Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Gesamtbetriebsvereinbarungen

Rz. 1541 Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach oben genannten Grundsätzen dann als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter, wenn ein neuer Betriebsinhaber alle Betriebe des bisherigen Inhabers übernimmt. Dann besteht auch der Gesamtbetriebsrat fort. Kommt es zum Wegfall des Gesamtbetriebsrates, wirken die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen weiter, w...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Fehlen gültiger Vorschlagslisten

Rz. 241 Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist von zwei Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, muss der Wahlvorstand nach § 9 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Woche eine gültige Liste eingeht. Ist nur e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Bestellung durch den Betriebsrat

Rz. 98 Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat ein bestehender Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Hat er dies versäumt, sodass 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt ist, bestellt ihn das ArbG auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG) ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Restmandat neben dem Übergangsmandat?

Rz. 378 Wenn ein Betrieb "aufgespalten" wird – also durch die Spaltung (z.B. in fünf ungefähr gleich große Teile) als solcher untergeht –, dann besteht dem Wortlaut nach sowohl ein Restmandat als auch ein Übergangsmandat. Dies erscheint als zutreffend (wenn es auch zunächst i.d.R. keine Auswirkungen haben dürfte). Es kann sein,mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Einladung des verhinderten Mitglieds

Rz. 474 Da auch einem verhinderten Betriebsratsmitglied die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und seine Betriebsratskollegen über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten, zu überzeugen und ggf. zu bitten, seine Argumente auf der Betriebsratssitzung vorzutragen (so BAG v. 24...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Untergang des Betriebsrats

Rz. 1529 Das Ende der Amtszeit des Betriebsrates hat auf den Bestand der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79, juris). Auch der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrates lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt. Die Tatsache, dass es dann kein handlungsfähiges Betriebsverfassungsorgan me...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Primärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte

Rz. 775 Im Regelfall ist von einer Primärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte auszugehen. Auf Betriebe, in denen kein Betriebsrat gewählt worden ist, erstreckte sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach früherer Rspr. des BAG nicht, weil der Gesamtbetriebsrat hierfür nicht demokratisch legitimiert sei (BAG v. 21.3.1996 – 2 AZR 559/95, juris). Der Gesetzgeber ha...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Teilnahmeberechtigte

Rz. 471 Stets zu laden sind neben den Betriebsratsmitgliedernmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Mehrere Betriebsräte im Unternehmen

Rz. 755 Notwendige Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates ist, dass mindestens zwei Betriebsräte in einem Unternehmen gebildet sind. Unter Unternehmen ist hierbei eine natürliche oder juristische Person zu verstehen. Sind die – durch einen eigenen Betriebsrat repräsentierten – Betriebe oder Betriebsteile einem anderen Unternehmen (etwa einer eigenen GmbH) zu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Wahl eines Versammlungsleiters

Rz. 300 Normalerweise sorgt die einladende Stelle zunächst für die Bestellung eines Versammlungsleiters; diese erfolgt mit relativer Mehrheit, die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ist nicht erforderlich (Fitting, § 29 WO Rn 2). Wenn dies versäumt wird, ist die Wahl des Wahlvorstandes dennoch nicht anfechtbar, wenn das Bestellungsverfahren i.Ü. ordnungsgemäß verläuft (Ric...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 15. Zusammenfassung ohne Eingliederung: Reichweite des Übergangsmandats

Rz. 394 Nach § 21a Abs. 2 BetrVG besteht ein Übergangsmandat dann, wenn Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst werden. Dann übt der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betrieb oder Betriebsteil das Übergangsmandat aus. Str. ist, ob die Feststellung, welches der größte Betrieb oder Betriebsteil ist, mit Blick auf die letzte Betriebsrat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Briefwahlunterlagen

Rz. 259 An den Arbeitnehmer sind folgende Unterlagen zu übersenden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Konflikt mit anderen Betriebsvereinbarungen

Rz. 1545 Kollidieren mehrere Betriebsvereinbarungen, so gelten die allgemeinen Regeln. Eine spätere Vereinbarung löst grds. die ältere ab, wobei eine spätere Betriebsvereinbarung für die Zukunft auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten kann (Zeitkollisionsregel). Bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer können allerdings nicht ohne Weiteres beseitigt w...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Betriebsteile

Rz. 33 Als Betriebe, in denen eigene Betriebsräte zu wählen sind, gelten nach § 4 BetrVG auch Betriebsteile, wenn in ihnen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder – wenn dies nicht der Fall ist – durch Aufgabenbereich und Organisation eige...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Unternehmensbegriff

