Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 2 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber, Mieter oder Rechts-/Steuerbeista...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 2.1.1 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

Nach bisheriger Rechtslage hat jeder Wohnungseigentümer einen Individualanspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung des Sondereigentums. Dieser Anspruch resultiert bislang aus § 15 Abs. 3 WEG a. F. i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch wird sich künftig aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. i. V. m. § 1004 ...mehr

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WEMoG von A - Z / 123 Treppenlift

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 1 Einschränkungen der Vermietungsbefugnis

Das Recht, eine Eigentumswohnung zu vermieten, ist zwar eine aus dem Eigentum fließende Grundbefugnis, sie kann jedoch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer, also etwa in der Gemeinschaftsordnung, auch gänzlich ausgeschlossen werden.[1] Daneben können selbstverständlich auch die Vermietungsrechte eingeschränkt werden. Gegen das Diskriminierungsverbot verstoßend und damit ...mehr

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WEMoG von A - Z / 12 Barrierefreiheit

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Gebrauch und Nutzung von So... / Sexshop/-kino

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb.[1] Eine gegen diesen Beschluss des...mehr

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WEMoG: Betriebskostenabrech... / 4 Bestandsverträge

Mit Blick auf Bestandsverträge ist zu differenzieren, welche ursprüngliche Vereinbarung die Mietvertragsparteien getroffen haben. § 556a Abs. 2 BGB verleiht dem Vermieter nämlich lediglich die Möglichkeit, einseitig von einem verbrauchsunabhängigen zu einem verbrauchsabhängigen Umlagemaßstab zu wechseln, wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag den Flächenschlüssel nicht ver...mehr

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Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interes...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / "Laden"

Billardcafé Ein Billardcafé ist in einer als "Laden" beschriebenen Einheit nicht zulässig.[1] Bistro Die Nutzung eines "Ladens" als "Bistro" kann im Einzelfall zulässig sein. Die von dem betriebenen Bistro ausgehenden Störungen sind nicht gravierender, als die, die nach einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise von einem Laden ausgehen; dies gilt jedenfalls bei ...mehr

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / Zusammenfassung

Überblick Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch erwogen, eine Harmonisierung der wohnungseigentums- und mietrechtlichen Gebrauchsvorschriften gesetzlich zu regeln. Da die denkbaren Gebrauchskonflikte jedoch zu vielfältig für eine abstrakt-generelle Regelung sind, ist der Gesetzgeber der Empfehlung des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 1.2 Gegenstand künftiger Beschlussfassung

Gegenstand einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. stellen die Vorschüsse zur Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG n. F., zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. sowie zu möglichen weiteren beschlossenen Rücklagen dar. Dies korrespondiert mit der derzeitigen Rechtslage in § 28 Abs. 1 WEG a. F. Allerdings bezieht sich der entsprechende ...mehr

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.4 Praktische Auswirkungen

Grundsätzlich können die Verwalter die Jahresabrechnungen weiter so erstellen, wie sie dies bislang tun. Sie können insbesondere auch weiterhin unverändert die von ihnen verwendete Software zur Abrechnungserstellung nutzen. So jedenfalls die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge zuverlässig zu ermitteln sind, ist allein dies maßgeblich. Allein das Ergebn...mehr

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WEMoG-Wegweiser / 10 Alle WEMoG-Beiträge von A – Z

WEMoG A – Z (Lexikon) WEMoG: Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderung der Mietsache WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, Kostenamortisation, Kostenverteilung WEMoG: Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit, Umlaufverfahren, Beschluss-Sammlung WEMoG: Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen D...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 6.1 Berufung

Sachliche Zuständigkeit Berufungsinstanz ist wie bei sonstigen – nicht familienrechtlichen – zivilrechtlichen Angelegenheiten, die erstinstanzlich vom Amtsgericht entschieden werden, das Landgericht. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsstreitigkeiten des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 WEG n. F. Bei Streitigkeiten nach § 43 Abs. 1 WEG n. F. ist streitwertabhängig (über 5.000 EUR) das Obe...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.4.2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung muss mehr stören

