Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Berufsmäßige Nachlasspflegschaft

Rz. 115 Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist:mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / 3. Erstellung und Vollzug des Teilungsplans

Rz. 41 Hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten beglichen und stellt er einen Überschuss fest, so ist er verpflichtet, bezüglich des Nachlasses einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen.[44] Nach Erstellung des Plans ist dieser den Erben vorzulegen. Gemäß § 2204 Abs. 2 BGB sind die Erben anzuhören, wobei die Genehmigung des Plans durch die Erben nicht no...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Erbfallschulden

1. Begriff Rz. 72 Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht betroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung

Rz. 124 Nur durch die im Gesetz im Einzelnen genannten Haftungsbeschränkungsmaßnahmen kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken (Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Ab welchem Zeitpunkt haftet der Erbe?

1. Der vorläufige Erbe Rz. 100 Die Erbenstellung ist bis zur Annahme der Erbschaft nur vorläufig. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§§ 1942 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB). Dann hat sich das Haftungsproblem für ihn erledigt, nicht aber für denjenigen, dem die Erbschaft an seiner Stelle anfällt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Rz. 101 Vor der Annahme...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Haftung des Vorerben

Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Erblasserschulden

1. Allgemeines Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, findet kein Schulden...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Haftung nach Erbschaftsannahme

a) Die Dreimonatseinrede Rz. 105 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erb...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Unterhaltsverbindlichkeiten

a) Allgemeines Rz. 31 Für Unterhaltsgläubiger gelten besondere Regeln: Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt (z.B. eines Kindes) erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergang...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 12. Verbindlichkeiten aus einem Girovertragsverhältnis

Rz. 57 BGH in FamRZ 2000, 754: Zitat "Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluss an BGHZ 131, 60 = FamRZ 1996, 103)."mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Der Erbteil is...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Antragsrecht

Rz. 223 Antragsberechtigt ist der Erbe, bei einer Miterbengemeinschaft jeder Miterbe (§§ 455 Abs. 1, 460 Abs. 1 FamFG). Sein Antragsrecht beginnt mit Annahme der Erbschaft, eine Frist ist dafür nicht einzuhalten. Rz. 224 Beantragt nur einer von mehreren Miterben das Aufgebot, so kommen seine Wirkungen auch den übrigen Miterben zustatten (§ 460 Abs. 1 FamFG). Auch Vor- und Nac...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 5. Aktivprozesse des vorläufigen Erben

Rz. 137 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob der Erbe schon vor der Annahme Rechte des Nachlasses gerichtlich geltend machen kann und wie sich die Ausschlagung auf solche Prozesse auswirkt. Von Bedeutung kann dies beim einstweiligen Rechtsschutz sein. § 1958 BGB erklärt lediglich Prozesse über Nachlassverbindlichkeiten (Passivprozesse) vor der Erbsch...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 142 § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB ergänzt das Pflichtenprogramm des Erben noch insofern, als diesem auferlegt wird, sobald ihm dies zumutbar ist, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, wenn er die ihm auferlegte Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens ve...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 116 Das Gesetz geht in §§ 1954 bis 1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB maßgebend sind.[127]mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 2. Die Arten der Testamentsvollstreckung

Rz. 298 Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwischen einer Abwicklungs- und einer Dauervollstreckung zu unterscheiden.[314] Rz. 299 Gemäß §§ 2203, 2204 BGB beinhaltet die Abwicklungsvollstreckung die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers sowie die Bewirkung der Auseinandersetzung und die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sic...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Mietverhältnis

Rz. 50 Mit dem Tod eines Mieters treten nach § 563 BGB der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Mieters, die Kinder des Mieters oder andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, in das Mietverhältnis ein, sofern sie nicht erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Der Vermieter kann das Mietver...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / d) Keine materiell-rechtlichen Wirkungen der Schonungseinreden

Rz. 114 Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiell-rechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die h.M. geht von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirk...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 393 Nachlassinsolvenz ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will. Wichtiger Hinweis: Eine Nachlassverwaltung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2062 Hs. 2 BGB nach Durchführung...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / 1. Definition der Teilungsreife

