Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.3 Verfahren bei Nichteinigung

Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Angelegenheit weiterverfolgen möchte (dies wird in aller Regel die Dienststelle sein), die Sache der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Vorlage muss innerhalb einer Frist von sechs Arbeitstagen erfolgen. Gibt der Dienststellenleiter...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts

Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Pa...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.1 Allgemeines

Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und dessen Voraussetzung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.12 Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens

Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung). Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.9 Beurteilungsrichtlinien

Zweck der Vorschrift und damit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist, eine objektive und gerechte Leistungsbeurteilung zu gewährleisten und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu wahren. Das Recht des Arbeitgebers Beschäftigte dienstlich zu beurteilen, ist Folge des Direktionsrechts. Als Grundlage einer Entscheidung über die berufliche Entwicklung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.11 Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen

Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Zweck der Mitbestimmung ist die Beteiligung des Personalrats an Regelungen zur Ausfüllung öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften des Arbeitsschutzes. Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze bleibt die ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten

In den Angelegenheiten des § 76 Abs. 2 BPersVG, die teilweise Beamte, teilweise alle Beschäftigten betreffen, steht dem Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu, §§ 69 Abs. 4 Sätze 3, 4, 71 Abs. 4, 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG. Die Einigungsstelle entscheidet also im Streitfalle zwischen Dienststellenleitung und Personalrat somit lediglich empfehlend. Im Übrigen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.3 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG räumt dem Personalrat bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ein Mitbestimmungsrecht ein. Grundlegend neue Arbeitsmethoden sind einschneidende Umstellungen des Arbeitsablaufs, wenn diese sich erheblich auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten auswirken. In Betracht kommen insbesondere Änderungen der Arbeitsme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.4 Richtlinien über die personelle Auswahl

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen beim Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Richtlinien im Sinn dieser Bestimmung sind allgemeine Regeln für die Personalauswahl unter den Bewerbern bzw. Betroffenen. Die Aufstellung solcher Richtlinien kann dazu beitragen, Auswahlen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.5 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.3 Fortgang des Verfahrens

Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen 3 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur En...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.4 Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle

Grundsätzliches Fragen der Lohngestaltung sind mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorschrift untergliedert sich in 2 Bereiche der Mitbestimmung: Lohngestaltungsfragen innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Festsetzung der Akkor...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer un...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3 Mitwirkungsverfahren

2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellu...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.6 Durchführung der Berufsausbildung

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG beschränkt sich in seiner Geltung auf den Bereich der Arbeitnehmer, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Er erfasst dagegen nicht die Fortbildung der Beamten, diesbezüglich regelt § 75 Abs. 3 Nr. 7 die Mitbestimmung. Ausbildung ist die Erstausbildung in den für eine bestimmte Tätigkeit erfor...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.14 Absehen von der Ausschreibung

Die Stellenausschreibung ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese, das gem. Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung aller staatlichen Stellen zu beachten ist. Freie Dienstposten müssen danach vorrangig nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden. Will man dem nachkommen, so müssen die in Betracht kommenden Bewerber auf die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.6 Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen mitzubestimmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder[1] verpflichten die Dienststellen, den Grun...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6 Das Mitbestimmungsverfahren

2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt wer...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.2 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

Die Regelungen von Zeit (Festlegung von Zahltag und Zahlungszeitraum), Ort und Art (bar oder unbar) der Entgeltzahlung sind für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes weitgehend gesetzlich bzw. tarifvertraglich erfolgt. Die einzelnen Dienststellen haben kaum Entscheidungsmöglichkeiten, sodass dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG wenig praktische Be...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.4 Schaubild Mitwirkungsverfahren

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7 Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

2.7.1 Allgemeines Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen. Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführli...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2 Einzelne Mitwirkungsrechte

2.7.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Be...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.3 Urlaubsplan, Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter

Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG umfasst eine Beteiligung bei der Aufstellung des Urlaubsplans für die Dienststelle. Darüber hinaus regelt er ein Mitbestimmungsrecht für den Fall, dass sich der einzelne Arbeitnehmer nicht mit der Dienststelle auf die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs einigen kann. Die Regelung des Abs. 3 Nr. 3 umfasst nicht Fragen nach...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.8 Schaubild Mitbestimmungsverfahren

Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) Anmerkungen Ist eine nachgeordnete Dienststelle in der Angelegenheit nicht zur Entscheidung befugt, so beginnt das Verfahren sogleich bei der höheren entscheidungsbefugten Dienststelle. Bei Verwaltungen ohne Stufenaufbau ist sogleich das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. Die Landespersonalgese...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

§ 75 Abs. 2 BPersVG nennt als soziale Angelegenheiten drei Bereiche, die der Mitbestimmung unterliegen. Weitere Tatbestände, die als soziale Angelegenheiten bezeichnet werden können, enthalten die §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG (z. B. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, § 75 Abs. 3 Nr. 5). Einer genauen Definition des Begriffs bedarf es jedo...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.4 Einigungsstelle

Können die entsprechenden Vertretungen nach einem ggf. erforderlichen Verfahrenszug keine Einigung erzielen, so kann eine Einigungsstelle angerufen werden, § 69 Abs. 4 BPersVG. Sie ist unabhängiges Gremium in der Funktion einer Schiedsstelle. Sie wird grundsätzlich von Fall zu Fall neu gebildet. Ihre Zusammensetzung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 BPersVG. Die Entscheidung der E...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 9.1 Übergangsmandat des Personalrats?

