Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vergütungsanspruch des Maklers (§ 652 I).

Rn 12 § 652 setzt einen Maklervertrag voraus und regelt den Anspruch des Maklers auf Vergütung (§ 652 I) sowie den Ersatz von Aufwendungen (§ 652 II). Für den Vergütungsanspruch des Maklers müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein wirksamer Maklervertrag, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Maklertätigkeit, ein wirksamer geschlossener Hauptvertrag und die Ursäc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Weitere Pflichten aus dem Maklervertrag.

Rn 66 Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns ergeben sich aus dem Maklervertrag für den Makler und für den Auftraggeber weitere Pflichten. Nach dem gesetzlichen Leitbild ergibt sich aber keine Verpflichtung des Maklers zur Tätigkeit. Grundlage der vertraglichen Pflichten ist § 241 II . Je enger das Vertrauens- oder Treueverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufwendungsersatz.

Rn 12 Nach Abs 3 sind dem Erben Aufwendungen aus dem Nachlass zu erstatten, soweit er als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Beauftragter Ersatz verlangen könnte. Diese Ansprüche sind ggü dem Nachlassverwalter/-insolvenzverwalter geltend zu machen. Rn 13 § 323 InsO versagt dem Erben im Nachlassinsolvenzverfahren die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, um die beschle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift des § 650c regelt die Folgen der Ausübung des Anordnungsrechts des Bestellers nach § 650b für die Vergütung des Unternehmers. Beide Vorschriften zusammen schließen eine Lücke des alten Werkvertragsrecht, das bisher weder Regelungen zu evt. Anordnungsrechten des Bestellers, noch zu einer daran anknüpfenden Anpassung der Vertragspreise an den anordnungsbedi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung: Regelunge... / 3.2 Entschädigungsversprechen

Nach § 17 Abs. 1 BBiG müssen Ausbildende eine angemessene Vergütung gewähren. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verpflichtet den Ausbildenden, die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hieraus wird bereits deutlich, dass dem Auszubildenden keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen.[2] § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG stellt dies a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Begehrt der Besteller streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Minde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltendmachung der Ansprüche.

Rn 6 Der Aufwendungsersatzanspruch (§ 1877) bzw Aufwandspauschale (§ 1878) sind in erster Linie gegen den Betreuten geltend zu machen und der ehrenamtliche Betreuer kann, soweit er die Vermögenssorge hat, anders als beim Vergütungsanspruch, den geschuldeten Betrag selbst aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen (Jürgens/Jürgens § 1876 Rz 17). Bei Mittellosigkeit des Betreu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonderkündigungsrecht – § 650r.

Rn 13 § 650r gewährt dem Besteller und unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Unternehmer ein Sonderkündigungsrecht, mit dem er sich von einem Vertrag lösen können soll, bei dem die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch nicht festgelegt worden sind (vgl ausführlich zum Ganzen: Leupertz/Preussner/Sienz/Fuchs § 650r). Nach I kann der Besteller innerhalb von 2 Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unwirksamkeit.

Rn 3 Nach II 1 führt eine abweichende Vereinbarung nicht nur zur Unwirksamkeit der Provisionsabrede, sondern zur Unwirksamkeit des gesamten Maklervertrags. Eine unzulässige Vereinbarung kann daher nicht etwa iR einer geltungserhaltenden Reduktion auf den Halbteilungsgrundsatz zurückgeführt werden, dass mithin beide Teile jeweils 50 % der Vergütung zu entrichten haben. Vielme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dienstleistung.

Rn 2 Dienstleistung kann im freien oder abhängigen Dienstverhältnis erbracht werden, auch als Geschäftsbesorgung. Sie muss vereinbart sein, andernfalls gilt GoA (§§ 677–687) oder Bereicherungsrecht (§§ 812–822). I greift nur, wenn die Parteien keine wirksame (BGH NJW 20, 1811 [BGH 13.02.2020 - IX ZR 140/19] [Anwaltshonorar]; BAG NZA 11, 1173 f [BAG 20.04.2011 - 5 AZR 171/10]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Nutzung und Gebrauchsvorteile.