Rz. 24 Der Betriebsbegriff ist vom Begriff des "Unternehmens" zu unterscheiden. "Unternehmen" ist, vereinfacht ausgedrückt, die rechtliche Einheit, das Rechtssubjekt, die bzw. das im Wirtschaftsverkehr zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke auftritt. Jede juristische Person – einschließlich der Personengesamtheiten wie oHG oder KG, die von der Rechtsordnung weitgehend wie ju...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Bestellung eines Vorsitzenden

Rz. 110 Der Betriebsrat hat auch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestimmen. Ob die Betriebsratswahl anfechtbar ist, wenn der Betriebsrat die Bestellung unterlässt – und der Wahlvorstand aus eigenen Reihen einen Vorsitzenden wählt –, ist noch nicht entschieden. Dies dürfte für den Regelfall zu verneinen sein, weil Auswirkungen auf die Wahl – anders als bei fehlerhafter...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Besonderheiten bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern

Rz. 593 Werden teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus für Betriebsratstätigkeit in Anspruch genommen, gilt einschränkungslos § 37 Abs. 3 BetrVG. Sie haben daher einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegt. Gl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Ende des Verhinderungsfalls

Rz. 493 Endet der Verhinderungsfall, so muss das Ersatzmitglied wieder weichen. Waren mehrere Mitglieder verhindert, so muss – unter Beachtung der Listenvertretung und der Minderheitenquote – dasjenige Ersatzmitglied den Betriebsrat verlassen, welches zuletzt – nachrangig – in den Betriebsrat nachgerückt war. Dasselbe gilt, wenn nunmehr aufgrund mehrerer Verhinderungsfälle d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung

Rz. 717 Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, oder kommt eine Einigung über die Vereinbarung nicht zustande, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers hierzu beim ArbG ersetzen lassen. In Ausnahmefällen kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ein Sachverständiger auch durch eine einstweilige Verfügung im Bes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Einschätzungsspielraum des Betriebsrats

Rz. 614 Es muss sich um Bildungs- und Schulungsveranstaltungen handeln, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die zu erwerbenden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Anträge des Wahlvorstands gegen den Arbeitgeber

Rz. 336 Der Wahlvorstand seinerseits kann im Wege einstweiliger Verfügung vom Arbeitgeber die Herausgabe von Unterlagen oder Auskünfte über zur Durchführung der Wahl benötigte Informationen verlangen. Rz. 337 Hinweis Verweigert der Arbeitgeber die vom Wahlvorstand verlangte Herausgabe von Listen der Arbeitnehmer mit der Begründung, der Wahlvorstand sei fehlerhaft bestellt und...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Obligatorische Briefwahl

Rz. 257 Der Wahlvorstand kann – dies muss schon vor Erlass des Wahlausschreibens geschehen, weil es dort aufgeführt sein muss – für bestimmte Betriebsteile zwingend schriftliche Stimmabgabe beschließen. Dies wird er etwa dann machen, wenn kleine Einheiten räumlich entfernt sind, sodass es zu aufwendig erschiene, dort extra ein Wahllokal zu eröffnen. Diese Angabe muss bereits...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Kosten der Wahl

Rz. 349 Die Kosten der Wahl hat nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt für die notwendigen Auslagen für Wahlurnen, Stimmzettel, Porto sowie für notwendige Reisekosten der Wahlvorstandsmitglieder. Bei Versäumnis von Arbeitszeit der Wahlvorstandsmitglieder ist selbstverständlich deren Entgelt weiterzuzahlen. Die zu § 37 und § 40 BetrVG entwickelten Grunds...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Ungültigkeit von Briefwahlstimmen

Rz. 265 Ungültig ist eine Briefwahlstimme, wennmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Ersatzmitglieder

Rz. 109 Der Betriebsrat sollte in jedem Fall auch Ersatzmitglieder bestellen. Tut er dies nicht, ist der Wahlvorstand bei einem Rücktritt eines Wahlvorstandsmitgliedes, beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Verlust der Wahlberechtigung nicht mehr beschlussfähig. Ersatzmitglieder können als persönliche Vertreter für ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied – so der Gesetzeswo...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. E-Mail-Verteiler und Intranet

