Krankschreibung
Mit einer Krankschreibung weisen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber nach, dass er infolge einer Krankheit nicht imstande ist, seiner Arbeit nachzukommen.
Kann ein Arbeitnehmender seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit aufgrund von Krankheit nicht nachkommen, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen (Krankmeldung). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in der Nachweispflicht. Dies erfolgt durch eine Krankschreibung, d. h. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche vom Arzt oder der Ärztin ausgestellt wird.
Ist ein Arbeitnehmender krankgeschrieben, muss er alles unterlassen, was seine Genesung verzögert. Das bedeutet nicht zwingend, dass Arbeitnehmende zu Hause bleiben müssen.
Genesung vor Ablauf der Krankschreibung
Fühlt sich ein Arbeitnehmender gesundheitlich wieder hergestellt, kann er seine Beschäftigung vor Ablauf der Krankschreibung wieder aufnehmen. Es besteht ein Versicherungsschutz in der Kranken- als auch in der Unfallversicherung. Ein Beschäftigungsverbot gibt es also während der Krankschreibung nicht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält nämlich nur die voraussichtliche Dauer einer Krankschreibung. Ein „Gesundschreiben“ gibt es nicht.
Es empfiehlt sich jedoch, bei vorzeitiger Aufnahme der Beschäftigung Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu halten.
Muss eine Krankschreibung verlängert werden, weil der Gesundheitszustand sich noch nicht gebessert hat, sollte die Folgebescheinigung vor Ablauf dieser Krankschreibung ausgestellt werden. Gerade bei beendeten Arbeitsverhältnissen könnte dies sonst zu Problemen in Hinblick auf den Krankengeldanspruch führen.