Grundsätzlich zu beachten ist, dass nicht jede Abweichung von der in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung festgelegten Zweckbestimmung einen Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder konkret beeinträchtigter Wohnungseigentümer begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die abweichende Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise mit größere...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.4.1 Grundsätze

Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB. Was nun Unterlassungsansprüche wegen einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung betrifft ist zu differenzieren: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten. Nach § 14 Abs. 2 Nr....mehr

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WEMoG von A - Z / 85 Nießbraucher

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WEMoG von A - Z / 33 Einbruchschutz

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WEMoG von A - Z / 37 E-Mobilität

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 3.2 Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. haben die Wohnungseigentümer Einwirkungen nach Maßgabe des Absatz 1 Nr. 2 zu dulden. Wiederum umfasst diese Pflicht vor allem Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Allerdings soll sie auch hierauf nicht beschränkt sein. Insoweit bleibt wiederum offen, inwieweit die Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers tatsäch...mehr

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WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.2 Umzugskostenpauschalen

Das WEMoG sieht keine Beschlusskompetenz mehr für Regelungen der Kosten eines besonderen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums vor. Zurecht ist hier der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Kosten eines besonderen Gebrauchs bereits über die Regelungen der bisherigen § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. berücksichtigt werden konnten und dies künftig ohnehin auf Grundlage von § 16 ...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.1.2.1 Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Als mögliche Kläger gegen die Gemeinschaft kommen in erster Linie außenstehende Dritte in Betracht, die nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. So ist der Gerichtsstand des § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. maßgeblich für Klagen von Handwerkern, Versorgungsdienstleistern, Mietern von Gemeinschaftseigentum, Heizöllieferanten, Hausmeistern etc. Aber auch für Klagen v...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / II. Die wichtigsten Anweisungen der Finanzverwaltung

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Umsatzsteuer 2023: Wichtige... / 4 Zum Jahreswechsel zu beachten

Zum Jahreswechsel sollte noch einmal für die Veranlagungen der vergangenen Jahre überprüft werden, ob evtl. strittige Sachverhalte zu Änderungen des Umsatzsteuerrechts führen könnten. In diesem Zusammenhang sollten immer die wichtigen, gerade beim EuGH oder beim BFH anhängigen Verfahren beachtet werden – um ggf. für Vorjahre noch durch einen Einspruch die Festsetzungsverjähr...mehr

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Umsatzsteuer 2023: Wichtige... / 3 Wichtige Nichtbeanstandungsregelungen

Im Laufe des Jahres werden von der Finanzverwaltung Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen bzw. werden gesetzliche Regelungen oder Veränderungen aufgrund der Rechtsprechung umgesetzt. Häufig ergeben sich dabei Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelungen, die in der Praxis gerade im Zusammenhang mit einem Jahreswechsel zu beachten sind. Die Finanzverwaltung[1] hatte im l...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2022 / 2.11 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf ( Reverse-Charge-Verfahren ). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen teilweise get...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2022 / 2.3 Steuerpflichtige Leistungen

Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet. In den Zeilen 38–43 sind die steuerpfli...mehr

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Wohnnebenkosten: Ausmaß der Verteuerung

Mit den steigenden Energiekosten haben viele Vermieter die Abschlagszahlungen teils drastisch angehoben. Die warmen Nebenkosten in Mietwohnungen haben sich laut einem IW-Gutachten innerhalb eines Jahres im Schnitt um 48 % erhöht. Unterm Strich zahlen Mieter nun 11 % mehr fürs Wohnen. Zwischen September 2021 und September 2022 haben sich die Abschlagszahlungen für die warmen M...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelfälle

Rz. 18 Abbruchunternehmen: Erhält ein Abbruchunternehmer als Entgelt für den Abbruch eines Gebäudes das Abbruchmaterial, so liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.[1] Siehe auch Rz. 19a zur Abgabe werthaltiger Abfälle. Rz. 19 Abfälle: Erhält ein Werklohnunternehmer vom Auftraggeber die bei der Herstellung von Stahlwaren anfallenden Stahlabfälle, so liegt insoweit ein tauschähnl...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 4. Gewerbesteuer

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Hausmeister (WEMoG)

Begriff Dienstleistungskräfte wie Hausmeister sind – sofern nicht selbstständige Fachunternehmen – angestellte Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft. Zweckmäßigerweise sollte ein schriftlicher Anstellungsvertrag mit Leistungskatalog geschlossen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 26/17: Alternativangebote für eine...mehr

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Zwangsversteigerung (WEMoG) / 1 Beteiligte

Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens sind zunächst der Schuldner sowie der beitreibende Gläubiger. Beteiligte sind weiter auch die in § 9 ZVG Genannten, nämlich insbesondere diejenigen, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt ist oder denen ein nicht eingetragenes Recht am Grundstück zusteht, sowie die Mieter und Pächter des Grundstücks. Beteiligt...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Dokumentation (ZertVerwV) / 2.2 Eigentümerstammdaten

WEG _______________________ Eigentümer: __________________mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / 5. Leerstand bei Verkauf – Grundsatz und Gestaltungsmöglichkeit?

Wie grotesk sich die Rechtslage insoweit darstellt, zeigt ein Blick auf die Behandlung leerstehender betrieblicher Grundstücke oder Grundstücksteile. Nach ganz überwiegender Auffassung ist bei einem punktuell am Bewertungsstichtag vorliegendem Leerstand nicht von einer Nutzungsüberlassung auszugehen, sogar wenn zu diesem Zeitpunkt eine spätere Vermietung schon geplant und sp...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Erkennen von Mängeln (ZertV... / 2 Mängelerfassung in der Praxis

Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Verwalter, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen durch Beschluss herbeizuführen.[1] Ein Verwalter muss dabei grundsätzlich kein spezialtechnisches (Bau-)Wissen besitzen. Technische Kenntnisse, die ein entsprechendes Studiu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abdingbarkeit – § 573c Abs. 4

Rz. 14 Abgesehen von der in § 573c Abs. 3 normierten Ausnahme, können die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung nicht "zum Nachteil des Mieters" abbedungen werden. Von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen sind daher unwirksam. Eine vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter 12 ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigungsfrist und Fristenberechnung – § 573c Abs. 1

Rz. 2 § 573c Abs. 1 Satz 1 gilt für den Mieter uneingeschränkt, für den Vermieter nur bei einem Mietverhältnis mit einer Dauer bis zu 5 Jahren. Nach Ablauf von 5 bzw. 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 die Kündigungsfrist für den Vermieter um jeweils 3 Monate. Für den Mieter bleibt die Kündigungsfrist unabhängig von der Dau...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Art und Weise der Kündigung

Rz. 8 Auch wenn der Wortlaut von § 573b eine Begründung der Kündigung nicht ausdrücklich vorsieht, geht die ganz herrschende Meinung von einem Begründungserfordernis aus. Danach hat der Vermieter mitzuteilen, welche Nebenräume oder Teile eines Grundstücks er zum Zwecke der Schaffung von welchem konkreten Wohnraum verwenden will; er muss die konkrete Bauabsicht, die baurechtl...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Mietsenkungsanspruch

Rz. 7 Die Kündigung eines Teils der Mietsache führt dazu, dass der Mieter eine angemessene Senkung der Miete verlangen kann, wenn die Kündigung wirksam ist und er den Nebenraum (Abstellkammer, Keller etc.) oder die Grundstücksfläche (Mietergarten, Einstellplatz) geräumt hat. Hinweis Automatismus Die Mietsenkung tritt mithin nicht automatisch ein, sondern muss vom Mieter gelten...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Tatbestandvoraussetzungen

