Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Außerordentliche Kündigungen

Rn 24 Außerordentlich fristlose Kündigungen unterfallen demgegenüber nicht den Vorgaben des § 113. Gleichwohl bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist dabei auch durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arb...mehr

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zfs 09/2024, Zur Rückgabe eines Kraftfahrzeugs mit dem falschen Rädersatz nach Kündigung des Leasingvertrags.

BGB § 280 Abs. 1 § 280 Abs. 3 § 281 Abs. 1 § 364 Abs. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a Leitsatz 1. In der Übergabe der Winterräder des Leasingnehmers (statt der geschuldeten Rückgabe der Sommerräder des Leasinggebers) liegt keine Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB, wenn der Leasinggeber nicht (ausdrücklich) die Räder an Erfüllungs statt angenommen hat. Allein der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Vermutung der Betriebsbedingtheit der ordentlichen Kündigung

Rn 19 Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird vermutet, dass die ordentliche Kündigung der in der Namensliste bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Der Insolvenzverwalter muss im Kündigungsschutzprozess zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Ordentliche Kündigungen

Rn 23 Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 113 Satz 1 gilt für jede Form der ordentlichen Kündigung. Erfasst werden damit sowohl Änderungs- als auch Beendigungskündigungen.[43]mehr

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§ 3 Die Mandatsannahme / E. Kündigung eines anderweitigen Mandats

Rz. 59 Die anwaltliche Verpflichtung umfasst eine Dienstleistung "höherer Art", welche aufgrund besonderen Vertrauens[40] übertragen worden ist, so dass sich beide Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen können. Es gelten aber für den Rechtsanwalt auch Ausnahmen:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 29 Demgegenüber behält der Schuldner seine Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht seine Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. lediglich unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt und die Arbeitgeberfunktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.[60] In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber kündigungsbefugt, allerdings benötigt er für eine wirksame ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 3Kündigt de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Dienstberechtigung des Insolvenzschuldners

Rn 22 § 113 regelt die Kündigung eines Dienstverhältnisses, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte, d.h. der Arbeitgeber, ist. Keine Anwendung findet die Regelung, wenn der Arbeitnehmer Insolvenzschuldner ist.[42]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzverwalter

Rn 25 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter tritt insofern vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[46] Dies beinhaltet auch die Befugnis zum Ausspruch von Kündigunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rn 1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand und den Inhalt der mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt.[1] Eine einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann somit – von dem Sonderfall d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.8 Arbeitnehmerüberlassung

Rn 20 Angesichts des Umstands, dass es für die Anwendbarkeit von § 113 auf die Art der geschuldeten Tätigkeit nicht ankommt, kann das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers – wie sich mittelbar auch aus § 11 Abs. 4 AÜG ergibt – mit den Privilegierungen des § 113 gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da im Rahmen der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.7 Berufsausbildungsverhältnisse

Rn 19 Auf Berufsausbildungsverhältnisse ist § 113 Satz 1 nicht unmittelbar anwendbar. Denn Berufsausbildungsverhältnisse können nach der Probezeit (§ 20 BBiG) nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ein derartiger gesetzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung wird von § 113 an sich nicht erfasst. Sowe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Rn 38 Im Anwendungsbereich des KSchG (§§ 1, 23 KSchG) können Arbeitsverhältnisse somit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bei Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung rechtswirksam beendet werden.[83] Rn 39 Typischerweise geht es dabei um betriebsbedingte Kündigungen. Ein Grund zur Kündigung liegt nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 4 § 113 gilt seit dem 01.10.1996 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich beendeten und alle neu eröffneten Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren (Art. 6 ArbRBeschFG[13]). Rn 5 Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist § 113 erst ab dem Zeitpunkt der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schadensersatz, § 113 Satz 3

Rn 50 § 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.3 Vertraglich vereinbarte Zustimmungsvorbehalte

Rn 36 Demgegenüber wird eine (tarif-)vertragliche Regelung, wonach der Ausspruch von Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist (vgl. § 102 Abs. 6 BetrVG), nicht von § 113 verdrängt.[81] Denn nach dem Verständnis des BAG handelt es sich hierbei lediglich um eine verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene. Es werde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Arbeitnehmer/Organmitglieder

Rn 32 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[70] Der Arbeitnehmer sowie das Organmitglied kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied nic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit/Familienpflegezeit ebenso wie das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Arbeitgeber

Rn 31 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert der Arbeitgeber seine Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen.[67] Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise die Eigenverwaltung durch d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.2 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse

Rn 12 Ebenso findet § 113 grundsätzlich auch auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Denn bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich lediglich um eine Sonderform des befristeten Arbeitsverhältnisses.[30] Rn 13 Die Kündigungserleichterungen des § 113 gelten dabei auch für den Fall, dass mit dem Arbeitnehmer Blockaltersteilzeit vereinbart worden ist, sow...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Kündigungsfrist, § 113 Satz 2