Rn 17 Für die rechtsgrundlose Nutzung einer fremden Sache ist grds der Verkehrswert des Gebrauchs zu ersetzen (AnwK/Linke § 818 Rz 33; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 23 mw Bsp aus der Rspr), der bspw bei einem vertragslosen Miet- oder Pachtgebrauch regelmäßig dem ortsüblichen, hilfsweise dem angemessenen Miet- bzw Pachtzins entspricht (BGH NJW 08, 1266 Rz 50 – ortsübliche Geschäft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Aktive RAP u Darlehen

Rn. 803a Stand: EL 114 – ET: 02/2016 Eine weitere Konkurrenz des Bilanzansatzes zwischen aktiver Rechnungsabgrenzung und anderen Posten kann sich nach Maßgabe des BFH v 21.05.2015 IV R 25/12, BStBl II 2015, 772 ergeben. Der Streitfall handelte um ein Steueroptimierungsmodell, bei dem Ausgaben jetzt und Einnahmen viel später mit entsprechendem Zinseffekt das Gestaltungsziel da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kenntnis des Auftraggebers.

Rn 59 Es ist allg anerkannt, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Maklers regelmäßig die Kenntnis des Auftraggebers von der Tätigkeit des Maklers erforderlich ist (so schon RGZ 31, 289, 291; MüKo/Althammer § 652 Rz 213). Die Kenntnis muss spätestens bei Abschluss des Hauptvertrags vorliegen. Der Grund für das Erfordernis d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Inhalt.

Rn 1 § 655b, halbzwingend (§ 655e I 1), hat Warnfunktion u soll die der mit der Einschaltung eines Vermittlers verbundenen Mehrbelastungen des Verbrauchers von idR 5–7 % transparent machen. Nach § 655b I 2 aF musste der Vermittler Verbraucher über alle ihm selbst zufließenden Vergütungen unterrichten, nicht aber über Provisionszahlungen des Darlehensgebers an andere Vermittl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 615 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Dienstverpflichtete zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes regelmäßig auf die Vergütung angewiesen ist, ausgefallene Zeiten nicht ohne weiteres nacharbeiten und seine Arbeitskraft idR nicht kurzfristig anderweitig verwerten kann. 3 gilt nur für Arbeitsverhältnisse, 1 und 2 auch für freie Dienstverhältnisse, zB nicht eingehal...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / cc) Managementfaktoren

Rz. 76 Einen wesentlichen Einflussfaktor für den zukünftigen Unternehmenserfolg ist die Qualität des Managements.[144] Für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte wird grundsätzlich typisierend unterstellt, dass das bisherige Management im Unternehmen verbleibt[145] bzw. durch gleichwertiges Personal ersetzt werden kann. Rz. 77 Beim objektivierten Unternehmenswert kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungsvergütung (Abs 5).

Rn 22 Soweit dies der Billigkeit entspricht, kann der Täter von dem Opfer als Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung entsprechend der Regelung des § 1361b III 2 BGB eine Vergütung verlangen, so dass auf die Ausführungen dazu verwiesen werden kann. Der Antrag auf Nutzungsvergütung kann auch noch nach der Beendigung des Zuweisungsverfahrens gestellt werden (Hamm FamRZ 06, 50).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben.

Rn 26 Der Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516, so dass unbenannte Zuwendungen nicht unter II fallen und keinen privilegierten Erwerb darstellen (BGH FamRZ 14, 98; FamRZ 95, 1060). Wird ein behindertengerechter PKW aus Zuwendungen gemeinnütziger Einrichtungen finanziert, stellen diese Schenkungen dar (BGH FamRZ 17, 191). Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorrangige und ergänzende Regelungen.

Rn 2 Die Regelung in Art 11 wird durch eine Rechtswahl (Art 14) verdrängt (vgl Art 14). Die Wahl kann ausdrücklich oder bei hinreichender Sicherheit auch konkludent erfolgen. Falls Art 11 für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts zur Anwendung kommt, ist für die Reichweite Art 15 zu beachten. Ferner sind die Art 16 ff zu berücksichtigen. Aus Art 24 ergibt sich, dass es sic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Einsatz von Sportlern des unbezahlten und bezahlten Sports

Tz. 35 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Werden anlässlich von Veranstaltungen sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler eingesetzt, sind Einnahmen aus derartigen sportlichen Veranstaltungen dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe "bezahlter Sport" zuzuordnen, wenn der Verein vom Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) Gebrauch gema...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Kindergeld als Steuervergütung im laufenden Kj (§ 31 S 3 EStG)

Rn. 230 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Im laufenden Kj wird das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Das Kindergeld ist somit eine Vorauszahlung auf eine mögliche einkommensteuerliche Kinderentlastung, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 31 (05/2023). Wegen der Rechtsnatur als Steuervergütung, BFH v 15.07.2010, III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237, sind die AO die FGO anwendbar (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ablehnung der Anordnung.