Rz. 701 Die Erforderlichkeit muss auch für einen Antrag des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer gegeben sein; auch dann, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat, muss dies nicht automatisch diese Erforderlichkeit...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Mehrheit

Rz. 495 Zur Fassung eines wirksamen Beschlusses genügt nach § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG, soweit in einzelnen Bestimmungen des BetrVG nichts anders vorgeschrieben ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen sind zulässig. Weil aber die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen bestimmten Antrag sein muss, wirken Enthaltungen im Ergebnis wie Neinstimme...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot

Rz. 1515 Nach herrschender Meinung ist wegen des Eingriffes in die private Lebensgestaltung auch die Festlegung eines Nebentätigkeitsverbotes durch Betriebsvereinbarung unzulässig (GK/Kreutz, § 77 Rn 379; Richardi/Picker, § 77 Rn 114). Dem wird zuzustimmen sein, soweit das Arbeitsverhältnis nicht berührt ist. Geht es allerdings um die Normierung einer Anzeigepflicht, um die ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Sitzverteilung bei Persönlichkeitswahl

Rz. 277 Einfacher stellt sich die Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit dann dar, wenn der Betriebsrat, weil nur eine Liste eingereicht war, in Persönlichkeitswahl gewählt worden ist. In diesem Fall werden zunächst die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechtes verteilt. Im Beispiel des Betriebes mit 144 Frauen und 90 Männern säßen also die drei Männer mit den mei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. "Amtszeit" des Wahlvorstands

Rz. 137 Die Amtszeit des Wahlvorstandes beginnt mit der Bestellung. Lag die Zustimmung des bestellten Wahlvorstandsmitgliedes im Zeitpunkt seiner Bestellung noch nicht vor, so beginnt sie mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit der Bestellung eines Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden auf der vom Wahlvorstandsvorsitzenden einzuberufenden konstituierenden Betrieb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG

Rz. 613 Durch die Verweisung auf § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG stellt § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG klar, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört. Hat der Betriebsrat daher die Teilnahme ordnungsgemäß beschlossen, ist das betreffende Betriebsratsmitgli...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Festlegung des Wahlbereichs

Rz. 145 Der Wahlvorstand legt den Wahlbereich fest, d.h. er klärt, welche Organisationsbereiche und Arbeitnehmer zur Einheit gehören, für die die Betriebsratswahl organisiert wird. Dabei ist zu prüfen, ob Betriebsteile nach § 4 BetrVG durch entsprechende Abstimmung an der Wahl des Hauptbetriebes beteiligt werden sollen. Ggf. muss die Wirksamkeit einer solchen Abstimmung über...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 18. Spaltung mit Eingliederung in einen Betrieb ohne Betriebsrat

Rz. 398 Dasselbe Problem ergibt sich schließlich bei der Spaltung mit Eingliederung. Um den Schutz der betreffenden Arbeitnehmer zu gewährleisten, spricht vieles dafür, trotz des anderweitigen Wortlautes – Ausnahme nur bei Eingliederung in einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht – neben einem Restmandat ein Übergangsmandat anzunehmen – allerdings nur für die eingeglied...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 22. Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums bei der Ausübung des Übergangsmandats

Rz. 409 Ähnliches gilt für die Zusammensetzung des Gremiums beim Übergangsmandat. Auch in diesen Fällen erscheint es als vorzugswürdig, die Besetzung im Zeitpunkt der Auf- oder Abspaltung als für dieses Übergangsmandat entscheidend anzusehen. Es wird dabei so getan, als ob der Ursprungsbetriebsrat noch bestünde. Sind aus dem abgespaltenen Betriebsteil kommende Betriebsratsmi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Wichtige betriebliche Erfordernisse

Rz. 484 Bei wichtiger betrieblicher Tätigkeit ist i.d.R. kein objektiver Verhinderungsgrund gegeben (LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2012 – 5 TaBV 13/12, juris; weitergehend LAG Nürnberg v. 13.6.2017 – 7 TaBV 71/16, juris: Bei Pflichtenkollisionen müssten die Betriebsratsmitglieder in eigener Verantwortung entscheiden, welche Pflicht wahrgenommen wird). Grds. geht Betriebsrat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Sitzverteilung auf die Bewerber

Rz. 274 Anschließend, wenn also feststeht, wie viele Sitze die einzelnen Listen erhalten haben, erfolgt die Feststellung, welche Kandidaten tatsächlich in den Betriebsrat einrücken. Dabei werden zunächst (§ 15 Abs. 4 WO) die Bewerber auf jeder Liste berücksichtigt. Je nachdem, wie viele Sitze auf die jeweilige Liste entfallen, bekommen zunächst die Kandidaten Nr. 1, 2, 3 usw...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Beisitzer