Rn 47 Für Kündigungen des Insolvenzverwalters beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 Satz 2 drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien Geltung beansprucht.[107] Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.6 Geschäftsbesorgungsverträge, Werkverträge

Rn 18 Für Tätigkeiten im Rahmen von Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen (§§ 631 ff., 675 BGB) gelten allein §§ 115, 116. Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 113 kommt nicht in Betracht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Ausländische Insolvenzverfahren

Rn 30a Im Fall der Eröffnung eines gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 anerkannten ausländischen Insolvenzverfahrens findet § 113 auch für Arbeitsverhältnisse Anwendung, welche deutschem Recht unterliegen (§ 337).[63] Das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Brechung längerer vertraglicher Fristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen, ist dabei nicht zwangsläufig auf Perso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.1 Einzel- und kollektivvertragliche Unkündbarkeitsregelungen

Rn 34 Die Vorschrift beinhaltet also lediglich eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen. Dementsprechend verdrängt § 113 Satz 1 Unkündbarkeitsklauseln in Tarifverträgen,[75] Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Tarifliche Vorschriften zum Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer sind damit ebenso wenig insolvenzf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Befristete und auflösend bedingt geschlossene Arbeitsverträge

Rn 35 Als vertragliche Kündigungsbegrenzung gilt auch die Vorgabe in § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters somit auch dann, wenn sich der Arbeitge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Sachlicher Anwendungsbereich

2.3.1 Ordentliche Kündigungen Rn 23 Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 113 Satz 1 gilt für jede Form der ordentlichen Kündigung. Erfasst werden damit sowohl Änderungs- als auch Beendigungskündigungen.[43] 2.3.2 Außerordentliche Kündigungen Rn 24 Außerordentlich fristlose Kündigungen unterfallen demgegenüber nicht den Vorgaben des § 113. Gleichwohl bleibt das Recht zur Kündi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

1.1 Regelungsgegenstand Rn 1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand und den Inhalt der mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt.[1] Eine einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann somit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich des § 113

2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich Rn 4 § 113 gilt seit dem 01.10.1996 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich beendeten und alle neu eröffneten Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren (Art. 6 ArbRBeschFG[13]). Rn 5 Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Unabdingbarkeit

Rn 64 Gemäß § 119 sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung von § 113 ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam. Dies gilt auch für tarifvertragliche Bestimmungen.[164]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

2.2.1 Begriff des Dienstverhältnisses Rn 9 § 113 gilt für alle Arten von Dienstverhältnissen i.S.d. §§ 611, 611a, 621, 622 BGB. Erfasst werden sämtliche auf eine fortgesetzte Dienstleistung gerichteten Dauerschuldverhältnisse. 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder l...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Kündigungsberechtigung

3.1 Insolvenzverwalter Rn 25 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter tritt insofern vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[46] Dies beinhaltet auch die Befugnis zum Au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gesetzliches Kündigungsrecht, § 113 Satz 1

Rn 33 § 113 Satz 1 enthält ein eigenständiges gesetzliches Kündigungsrecht, regelt aber keinen selbstständigen Kündigungsgrund.[74] 4.1 Vereinbarter Kündigungsschutz 4.1.1 Einzel- und kollektivvertragliche Unkündbarkeitsregelungen Rn 34 Die Vorschrift beinhaltet also lediglich eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen. De...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Vereinbarter Kündigungsschutz

4.1.1 Einzel- und kollektivvertragliche Unkündbarkeitsregelungen Rn 34 Die Vorschrift beinhaltet also lediglich eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen. Dementsprechend verdrängt § 113 Satz 1 Unkündbarkeitsklauseln in Tarifverträgen,[75] Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Tarifliche Vorschriften zum Kündigun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Normzweck

Rn 3 Durch § 113 soll die Kostenbelastung aus den nach Verfahrenseröffnung weiterbestehenden Arbeitsverhältnissen zur Förderung von Unternehmenssanierungen begrenzt[9] und die Wirkung notwendiger Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigt[10] werden. Ziel ist es, die Belange der Arbeitnehmer als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 28 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 auch das Recht zum Ausspruch von Kündigungen auf den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über. Entsprechend sind auch etwaige Kündigungsschutzklagen allein gegen den vorläufigen Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Forderungsrangordnung bei Freistellung

Rn 60a Aus der insoweit maßgeblichen Wertung der §§ 55, 209 ergibt sich zugleich, dass und wieso der Insolvenzverwalter in der Regel gut daran tut, etwaige zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer freizustellen: Zwar sind Ansprüche auf Löhne und Gehälter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Masseverbindlichkeiten. Da die Freistellung den Vergütungsanspru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse

Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, spielt keine Rolle.[22] Ebenso wenig kommt es auf die Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses an.[23] Insofern können sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge durch den Insolvenzverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Vertraglich vereinbartes Freistellungsrecht

Rn 59 Insofern kommt es zunächst darauf an, ob durch Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Kollektivvertrag (z.B. eine Betriebsvereinbarung) rechtswirksam eine Freistellungsmöglichkeit vereinbart worden ist.[148] Soweit dies der Fall ist, sind die vertraglichen Vorgaben einzuhalten.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.5 Beteiligung von Arbeitnehmervertretern und Behörden

Rn 62 Stellt der Insolvenzverwalter einen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so ist zu der Freistellung weder gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat zu hören noch bedarf es nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.[159] Ebenso wenig ist die Freistellung bereits als Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Begriff des Dienstverhältnisses

Rn 9 § 113 gilt für alle Arten von Dienstverhältnissen i.S.d. §§ 611, 611a, 621, 622 BGB. Erfasst werden sämtliche auf eine fortgesetzte Dienstleistung gerichteten Dauerschuldverhältnisse. 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.4 Beschäftigungsverhältnisse von Heimarbeitern

Rn 16 Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten unterliegt ebenfalls den Vorgaben des § 113. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Vertragsverhältnisse von Heimarbeitern.[37] Denn da § 29 Abs. 4 und 5 HAG die in Heimarbeit Beschäftigten den gleichen Kündigungsfristen wie Arbeitnehmer unterstellt, ist es gerechtfertigt, auch im Rahme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Verfassungsgemäßheit des § 113

Rn 2 Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[7] § 113 verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 9 Abs. 3 GG.[8] Die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die verfassungsmäßige Ordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, beschränkt. Die Intention des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Insolvenzmasse zu verbe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Freistellung bei fehlender Freistellungsvereinbarung

Rn 60 Falls eine Freistellungsbefugnis vertraglich nicht bzw. nicht rechtswirksam festgelegt worden ist, ist eine Suspendierung der Arbeitspflicht nur bei Vorliegen eines den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers (Insolvenzverwalters) an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich.[149] Im Rahmen der Insolvenz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer

Rn 61 Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer ist der Insolvenzverwalter nicht an die Vorgaben zur Sozialauswahl gebunden. § 1 Abs. 3 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.[157] Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht völlig frei, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) halten. Dabei s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.5 Sonstige arbeitnehmerähnliche Personen

Rn 17 Für sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen, vgl. § 12a TVG) ist § 113 nur anwendbar, wenn sie für den Insolvenzschuldner aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden. Soweit die Rechtsbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Person zum Auftraggeber als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ausgestaltet ist, ist für § 113 kein Raum[39]. E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.3 Anstellungsverträge von Organmitgliedern

Rn 15 Anstellungsverträge mit Organmitgliedern juristischer Personen unterliegen ebenfalls den Privilegierungen des § 113.[34] Für Vorstandsanstellungsverträge folgt dies mittelbar aus § 87 Abs. 3 AktG. Gleiches gilt allerdings auch für Geschäftsführer einer GmbH, die ebenfalls auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werden.[35] Auf die Frage, ob bzw. unter welchen Vora...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Gesetzlicher Kündigungsschutz

Rn 37 Die Regelungen des allgemeinen und besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes, d.h. insbesondere das KSchG, gelten auch im Insolvenzfall weiter. § 113 ändert hieran nichts.[82] 4.2.1 Allgemeiner Kündigungsschutz Rn 38 Im Anwendungsbereich des KSchG (§§ 1, 23 KSchG) können Arbeitsverhältnisse somit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bei Vorliegen einer sozial...mehr

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zfs 09/2024, Zur Rückgabe e... / 2 Aus den Gründen:

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, auch wenn der von der Beklagten formulierte Berufungsantrag allein nicht erkennen lässt, worauf das Rechtsmittel neben der angestrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist. Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Freistellung von Arbeitnehmern

Rn 57 Wenn der Insolvenzverwalter einzelne Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen kann bzw. möchte, muss er sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. Der Arbeitnehmer wird im Insolvenzfall nicht "automatisch" von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit.[135] Erforderlich ist vielmehr, dass der Inso...mehr

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Teilkündigung / 2 Voraussetzungen

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit von Teilkündigungen beinhaltet § 573b BGB. Es handelt sich um ein Sonderkündigungsrecht. Die Vorschrift des § 573b BGB gilt nur für die Wohnraummiete. Erfasst werden alle Mietverhältnisse, einschließlich derer, die in § 549 Abs. 2 und Abs. 3 BGB genannt sind. Für Mietverhältnisse über Gewerberäume gilt § 573b BGB nicht. Bei ...mehr