Rz. 32 Der Nachlass ist materiellrechtlich teilungsreif, wennmehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 146 Gläubiger des Anspruchs ist jeder Miterbe, der zum Kreis der Ausgleichsberechtigten gehört. Der Anspruch ist ein Individualanspruch, kann also von jedem berechtigten Miterben unabhängig von der Zustimmung oder der Mitwirkung der anderen Miterben geltend gemacht werden.[168] Rz. 147 Der gesetzlichen Ausgleichungspflicht unterliegen insoweitmehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / bb) Verfügungsgeschäfte

Rz. 59 Als Verfügungen kommen in Betracht: Rz. 60 Wird e...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 510 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Begriff

Rz. 72 Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht betroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche Voraus des...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Was bedeutet Teilungsreife?

Rz. 212 Die Aufteilung des Nachlasses unter die Miterben beinhaltet im Grundsatz zwei materiellrechtliche Erfordernisse und ein prozessrechtliches:mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / 3. Erlangung der Teilungsreife

Rz. 37 Zur Erlangung der Teilungsreife sieht der Gesetzgeber eine Reihenfolge vor. Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und erst anschließend ist der restliche Nachlass zu teilen. Soweit eine Teilung in Natur nicht möglich ist, ist ggf. ein Zwangsverkauf durchzuführen. Hinweis Diese Reihenfolge sollte auch dringend eingehalten werden. Ansonsten gibt es ggf....mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 7. Die Verantwortlichkeit des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses

Rz. 110 Nicht selten erkennt der Erbe nicht sofort beim Erbfall, dass die Anordnung eines förmlichen Nachlassverfahrens notwendig ist. Er verwaltet den Nachlass und verfügt über Nachlassgegenstände. Danach wird eines der förmlichen Nachlassverfahren angeordnet. Was ist mit den von dem Erben vorgenommenen Rechtshandlungen nach außen und im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / aa) Verpflichtung zur Grundstücksverfügung

Rz. 58 Regelmäßig ist nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch die Eingehung der Verpflichtung zur Verfügung genehmigungspflichtig. Am häufigsten ist der Abschluss eines Kaufvertrags, um liquide Mittel zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten zu erhalten. Vorlage eines Verkehrswertgutachtens: Weil das Genehmigungserfordernis dem Schutz der Vermögensinteressen der unb...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 17. Rückforderung nach Lastenausgleichsrecht

Rz. 71 Für eine früher bewilligte Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz kann die Rechtsgrundlage wegfallen, wenn infolge der deutschen Einigung und des damit verbundenen Wegfalls früherer Eingriffe in Vermögenswerte des Erblassers eine Begünstigung eintritt. Das Gesetz stellt in § 349 Abs. 1 LAG damit nicht auf denjenigen ab, der vom Schadensausgleich profitiert, sondern ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / c) OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010

Rz. 218 Ein schlüssiger Plan zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft setzt voraus, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind (hier: analoge Anwendung auf die Erbengemeinschaft). Zitat "Ein schlüssiger Plan zur Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft setzt voraus, dass zuvor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind.[247] …" Dem Gericht ist es...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung

Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus Verwaltungshandeln nach dem Erbfall begründet wurd...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / M. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 150 In der Praxis besteht regelmäßig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses sowie der vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Vorempfänge nicht kennt und er nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Das Gesetz räumt ihm deshalb in § 2314 BGB einen Auskunftsan...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 344 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenz begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung; auch di...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Dürftigkeitseinrede nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 159 Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) kann auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung noch erhoben werden. Der Erbe verwaltet den Nachlass selbst und erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten. An eine bestimmte Reihenfolge ist er dabei grundsätzlich nicht gebunden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Interne Verpflichtung jedes Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 33 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Miterbe gegenüber den anderen verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Es ist also nicht beliebig, in welcher Weise der Nachlass verwaltet wird. Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnah...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Zweck

