Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3 Persönlicher Geltungsbereich/Wartezeit

Rz. 225 Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers [1] in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Eine Sonderregelung für Besatzungsmitglieder im Dienst einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs enthält § 24 Abs. 2 ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2 Form

1.2.2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Form Rz. 115 Nach § 125 Satz 1 BGB ist die Kündigungserklärung nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde (zur Frage, ob die Berufung auf die Formnichtigkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist, vgl. Rz. 120).[1] Rz. 116 Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Dazu muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BG...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3 Abgabe/Zugang

1.2.3.1 Allgemeines Rz. 126 Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Kündigungserklärung abgegeben werden und nach § 130 Abs. 1 BGB dem anderen zugehen, um wirksam zu werden. Der Zugang ist von demjenigen zu beweisen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Rz. 127 Der Zeitpunkt des Zugangs ist insbesondere wichtig für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung, denn es...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.1.1 Unternehmerische Entscheidungen – Gestaltungsebene

Rz. 673 Jeder Kündigung geht zwangsläufig eine konzeptionelle unternehmerische Entscheidung voraus, die Auswirkungen auf die Entwicklung des Personalbedarfs hat, denn auch umgekehrt korreliert jede Beschäftigungsmöglichkeit mit der unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Tätigkeit durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ausführen zu lassen.[1] Das Erfordernis für ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3 Abgrenzung zu anderen Beendigungstatbeständen

1.1.3.1 Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags Rz. 25 Auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (z. B. nach §§ 104, 117, 118, 134, 138 BGB) kann sich jede Partei jederzeit berufen. Wurde der fehlerhafte Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt, führt die Berufung auf die Nichtigkeit dazu, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc (d.h. ab jetzt und nicht ex tunc, d.h. rückw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.4.1 Allgemeines

Rz. 282 Weil ein Blick in die Zukunft stets mit Unsicherheit behaftet ist, kann es vorkommen, dass das Ereignis, das Gegenstand der kündigungsrechtlichen Negativprognose war, nicht eintritt. In solchen Fällen, in denen sich die angestellte Prognose – untechnisch gesprochen – als "falsch" erweist, wird überwiegend ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers befürwortet. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.6 Checkliste

Rz. 316 Folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, wobei sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt: Rz. 317 Wirksame Kündigungserklärung Inhalt (Rz. 111 ff.) Geschäftsfähigkeit[1], §§ 105, 111 BGB Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung ( Rz. 168 f.), § 142 Abs. 1 BGB Stellvertr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.10 Beendigung einer vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG

Rz. 105 Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung einzuholen.[1] In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorläufig einstellen, solange er auf die Zustimmung des Betriebsrats wartet oder wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat (vgl. § 100 Abs. 1 BetrVG). Über die vorläufige Einstellung muss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.4 Ordentlich unkündbare Arbeitnehmer

Rz. 808 Aus dem auswahlrelevanten Personenkreis scheiden – trotz im Übrigen bestehender Vergleichbarkeit – solche Arbeitnehmer aus, bei denen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund des Gesetzes ausgeschlossen ist. Gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor.[1] Zu diesen Arbeitnehmern gehören unter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Ultima-ratio-Prinzip

1.5.5.1 Allgemeines Rz. 290 Die Kündigung muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (d. h. angemessen) sein. Das gilt für jede Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber, "gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Allgemeines zur Kündigung

1.1.1 Definition, ordentliche und außerordentliche Kündigung Rz. 1 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der jeder Vertragspartner auch gegen den Willen des anderen Teils ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft auflösen kann, vgl. § 620 Abs. 2 BGB. Kündigt der Arbeitnehmer, spricht man von einer Eigenkündigung.[1] Rz. 2 Man untersc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4 Keine Beendigungstatbestände

1.1.4.1 Störung der Geschäftsgrundlage Rz. 86 Von einer Störung der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn sich die Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben. Rz. 87 Außerhalb des Arbeitsrechts gilt: Der Vertrag wird grds. nicht aufgelöst, sondern den veränderten Verhältnissen angepasst, vgl. § 313 Abs. 1 BGB. Ist die Anpassung nicht mögl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5 Widerruf, Rücknahme und Anfechtung der Kündigungserklärung

