagen und Belegen

Rz. 92 Der Anspruchsverpflichtete hat zunächst alle Unterlagen vorzulegen, die zur Berechnung des Wertes des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen sind.[215] Wurden im Nachlass zugehörige Gegenstände zeitnah nach dem Erbfall veräußert, so müssen die entsprechenden Kaufvertragsurkunden hier vorgelegt werden.[216] Allerdings reicht die Vorlage eines Kaufvertrages und der Schätz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigentum.

Rn 28 Im Prozess entscheidet im Falle des Bestreitens des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast über den Erfolg einer Herausgabeklage. Der die Herausgabe der Sache verlangende Kläger muss vortragen und beweisen, dass er Eigentümer – in welcher Form auch immer, s.o.B. I. – ist. Dies gilt als allgemeiner Beweislastgrundsatz. Währe...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Rz. 145 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist die Offenlegung der für den Pflichtteilsanspruch notwendigen Berechnungsfaktoren.[262] Der Auskunftsschuldner ist danach verpflichtet, Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen.[263] Auskunftsschuldner sind alle Erben als Gesamtschuldner. Rz. 146 Dabei besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift in § 772 I, II ergänzt § 771 für Geldforderungen (RGRK/Mormann § 772 Rz 2; Staud/Stürner § 772 Rz 2; Soergel/Gröschler § 772 Rz 1). Sie bestimmt den Umfang der erforderlichen Zwangsvollstreckungspflichten (s § 771 Rn 5 f). Sie ist nur von Bedeutung, wenn die Einrede der Vorausklage nicht abbedungen ist (s § 771 Rn 3). Rn 2 Den Umfang der Vollstreckungspfli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form des Anerkenntnisses.

Rn 4 Das G nennt als Formen möglicher Anerkenntnishandlungen Abschlagszahlung (BGH 27.1.15 – VI ZR 87/14 Rz 8), Zinszahlung und Sicherheitsleistung. Auch das konstitutive oder deklaratorische Schuldanerkenntnis (s § 781 Rn 3, 9) sind erfasst. Das Anerkenntnis kann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch allein durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH NJW 12, 218...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Wann sind Verbände/Vereine zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet?

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Verbände/Vereine sind zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, wenn die Umsätze, die in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Ertragsteuerfreie Zweckbetriebe, Ertragsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anfallen, nach den Vorschriften des UStG zu versteuern sind; sie ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatsächliches Angebot.

Rn 2 Der Schuldner ist nach § 294 verpflichtet, alles zu tun, was zur Bewirkung der Leistung erforderlich ist (BGHZ 116, 244; Staud/Feldmann § 294 Rz 16). Es obliegt ihm, alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Handlungen einzuleiten (Soergel/Schubel § 294 Rz 4). Das tatsächliche Angebot ist dabei der Beginn der Leistungshandlung des Schuldners (HP/Lorenz § 294 Rz 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rückgabe (Abs 1).

Rn 1 Als Faustpfand (§§ 1205f) oder Pfändungspfandrecht erlischt es auch bei einem Vorbehalt (2) ohne Rücksicht auf einen Verzichtswillen des Gläubigers (Dresd WM 10, 212, 213) mit der freiwilligen Rückgabe der Pfandsache durch den Gläubiger an den Verpfänder oder Eigentümer oder auf ihr Geheiß an deren Besitzmittler, Besitzdiener oder Geheißperson (RGZ 92, 265, 267; 108, 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 6 Nach I 1 ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art 246a EGBGB zu informieren. Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweisen I und II auf Art 246a bzw Art 246b EGBGB. Nach Art 246a § 1 I 1 Nr 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schenkungsversprechen (Abs 1).

Rn 2 Vielfach wird für § 2301 I vorausgesetzt, dass die Schenkungserklärung wirksam angenommen worden ist (Hamm FamRZ 89, 669, 673; Grünewald/Weidlich Rz 5). Das Schenkungsversprechen ist dann Teil eines einseitig verpflichtenden Vertrags, durch den der Schenker einem anderen unentgeltlich eine Leistung verspricht. Fehlt es an der Annahme, könne das Angebot bei Einhaltung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundgedanke und Regelungsgehalt.

Rn 12 Der dem Berechtigten durch § 816 I 1 gewährte Ausgleich für den nach Gutglaubensvorschriften hinzunehmenden sachlich-rechtlichen Verlust des Verfügungsgegenstandes greift nicht, wenn der Nichtberechtigte unentgeltlich verfügt und deshalb aus der Verfügung keinen kondizierbaren Gegenwert erlangt. Den dann notwendigen Interessenausgleich schafft § 816 I 2, indem er dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 3 Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt (BGH MDR 23, 1234 Rz 5). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist keine Anfechtungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 150. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum u Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091

Rn. 170 Stand: EL 72 – ET: 11/2006 Mit dem Gesetz sollen Liquiditätsvorteile für kleinere und mittelständische Unternehmen gewährt und für private Haushalte neue Beschäftigungsmöglichkeiten mit steuerlicher Förderung geschaffen werden. Im Einzelnen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 164. Gesetz zur Förderung von Familien u haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955

Rn. 184 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Eltern erhalten mehr Kindergeld – ab 2009für das erste und zweite Kind plus je 10 EUR u ab dem dritten Kind je 16 EUR monatlich – gem § 66 Abs 1 S 1 EStG u § 6 BundeskindergeldG (= Art 2 dieses Gesetzes). Es gibt einen Zuschuss zum Schulbeginn, u haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich besser absetzen. Im Gegenzug werden Zahlungen an Tage...mehr