Fachbeiträge & Kommentare zu Offenlegung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 328a-E Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 328a HGB-E Rz. 1 Mit der im Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurden der Anwenderkreis und die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter ausg...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 328b-E Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 328b HGB-E 1.1 Regelungszweck und Inhalt Rz. 1 Mit dem Ziel, die Europäische Union zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, erweiterte die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sust...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 328 HGB regelt Form, Format und Inhalt der Rechnungslegungsunterlagen, die nach Maßgabe der §§ 325ff. HGB, des Gesellschaftsvertrags und/oder der Satzung offenzulegen oder zu hinterlegen sind.[1] Neben der Offenlegung definiert der Gesetzgeber in § 328 HGB dabei auch die Anforderung an die Publizitätsarten der Veröffentlichung ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Offenlegung des Ergebnisses der freiwilligen Prüfung (Abs. 4)

Rz. 12 Die nichtfinanzielle Erklärung muss auch als Teil des Konzernlageberichts lediglich einer formalen Prüfung unterzogen werden, eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist bislang freiwillig. Wird eine nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich geprüft, so ist nach § 315b Abs. 4 HGB das Ergebnis der Prüfung ebenfalls offenzulegen. Diese Regelung gilt jedoch nach A...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Offenlegung der Bilanz und Mindestumfang

Rz. 13 § 327 Satz 1 Nr. 1 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der betroffenen Ges. die Möglichkeit ein, die Bilanz lediglich in der für kleine KapG/KapCoGes bestimmten verkürzten Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (§ 266 Rz 9 f.) offenzulegen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, der das Unternehmensregister führenden Stelle eine verkürzte Bilanz ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 18 Nach § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB setzt die Befreiung des deutschen MU von der Konzernrechnungslegungspflicht voraus, dass der befreiende Konzernabschluss samt Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk nach den Vorschriften offengelegt wird, die für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblich sind. Diese Regelung bezweckt die hinreichende Informatio...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

2.1 Betroffene Personen Rz. 24 Die Zuständigkeit für die Offenlegung bzw. Hinterlegung liegt bei den Personen, die als ständige Vertreter die Ges. in den Angelegenheiten der Zweigniederlassung (außergerichtlich und gerichtlich) vertreten können. Sie müssen bei Anmeldung der Zweigniederlassung benannt werden (§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Handelsbevollmächtigte können nur al...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder we...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einreichungspflicht beim Unternehmensregister

Rz. 36 Der Gesetzeswortlaut stellt seit den Änderungen durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der KapG ab. Bis dahin wurde von den gesetzlichen Vertretern gesprochen. Diese Formulierung ist historisch zu erklären, weil die Norm ursprünglich nur für KapG galt und später auf die KapCoGes ausgeweitet wurde. Diese sind vom...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Nachreichungspflichten und Fristwahrung (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 102 Um die Wahrung der absoluten Fristen von zwölf bzw. vier Monaten (Abs. 4) zu ermöglichen, sah Satz 5 a. F. vor, zunächst den Jahresabschluss (Rz 60 ff.) und den Lagebericht (Rz 79 ff.) offenzulegen. Die übrigen Unterlagen mussten dann "unverzüglich" (Rz 91) nach ihrem Vorliegen eingereicht werden. Hierbei war auf die noch fehlenden Unterlagen hinzuweisen, wobei es au...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 30 Die Regelungen bauen auf den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben auf. Diese sehen vor, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Mit diesem muss sich der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung auseinandersetzen (§ 42 Abs. 2 GmbHG, § 111 Abs. 2 AktG). Neben diesen "internen" Informationsempfä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Weitere Voraussetzungen für die befreiende Wirkung