Rn 3 Die Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn die zu erwartenden Kosten mit Sicherheit die vorhandene Masse übersteigen. Allerdings kann ein geringfügiger Überschuss unberücksichtigt bleiben (KG OLG 11, 227). Entspr gilt, wenn ein Großteil der Masse durch die Kosten verbraucht wird (MüKo/Küpper § 1982 Rz 1). Der Antragsteller kann die Ablehnung der Nachlassverwaltu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 145. Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht u zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310

Rn. 165 Stand: EL 66 – ET: 05/2005 Im Bereich des EStG erfolgt durch dieses Gesetz die Umsetzung der Änderungen der Mutter-/Tochterrichtlinie (Änderung v 22.12.2003, ABIEU Nr L 7, 41) in nationales Recht. Das Gesetz ist darüber hinaus ein "Omnibusgesetz" u dadurch zum "SteueränderungsG 2004" mutiert: s Stellungnahme des FinMin NRW in DB 2004, 2660ff. Im Einzelnen: § 11 Abs 1 S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 85. Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23.06.1993, BGBl I 93, 944. Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 20.07.1993, BStBl I 93, 559.

Rn. 105 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz lautet im vollen Wortlaut: Zitat "Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den Neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte" und ändert ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 82. Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 – StÄndG 1991), BGBl I 90, 1322

Rn. 102 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Am 15.06.1991 wurde die erforderliche Einigung im Vermittlungsausschuß erzielt. Danach sind im EStG folgende Änderungen vorgesehenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 218. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung v 14.12.2019, BGBl I 2019, 2763

Rn. 238 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetz zugestimmt, auf dessen Grundlage ab 2020 eine jährliche Förderung von Forschungs- u Entwicklungsaktivitäten iHv bis zu 500 000 EUR möglich wird. Das eigenständige steuerliche Nebengesetz zu EStG u KStG führt eine steuerliche Forschungszulage ein, die nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteerm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

Rz. 1235 [Autor/Stand] Der Verdacht eines nur zum Schein, aber nicht tatsächlich durchgeführten Rechtsverhältnisses kann insbesondere bei Rechtsverhältnissen zwischen Angehörigen entstehen, da im Familienverbund ein "natürlicher" Interessengegensatz der Vertragsparteien fehlt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu steuerlichen Zwecken missbraucht werden können...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 237. Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona–Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022, BGBl I 2022, 911

Rn. 257 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen einen steuerfreien Corona-Pflegebonus, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen (verbesserte Verlustverrechnung; Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche WG des AV sowie der steuerlichen Investitionsfristen; Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten) und eine nochma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 200. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BürokratieentlastungsG) v 28.07.2015, BGBl I 2015, 1400

Rn. 220 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Mit dem von der Bundesregierung im Juni 2014 beschlossenen Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung 2014" soll Bürokratie gezielt abgebaut werden. Das BürokratieentlastungsG setzt dies nun zT um. Es enthält neben Änderungen des EStG (s nachfolgend)mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 230. Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v 03.06.2021, BGBl I 2021, 1498

Rn. 250 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Betrifft folgende Änderungen des EStG lt Artikel 3: § 3 Nr 39 EStG: Zur Steigerung der Attraktivität wird der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers lt S 1 von derzeit 360 EUR pa auf 1 440 EUR pa angehoben. Die Neuregelung tritt am 01.07.2021 in Kraft, der Jahresfreibetrag ist gemäß § 52 A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 190. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809

Rn. 210 Stand: EL 102 – ET: 11/2013 Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013. Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Dami...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 211. Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamilienentlastungsG – FamEntlastG) v 29.11.2018, BGBl I 2018, 2210

Rn. 231 Stand: EL 140 – ET: 12/2019 § 32 Abs 6 S 1 EStG (auch s nachstehend § 66 EStG zum Kindergeld): Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten: 2019 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) auf 2 490 EUR (insgesamt 4 980 EUR) erhöht. 2020 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil erneut um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EU...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die besonderen Umstände.

Rn 9 Die Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Laufs endet, wenn ein anderer Verlauf nach den besonderen Umständen erwartet werden konnte. Als Beispiele nennt 2 die ›getroffenen Anstalten und Vorkehrungen‹. Danach kann der gewöhnlich zu erwartende Gewinn sowohl über- wie auch unterschritten werden. Je nachdem, welches Ziel erstrebt wird, liegt hier die Beweislast bei dem Geschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmilderung für Arbeitnehmer.

