Fachbeiträge & Kommentare zu OECD

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.1.1 Behandlung von DBA- und Nicht-DBA-Verlusten

Rz. 9 Der unbeschränkten ESt-Pflicht nach § 1 EStG unterliegen nach dem Welteinkommensprinzip alle Einkünfte. Damit werden auch die in § 34d EStG aufgeführten ausl. Einkünfte von der deutschen Besteuerung erfasst. "Einkünfte" sind nach § 2 Abs. 2 EStG der Gewinn bzw. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach dem System der Einkünfteermittlung können diese Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.1.2 Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1 EStG mit DBA

Rz. 11 § 2a Abs. 1 EStG ist nicht wegen eines Verstoßes gegen DBA unwirksam, und zwar auch insoweit nicht, als § 2a Abs. 1 EStG den Vorschriften von DBA widerspricht.[1] Wenn kein DBA besteht, stellt sich die Frage der Unwirksamkeit von § 2a Abs. 1 EStG nicht. Soweit ein DBA in dem von § 2a Abs. 1 EStG erfassten Bereich die Anrechnungsmethode vorsieht, bedeutet dies, dass di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.2.4 Gewerbliche Einkünfte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 23 Nach Abs. 1 Nr. 2 greift § 2a EStG ein, wenn negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte bezogen werden. Diese Einkünfte sind nach der Definition des § 34d Nr. 2a EStG ausl. Einkünfte.[1] Im Drittstaat belegen ist die Betriebsstätte, wenn sich die "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" (§ 12 S. 1 AO) in dem Drittstaat befin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.5 Nachversteuerung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. der Ansässigkeit (Abs. 4 S. 2)

Rz. 108 Durch G. v. 7.12.2006[1] ist ein weiterer Nachversteuerungstatbestand eingeführt worden. Danach erfolgt eine Nachversteuerung der im Inland abgezogenen Verluste auch dann, wenn die unbeschränkte ESt- bzw. KSt-Pflicht oder die inl. Ansässigkeit endet. Dieser Nachversteuerungstatbestand ist ab Vz 2006 anwendbar. Rz. 109 Bei natürlichen Personen endet die unbeschränkte S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Eindeutigkeit und Beständigkeit (Abs. 1)

Rz. 1a Aus Abs. 1 geht hervor, dass eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer, diese aber nur einmal im Leben, erhalten[1] und jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden darf. Hierin spiegeln sich die Grundgedanken der Eindeutigkeit, Unveränderlichkeit und Beständigkeit des Systems[2] wider, ohne deren Beachtung eine sichere Identifikation d...mehr

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Doppelte Wesentlichkeitsana... / 4 Impact-Materialität: Bewertung der Auswirkungen

Bei der Ermittlung der Impact-Materialität werden die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das jeweilige Nachhaltigkeitsthema unter Berücksichtigung angemessener Schwellenwerte beurteilt. Hierbei werden sowohl positive als auch negative Auswirkungen betrachtet. Die Bewertung soll unter Einbezug von relevanten Stakeholder-Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Art. 5a Abs. 3 der Amtshilferichtlinie wird erstmals ein ausdrücklicher Rechtsrahmen für bereits zuvor praktizierte Gruppenersuchen geschaffen. § 6b EUAHiG setzt dies in nationales Recht um und benennt die Voraussetzungen, unter denen ein Gruppenersuchen gestellt werden darf. Der Rechtsrahmen orientiert sich an den Vorgaben, die der EuGH an solche Gruppenersuchen g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Voraussichtliche Erheblichkeit (Abs. 1)

Rz. 2 § 6a Abs. 1 EUAHiG definiert den Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit für eingehende Amtshilfeersuchen von anderen Mitgliedstaaten nach § 4 EUAHiG bzw. für ausgehende Ersuchen an andere Mitgliedstaaten nach § 6 EUAHiG. Demnach muss die ersuchende Behörde im Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung sein, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechts ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6a EUAHiG wurde neu eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] und dient der Umsetzung des Art. 5a Abs. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie. Damit die Wir...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 4. Sonderbestimmungen

Rz. 59 Art. 15 Abs. 3 OECD-MA enthält Sonderregelungen für Bordpersonal von Flugzeugen und Schiffen, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die diesbezüglich ergangene höchstrichterliche Rspr. zu dem Problem der Arbeitnehmerüberlassung (BFH v. 10.11.1993, BStBl II 1994, 218) und der Vercharterung von Schiffen (BFH v. 8.2.1995, B...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / II. Auslandstätigkeit in DBA-Staaten