1.2.5.1 Widerruf Rz. 166 Die Kündigungserklärung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen werden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Folglich ist nur bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden ein Widerruf möglich. Dieser bedarf nicht der Schriftform.[1] 1.2.5.2 Rücknahme Rz. 167 Eine einseitige Rücknahme der bereits zugegangenen Kündigungserklärung ist ausgeschlossen. Sollte de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.3 Klage wegen Formnichtigkeit

Rz. 125 Die Formnichtigkeit kann im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2 Weitere Arten der Kündigung

1.1.2.1 Änderungskündigung Rz. 10 Eine Änderungskündigung dient der Änderung der Arbeitsbedingungen, wenn diese nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] gedeckt ist. Nach § 2 handelt es sich um ein aus 2 Teilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Der Arbeitgeber verbindet die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot zu einem ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5 Sozialwidrigkeit

1.5.1 Relative und absolute Sozialwidrigkeit Rz. 265 Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.4 Wiedereinstellungsanspruch

1.5.4.4.1 Allgemeines Rz. 282 Weil ein Blick in die Zukunft stets mit Unsicherheit behaftet ist, kann es vorkommen, dass das Ereignis, das Gegenstand der kündigungsrechtlichen Negativprognose war, nicht eintritt. In solchen Fällen, in denen sich die angestellte Prognose – untechnisch gesprochen – als "falsch" erweist, wird überwiegend ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.3 Abgrenzung zur Probezeit und zum befristeten Probearbeitsverhältnis

Rz. 257 Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag für das unbefristete Arbeitsverhältnis ausdrücklich eine Probezeit vereinbart worden, beträgt die Kündigungsfrist innerhalb dieser Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB automatisch nur 2 Wochen, wobei das Arbeitsverhältnis nicht zur Monatsmitte oder zum Monatsende auslaufen muss. Der Tarifvertrag kann auch eine andere Kündigungsfrist vorse...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.3 Alter

Rz. 551 Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters allein stellt keinen Grund dar, ein Arbeitsverhältnis personenbedingt wirksam kündigen zu können. § 8 Abs. 1 AltTZG regelt zudem, dass die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht als eine Tatsache gilt, die eine Kündigung sozial rechtfertigt oder bei der sozialen Auswahl zum Nachteil des A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.3 Unzulässige Rechtsausübung durch den Arbeitgeber

Rz. 191 Auf der anderen Seite ist eine Kündigung nach § 242 BGB unwirksam nach Verzeihung des Fehlverhaltens oder Verzicht auf einen Kündigungsgrund sowie bei Verwirkung des Kündigungsrechts. Die unzulässige Rechtsausübung ist eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu beachten. Rz. 192 Die Verzeihung ist eine sog. Gesinnungserklärung, die ausdrücklic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.4.3 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 203 Im Kündigungsschutzprozess kann sich der Arbeitgeber grds. auf alle Kündigungsgründe stützen, die bei Zugang der Kündigung objektiv vorlagen. Gründe, die nach Ausspruch der Kündigung hinzugekommen sind, können nur eine neue (vorsorgliche) Kündigung rechtfertigen. Da der Arbeitgeber im Allgemeinen seine Kündigung nicht begründen muss (vgl. aber Rz. 121 ff.), kann er au...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Rz. 725 Die vom Arbeitgeber zu beachtende Rangfolge bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen führt insbesondere dazu, dass eine Versetzung oder eine Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als mildere Mittel in Betracht kommen können. Es gilt der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung.[1] Eine Änderungskündigung wiederum ist unter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.3 Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 694 Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn durch die Unternehmerentscheidung ein Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt. Aufgrund der Unternehmerentscheidung müssen hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit mehr Arbeitnehmer vertraglich gebunden sein, als die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge ausmacht.[1] En...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.4.1 Beurteilungsperspektive

Rz. 196 Diese Aussage enthält zunächst eine Festlegung im Hinblick auf die perspektivisch-personelle Dimension der Beurteilung des Kündigungssachverhalts: Nach zutreffender Auffassung des BAG kommt es allein auf die zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorliegenden Verhältnisse an. Bei deren Betrachtung ist die Perspektive eines ideal-objektiven Beobachters einzunehmen.[1] Unerh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Rz. 315 Nach der Rechtsprechung des BAG ist – jedenfalls im Anwendungsbereich des KSchG – nicht zu prüfen, ob die Kündigung nach § 134 BGB i. V. m. den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam ist. Die Diskriminierungsverbote sollen nicht als eigene Unwirksamkeitsnormen angewendet werden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGG. Die Diskriminierungsve...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.4.2 Beurteilungszeitpunkt