Rz. 149 Neben den Anforderungen hinsichtlich der materiell zu beachtenden Regelungen für eine befreiende Wirkung des Abschlusses von großen KapG nach § 325 Abs. 2a HGB definiert Abs. 2b weitere Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, hat der Abschluss – trotz Beachtung der Vorgaben des Abs. 2a – keine befreiende Wirkung. Dies sind im Einzelnen die folgenden Anforderungen,...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 Die Norm schafft die Voraussetzung, damit interessierte Kreise Einsicht in die Rechnungslegung des Unt erlangen können, um der Gläubigerschutzfunktion der externen Rechnungslegung zu genügen.[1] Bereits die Erste EG-Richtlinie[2] verpflichtete die Mitgliedstaaten, für Ges. die offenlegungspflichtigen Unterlagen zu sammeln und Interessenten auf schriftliches Verlangen A...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung

Rz. 31 Während sich § 325 Abs. 1–1b HGB auf die Offenlegung des Jahresabschlusses bezieht, der gem. § 245 Abs. 1 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist (§ 245 Rz 1 ff.), verkürzt sich die Einreichungspflicht, infolge der größenabhängigen Erleichterungen für Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und KleinstKapG bei der Offenlegung/Hinterlegu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk des AP ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inwieweit eine zei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB §§ 342–342p Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne [Ertragsteuerinformationsbericht]

Rz. 1 Zur Verankerung des Ertragsteuerinformationsberichts hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2021/2101/EU [1] im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen erlassen und in die §§ 342–342p HGB in das Handelsrecht integriert. Dieses wurde am 21.6.2023 im Bundesgesetzbl...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Hinterlegung der Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 24 Nach § 326 Abs. 2 HGB kann durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG statt der üblichen Offenlegung (d. h. die Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch die das Unternehmensregister führende Stelle) alternativ eine Hinterlegung verlangt werden. Bei einer Hinterlegung der Bilanz von KleinstKapG ist dies...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Formvorschriften

Rz. 124 Durch § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB wird angeordnet, dass die Offenlegung in einer Form geboten ist, die eine elektronische Offenlegung ermöglicht. Hiermit soll erreicht werden, dass die Daten übernommen und nicht erneut erfasst werden müssen. Damit wird es möglich, die Kosten der Offenlegung zu senken und dieses Verfahren zu beschleunigen sowie Fehler zu vermeiden. Die Off...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Offenlegungspflichtige Unterlagen

Rz. 11 Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 327 HGB fallen, sämtliche Unterlagen offenlegen, sofern sie aufgestellt wurden. Sie stehen den großen Ges. nahe; eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Offenlegung einzelner Unterlagen wurde daher v...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Betroffene Unterlagen

Rz. 28 Offenzulegen bzw. zu hinterlegen sind die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem dort geltenden Recht erstellt, geprüft und offengelegt bzw. hinterlegt wurden. Hieraus ergibt sich, dass keine gesonderte Erstellungspflicht oder eine Begrenzung von Angaben der Hauptniederlassung in dem anderen Staat auf die inländische Zweigniederlassung zu ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen

Rz. 11 Während inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unt zur Erstellung und Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichtes verpflichtet sind, sieht der Gesetzgeber für inländische Zweiniederlassungen verbundener Unt nach § 328b Abs. 3 HGB-E die Offenlegung des Konzernnachhaltigkeitsberichts des obersten MU nach § 315j Abs. 1 Nr. 1 HGB-E und des Bestätigungsurteils nach § ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.16 Angaben über Mutterunternehmen für den größten Kreis von Unternehmen (Nr. 14)

Rz. 95 Die Angabe zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt aufstellt, und zu der Ges., die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt (Nr. 14) sind im HGB aufgeteilt auf Nr. 14 und Nr. 14a, da der Gesetzgeber für kleine KapG nur die Angabepflicht zum Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt verlangt (§ 288 Abs. 1 HG...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsachverhalte

Rz. 92 Die ergänzenden Vorschriften für KapG und KapCoGes brauchen von einem TU in der Rechtsform einer KapG, das in einen Konzernabschluss eines MU mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden. Damit besteht eine umfangreiche Erleichterung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 327 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs mittelgroßer KapG i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 10) größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erleichterungen beschränken sich dabei, analog zu § 326 HGB, auf die nach § 325 Abs. 1 HGB offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung. Die weiteren V...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.1 Wechsel der Rechtsform