Rz. 47 Nach dem Prinzip des Arbeitsortes des Art. 15 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit grds. dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Die im Ausland ausgeübte nicht selbstständige Tätigkeit, wird somit im ausländischen Tätigkeitsstaat besteuert (Aufteilung des nicht zuordenbaren, verbleib...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235 Rz. 1 [Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unt...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 3. Entsendung in Betriebsstätte

Rz. 58 Wird der Arbeitnehmer von dem inländischen Arbeitgeber zu einer eigenen Betriebsstätte (vgl. Art. 5 OECD-MA) oder einer festen Einrichtung in einem ausländischen Tätigkeitsstaat entsandt, steht grds. ebenfalls das Besteuerungsrecht vom ersten Tage an dem Tätigkeitsstaat zu. Auch hier ist entscheidend, ob die Arbeitsvergütung für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers von d...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / aa) Wohnort in der Nähe der Grenze

Rz. 11 Der Arbeitnehmer muss grds. in der Nähe der Grenze ansässig sein. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers muss sich daher in einem Gebiet befinden, das durch die Grenze einerseits und eine in bestimmtem Abstand dazu verlaufende Linie andererseits begrenzt wird (Grenzzone; vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15, OECD-MA, Rn 284). Rz. 12 Im Verhältnis zu Öst...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Einpendler sind solche Grenzgänger, die im Ausland ansässig und im Inland nicht selbstständig tätig sind. Da diese Einpendler im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie im Inland gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 49 ff. EStG mit ihren Einkünften aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung beschr...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 2. Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff

Rz. 57 Bei kurzfristigen Auslandstätigkeiten bis zu 183 Tagen im Steuerjahr besteht grds. die volle Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Die Besteuerung steht aber dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der im Tätigkeitsstaat ansässige Arbeitgeber die Arbeitnehmervergütung gezahlt hat oder sie für ihn gezahlt worden ist (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff, vgl. BFH v. 21.8.1985, BStBl II ...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 1. 183-Tage-Regel

Rz. 54 Bei der Berechnung der 183-Tage-Frist ist auf die Dauer des Aufenthaltes und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem ausländischen Vertragsstaat abzustellen (BFH v. 12.4.1978, BStBl II 1978, 425). Da es bei der Beurteilung des "Aufhaltens" des Arbeitnehmers auf seine physische Anwesenheit ankommt, sind Tage, an denen die Arbeitstätigkeit unterbroche...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / B. Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 35 Die Besteuerung eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers hängt davon ab, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im Inland, im Ausland, im In- und Ausland) und ob mit dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt worden ist, ein DBA besteht. Die Regelungen des OECD-MA sind unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben v. 3.5.2018, BS...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / e) Internationale Besteuerung – zeitanteilige Aufteilung der Abfindung bei internationalen Anstellungsverhältnissen/DBA

Rz. 232 Die Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug ist in dem BMF-Schreiben v. 3.5.2018 (dortige Nr. 5.5.5 Rn 220 ff., BStBl I 2018, 643) sowie in den jeweiligen länderspezifischen sog. Konsultationsvereinbarungen geregelt. Hintergrund ist die Frage, welches Land das Besteuerungsrecht bezüglich der Abfindung hat, wenn der Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in das Ausla...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / a) Grundsatz

Rz. 8 Die in den DBA enthaltenen Grenzgängerregelungen durchbrechen das gem. Art. 15 OECD-MA grds. geltende Arbeitsortprinzip und sprechen das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Einkünfte der Grenzgänger dem Wohnsitzstaat zu. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Die Einpendler aus dem Ausland unterliegen demnach im Inland grds. nicht der Besteuerung. I.R.d. DBA-...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 5. Freistellungsbescheinigung und Progressionsvorbehalt

Rz. 61 Wenn die Arbeitseinkünfte des Arbeitnehmers aufgrund eines DBA nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, kann der Arbeitgeber erst dann auf einen Lohnsteuerabzug verzichten, wenn das inländische Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat (§ 39b Abs. 6 EStG, R 39b.10 LStR). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellu...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / III. Besteuerung des Auspendlers

Rz. 26 Einkünfte von Auspendlern (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland, Tätigkeit im Ausland) aus nicht selbstständiger Tätigkeit unterliegen im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht. Rz. 27 Besteht mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA und enthält dieses DBA eine Grenzgängerregelung, findet eine Besteuerung im Inland statt. Enthält das DBA keine Grenzgängerregelun...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Referentenentwurf v. 10.12.2019