Rz. 198 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (siehe dazu näher Rz. 126 ff.).[1] Rz. 199 Unerheblich können Tatsachen sein, die zu weit in der Vergangenheit liegen und sich deshalb nicht mehr negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Beispiele Weiß der Arbeitgeber schon über 2...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.2 Durch Rechtsgeschäft bestimmte Form

Rz. 124 Im einzelnen Arbeitsvertrag kann für die Kündigungserklärung des Arbeitgebers eine strengere Form als die Schriftform nach § 623 BGB vereinbart werden. Die Kündigungserklärung ist nach § 125 Satz 2 BGB nichtig, wenn diese durch Rechtsgeschäft bestimmte Form (beachte § 127 BGB) nicht eingehalten wurde. Dies gilt aber nur, soweit die im Arbeitsvertrag vereinbarte stren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.6 Prinzip der Interessenabwägung

Rz. 310 Letztlich erfordert die Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung eine umfassende Interessenabwägung.[1] Dogmatisch stellt die Interessenabwägung neben dem Ultima-ratio-Prinzip ebenfalls eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.[2] Rz. 311 Die Kündigung ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beseitigung d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5.2 Rücknahme

Rz. 167 Eine einseitige Rücknahme der bereits zugegangenen Kündigungserklärung ist ausgeschlossen. Sollte der Arbeitgeber anbieten, die Kündigung ohne Weiteres oder unter bestimmten Umständen zurückzunehmen, ist darin das Angebot zur Vertragsverlängerung zu sehen, das der Arbeitnehmer annehmen oder ablehnen kann. Sein Einverständnis dazu, den Vertrag fortzuführen, kann nicht ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.4 Dauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Rz. 91 Die dauernde Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann aber eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.6 Vereinbarungen über den Zugangszeitpunkt

Rz. 136 Vereinbarungen über Zeitpunkt und Form des Zugangs sind möglich, da § 130 BGB abdingbar ist. Bei Formulararbeitsverträgen ist jedoch das AGB-Recht zu beachten. Nach § 308 Nr. 6 BGB ist eine Zugangsfiktion unwirksam (z. B. Kündigung gilt 3 Tage nach Absendung als zugegangen), auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Zugangsfiktion widerlegen kann, denn diese Umkehr der Be...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.2 Gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 148 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder staatlichen Verleihungsakt aufgrund eines Gesetzes) begründet werden, sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.[1] Sie handeln durch ihre Organe, die aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Im öffentlichen Dienst bestehen vielfach besondere Vorschriften über die Vertret...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4 Berechtigung

Rz. 140 Die Kündigung ist von der einen Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären. Obwohl die Kündigung höchstpersönlicher Natur ist, ist eine Stellvertretung grds. nicht ausgeschlossen, es sei denn, laut Vertrag ist die Kündigung den Vertragsparteien selbst (insbesondere dem Arbeitgeber persönlich) vorbehalten. Rz. 141 Wirksame Stellvertretung setzt nac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.4 Vertreter ohne gesetzliche Vertretungsmacht

Rz. 153 Handelte der Dritte ohne Vertretungsmacht, ist die Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB nichtig, sofern der Kündigungsempfänger bei Zugang der Kündigung den Mangel beanstandet oder anders zu erkennen gibt, dass er mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht nicht einverstanden ist, vgl. § 180 Satz 2 BGB. Wird dieser Mangel nicht rechtzeitig gerügt, ist die Kündigu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.6 Tod des Arbeitnehmers

Rz. 78 Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung nach § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über, soweit sie nicht ausnahmsweise höchstpersönlich sind oder von einer Sonderregelung erfasst werden.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.8 Auflösung durch einfache Erklärung nach §§ 12, 16 KSchG

Rz. 83 Nach erfolgreicher Klage kann der Arbeitnehmer nach § 12 durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn er während des Prozesses ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist.[1] Gleiches gilt nach § 16 für betriebliche Funktionsträger.[2] Rz. 84 Die §§ 12 und 16 KSchG haben verschiedene Geltungsbereiche: § 16 KSch...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.1 Störung der Geschäftsgrundlage

Rz. 86 Von einer Störung der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn sich die Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben. Rz. 87 Außerhalb des Arbeitsrechts gilt: Der Vertrag wird grds. nicht aufgelöst, sondern den veränderten Verhältnissen angepasst, vgl. § 313 Abs. 1 BGB. Ist die Anpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zuzumuten,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5.1 Widerruf

