Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 2.2 Hilfsrichter

Rz. 3 Nachdem § 30 Abs. 2 aufgehoben worden ist, kann eine Abordnung von Richtern an ein Landessozialgericht nur nach § 37 DRiG erfolgen. Danach können Richter aller Gerichtsbarkeiten, die auf Lebenszeit ernannt sind, an ein Landessozialgericht abgeordnet werden. Die Abordnung eines Richters darf aber nur zur Vertretung oder zur Erprobung erfolgen. Ein Vertretungsfall liegt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Absatzhilfe

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Absatzhilfe ist eigenständige Tatbestandsvariante. Es handelt sich um eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist (mitbestrafte Nachtat, s. Rz. 70 ff., 120)[2]. Allerdings ist die Abgrenzung äußerst schwierig von täterschaftlicher Absatzhilfe zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Vortäte...mehr

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FF 05/2022, Die Scheidung a... / b) Heimatstaatenklausel des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG

Zweitens enthält § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG eine für die Praxis sehr wichtige Ausnahme. Nach dieser Heimatstaatenklausel bedarf es keines Anerkennungsverfahrens, wenn ein Gericht oder eine Behörde desjenigen Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Die Ausnahme greift jedoch wiederum nicht bei Personen, die gem. Art. 12 GFK dem deut...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (§ 374 Abs. 2 AO)

Rz. 90 [Autor/Stand] Seit 2008 sind die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei als eigenständige Qualifikationstatbestände geregelt[2]. Damit wurde auch die bandenmäßige Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Unrechtsgehalt gleichgestellt. Rz. 91 [Autor/Stand] Wegen der Begriffe der Gewerbsmäßigkeit [4] und der Bande als besondere persönliche Merkmale i.S.d. § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zu §§ 370, 373 AO

Rz. 121 [Autor/Stand] Der 1. Strafsenat des BGH hat seine Rspr. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhehlerei und tatmehrheitlich oder tateinheitlich begangener Tabaksteuerhinterziehung in jüngster Zeit grundlegend geändert (zur früheren Rspr. s. noch die Voraufl. m.w.N.)[2]. Die Entwicklung wird nachstehend dargestellt. Rz. 122 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen den Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Absatzerfolg

Rz. 64 [Autor/Stand] Nach früherer Rspr. des BGH zu § 259 StGB und zu § 374 AO und auch Teilen der Literatur[2] reichte zur Tatvollendung sowohl beim Absetzen als auch bei der Absatzhilfe jede auf den Absatz gerichtete Tätigkeit aus[3]. Einschränkend wurde verlangt, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder z...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / 2 II. Die Entscheidung

Ausländisches Insolvenzverfahren hindert die Überweisung nicht Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 34...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Abschläge vom Vergütungsgrundbetrag

Rz. 53 Abschläge von der Grundvergütung sind angebracht, wo der Testamentsvollstrecker nur eine beaufsichtigende (defensive) Funktion hat. Wenn der Testamentsvollstrecker lediglich die Einhaltung einer Auflage (z.B. Veräußerungsverbot) zu überwachen hat, wird die Vergütung nach dem Tabellenwert regelmäßig zu hoch sein. Rz. 54 Gleiches gilt auch bei Nacherbenvollstreckungen ge...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Mehrere Testamentsvollstrecker

Rz. 56 Das Gesetz enthält keine Sonderregelung für den Fall, dass mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind. Der Vergütungsanspruch steht jedem Testamentsvollstrecker eigenständig zu, er kann ohne Mitwirkung der anderen Vollstrecker geltend gemacht werden. Dementsprechend ist jeder Testamentsvollstrecker passiv legitimiert, wenn der Erbe die Angemessenheit der Vergütung best...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / c) Modell Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

Rz. 75 Einen positivrechtlichen Anhaltspunkt liefert die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der InsVV wie auch bei den übrigen Tabellen – anders als bei den DNotV-Empfehlungen und der Groll´schen Tabelle – die Vergütung nicht einfach ablesbar ist, sondern gestaffelt berechnet werd...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Balzer, Peter/Weidlich, Thomas, Estate Planning durch Banken und freie Finanzdienstleister, ZIP 2012, 349 Baumgart, Holger, Steuerrecht: die Haftung des Testamentsvollstreckers im Steuerrecht, Tagungsband 13. Testamentsvollstreckertag 2019, S. 43 ff. Becker, Christian, Der Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Familienstämmen: Gestaltungsinstrumente für den Ge...mehr

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Vorwort

Dieses kleine Buch hat, wofür wir herzlich danken, eine ausgesprochen freundliche Aufnahme gefunden. Das und die Weiterentwicklung des Themas in der Praxis haben diese zweite Auflage erforderlich gemacht. Nach wie vor werden die Vermögen der Nachkriegsgeneration vererbt. So ist jährlich in zehntausenden von Unternehmen und bei noch sehr viel mehr privaten Immobilien die Nachf...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Fälle der Mitwirkung