Rz. 190 Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische PersG und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insb. die folgenden Vorteile verbunden: Rz. 191 Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PublG eine Rechnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Umfang der Prüfung (Abs. 1)

Rz. 10 Große Ges. (§ 267 Rz 10) müssen grds. sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln. Mittelgroße Unt können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Ges. von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Zu übermitteln sind von kleinen Ges. entsprechend nur Bilanz und Anhang. Kommen keine...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 49 Der Gesetzgeber hat eine einheitliche Aufzählung der offenlegungspflichtigen Unterlagen geschaffen. Diese umfasst gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB: den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (Rz 60 ff.), den Lagebericht (Rz 79 f.), den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk für den Abschluss (Rz 69 ff.) (mit dem CSRD-UmsG ist zusätzlich der Bericht über di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Publizitätsverpflichtung des Insolvenzverwalters

Rz. 63 Die Verpflichtung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft originär die gesetzlichen Vertreter der KapG, nicht den Insolvenzverwalter, der nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners ist.[1] Nach § 155 Abs. 1 und 2 Satz 2 InsO wird dem Insolvenzverwalter die Verpflichtung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse jedoch zugewiesen, sowei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Verkürzung des Anhangs und Mindestgliederung

Rz. 19 § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB gewährt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und ihnen gleichgestellten PersG die Möglichkeit zu Veröffentlichungszwecken auf die Anhangangaben, welche die GuV betreffen, zu verzichten. Satz 2 besitzt dabei nur klarstellenden Charakter, da eine Offenlegung der GuV bereits gem. Satz 1 ausbleiben darf. Rz. 20 Werden ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Bestätigungsvermerk (Abs. 1a Satz 2)

Rz. 38 Wird ein Jahresabschluss, IFRS-Einzelabschluss oder Konzernabschluss pflichtgemäß publiziert und ist dieser der gesetzlichen Prüfungspflicht unterworfen (Jahresabschluss mittelgroßer und großer KapG sowie alle Konzernabschlüsse), so ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung in vollständigem Wortlaut (§ 322 Rz 24 ff.) – also nebst Beschreibung ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung (Abs. 4)

Rz. 19 Führt die Prüfung der fristgerechten Einreichung respektive der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Ges. bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe ihren gem. § 329 HGB vorgeschriebenen Pflichten nicht nachgekommen ist bzw. sind, wird von der das Unternehmensregister führenden Stelle i. d. R. zunächst ein Hinweis an die Ges. übermittel...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Rz. 2 Die Offenlegungspflichten für KapG mit Sitz im Ausland werden bisher in § 325a HGB geregelt. S. daher zur vor der CSRD-Umsetzung gültigen Fassung § 325 Rz 1 ff. § 325a HGB verpflichtet inländische Zweigniederlassungen zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen ihrer ausländischen Hauptniederlassung unter Anwendung der §§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 HGB im Inland. Mit...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Einreichungsfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 90 Die offenlegungspflichtigen Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Gj, auf das sie sich beziehen, an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. Sofern die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 (Rz 49) nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, sind sie "unverzüglich" nach ihrem Vorliegen offenzulegen. Rz. 91 "Unverzüglich" i...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Offenlegungspflicht

Rz. 154 Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Rz. 155 Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vert...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Betroffene Personen

