Fachbeiträge & Kommentare zu Medikament

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Luxemburg / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bulgarien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ungarn / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Norwegen / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Polen / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vereinigtes Königreich / 7.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zypern / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Slowenien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Belgien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schweiz / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kroatien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schweden / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Italien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lettland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Liechtenstein / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Litauen / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Niederlande / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dänemark / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Malta / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Irland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Griechenland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Spanien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Slowakei / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Estland / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rumänien / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Island / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Portugal / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Österreich / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abzugsfähigkeit von Aufwend... / a) Allgemeine Grundsätze

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, z.B. Auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wegeunfall / 3 Ausnahmen vom Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht für den Arbeitsweg, wenn der Versicherte wegen Konsums von Alkohol, Drogen oder Medikamenten fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Unfallursache ist. Das BSG[1] hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Wegeunfallversicherung nicht gegen Gefahren schützt, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum er...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Identity / 2.2 Schritt 2: Leitbild erarbeiten

Zielgruppen bestimmen Im nächsten Schritt wird ein Leitbild erarbeitet. Dazu ist es zunächst erforderlich, die Zielgruppen zu bestimmen, also jene Personen, Personengruppen, Organisationen und Institutionen, die ein Interesse am Unternehmen und seinem Leistungsangebot haben. Dies sind neben den Mitarbeitern insbesondere Kunden, Lieferanten, Eigentümer, Kreditinstitute, Medien...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.5 Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (Abs. 5; zum 11.5.2019 aufgehoben)

Rz. 10 In ihrer Satzung kann die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen regeln und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 (vgl. Komm. dort) von der Regelversorgung ausgeschlossen und nicht verschreibungspflichtig sind. Hierunter fallen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.10 Datenerfassung, -zusammenstellung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Technik, wie das tatsächliche und von den Krankenkassen geprüfte Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 festzustellen ist, beschreiben die Sätze 1 bis 3 des Abs. 5. Im Prinzip folgen die Bestimmungen zur Datenerfassung und Datenübermittlung bisherigem Recht. Wie bisher erfolgt die Erfassung arztbezogen, der Versichertenbezug, der für die Steuerung des Verord...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.5 Anpassung des Ausgabevolumens

Rz. 45 Wenn sich während der auf ein Kalenderjahr begrenzten Laufzeit des vereinbarten Ausgabenvolumens die Ausgangslage für Leistungen nach § 31 im einzelnen KV-Bereich oder im gesamten Bundesgebiet verändert, erfolgt die Anpassung erst mit dem neu zu vereinbarenden Ausgabenvolumen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Rahmenvorgaben der Bundesebene als auch für die regiona...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.6 Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 48 Bei den Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen, auf die sich die Partner der Arzneimittelvereinbarung nach Abs. 1 Nr. 2 verständigen müssen, geht es einerseits um die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der Arzneimittelversorgung, die auch dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sodass sinnvolle Arzneimittelinnovatione...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.1 Inhalt der Vereinbarung

Rz. 24 Abs. 1 Satz 2 beschreibt den Inhalt der Arzneimittelvereinbarung. Das Ausgabevolumen ist jährlich anzupassen. Unterjährige Korrekturen sind möglich (BT-Drs. 14/7170 S. 14) Sie umfasst: ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen (Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3 Beispiel für eine regionale Arzneimittelvereinbarung

Rz. 35 Die KV Nordrhein hat mit den nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, diese vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, am 15.12.2022 die Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr 2023 getroffen. Ziel dieser Verei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.3 Weitere qualitative Ziele

Rz. 39 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung, insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibitoren sowie der Arzneimittel zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.4 Maßnahmen zur Zielerreichung

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 der nordrheinischen Arzneimittelvereinbarung verpflichten sich die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele, z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für die Jahre 2015 und 2016 galt die Vorschrift in der bisherigen Fassung zunächst unverändert weiter. In 2016 sollten aber die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Landesebene Vereinbarungen nach dem neuen § 106b Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) treffen, die mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. § 106b Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.14 Anhebung des Ausgabenvolumens durch das BMG (Abs. 8)

Rz. 64 Abs. 8 hat bisheriges Recht übernommen. Bei der stürmischen Entwicklung in der Medizin, insbesondere der Gentechnik im Arzneimittelbereich, und angesichts des Auftretens neuer, teils lebensbedrohlicher Krankheiten in den letzten Jahren muss die Möglichkeit bestehen, unabhängig von laufenden regionalen Arzneimittelvereinbarungen bei Ereignissen mit erheblicher Folgewir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.7 Überschreiten des Ausgabenvolumens für Leistungen nach § 31 (Abs. 3)

Rz. 51 Abs. 3 beschreibt ohne konkrete Vorgaben die Konsequenzen, wenn das vereinbarte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 auf KV-Ebene wider Erwarten überschritten worden ist. Die Überschreitung lässt sich i. d. R. erst feststellen, wenn die arztbezogenen und geprüften Arzneimittelausgaben auf Bundesebene zusammengeführt und auf die KV-Ebene heruntergebrochen sind. Weg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1 Arzneimittelvereinbarung (Abs. 1)

Rz. 16 Der Abs. 1 regelt die Verpflichtung zum Abschluss einer Arzneimittelvereinbarung mit zeitlichen Vorgaben. Die Überschreitung des 30.11. bei einer späteren Veröffentlichung ist irrelevant. Es kommt allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.2.2007, L 10 B 35/06 KA ER). Der eigentliche Inhalt der verpflichtenden Vereinbarung is...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.1 Blutzuckerteststreifen/Blutzuckermessgeräte

Rz. 37 Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen/Blutzuckermessgeräten erwarten die Vereinbarungspartner im Hinblick auf die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten entsprechend § 12 die einmalige Verordnung des medizinisch notwendigen Gesamtquartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen (Ausnahme: medizinische Gründe). Hinsichtlich des medizinisch notwendigen Quartalsbeda...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V Einführung

Einführung zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Das SGB V, das durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 2477) die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in das Sozialgesetzbuch einführte, ist am 1.1.1989 in Kraft getreten. Gleichzeitig tr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.9 Haftung der Vorstände (Abs. 4a)

Rz. 53 Der Abs. 4a regelt die Haftung der Vorstände der Krankenkassenverbände, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgeschriebenen Anpassung des Ausgabenvolumens für die Leistungen nach § 31, die Einführung der Bonusregelung und die notwendigen unterjährigen Maßnahmen, wenn ein Überschreiten des Ausgabenvolumens droht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.2 Maßnahmen der Ausgabensteuerung

Rz. 34 Die aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge bedeutet jedoch nicht, dass eine Leistungsgrenze in dem Sinne bestünde, dass von der Überschreitung der Geldmenge an keine Leistungen nach § 31 mehr verordnet werden könnten. Dagegen stehen die Sachleistungsansprüche der Versicherten, die ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und qualitätsges...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift vollkommen neu gestaltet und den Tarifspielraum der gesetzlichen Krankenkassen erweitert. Abs. 1 bis 5, 8 und 9 sind am 1.4.2007, die Abs. 6 und 7 am 1.1.2009 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 mit der Überschrift "Vereinbarung von Richtgrößen" eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist die Vorschrift ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.4 Ausgabenvolumen (Abs. 2)

Rz. 30 Das Ausgabenvolumen bezieht sich auf die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten bzw. verordneten Leistungen nach § 31 und stellt prospektiv die für das kommende Kalenderjahr im KV-Bereich aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge für diese Leistungen dar. Die mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte Sammelbezeichnung "Leistungen nach § ...mehr