Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 6 Haftung / 8. Mietverträge

Rz. 39 Verstirbt der Erblasser, sind die von ihm geschlossenen Mietverträge nicht automatisch hinfällig (vgl. zu Mietverträgen § 21).[80]mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / II. Erblasserschulden

Rz. 6 Es gibt mehrere Arten von Erblasserschulden. Zu den Erblasserschulden können sogar etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers zählen, die den Nachlassverbindlichkeiten zugeordnet werden können. Nachfolgend eine kurze Übersicht über die sog. Erblasserschulden. 1. Unterhaltsverpflichtungen Rz. 7 Ein Anspruch auf Verwandtenunterhalt erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BG...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Auseinandersetzungsplan

Rz. 71 Kommt eine Einigung über einen Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zustande, so muss der Testamentsvollstrecker unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers einen Auseinandersetzungsplan erstellen, §§ 2042 ff., 749 ff. BGB. Dabei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers darüber, wie er bei der Auseinandersetzung ...mehr

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§ 6 Haftung / a) Grundsatz §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB

Rz. 43 Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB.[89] Ausnahmen bestehen nach § 1615 Abs. 1 BGB: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des Verpflichteten fällig sind, ge...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 8. Erbscheinkosten

Rz. 24 Es handelt sich bei den entstehenden Kosten der Erbscheinserteilung um keine Nachlassverbindlichkeiten. Nach überzeugender herrschender Meinung wird vertreten, dass der Erbschein zum subjektiven Interesse des Erben gehört und daher trägt dieser die entspringenden Kosten.[34]mehr

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§ 6 Haftung / III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 16 Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass.[31] Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.[32] 1. Nachlasskostenschulden Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfa...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Überblick

Rz. 180 § 2058 BGB gilt auch nach der Annahme der Erbschaft, denn er greift unabhängig von einer evtl. Teilung des Nachlasses. Die Erben haften als Gesamtschuldner.[331] Nach der Teilung ist das Sondervermögen "Nachlass" allerdings aufgelöst (zumindest größtenteils) – als Haftungsmasse bleibt nunmehr in der Regel nur noch das Eigenvermögen der Erben.[332] Rz. 181 § 2059 BGB h...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Einzelfragen

Rz. 23 Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle: 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berech...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Anteilige Haftung nach §§ 2060, 2061 BGB

Rz. 189 Nach §§ 2060, 2061 BGB haften Miterben ausnahmsweise lediglich anteilig für Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Erbe haftet in Höhe der Quote, die seinem Erbteil entspricht. Es wird also nicht die Haftungsmasse festgelegt, sondern die Verbindlichkeit für jeden Erben reduziert. a) Allgemeines Rz. 190 Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten un...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Nachlassinsolvenz in diffizilen Konstellationen als Mittel zur Erbauseinandersetzung

Rz. 40 Möglich sind auch Konstellationen, in denen die Erben oder sogar weitere Erbeserben gar nicht bekannt sind, insbesondere bei großen oder seit mehreren Erbgängen ungeteilt bestehenden Erbengemeinschaften. Auch können Erben im Ausland ansässig oder unbekannt verzogen sein. Soll Erbteilungsklage seitens eines Miterben erhoben werden, ergeben sich Schwierigkeiten bereits ...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung

Rz. 25 Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.[44]mehr

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§ 6 Haftung / b) Nachlassverwaltung, § 1975 BGB

Rz. 90 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung aller Miterben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn Nachlassverwaltung (oder Nachlassinsolvenz) angeordnet wurde. Die Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich und nur vor der Teilung des Nachlasses beantragt werden, § 2062 BGB. aa) Überblick Rz. 91 Die Nachlassverwaltung ist für Konstellation...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / (2) Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung einer Immobilie

Rz. 172 Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Immobilienverwaltung können sein:mehr

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§ 6 Haftung / 7. Girokonto des Erblassers

Rz. 38 Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten aus dem Girokonto des Erblassers Erblasserschulden. Führt allerdings einer der Erben das Konto fort und nutzt es für seinen Zahlungsverkehr, so sind dann entstehende Verbindlichkeiten keine Erblasserschulden.[79]mehr