Rz. 3 Außerordentliches Kündigungsrecht Um zur Anwendbarkeit des § 573d zu gelangen, bedarf es zunächst eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt sich aus dem Gesetz und findet sich für den Mieter z. B. in § 540 Abs. 1 Satz 2 (Gebrauchsüberlassung an Dritte), § 544 S. 1 (Vertrag über mehr als 30 Jahre), § 555e Abs. 1 S. 1 (Sonderkün...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Kündigungsfrist bei Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch – § 573c Abs. 2

Rz. 11 Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 vermietet worden ist, kann abweichend von der in § 573c Abs. 1 normierten Grundkündigungsfrist, eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Das Verbot der nachteiligen Vereinbarung im Sinne von § 573c Abs. 4 findet für diese Mietverhältnisse also keine Anwendung. Rz. 11a Hinweis Vereinbarte...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 § 573d Abs. 3 (abweichende Vereinbarungen)

Rz. 9 Nach § 573d Abs. 3 ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Eine zum Nachteil des Mieters von § 573d Abs. 2 abweichende Vereinbarung liegt vor, wenn vereinbart ist, dass er im Falle einer Kündigung (z.B. nach § 563a Abs. 2, § 564) längere als die in § 573d Abs. 2 BGB bestimmten Fristen beachten muss. An eine vom Vermieter vorformulierte Verei...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Härtefallhinweis

Rz. 7 Auf die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist sind auch die Vorschriften der Sozialklausel (§§574 ff.) anwendbar. Das ergibt sich aufgrund der systematischen Stellung der Vorschriften im gemeinsamen Abschnitt der "Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit". Wird die Kündigung vom Vermieter ausgesprochen, ist der Mieter daher auf die Widerspruchsmöglichkeit im F...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Verwendungsabsicht

Rz. 5 Die Kündigung ist einmal zulässig, wenn der Vermieter Wohnraum zum Zwecke der Vermietung schaffen will. Neben dem bereits früher zulässigen Dachgeschoss- ausbau fällt darunter auch die Aufstockung von Gebäuden und der Anbau (Blank/Börstinghaus, § 573b Rn. 9; Blank, WuM 1993, 579; Franke/Geldmacher, ZMR 1993, 548). Die Vergrößerung einer vorhandenen Mietwohnung rechtfer...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Begründungserfordernis

Rz. 5 Der Kündigende muss das berechtigte Interesse an der Kündigung in seinem Kündigungsschreiben ausdrücklich formulieren. Bei der Kündigung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst genutzten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 573a Abs. 1) oder von Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 573a Abs. 2) ist anzugeben, dass die Kündigung a...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 8 Checkliste: Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 6.1 Verwaltung des Wohnungseigentums

Rechtlich tritt der Zwangsverwalter praktisch in die Stellung des Wohnungseigentümers ein. Im Interesse der Gläubigerbefriedigung ermächtigt § 152 Abs. 1 ZVG den Zwangsverwalter, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen. Der Zwangsverwalter ist also vor allem verpflichtet, das...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 3. Gewerbesteuer

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Form und Frist

Rz. 5 Die Kündigung bedarf, wie jede andere Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auch, gemäß § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform. Der Vermieter muss die Kündigung daher mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen (vgl. § 126), eine E-Mail oder ein Fax genügen der Schriftform nicht. Rz. 6 Für die Kündigung nach § 573a gilt ebenfalls die sog. Sozialklausel nach § 574. Es b...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach Abs. 2

Rz. 4 Dem Vermieter steht gemäß Abs. 2 auch dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der vom Mieter genutzte Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung liegt. Die Frage, welcher Wohnraum als "innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung" i.S.d. Sonderkündigungsrechts nach § 573a Abs. 2 BGB anzusehen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung (BGH, Ur...mehr