Rn 23 Schädigt bei betriebsbezogenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (s § 611 Rn 91 ff), haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 24) nicht, während bei mittlerer, ausnahmsweise sogar bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung eintritt (vgl BAG NJW 90, 468, 469 f [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] [Missverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 2. Planung der Aufwendungen und Erträge

Rz. 115 Die Darstellung der bereinigten Vergangenheitsergebnisse erfolgt in der Regel in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung. Daher erscheint es sinnvoll, auch die künftigen finanziellen Überschüsse ausgehend von den Aufwands- und Ertragsplanungen für verschiedene Planungsphasen zu prognostizieren[205] und in derselben Form abzubilden. Rz. 116 Für die Schätzung der zukünft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Umfang.

Rn 9 Bei den ›wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts‹ handelt es sich um grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen, die den ›Kernbestand‹ des inländischen Rechts bilden (BTDrs 10/40504, 42; Erman/Hohloch Rz 11; Looschelders Rz 13). Dieser Kernbestand umfasst Grundsätze, die sich aus staatlicher Rechtssetzung ergeben (herkömmlich bezeichnet als ›Zweck eines deutschen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Rechtsnatur der Verzeihung; Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen

Rz. 91 Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern ein rein tatsächlicher Vorgang. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, insbesondere des Allgemeinen Teils, sind daher nicht entsprechend anwendbar.[262] Demnach braucht der Verzeihende nicht voll geschäftsfähig zu sein, sofern er nur die Bedeutung der Verzeihung in ihrem moralischen Gehalt und im H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Jakob, Passivierung "haftungsloser Verbindlichkeiten", BB 1986, 972; Meyer, Bilanzierung von bedingt erlassbaren Darlehen zur Finanzierung von unter Aktivierungsverbote fallenden WG, DB 1986, 1425; Schwarz, Die steuerliche Passivierung gewinnabhängiger Verbindlichkeiten, BB 1986, 1608; Wendt, Passivierungsaufschub nach § 5 Abs 2a EStG, StbJb 2003/04, 247; Hoffmann, Rangrücktritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abweichende Vereinbarungen, Abs 4–6.

Rn 5 Durch tarifvertragliche Regelungen können nach IV 1 gesetzliche Kündigungsfristen verkürzt (oder verlängert) werden, auch durch Änderung der Anzahl der Kündigungstermine sowie in Kleinbetrieben durch Verzicht auf die Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit (BAG DB 08, 2028). Eine Differenzierung innerhalb der Arbeitnehmerschaft ist wegen Art 3 I GG (§ 611 Rn 48 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte

Rn. 200 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Korrektur-/Neutralisationsfunktion: Die Gewinndefinition (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) weist den Regelungen über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 2–5 EStG) eine Korrektur- und Neutralisationsfunktion im Rahmen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich zu (s Rn 5). Entnahmen und Einlagen stellen in spiegelbildlicher Verbundenheit notwendige Bestandt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ermessensspielräume, Schätzerfordernisse

Rn. 21 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die Objektivierbarkeit der Gewinnermittlung findet ihre Grenze, insoweit Ermessens- u Schätzspielräume bestehen, die auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgefüllt werden müssen. Diese bestehen sowohl auf der Ansatz- als auch insb auf der Bewertungsebene. Praxis-Beispiel Bilanzierungsfall einer ‹Krisen-GmbH›: Momentaufnahme v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Begriff der Verkürzung

Rz. 391 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 370 AO sind die bereits im Rahmen der Vorläuferbestimmung des § 392 RAO zum Begriff der "Verkürzung der Steuereinnahmen" bestehenden Schwierigkeiten nicht vollständig beseitigt worden[2]. Die Legaldefinition in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO stellt aber jedenfalls klar, dass der Verkürzungserfolg nicht auf die tatsächliche Vereinnahmu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zerobonds uä Finanzprodukte

Rn. 1327 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Der Zerobond (Nullkupon-Anleihe) ist ein förmlich unverzinsliches Wertpapier, dessen Zins durch den Unterschied zwischen dem Ausgabe- und dem Rückzahlungsbetrag über die Laufzeit hinweg enthalten ist. Der Zeichner der Anleihe (Gläubiger oder Käufer) aktiviert das erworbene Wertpapier mit dem Zeichnungsbetrag und schreibt die jährliche Aufzi...mehr