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§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 40 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[81] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

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§ 6 Haftung / E. Inventar

Rz. 220 Das Inventar (teilweise auch Inventarrecht) ist eines der schwer verständlichsten Institute des Erbenhaftungsrechts. Die unbefangene Lektüre der §§ 1993 ff. BGB erweckt angesichts des Wortlautes (§ 1993: "Der Erbe ist berechtigt"; § 1994 Abs. 1 S. 2: "haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt"; § 2000 S. 3: "bedarf es zur Abwendung der unbeschrän...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Haftung

Rz. 88 ▪ Belgien/Frankreich Das belgische und französische Erbrecht kennt, wie viele andere romanisch geprägte Rechtskreise, auch zwei Formen der Erbschaftsannahme. Zum einen gibt es die Möglichkeit die Erbschaft vorbehaltslos anzunehmen[239] mit dem Ergebnis einer unbeschränkten Haftung. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventaraufna...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Einführung

Rz. 40 Inwieweit sich gesellschaftsrechtliche Sonderfragen in der Nachlassinsolvenz ergeben, hängt zunächst davon ab, inwieweit das Einzelunternehmen des Erblassers oder dessen gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaften dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Rz. 41 Für den Erben entsteht aus dem Konflikt des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts häufig die Situation, dass ihm durch...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / d) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 102 Der Nachlassverwalter ist eine mitwirkende Partei kraft Amtes und wird durch das Nachlassgericht beaufsichtigt gem. §§ 1975, 1961, 1962, 1915, 837 Abs. 1 BGB.[129] Er ist zudem im Prozess gesetzlicher Prozessstandschafter. Dadurch verliert der Erbe die aktive und auch passive Prozessführung gem. § 1984 Abs. 1 BGB. Unterbrochene Prozesse durch den Tod des Erblassers w...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Ausschlagung

Rz. 5 Erkennt der Erbe rechtzeitig – bspw. weil er sich unverzüglich rechtlichen Rat eingeholt hat – die drohende Gefahr einer Haftung, besteht die Möglichkeit der Erbausschlagung. Nach den Bestimmungen der §§ 1943 ff. BGB besteht nämlich für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen. Aktiv ist dabei zwar eine Äußerung möglich, tatsächlich fällt ihm die Erbschaft j...mehr

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§ 6 Haftung / b) Rückgewähranspruch für die Gläubiger

Rz. 71 Da Nachlassgegenstände nach der Übertragung zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehören und der Erbe nach dem Wortlaut des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB mit seinem außerhalb seines Anteils am Nachlass vorhandenen Eigenvermögen bis zur Teilung nicht haftet, können – einer Auffassung zufolge – auf diese Weise Nachlassgegenstände der Haftung entzogen werden.[140] Dem Nachlas...mehr

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§ 6 Haftung / II. Erbfallschulden

Rz. 13 Erbfallschulden sind die den Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen.[28] Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Ebenso wie reine Erblasserschulden hängt deren Entstehung nicht v...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 18 Nachlassverwaltungsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Vorerben oder vorläufige Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Handlung begründet werden[34] und Verbindlichkeiten, die durch Amtsträger oder Vertreter des Nachlasses im Rahmen ihrer Verfügungsmacht getroffen werden. Als solche Amtsträger kommen Nachlassverwalter, -pfleger oder Testamentsvollstrecker in Betra...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / 1. Vertretung der Minderjährigen

Rz. 76 Erwirbt ein minderjähriger Miterbe einen Erbteil von einem Miterben derselben Erbengemeinschaft, der er selbst auch angehört, können die Eltern ihr Kind vertreten. Wenn aber ein anderes minderjähriges Kind oder ein Elternteil der Veräußerer des Erbteils ist, kann er und der andere Elternteil das Kind, das den Erbteil erwerben will, nicht vertreten; dem steht das Verbot...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 22 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[40] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten[41] und kann noch gem. § 2344 BG...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb

Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berechtigten Erwartung, dieses Grundstück im Erbfall zu erwerben, stellt sich die Frage, ob der tatsächliche Erbe bzw. der Nachlass durch diese Aufwendungen Dritter bereichert werden soll. Die Rechtsprechung billigt dem Dritten einen Rückforderungsans...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 8. Einwilligungspflicht der Erben

Rz. 48 Die Erben sind verpflichtet, in die Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, einzuwilligen, also vorab zuzustimmen (§ 2206 Abs. 2 BGB). Die Einwilligung schafft nicht nur Rechtssicherheit im Außenverhältnis, da zweifelhaft sein kann, ob die Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung eingehalten...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Verlust der Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung

Rz. 60 Ein Verlust der Haftungsbeschränkung kann in fünf Fällen vorliegen: (1) Zum einen nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eine Inventarfrist gesetzt hat und diese versäumt wird, ohne dass ein Inventar errichtet wurde. (2) Zum anderen nach § 2005 Abs. 1 BGB bei einer Inventaruntreue. (3) Des Weiteren, wenn zwischen dem Erben und den N...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Bestattungskosten

Rz. 26 § 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten[45] vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft.[46] Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung[47] zu bestimmen – der sog. Totenfürsorge.[48] Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / b) Rechtsstellung des veräußernden Miterben

Rz. 118 Der Veräußerer des Erbteils bleibt trotz Veräußerung seines Erbteils Miterbe, da die Erbenposition mit der Person des Erben untrennbar verknüpft ist, nicht jedoch der vermögensrechtliche Anteil am Nachlass.[146] Die rechtliche Position als Miterbe kann nicht übertragen, sondern nur von Todes wegen erworben werden.[147] Rz. 119 Der veräußernde Miterbe behält alle nicht...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / IV. Inventarerrichtung und das Aufgebotsverfahren

Rz. 6 Die Errichtung des Inventars durch den Vorerben hat auch positive Folgen für den Nacherben gem. § 2144 Abs. 2 BGB. Wurde das Inventar von dem Nacherben errichtet, so muss es sich auf den Zeitpunkt des Erbfalls beziehen.[10] Bestehen seit dem Erbfall Veränderungen, sind diese gem. §§ 1978 Abs. 1, 666, 1991 BGB zu nennen und zu berichten. Folglich hat der Nacherbe einen ...mehr

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§ 6 Haftung / 10. Anspruch nach § 528 BGB – Rückforderung einer Schenkung

Rz. 41 Dieser Anspruch steht zu Lebzeiten des Schenkers grundsätzlich zu seiner Disposition.[82] Entscheidet sich der Schenker für einen bescheideneren Lebensstil als gewohnt, um dadurch die Rückforderung der verschenkten Sache zu vermeiden, so ist diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des BGH zu respektieren.[83] Hat der Erblasser allerdings zu Lebzeiten Leistungen Dri...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / 1. Allgemeine Folgen

Rz. 79 Ist eine landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles Hof i.S.v. § 1 HöfeO, richtet sich ihre Vererbung ausschließlich nach den Sondervorschriften der Höfeordnung. Es erfolgt zwingend ein direkter Übergang auf nur einen Erben gemäß § 4 S. 1 HöfeO. Der Hof gelangt nicht, wie bei einer Vererbung nach § 2049 BGB und im Anwendungsbereich des Grundstückverkehr...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Drohende Haftung

Rz. 137 Um der Haftung nach § 1980 BGB zu entgehen, besteht für die Erben ein erheblicher Anreiz, das Aufgebotsverfahren durchzuführen. § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB stellt die fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gleich. Dabei setzt § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB fest, dass es insbesondere dann als fahrlässig zu bewerten ist, wenn das Aufgebotsverf...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / IV. Vorbehalt der Erbenhaftung

Rz. 22 Bei dem Erbschaftskäufer handelt es sich nicht um den Rechtsnachfolger des Erben. Aus diesem Grund sind die §§ 325 und 727 ZPO nicht anwendbar. Wurde gegen den Verkäufer vor dem abgeschlossenen Verkauf ein Titel erhoben, so besteht die Möglichkeit, dass dieser gem. § 729 ZPO auf den Käufer übergeleitet wird.[31] Rz. 23 Liegt eine Verurteilung des Erben ohne den Erbenha...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Handbücher/Monographien

