Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 10.3 Privilegierte Maßnahmen

Beschlussmuster: Bauliche Veränderung – Einzelgestattung einer privilegierten Maßnahme, Durchführung durch die Gemeinschaft TOP XX: Errichtung einer Rollstuhlrampe im Bereich des Eingangspodests Auf Wunsch der Wohnungseigentümerin Frau _______ wird die Errichtung einer Rollstuhlrampe im linken Bereich des Eingangspodests der Wohnanlage durchgeführt werden. Ausführung und Maße...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gek...mehr

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 5 Verhältnis zum Vermieter

§ 15 Nr. 2 WEG n. F. wird direkt im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer virulent, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung von baulichen Maßnahmen beschließt, die den Vermieter zur Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen und der vermietende Wohnungseigentümer die Kosten auf Grundlage dieser Norm auch auf den Mieter umlegen möchte. E...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 2 Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Abschluss des Mietvertrags

Wie der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, richtet sich der Umlageschlüssel nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab. Insoweit kann der vermietende Wohnungseigentümer seiner Betriebskostenabrechnung unproblematisch auch einen nach Abschluss des Mietvertrags geänderten Kostenverteilungsschlüssel zugrunde legen. Praxis-Beispiel Änderung...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.3.2 Keine Kostenbelastung

Durch einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG n. F. dürfen nach Satz 2 dieser Vorschrift einem Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung nicht verpflichtet ist. Demgemäß dürfen die Kosten nur unter den ohnehin schon kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern nac...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.4 Kreditaufnahme

Grundsätzlich kommt auch die Finanzierung einer Baumaßnahme durch Kreditaufnahme infrage. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder der privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zei...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.2 Kostenverteilung nur unter den Zustimmenden

Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer der Baumaßnahme zu und müssen auch nicht alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. die Kosten der Maßnahme tragen, hat der Verwalter die Kosten der Baumaßnahme selbst und die Folgekosten lediglich unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bes...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 2 Beschlussfassung

Grundsatz 1: Stets Beschluss Neu: Jede bauliche Veränderung ist zu beschließen Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums müssen künftig stets beschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führt oder nicht. Wichtig ist zunächst die eindeutige Aussage in § 20 Abs. 1 WEG ...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.5 Eintragung von Altbeschlüssen

Da Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel zur Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern nach Maßgabe des WEMoG der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, bedarf es einer Regelung, wie mit bereits auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel gefassten Beschlüssen vor Inkrafttreten des WEMoG umzugehen ist. Neu: Eintragung von Altbesch...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.8 Verfahrenskosten

In den äußerst praxisrelevanten wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsverfahren wird der klagende Wohnungseigentümer künftig stets auch dann anteilig mit den Verfahrenskosten belastet werden, wenn er das Verfahren gewinnt. Folge der gesetzlich angeordneten Passivlegitimation der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist n...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.2 Privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ist einem Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 20 Abs. 2 WEG n. F. die Durchführung einer privilegierten Baumaßnahme gestattet worden, gilt zunächst nichts anderes. Praxis-Beispiel Der Treppenlift 1 Der gehbehinderte Wohnungseigentümer begehrt von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus, da er andernfalls...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 4 Ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

WEMoG: Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung haben neuen Standort im Gesetz Der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in §...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 3.1.2.2 Versammlung

In der Versammlung ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – bestimmen die Wohnungseigentümer keine andere Person – als Ladender der "geborene" Versammlungsleiter. Als solcher eröffnet er die Versammlung, kann sie, sind nicht alle Tagesordnungspunkte "abgearbeitet", vertagen (= Tag und Ort bestimmen, an dem die Versammlung fortgesetzt wird) und sie auch unterbrechen. Hinw...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.4 Erweiterung des Telekommunikationsnetzes

Neu: Anspruch auf bauliche Veränderung zur Erweiterung des Telekommunikationsnetzes § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG n. F. verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erweiterung des bestehenden Telekommunikationsnetzes an ein Niveau mit sehr hoher Kapazität. Der Begriff des "Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität" ist dabei an den gleichlautenden Begr...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.2.1 Überblick

Der Verwalter hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser soll nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG enthalten: die Vorschüsse zu den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (bezogen auf sämtliche Wohnungs- und/oder Teileigentumsrechte in einem Betrag); die Vors...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 4 Rechnungslegung

Derzeit können die Wohnungseigentümer nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Das WEMoG sieht die Möglichkeit der Rechnungslegung nicht mehr vor. Eine Begründung hierfür findet sich im Gesetzentwurf nicht. Von Bedeutung ist die Rechnungslegung jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer Zweifel an de...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 1.3 Konkretisierung der Beschlusskompetenz

Bekanntlich richtet sich die Antwort auf die Frage nach der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, der auf Grundlage des Gesetzes gefasst werden soll, danach, ob den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt ist und wie weit diese Kompetenz reicht. Werden die Grenzen der eingeräumten Beschlusskompetenz eingehalten, ist ein auf Grundlage...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 4.2 Weiter geltende Grundsätze auch nach WEMoG