In § 84 Abs. 1 BPersVG werden Fälle der Mitwirkung aufgeführt. In diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme nur wirksam, wenn die Mitwirkung beachtet wurde. 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.4 Vorrang der Mitwirkung

Interessant ist die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG, der bei den Fällen des § 81 Abs. 1 bis 4 HPVG im Falle des Zusammentreffens mit Mitbestimmungsrechten der schwächeren Mitwirkung den Vorrang gibt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.3.2 Keine Mitwirkung

§ 81 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RP schließt die Mitwirkung für Personalangelegenheiten der politischen Beamten im Sinne von § 41 Abs. 1 LBG RP und Angestellten in gleicher Funktion aus.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.3.1 Mitwirkung auf Antrag

§ 83 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP verweist auf § 81 LPersVG RP. Für die Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter (§ 5 Abs. 5 und Abs. 6 LPersVG RP), die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten berufenen Beschäftigen (§ 11 Abs. 3 LPersVG RP), Beamte ab der Besoldungsstufe B und vergleichbare Angestellte, sowie unmittelbare Mitarbeiter des Dienstste...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2 Mitwirkung nach § 78 HPVG

3.7.2.1 Nebentätigkeit Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäft...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Mitwirkung

2.1.1 Begriff Mitwirkung ist eine der Formen der Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht. Die Mitwirkung ist von der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG) und der Anhörung (§ 87 BPersVG) zu unterscheiden. Bei der Mitbestimmung kann die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Bei der Mitwirkung entscheidet die Dienststelle, gegebenenfal...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1 Mitwirkung

3.2.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. 3.2.1.2 Regelungen der Ordnung und des Verhaltens Durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG sind die Vorgaben zu den Nebenpflichten der Beschäftigen als Mitwirkungstatbestand geführt. In Art. 76 Abs. 1 Satz 2 BayPVG wird die Mitwirkung bei solchen Regelungen f...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Mitwirkung

3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich. 3.1.1.2 Auflösung von Dienststellen § 81 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW entspricht dem Bu...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und entspr. Landesgesetze) - Angelegenheiten der Mitwirkung

1 Überblick § 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. Dabei wird das Verfahren je nach Mitbestimmungsgegenstand in § 84 Abs. 2 BPersVG ge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3 Mitwirkung nach § 81 HPVG

Stärker am Katalog des Bundes in § 84 BPersVG angelehnt sind die in § 81 HPVG genannten Mitwirkungsfälle. 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.6 Ruhestand und Dienstfähigkeit

Weiter als beim Bund werden in Art. 76 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayPVG nicht nur die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Betreiben des Dienstherrn, sondern auch die Versagung des entsprechenden Gesuchs des Beamten der Mitwirkung unterstellt. Ebenso ist die Mitwirkung auf den Bereich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausgedehnt. Da es an jeder Einschr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen der wesentlichen Teilen von ihnen

Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen. Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Begriff

Mitwirkung ist eine der Formen der Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht. Die Mitwirkung ist von der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG) und der Anhörung (§ 87 BPersVG) zu unterscheiden. Bei der Mitbestimmung kann die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Bei der Mitwirkung entscheidet die Dienststelle, gegebenenfalls im Stufenv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.5 Entlassung von Beamten

Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG unterstellt die Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf wie der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitwirkung, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten beantragt ist. Für Bayern wird die Mitwirkung allerdings auch auf die Entlassung der Beamten im Ausbildungsverhältnis erweitert. Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichk...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§§ 80, 81 LPVG BW In § 80 LPVG BW wird das WIE der Mitwirkung geregelt und in § 81 LPVG BW die der Mitwirkung unterliegenden Tatbestände aufgeführt. Für das Verfahren der Mitwirkung wird auf die Kommentierung bei § 81 BPersVG verwiesen. 3.1.1 Mitwirkung 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.5 Auswahl der Teilnehmer an Fort- und Weiterbildung etc.

§ 81 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW regelt die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Personalentwicklung. Die Auswahl der Teilnehmer, die an Maßnahmen zur Berufsausbildung, sowie an Fort- und Weiterbildung und an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung teilnehmen, unterliegt der Mitwirkung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme der Personalentwicklung dient oder dienen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.7 Fortbildung

Umfassend sind die Grundlagen der Fortbildung bis zu den Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer der Mitwirkung in Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG unterworfen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.2 Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung der Zusammenlegung von Dienststellen

Zusätzlich zum weit gefassten Organisationsbereich wird in § 81 Abs. 2 HPVG jede Veränderung der Dienststelle der Mitwirkung unterworfen. Die Formulierung geht über § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG weit hinaus, da auch Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen aber auch die Installation und der Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze der Mitwirkung unterliegt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.9 Disziplinarverfügung gegen Beamte

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.8 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte

Sowohl die Disziplinarverfügung als auch die Erhebung der Disziplinarklage unterliegen der Mitwirkung. In § 90 Nr. 8 PersVG BE ist dabei keine Einschränkung auf bestimmte Einwendungen vorgesehen. Die Mitwirkung ist auch bei einer Disziplinarklage, die den gleichen Gegenstand wie eine bereits der Mitwirkung unterworfene Disziplinarverfügung (anders als beispielsweise in Bayer...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.2 Regelungen der Ordnung und des Verhaltens

Durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG sind die Vorgaben zu den Nebenpflichten der Beschäftigen als Mitwirkungstatbestand geführt. In Art. 76 Abs. 1 Satz 2 BayPVG wird die Mitwirkung bei solchen Regelungen für Fälle des Notstandes und die Beschäftigten der Polizei, Berufsfeuerwehr und des Strafvollzugs ausgeschlossen. Der Dienstgeber müsste das Vorliegen der Voraussetzunge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.1 Nebentätigkeit

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.4 Telearbeitsplätze und Arbeitsplätze außerhalb der Dienststelle

§ 81 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW bestimmt für den Bereich moderner Arbeitsformen, letztlich dem Homeoffice, die Mitwirkung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§§ 63, 72, 78, 81 HPVG Das Verfahren der Mitwirkung ist in Hessen durch § 72 HPVG geregelt. Auf die Kommentierung bei § 84 BPersVG wird verwiesen. Die Fälle der Mitwirkung regelt § 63 HPVG, § 78 HPVG, § 81 HPVG. 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.4 Umsetzung

Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist die mildeste Maßnahme und durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. § 4 TVöD bzw. § 4 TV-L setzen erst bei der Versetzung an, die anders als oft im Sprachgebrauch verwendet, eine Änderung der Dienststelle oder des Betriebes auf Dauer voraussetzt.[1] Dennoch kann auch bei einer Umsetzung eine räumliche Veränderung, die i...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Vorzeitige Versetzung von Beamten in den Ruhestand

Auch hier gilt das Antragserfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen. So ist neben dem Antrag des Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG, § 43 BBG) eine solche Maßnahme denkbar aus Gründen der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) oder als Zwangspensionierung (§ 44 BBG). Ilbertz/Widmaier[1] weisen darauf hin, dass ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13 Sachsen

§ 77 SächsPersVG Das Mitwirkungsverfahren ist in § 76 SächsPersVG geregelt. Auf die Kommentierung bei § 81 BPersVG wird verwiesen. Die Mitwirkungstatbestände sind in § 77 SächsPersVG aufgeführt. Verwaltungsanordnungen Entsprechend der Mitwirkung bei § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sieht § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG i. V. m. § 77 Abs. 2 SächsPersVG Beteiligungsrechte vor. Auf die Komm...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.9 Familien

Maßnahmen des Arbeitgebers zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen unterliegen der Mitwirkung. Viele der denkbaren Maßnahmen werden aber auch als Regelungen zu besonderen Vertragsgestaltungen, Teilzeitangeboten und Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung unterliegen. Bei Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BayPVG geht es um die für alle B...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Übertragung von Aufgaben

Es besteht ein Mitwirkungstatbestand, wenn Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts übertragen werden. § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat diesen Mitwirkungstatbestand in seiner neuen Fassung zusätzlich eingeführt. Grundsätzlich geht es hier um Ma...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.8 Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte

Bei der Bestellung und Abberufung des Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX wie auch des Gleichstellungbeauftragten besteht Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BayPVG.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.6 Grundsätze der Personalplanung

Die Personalplanung ist der Mitwirkung unterstellt. Unter Personalplanung sind die generellen Überlegungen zu Fragen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung zu verstehen. Der Begriff umfasst die Inhalte des § 87 Abs. 1 BPersVG. In § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist dann ein Anhörungsrecht bei Personalplanungen geregelt, das jetzt konkreteren Bezug auf einzelne Maßnahmen h...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden

In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG geregelt. Dabei wird im Zusammenhang mit Organisationsmaßnahmen ausdrücklich auch die Privatisierung genannt und auch die Verfahren zur automatisierten Verarb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.3.3 Gestaltung der Arbeitsplätze

Die neuen Methoden nach Ziffer 1 und die Maßnahmen nach Nr. 2 können die ebenfalls der Mitbestimmung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG unterworfene Mitwirkung bei der Umgestaltung der Arbeitsplätze auslösen. Die eigenständige Regelung hat zur Folge, dass die (Um-) Gestaltung auch ohne neue Methoden und auch wenn sie weder zur Leistungssteigerung noch zur Arbeitserleichterung ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.5 Personalplanung und Stellenbewertung

Neben der § 87 Abs. 1 BPersVG entsprechenden Mitwirkung bei der Anmeldung des Dienstkräftebedarfs im Zuge der Haushaltsplanung sind durch § 90 Nr. 5 PersVG BE auch Änderungen des Stellenrahmens, aber auch Änderungen der Dienstposten – bzw. Arbeitsstellenbewertung mitwirkungspflichtig. Stellenbewertung hat unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung und Aufstiegsmöglichkeiten de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Wie beim Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Einschränkung der Mitwirkung unterworfen. Fraglich ist dadurch, ob auch die Versagung eines entsprechenden Antrags des Beschäftigten erfasst ist. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird verwiesen. Bei Dienststellenleitern und in Perso...mehr