Bieresborn/Schafhausen, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. Auflage 2024 (zit.: MAH SozR/Bearbeiter) Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 11. Auflage 2023 Brox/Walker, Erbrecht, 30. Auflage 2024 Buth/Hermanns (Hrsg.), Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz, 5. Auflage 2022 Foerste, Insolvenzrecht, 8. Auflage 2022 Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 46 § 2046 BGB gewährt allein den Miterben einen Anspruch. Nachlassgläubiger haben weder auf Berichtigung der Verbindlichkeiten (Abs. 1 S. 1) noch auf Zurückbehaltung (Abs. 1 S. 2) oder Versilberung (Abs. 3) einen Anspruch.[48] Sie können ungeachtet des § 2046 BGB gem. § 2059 Abs. 2 BGB gegen den ungeteilten Nachlass vorgehen. Auch der Miterbe, der eine Forderung gegen de...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 26 Disputabel bleibt die Frage, ob die Erbschaftsteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 BGB gehört.[35] Allgemein wird die Meinung vertreten, dass der Erbe für die Erbschaftsteuerschuld mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Dabei stehen ihm keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gem. §§ 1975 ff. BGB zu.[36] In § 20 Abs. 1 ErbStG ist die Steuerschuldner...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 6 Haftung / IX. Haftung des Minderjährigen

Rz. 337 Entstehen Nachlassverbindlichkeiten während der Minderjährigkeit des Erben, kann dieser gem. § 1629a BGB seine Haftung dafür bei Eintritt seiner Volljährigkeit beschränken. Die Beschränkung betrifft aber nicht den Nachlass, sondern das ganze Vermögen des Erben zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit. Rz. 338 Die Beschränkung führt der Erbe durch Erhebung der Einrede nach ...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / b) Bewegliche Gegenstände

Rz. 74 Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden.[83] Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:[84]mehr

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§ 6 Haftung / I. Erblasserschulden

Rz. 12 Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden oder zumindest angelegt waren.[25] Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Nachlasskostenschulden

Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfall, die Entstehung selbst erst danach. Unter diesen Begriff fallen bspw. Kosten aus Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach §§ 1975 ff. BGB (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung), §§ 1993 ff. BGB (Inventarerrichtung), §§ 1970 ff. BGB (Aufgebot von Nachlassgläubigern), §§ 1960, 1961 BGB (Nachlasspflegscha...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 1. Dreimonatseinrede

Rz. 41 Durch § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt, die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme, also spätestens nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist[60] zu verweigern. Diese Verweigerung gilt jedoch nicht für die Errichtung des Inventars. Die Dreimonatseinrede räumt dem Erben eine Schonungsfrist ein, damit er sich e...mehr

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§ 1 Grundlagen / 1. Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung

Rz. 14 Grundprinzip und vordringlicher[32] Zweck von Insolvenzverfahren im Allgemeinen ist die bestmögliche Befriedigung aller vorhandenen Gläubiger unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Rangfolge.[33] Für das Nachlassinsolvenzverfahren gilt insoweit nichts anderes. Die Nachlassinsolvenz ist daher zu beantragen, wenn der Nachlass zur Befriedigung aller Nachlas...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Folgen der Beschränkung

Rz. 9 Grundsätzlich haften Erben erst einmal "unbeschränkt", wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Der Erbfall als solcher führt zu einer Verbindung der Vermögensmassen des Erblassers und des Erben.[9] Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten,[10] und zwar voll und mit eigenem Vermögen unbeschränkt.[11] Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist dann nicht mehr der Erb...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 84 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich in einem Auseinandersetzungsvertrag abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsät...mehr

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§ 20 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 73 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[99] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr

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§ 1 Grundlagen / I. Wesen der Erbengemeinschaft und reguläre Erbauseinandersetzung; Erbteilungsklage

Rz. 35 Die Erbengemeinschaft ist eine rechtliche Konstellation, in der mehrere Erben gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen verwalten und darüber verfügen (Gesamthandgesellschaft). Dieses Prinzip ist verschiedentlich im BGB verankert. Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. ...mehr