Sondereigentümer trägt nach Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungspflicht Obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf seine Kosten, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge der von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entstandenen Schäden. Praxis-Beispiel Fensteraustausch Ist d...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 4.4.3 Namentliche Protokollierung bei baulicher Veränderung

Bei Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht seit jeher der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die einem Beschluss über die Maßnahme nicht zugestimmt haben, auch nicht verpflichtet sind, die anteiligen Kosten zu tragen. Sie sind dann aber auch nicht berechtigt, entsprechende Nutzungen zu ziehen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.20...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 2.1 Formbild entsprechend Jahresgesamtabrechnung

Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Jahresgesamtabrechnung vergleichbar. Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.5.1 Verwaltervertrag für Wohnungseigentum

Mustervertrag: Verwaltervertrag für Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort) – im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet – und Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße)...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.1.1 Nicht privilegierte Gestattungsmaßnahme

Ein Wohnungseigentümer, dem die Durchführung einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. gestattet wurde, hat grundsätzlich die entsprechend entstehenden Kosten zu tragen. Praxis-Beispiel Das Klimagerät Auf seinen Wunsch hin wird einem Wohnungseigentümer die Montage eines Klimageräts im Bereich seines Balkons gestattet. Der Wohnungseigentümer hat die Kosten dieser B...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.4 Kostenverteilung

Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sieht eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vor. Dieser gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel kann selbstverständlich durch Vereinbarung abbedungen werden, er kann auch auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG bezüglich einzelner Kosten oder Kostenarten durch Beschluss geändert werden. Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.2.2 Dokumentation der Abstimmungsergebnisse

Insbesondere mit Blick auf die künftige Kostenverteilung der Baumaßnahmen, wird es in aller Regel erforderlich werden, das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu dokumentieren, also zumindest in Textform festzuhalten. Zwar werden die Kosten von baulichen Veränderungen nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann unter sämtlichen Wohnungseigentümern unabhängig von ihrem Abstimmung...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 6.1 Berufung

Sachliche Zuständigkeit Berufungsinstanz ist wie bei sonstigen – nicht familienrechtlichen – zivilrechtlichen Angelegenheiten, die erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden, das Landgericht. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsstreitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. Bei Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. ist streitwertabhängig (über 5.000 EUR) das Obe...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.3 Nachzügler berücksichtigen

Diejenigen Wohnungseigentümer, die einer gemeinschaftlich durchgeführten Maßnahme nicht zugestimmt oder sich enthalten haben, waren in die ursprüngliche Kostenverteilung nicht mit einzubeziehen. Diesen Wohnungseigentümern verleiht allerdings § 21 Abs. 4 WEG n. F. einen Anspruch darauf, dass ihnen Nutzungen gestattet werden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und diese Wo...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8.2.1 "Klassische" bauliche Veränderung

Für die Frage der Kostentragungsverpflichtung von gemeinschaftlichen baulichen Veränderungen kommt es darauf an, mit welcher Mehrheit die Maßnahme beschlossen wurde. Zunächst gilt der Grundsatz, dass im Fall einfach-mehrheitlicher Beschlussfassung auch nur die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben. Wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellen gemäß § 2...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.1 Gesetzgeberisches Ziel

Neu: Beschlossen werden nur die nach Wirtschaftsplan zu zahlenden Beiträge, nicht das zugrundeliegende Zahlenwerk Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 1 WEG n. F. bezweckt der Gesetzgeber in erster Linie eine Verringerung der Beschlussanfechtungsverfahren wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans. Dies stellt Satz 1 dieser Vorschrift insoweit klar, als Gegenstand des Beschluss...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.3 Berufungsverfahren

Auch im Berufungsverfahren waren nach § 50 WEG a. F. in aller Regel lediglich die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten. Hatten die in 1. Instanz obsiegenden klagenden Wohnungseigentümer nach Zustellung der Berufungsschrift ausreichend Zeit, um sich auf einen Prozessbevollmächtigten zu verständigen und war eine Prozessvertretung durch mehrere Anwälte nicht geboten, weil al...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflich...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.2 Fördermittel prüfen

Für Baumaßnahmen, insbesondere solche einer energetischen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums, existieren mannigfaltige Förderprogramme. Vom Verwalter wird man hier nicht verlangen können, dass er die für die konkrete Maßnahme infrage kommende günstigste Fördermöglichkeit selbst ermittelt. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen Haftungsrisiken kaum ...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.5 Regelungen bei Mehrhausanlagen

Besteht die Wohnanlage aus mehreren Gebäuden, kann es sich im Hinblick auf etwa unterschiedliche Ausstattungen der Häuser anbieten, dies in der Gemeinschaftsordnung im Hinblick auf die Kostenverteilung zu berücksichtigen. Zwar eröffnet die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern bereits eine umfangreiche Beschlusskompetenz zur Änderung ...mehr

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / 2.3.2.2 Langfristige Kreditaufnahme

Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über eine ggf. langjährige Kreditaufnahme.[1] Die Kreditaufnahme kann nicht nur bei Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung infrage kommen, sondern auch bei Modernisierungsmaßnahmen.[2] Allerdings ist insoweit zu beachten, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG n. F. erfüllt sind...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.4.2 Anwendungsbereich

Zunächst fallen unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. auch Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Verwalter[1] und gegen einen früheren faktischen Verwalter.[2] Spiegelbildlich fallen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. [3] Individualanspruch eines Wohnun...mehr

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WEMoG von A - Z / 69 Kostenverteilung

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.4.2 Erhaltung

Die Kosten der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung von Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums, können zwar auch durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den jeweiligen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Allerdings muss ein entsprechender Beschluss auch gefasst werden, ansonsten verbleibt es bei einer Kostenbelastung aller Wohnungseigent...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 3 Keine unbillige Benachteiligung

Durch eine Umlage der Betriebskosten nach dem in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel dürfen dem Mieter gemäß § 556a Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Der Umlagemaßstab muss insoweit noch billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird nach der Interessenlage von vermietendem Wohnungseigentümer un...mehr

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WEMoG von A - Z / 73 Kostenverteilung: Modernisierung

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.8.3.3 Ermächtigung zur Sachverständigenbeauftragung

Insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsschäden sollten unverzüglich Maßnahmen der Ursachenerforschung eingeleitet werden. In aller Regel wird insoweit kein Weg an einer entsprechenden Sachverständigenbegutachtung vorbeiführen. Wiederum in aller Regel zeigen sich Feuchteerscheinungen im Bereich von Sondereigentumseinheiten. Sollte Ursache für Schäden am Gemeinschaftseigentum e...mehr

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WEMoG von A - Z / 27 Betriebskosten im Wohnungseigentum

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 4.3 Sonstige/Privilegierte Maßnahme

§ 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern zwar zunächst einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz und dem Glasfaseranschluss dienen. Allerdings können die Wohnungseigentümer über diese Maßnahmen auch als gemeinschaftliche Maßnah...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.7.3 Tilgungsbestimmung bei Hausgeldrückständen

Die monatlichen Hausgelder werden einschließlich der Beiträge zur Erhaltungsrücklage der einzelnen Wohnungseigentümer in aller Regel in einer Summe gezahlt. Diese sind dann vom Verwalter entsprechend der Beiträge zum Ausgleich der Kosten und Lasten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beiträge zur Erhaltungsrücklage aufzuteilen. Für den Verwalter ste...mehr

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WEMoG: Insolvenz und Aufhebung der Gemeinschaft

Überblick Ohne materiell-rechtliche Änderung, wird sich die Regelung des § 11 Abs. 3 WEG a. F., wonach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet, künftig in § 9a Abs. 5 WEG n. F. finden.mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 4 Aufopferungsanspruch

Die bisherige Bestimmung des § 14 Nr. 4 HS 2 WEG a. F. verleiht dem Wohnungseigentümer einen Aufopferungsanspruch, soweit ihm durch die Gestattung des Betretens und der Nutzung seines Sondereigentums zur Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung ein Schaden entstanden ist. Die Regelung in § 14 Abs. 3 WEG n. F. greift diese Rechtslage auf und verleiht ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 5.3.2 Formale Prüfung

Die Verwaltungsbeiräte müssen formal prüfen, ob die Jahresabrechnung alle notwendigen Teile aufweist, wer sie erstellt hat und wann sie erstellt wurde. Checkliste: Formale Prüfung der Jahresabrechnungmehr

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WEMoG: Fälligkeits- und Zah... / 1.7 Ratenzahlungs-/Stundungsregelungen

Auch bei noch so geordneten Finanzverhältnissen kann es vorkommen, dass zuverlässige Wohnungseigentümer einmal in finanzielle Engpässe geraten. Soweit diese kurzfristig sind und abzusehen ist, dass sich die finanzielle Lage des Wohnungseigentümers verbessern wird, dürfte es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen, im Fall des Verzugs mit Hausgeldern oder Beiträgen zu eine...mehr

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Protokoll der Eigentümerver... / 7.3 Anspruch auf Übersendung von Kopien

Grundsätzlich ist der Verwalter nicht verpflichtet, Kopien von den Versammlungsniederschriften an die Wohnungseigentümer zu übersenden. Dies gilt auch für den Fall, dass sie entsprechende Kostenerstattung anbieten. Der Wohnungseigentümer kann vielmehr im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort in den Räumen des Verwalters auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.9.6 Versicherungsschutz

Auch wenn ohnehin für den Regelfall der unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 29 Abs. 3 WEG besteht, sollte für Fälle der groben Fahrlässigkeit dennoch für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder gesorgt werden. Die Beiträge belasten die Gemeinschaft nicht sonderlich, weshalb ein...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1 Wirtschaftsplan

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5 Gestattungsbeschluss

Neu: Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung einer baulichen Veränderung, bei der den Wohnungseigentümern kein Ermessen bezüglich des "Ob" der Maßnahme eingeräumt ist.. Grundsätze § 20 Abs. 2 WEG n. F. verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruc...mehr