Rz. 166 Die Kündigungserklärung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen werden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Folglich ist nur bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden ein Widerruf möglich. Dieser bedarf nicht der Schriftform.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.4 Kündigungserklärung gegenüber Dritten

Rz. 134 Wird die Kündigungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben, sind zwei denkbare Konstellationen zu unterscheiden: Ist der Dritte Empfangsvertreter des Kündigungsempfängers, geht die Kündigung nach § 164 Abs. 3 BGB mit Zugang beim Dritten zu. Ist der Dritte dagegen lediglich Empfangsbote, erfolgt der Zugang erst, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.3 Vorsorgliche Kündigung

Rz. 19 Die vorsorgliche Kündigung kann in 2 Formen auftreten: Zum einen gibt es die hilfsweise Kündigung. Beispiel "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Termin." Hinweis Hilfsweise Kündigungen werden nicht selten im Kündigungsschutzprozess ausgesprochen für den Fall, dass sich die mit der Klage angegriffene Kündigung al...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.8 Betriebsübergang/Unternehmensumwandlung

Rz. 101 Veräußert der Betriebsinhaber aufgrund eines Rechtsgeschäfts seinen Betrieb oder einen Betriebsteil an einen neuen Inhaber, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Er muss sie grds. zu den gleichen Bedingungen fortsetzen, die beim Veräußerer galten. Weder der Veräußerer noch der Erwerber darf wegen des Betriebsüberg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.3 Doppeltatbestände und Mischtatbestände

Rz. 273 Von einem Doppeltatbestand spricht man, wenn der Arbeitgeber 2 (oder mehr) Sachverhalte schildert, die verschiedene Kündigungsgründe ausfüllen. Beispiel Der Arbeitgeber kündigt, weil der Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit gekommen ist (verhaltensbedingte Kündigung) und weil er hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten hat (personenbedingte Kündigung). Rz. 274 Hier ist für...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.2.4 Wiederholungskündigung

Rz. 22 Von einer Wiederholungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung auf Gründe stützen will, die er schon zur Begründung einer vorangegangenen Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Eine Wiederholung der früheren Kündigung durch den Arb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.4.1 Arbeitnehmerbegünstigende Prognosen

Rz. 278 Arbeitnehmerbegünstigend wirkt sich das Prognoseprinzip aus, wenn dem Arbeitgeber trotz gegenwärtiger Störungen des Arbeitsverhältnisses die Prognose abverlangt wird, dass das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft störungsbelastet sein wird (sog. Stabilitätsprognose). So ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz dauerha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.1 Allgemeines

Rz. 126 Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Kündigungserklärung abgegeben werden und nach § 130 Abs. 1 BGB dem anderen zugehen, um wirksam zu werden. Der Zugang ist von demjenigen zu beweisen, der die Kündigung ausgesprochen hat. Rz. 127 Der Zeitpunkt des Zugangs ist insbesondere wichtig für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung, denn es kommt stets auf di...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.3 Abmahnung

Rz. 90 Mit der Abmahnung macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich, dass er an einem bestimmten Verhalten Anstoß nimmt (Rügefunktion) und dass eine Wiederholung den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (Warnfunktion). Die Abmahnung beendet also das Arbeitsverhältnis noch nicht, sondern bereitet allenfalls eine Kündigung vor.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.7 Zurechnung von Willensmängeln und Wissen

Rz. 162 Nach § 166 Abs. 1 BGB kann bzw. muss sich der Vertretene Willensmängel des Vertreters (etwa im Rahmen der §§ 119 ff. BGB) und seine Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände (etwa im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB) zurechnen lassen. Nach § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB beginnt die Erklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung demnach, sobald der Vertreter Kenn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.2 Rücktritt

Rz. 89 Das Arbeitsverhältnis kann nicht durch Rücktritt vom Arbeitsvertrag nach §§ 346 ff. BGB enden, weil das Rücktrittsrecht bei Dauerschuldverhältnissen durch das Recht zur Kündigung verdrängt wird, vgl. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.3 Zugang unter Anwesenden

Rz. 133 Auch bei der Übergabe einer Kündigungserklärung unter Anwesenden muss das Schreiben so in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kündigungsempfängers gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist daher auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbare...mehr