Rz. 218 Der Erbe kennt im Allgemeinen bei Eintritt des Erbfalls weder sämtliche Aktiva noch sämtliche Passiva des Nachlasses. Vor allem von der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten hängt sein Risiko ab, ob er möglicherweise mit seinem eigenen Vermögen über den Nachlass hinaus haftet. Rz. 219 Um zuverlässig abklären zu können, welche Gläubiger Forderungen gegen den Nachlass habe...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, findet kein Schuldenübergang statt...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / A. Die Krise des Schuldverhältnisses

Rz. 1 Mit dem Tod des Schuldners tritt jedes Schuldverhältnis in eine "existenzielle Krise": Die wichtigste Person des Schuldverhältnisses, den Schuldner, gibt es nicht mehr. Von seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten, seiner Vermögenssituation und Liquidität hing es ab, ob das zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner = Erblasser begründete Schuldverhältnis ordnungsgemäß abge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Zuständigkeit

Rz. 221 Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG), und zwar örtlich dasjenige, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen (§ 454 Abs. 2 FamFG). Nach wie vor ungeklärt ist, ob die Nachlassabteilung[206] oder die allgemein für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Abteilung des Amtsgerichts[207] z...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Insolvenzantragspflicht

Rz. 171 Den Nachlassgläubigern gegenüber besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht, wenn der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, ...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / III. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 5 Jeder Miterbe kann gem. § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB (Aufschub, Ausschluss) etwas anderes ergibt. Der BGH[3] führt dazu aus: Zitat "Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzel...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / c) Haftungsbeschränkungsvorbehalt für den Kläger nach § 780 ZPO

Rz. 34 Der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO einerseits und die Berufung auf die Haftungshöchstsumme des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB andererseits beziehen sich auf verschiedene Haftungsumfänge und bestehen unabhängig voneinander. Nach dem strengen Wortlaut des § 780 ZPO kann der Haftungsbeschränkungsvorbehalt nur vom Beklagten eines Prozesses geltend gemacht werden. ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Problembeschreibung

Rz. 37 Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[36] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick auf nicht unbedeutende f...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Praxishinweise

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 3. Kosten des Erbscheins

Rz. 20 Für die Erteilung des Erbscheins entsteht beim Nachlassgericht nach §§ 34, 40 GNotKG, KV 12210 GNotKG eine 1,0-Gebühr aus dem Wert des Nettonachlasses. In diesem Zusammenhang sei an die Vorschrift des § 40 Abs. 3 GNotKG erinnert, wonach sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert der Grundstücke bemisst, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchbericht...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 8. Besitzrecht des Entleihers eines Grundstücks

Rz. 49 OLG Köln:[60] Zitat "1. Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem von ihm schon (mit-)bewohnten Haus ein, dann handelt es sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB), der keiner besonderen Form bedarf." 2. Machen die Erben der Erblasserin geltend, sie bedürften des verliehenen Hausgr...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Kosten und Lasten

Rz. 53 Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB). Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig? Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erb...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung

Rz. 390 Aber für solche Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Teilung unbekannt waren, kann diese strenge Sanktion nicht gelten: Für die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens entweder ausgeschlossen sind oder die sich nicht gemeldet haben, haftet der Miterbe gem. § 2060 Nr. 1, 2 BGB nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mi...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Vor Annahme der Erbschaft

Rz. 310 Für den Erben besteht keine Verpflichtung, tätig zu werden. Er handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, wenn er Rechtshandlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt (§ 1978 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Geschäft muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Nachlassgläubiger entsprechen, § 677 BGB.[251] Hat der Erbe vor der Verfahrenseröffnung freiwillig eine Nachlassschu...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Forderungen des überlebenden Ehegatten aus einer "Innengesellschaft"

Rz. 36 Hat ein Ehegatte im Geschäft oder Betrieb des anderen mitgearbeitet und findet – aus welchen Gründen auch immer – ein Ausgleich des Zugewinns nicht statt, so können Forderungen des überlebenden Ehegatten aus dem "Innengesellschaftsverhältnis" bestehen. Diese Forderungen auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens sind ebenfalls Erblasserschulden, die den Nachla...mehr