Rz. 1579 Die Einigungsstelle besteht außer dem Vorsitzenden aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgeber bestimmt und vom Betriebsrat – durch förmlichen Beschluss, der nicht fristgebunden ist (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, juris) – bestellt werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Wird kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt, so kann derjenige, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Vorsitzendenwahl und Funktionsfähigkeit

Rz. 439 Umstritten ist, ob der Arbeitgeber nach der Wahl des Betriebsrates – vorausgesetzt, es handelt sich um eine erstmalige Wahl oder die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates ist schon abgelaufen – Verhandlungen mit dem Betriebsrat ablehnen kann, solange noch kein Vorsitzender gewählt ist (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82, juris: vor der Konstituierung bestehe keine Anhör...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Verhinderung des Ersatzmitglieds

Rz. 489 Ist ein Ersatzmitglied, das wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes zu laden ist, wegen langdauernder Erkrankung über den gesamten Verhinderungsfall hinweg selbst verhindert, das Betriebsratsamt wahrzunehmen, so tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das nächstberuf...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Zuordnungsverfahren

Rz. 172 Im Hinblick auf die für den Wahlvorstand gegebene Schwierigkeit, mit einiger Sicherheit festzustellen, ob ein Angestellter, der vom Arbeitgeber als leitender Angestellter bezeichnet ist – der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 S. 2 WO verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Ermittlung des Status zu unterstützen und eine etwaige Einordnung zu begründen – wirklich als solc...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Planung und Organisation der Betriebsratsarbeit

Rz. 420 Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neben den notwendigen inhaltlichen Kenntnissen insb. ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Persönliche Wahl des Briefwählers

Rz. 262 Erscheint der Arbeitnehmer, der Briefwahlunterlagen beantragt und/oder erhalten hat, trotzdem zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal, kann er – außer im Fall der obligatorischen Briefwahl von räumlich entfernten Betriebsstätten (vgl. oben Rdn 257 f.) – seine Stimme trotzdem persönlich im Wahllokal abgeben. Dies dürfte auch dann zulässig sein, wenn er seine erhalte...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Rz. 352 Weitere Fälle des Endes der "Amtszeit" sind die Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü. dem Betriebsratsvorsitzenden oder in der Betriebsratssitzung formfrei erklärt werden kann. Sie ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gibt es keine weiteren Betriebsratsmitglieder mehr, erfolgt die Niederlegung gegen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Befugnisse

Rz. 509 Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss schriftlich Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (§ 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsrat aber selbst vorbehalten (§ 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussve...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Zeitliche Lage

Rz. 731 Die in jedem Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlungen finden nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt. Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat festgelegt. Über den Versammlungstag, Ort und Uhrzeit soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Einverständnis erzielen. Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Zusätzliche Betriebsversammlungen

Rz. 743 Der Betriebsrat kann gem. § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG neben den vier regelmäßigen Betriebsversammlungen weitere Betriebsversammlungen einberufen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Es müssen ungewöhnliche betriebliche Vorfälle oder Umstände eingetreten sein, die eine sofortige Aussprache darüber erforderlich machen, z.B. bei Betriebseinschränkungen, Massenentlassunge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Schriftliche Wahlvorschläge

Rz. 299 § 14a Abs. 2 BetrVG und dementsprechend §§ 28 Abs. 1 S. 5 d), 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, 33 Abs. 1 WO gehen davon aus, dass Wahlvorschläge sowohl schriftlich als auch – direkt in der ersten Wahlversammlung – mündlich gemacht werden können. Werden Wahlvorschläge schriftlich gemacht, müssen sie dennoch beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 33 Abs. 1 S. 1 WO). Da der Wahlv...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Sitzungsdauer

Rz. 423 Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahlverfahren

Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sitzung, bis der Be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Betriebsübergang

Rz. 1530 Der Wechsel des Betriebsinhabers allein ist schon deswegen ohne Bedeutung, weil dieser für sich gesehen den Betrieb und seine Strukturen unbehelligt lässt. Eine Transformation in Einzelarbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB findet in diesem Fall nur dann statt, wenn die übernommene Einheit vollständig aufgelöst wird. Wird ein Betriebsteil durch Betriebsüber...mehr