Rz. 76 [Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) ... „ § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft (1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und die ...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 1. Wohnsitz

Rz. 40 Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (allgemein dazu BMF-Schreiben v. 18.1.1990, BStBl I 1990, 50). Das Steuerrecht knüpft entgegen §§ 7, 8 BGB nicht an den rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen an, sondern an die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.4 Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 6, 12 Abs. 4 OECD-MA

Rz. 32 Art. 9 OECD-MA enthält eine Regelung zur Korrektur der Bedingungen von kaufmännischen und finanziellen Beziehungen, wenn beide Partner des jeweiligen Geschäfts in verschiedenen Staaten ansässig sind und eines der Unternehmen an dem anderen Unternehmen, oder eine dritte Person an beiden Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ausländisches Recht

Literatur: Behrenz, IStR 2022, 865 Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen. Das gilt auch, wenn die auskehrende Gesellschaft im Ausland ansässig ist und nach ausl. Recht errichtet wurde. Allerdings richtet sich die Frage, ob die Körperschaft eine Vermögensminderung erlitten oder eine Vermögensmehrung unterlassen hat, bei Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.8 Verdeckte Gewinnausschüttung und Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie

Rz. 262a Bei einer grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttung richtet es sich nach dem jeweils anwendbaren DBA, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ist die Körperschaft im Inland ansässig, der begünstigte Gesellschafter im Ausland, fällt die verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 OECD-MA. Danach sind aus Gesellschaftsanteilen stammen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalgesellschaft

Jede Kapitalgesellschaft kann Leistende einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. Ohne Bedeutung ist, ob sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Die inl. Regeln für verdeckte Gewinnausschüttungen gelten daher auch für ausl. Gesellschaften, die ihrer Rechtsform nach einer deutschen Körperschaft, die Gewinnausschüttungen vornehmen kann, entsprechen und die im Inte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Miete (Nutzungsüberlassung)

Literatur: Gebel/Merz, DStZ 2011, 145; Kohlhaas, BB 2017, 474; Renner, DStZ 2017, 458; Behrenz, IStR 2022, 865. Wird ein Haus oder eine Wohnung, deren Eigentümer die Kapitalgesellschaft ist, ohne oder zu einem zu geringen Mietzins einem Gesellschafter überlassen, liegt in der nicht vereinbarten Miete eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.1 Das Körperschaftsteuersubjekt als Leistender der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 46 Da die verdeckte Gewinnausschüttung definiert wird als Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters in schuldrechtlicher Form, ist als Leistender einer verdeckten Gewinnausschüttung jedes KSt-Subjekt geeignet, das in schuldrechtlicher Form handeln kann und das mitgliedschaftsrechtliche Beziehungen zu anderen Personen (Anteilsin...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verhältnis zu § 1 AStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen kann allerdings § 1 AStG eingreifen. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass wegen des Eigeninteresses der Muttergesellschaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaft sowie wegen der Finanzierungsverantwortung der Muttergesellschaft nicht marktgerechte Konditionen einer Finanzierungsmaßnahme auf "wirtschaftlich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 7 Vorteilsausgleich

Rz. 280 Der Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher Geschäftsleiter muss bei seinen Entscheidungen eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen; diese Faktoren müssen auch bei der Beurteilung, ob seine Handlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, berücksichtigt werden. Ein ordentliche...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 116 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bzw. Gründen beruht. Der regelmäßige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Grundlage beruht, ist das Verhalten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleit...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.1 Begriff der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung

Rz. 70 In ständiger Rspr.[1] wird als Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft angenommen. Sie liegt vor, wenn ohne die Vornahme der fraglichen Handlung bzw. bei Vornahme der unterlassenen Handlung das Vermögen der Körperschaft höher gewesen wäre als es tatsächlich ist. Rz. 70a Die Bedeutun...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 4.2.2 Quellenbesteuerung der Gewinnausschüttung an die deutsche Spitzeneinheit

Rz. 71 Die deutsche Spitzeneinheit unterliegt im Ausland regelmäßig der beschränkten Steuerpflicht. Daher erheben zahlreiche ausländische Staaten auf Einkünfte, die der deutschen Spitzeneinheit grenzüberschreitend zugehen, unterschiedliche Quellensteuern. Neben Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren (Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital oder immaterielles Verm...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 4.1.2 Laufende Ertragsteuer der Auslandskapitalgesellschaft