Rz. 24 Die Zuständigkeit für die Offenlegung bzw. Hinterlegung liegt bei den Personen, die als ständige Vertreter die Ges. in den Angelegenheiten der Zweigniederlassung (außergerichtlich und gerichtlich) vertreten können. Sie müssen bei Anmeldung der Zweigniederlassung benannt werden (§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Handelsbevollmächtigte können nur als ständige Vertreter ag...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat i. R. d. BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf den Prüfungsbericht eingeräumt. Rz. 2 Hintergrund der Schaffung dieser Vorschrift war, in Fällen einer öffentlichen Diskussion über die Qualitä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 Die Regelung zielt darauf ab, diejenigen Personen zu schützen, die im Inland mit den Niederlassungen ausländischer KapG in Beziehungen treten.[1] Dies soll erreicht werden, indem die ausländische Hauptniederlassung der inländischen Zweigniederlassung verpflichtet wird, ihre nach dem für sie maßgeblichen Recht aufgestellten, geprüften und offengelegten "Unterlagen der R...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.4 Schaffung von kleineren Unternehmensteilen

Rz. 210 Eine weitere Gestaltung könnte darauf zielen, die größenabhängigen Erleichterungen zu nutzen. Wie unter Rz 20 dargestellt, sind kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und kleine KapCoGes nur verpflichtet, die Bilanz und den Anhang offenzulegen, nicht aber die GuV. Insoweit kann versucht werden, den Umfang der offenlegungspflichtigen Unterlagen zu begrenzen, um so die ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Die Anwendung reicht über Jahresabschluss und Lagebericht hinaus auch auf die Offenlegung von Zahlungsberichten, da auf die Abs. 1, 3 und 4 des § 329 HGB verwiesen wird. Anders verhält es sich dagegen bei dem nichtfinanziellen (Konzern-)Berich...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Neufassung Verbunddefinition

Rz. 46 Die Kritik an der in § 271 Abs. 2 HGB a. F. enthaltenen Verbunddefinition hatte viele Jahre keinen Erfolg. Obwohl die Norm "vielfach als schwer verständlich und lückenhaft"[1] identifiziert wurde, blieb Sie unverändert. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen u...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 10 Relevant ist die Regelung des § 328 HGB zunächst für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 328 HGB einhalten. Beschränkungen auf einzelne Abschlüsse sind nicht existent. Die Norm gilt sowohl für den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht sowie für die Er...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Form und Inhalt – Vollständigkeit/Richtigkeit (Abs. 1 Satz 1–3)

Rz. 22 Die Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB und des Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie der Erklärungen der gesetzlichen Vertreter nach § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB erfordert gem. Abs. 1 Satz 2 in Bezug auf Form und Inhalt die Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Ordnungsbewehrte Pflichtverletzungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2)

Rz. 12 Durch § 335 HGB wird der pflichtwidrige Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht nach §§ 325, 325a HGB sanktioniert. Für Kleinst-, kleine und mittelgroße KapG i. S. d. §§ 267, 267a HGB gelten nach §§ 326, 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung. Daneben können GmbH von der Regelung des § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen. Die notwendigen Unter...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Höhe des Ordnungsgelds (Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a–1c)

Rz. 25 Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR bis zu 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte KapG gelten für Gj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, erhöhte Obergrenzen: Für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 25.11.2015 beträgt die durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Obergrenze 250.000 EUR. Ab dem 26.11.2015 gelten die wesentlich höheren Obergrenzen, die mit dem Gese...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Bestätigungsvermerk für den Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse

Rz. 143 Bestätigungsvermerke für den Abschluss von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), müssen neben den Vorgaben von § 322 HGB auch die Vorgaben der EU-APrVO enthalten. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen, die ebenfalls in der IDW PS 400er-Reihe umgesetzt worden sind. Rz. 144 Die für alle Bestätigungsvermerke geltende Anford...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Bezüglich der Rechtsentwicklung seit dem BiRiLiG wird auf die 4. Auflage 2013 des HGB Bilanz Kommentars verwiesen. Rz. 4 Das BilRUG [1] (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) stellt für nach dem 31.12.2015 beginnende Gj klar, dass auch ein nach internationalen Rechnungslegungsstandards (jetzt § 315e HGB) aufgestellter und geprüfter Konzernabschluss befreiende Wirkung i. S. ...mehr