Rz. 65 Aufgrund der (angenommenen) Steuersubjektqualifikation wird im Folgenden ausschließlich die laufende (Erfolgs-)Besteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (Tochterkapitalgesellschaft) betrachtet;[1] die Besteuerung der Gründung und der Beendigung des Auslandsengagements sowie die Steuerwirkungen erfolgsunabhängiger Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Frist zur Erteilung der Information

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt, dass das zentrale Verbindungsbüro[1] die durch das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates erbetenen Informationen "unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat", übermittelt. Die Festlegung einer Maximalfrist für die Übermittlung der Antwort auf das Ersuchen ist einer der Kernpunkte der neuen Amtshilferegelung. Grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 111 Verlegt die inländische Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, kann dadurch bei dem Gesellschafter ebenfalls eine Entstrickung i. S. d. Abs. 1 eintreten. Abs. 1 ist so allgemein gehalten, dass sie jede Art des Verlustes oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst, also auch den Fall, dass dies ohne Zutun und ohne Willen des Stpfl. gesc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.3 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Veräußerungen

Rz. 23 Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 S. 1 KStG ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.[1] Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen wörtlich denen des § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 EStG. Rz. 23a In Entstrickungsfällen erfolgt regelmäßig eine Überführung eines Wirtsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.1.2.1 Allgemeines

Rz. 93 Die wesentliche Frage bei der Sitzverlegung aus dem Inland ins Ausland ist also, ob dadurch das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dabei bewirkt der Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht für sich allein genommen noch keine "Einschränkung des Bes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.1.1 Allgemeines

Rz. 89 Für die Sitzverlegung (zum Begriffsverständnis siehe Rz. 89a) einer Körperschaft vom Inland in einen anderen Staat (und zwar seit Streichung des Abs. 3 durch das KöMoG sowohl für eine Sitzverlegung in einen anderen EU-/EWR-Staat als auch in einen Drittstaat) enthält das KStG keine besondere Regelung. Vielmehr gilt allgemein § 12 Abs. 1 KStG. Das bedeutet, dass eine Si...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.1.2.2 Einzelfälle der Beschränkung des Besteuerungsrechts durch Sitzverlegung

Rz. 96 Für Grundstücke steht das Besteuerungsrecht nach Art. 6 OECD-MA regelmäßig dem Belegenheitsstaat zu, und zwar unabhängig davon, ob die Grundstücke einer Betriebsstätte zugeordnet sind oder nicht.[1] Art. 4, 12 FRL macht die Steuerneutralität auch bei Grundstücken von der Erfüllung der "Betriebsstättenbedingung" abhängig. Das bedeutet, dass eine Aufdeckung und Besteuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.3.2 Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 32 "Beschränkt" wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bereits dann, wenn die Bundesrepublik Deutschland abstrakt verpflichtet ist, auf den inländischen Steueranspruch ausländische Steuern anzurechnen und dies vorher nicht der Fall war. Die Norm stellt also auf den Zeitpunkt ab, in dem eine Veränderung des Besteuerungsrechts vorliegt.[1] Dies ist regel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.4 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Nutzungen

Rz. 39 Gewisse Unklarheiten bestehen bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts (Nutzungsüberlassung). Wird das Wirtschaftsgut auf eine ausländische Betriebsstätte übertragen, hat dieser Tatbestand keine eigenständige Bedeutung, da die Nutzungen des Wirtschaftsguts in der Betr...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 1.4 Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis bei Zuwendung an beherrschende Gesellschafter

Ein Gesellschafter kann mit "seiner" Körperschaft sowohl aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung, als auch aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses in Rechtsbeziehung treten. Es steht ihm frei, für die Körperschaft unentgeltlich, gegen ein unter dem Üblichen liegenden Entgelt, oder gegen eine angemessene Vergütung tätig zu werden. Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12.1.1 Entwicklung

Rz. 76 Mit Einführung des § 138a AO wurden die sich aus dem Abschlussbericht der G20/OECD zu BEPS-Maßnahmen Nr. 13 mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" ("Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting") umgesetzt. Aus diesem Abschlussbericht ergeben sich Handlungsempfehlungen für die Steuerverwaltungen und ein z...mehr

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Verrechnungspreise, interna... / 4.2.3 Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (PSM)

Rz. 47 Geschäftsvorfallbezogene Aufteilung von Gewinnen. Im Rahmen der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode ("Profit Split Method", "PSM") wird der aus einem Geschäftsvorfall für den Konzern erzielte Gesamtgewinn auf die an der Transaktion beteiligten Konzernunternehmen aufgeteilt.[1] Diese Methode ist deshalb transaktionsbezogen, weil nur der gemeinsam erzielt...mehr