Personalvertretungen können nur in Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet werden. Mit der Überführung einer Dienststelle in eine privatrechtliche Trägerschaft endet die Geltung des Personalvertretungsrechts, der Personalrat verliert sein Amt.[1] In einer privatrechtlichen Rechtsform, z. B. GmbH oder AG, ist ein Betriebsrat zu bilden. Wie unter "Weite...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 9.3 Mitbestimmungsrechte bei der Privatisierung

Einige Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 72 Abs. 3 Nr. 7 NW-PersVG, ordnen für die Privatisierung öffentlicher Aufgaben die Mitbestimmung des Personalrats ausdrücklich an. Letztlich bleibt aber auch hier die Privatisierungsentscheidung allein beim Arbeitgeber, da die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen kann (vgl. z. B. § 66 Abs. 7 Nr. 4 NW-PersVG). In den ...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 7.1.2.2 Folgen der Zuweisung gem. § 123a Abs. 2 BRRG für die zugewiesenen Beamten

Auch nach der Zuweisung der Beamten an die privatisierte Einrichtung bleibt die Bindung der zugewiesenen Beamten an ihren Dienstherrn und damit der bisher erworbene Status der Beamten erhalten. Dienstherrin der zugewiesenen Beamten bleibt die öffentliche Hand. Ausschließlich betriebliche und fachliche Direktions- und Weisungsrechte können durch die private Gesellschaft ohne...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 9.2 Dienstvereinbarungen

Da dem Personalrat ein Übergangsmandat nicht zusteht, können Dienstvereinbarungen, die beim Träger öffentlicher Verwaltung gegolten haben, keine kollektive Wirkung beim Erwerber entwickeln. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2, 4 BGB werden kollektivrechtliche Regelungen des Veräußerers individualrechtlicher Bestandteil der übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Auch wenn sich die Vorschri...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 7.1.1 Übernahme in einen Zweckverband

Aus den geschilderten Gründen wird bei der Vorbereitung von Auslagerungen regelmäßig diskutiert, es müsse ein Zweckverband (z. B. §§ 2ff. GKZ Baden-Württemberg) gegründet werden. In einem Zweckverband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, können Beamtenverhältnisse begründet werden (§§ 3, 17 Abs. 1 GKZ). Zweckverbände können jedoch nur zur Erfüllung originärer kommunal...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 5.8.3 Übernahmevereinbarung

Zur Vermeidung eines 2-Klassen-Systems beim Erwerber bietet es sich an, im Wege der einverständlichen Vertragsänderung mit den übernommenen Arbeitnehmern die sofortige Geltung der arbeitsrechtlichen Konditionen des Erwerbers zu vereinbaren. Den übergehenden Beschäftigten wird im Falle der Akzeptanz der Bedingungen des erwerbenden Arbeitgebers eine individuell ermittelte "Besi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 2.1 Ablösung tariflicher Regelungen bei fehlender Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Nicht normativ tarifgebundene Arbeitgeber, die den TVöD/TV-L bisher schuldrechtlich – durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag – angewendet haben, haben die Möglichkeit, die Bedingungen des Tarifvertrags insgesamt umzustrukturieren, zu vereinfachen und neue arbeitsrechtliche Regelungen anzuwenden. Nach dem sog. Stichtagsprinzip können mit in Zukunft neu eingestellten Arbeitnehmer...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 7.1.3 Personalüberlassung, Dienstüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG Eine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG entfällt, da das Gesetz die Übernahme von Beamten nicht erfasst. Selbst wenn die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung verneint wird, entstehen nach der Rechtsprechung in der GmbH/AG Arbeitsverhältnisse.[1] Der Beamte wird also Arbeitnehmer der GmbH/AG und damit sozialversicherungspflichtig. D...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitskleidung / 13.1 Nach BPersVG

Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auch beim Erlass von Kleidervorschriften mitzubestimmen.[1] Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Hierzu gehört die Ausrüstung der Beschäftigten mit Schutzkleidung auch dann, wenn die Dienststelle a...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ArbSchG: Rechtsgrundlage fü... / 7.4 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats

Die Arbeitsschutzbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Betriebs- oder Personalrat beim Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei unangemeldeten Besuchen. Eine Abschrift der Niederschrift über den Besuch bzw. die Besichtigung muss der Arbeitnehmervertretung vom Arbeitgeber ausgehändigt werden, gleichgültig ob der Betriebs- oder Person...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 81 Recht au... / 2.3.1 Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz

Rz. 22 Nach Abs. 4 Satz 1 sind die §§ 5bis 7 BDSG entsprechend anzuwenden. Aus dem Verweis auf § 5 BDSG folgt, dass ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BDSG kann dies eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Einzelheit...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Frankreich

Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Rechtsgrundlagen: Es gilt das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 21.07.1959 (BStBl 1961 I, 342), mit Änderungen durch das Revisionsprotokoll vom 09.06.1969 (BStBl 1970 I, 902; 1000), das Zusatzabkommen vom 28.09.1989 (Vereinbarungen über gegenseitige Amtshilfe -- BGBl 1990 II, 770; 1991 II, 387 = BS...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Handbuch zum Thema Ganzkörp... / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG

Bei der Gesundheitsüberwachung geht es um die Einrichtung systematischer, regelmäßiger und angemessener Verfahren zur Erkennung von Erkrankungen am Arbeitsplatz sowie um ergebnisgesteuertes Handeln. Wesentliches Ziel ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (einschließlich der Bestimmung und des Schutzes von Personen mit erhöhter Gefährdung) und die langfristige ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Handbuch zum Thema Hand-Arm... / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG BZW. ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

Bei der Gesundheitsüberwachung bzw. bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die Einrichtung systematischer, regelmäßiger und angemessener Verfahren zur Erkennung von Erkrankungen am Arbeitsplatz sowie um ergebnisgesteuertes Handeln. Wesentliches Ziel ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (einschließlich der Bestimmung und des Schutzes von Personen mit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Materialkostensenkung: Betr... / 4.3 Das können Sie tun!

Aufgrund der Vielfältigkeit, mit der in der Produktion gearbeitet wird, sind auch die Möglichkeiten der Materialkostensenkung in diesem Bereich sehr zahlreich. Wichtiger als in allen anderen Bereichen ist in der Fertigungsabteilung die systematische Vorgehensweise: Materialverbrauch beobachten Als erste Voraussetzung für erfolgreiche Bestrebungen zur Materialkostensenkung in d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 240 Sonder... / 2.3 Ausnahmen für die Schwerbehindertenvertretung

Rz. 4 Eine Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 – der Einheitlichkeit des Bundesnachrichtendienstes – gilt nach Abs. 1 Nr. 3 für die Fälle der Schwerbehindertenvertretung. Danach kann eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 auch in Dienststellen (Teilen und Stellen) des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören, unter der Voraussetzung des § 177 Abs. 1 Satz 1,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 179 Persön... / 2.3 Persönliche Rechtsstellung

Rz. 4 Die Vorschrift bestimmt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen. Abs. 3 Satz 1 verweist auf die für die betrieblichen Interessenvertretungen geltenden Regelungen und verweist in einer nicht abschließenden Aufzählung auf den Kündigungs-, Versetzung- und Abordnungsschutz eines Mitglieds des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Zum Kündigun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 179 Persön... / 2.6 Kostentragung

Rz. 24 Abs. 8 bestimmt den Grundsatz, dass die Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung der Arbeitgeber trägt. Das sind die laufenden Kosten wie für Fachliteratur, ferner, auch wenn Satz 2 dies nur für die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich bestimmt, für die Vertrauensperson die Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 177 Wahl u... / 2.3 Schwerbehindertenvertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Rz. 9 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht die Wahl eigener Schwerbehindertenvertretungen der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, wenn das Landesrecht für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eine eigenständige Personalvertretung vorsieht.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 180 Konzer... / 2.6 Aufgaben der Stufenvertretungen

Rz. 14 Abs. 6 beschreibt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Satz 1) sowie der Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind (Satz 2 i. V. m. Satz 1). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 240 Sonder... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst. Sie ist Regelungen der Personalvertretung im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nachgebildet und trägt dem besonderen Schutz- und Sicherheitsbedürfnis dieses Nachrichtendienstes Rechnung. Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 30.12.2016 an...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 179 Persön... / 2.5 Grundsatz der Geheimhaltung

Rz. 19 Abs. 7 verpflichtet die Vertrauenspersonen zur Geheimhaltung in Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes bekannt werden. Rz. 20 Die geheimzuhaltenden Tatsachen sind in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführt. Nr. 1 ist mit Blick auf die durch Art. 1 neu gefasste Strafvorschrift des § 237b, mit der die bisher in § 155...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 180 Konzer... / 2.7 Geltung von Vorschriften

Rz. 20 Abs. 7 ordnet die entsprechende Geltung von Vorschriften über die Wahl und Amtszeit (§ 177), die Aufgaben (§ 178) und die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung auch für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung an. Es sind dies die folgenden Vorschriften: Rz. 21 § 177 Abs. 3 bis 8: Wählbarkeit (Abs. 3), Wählbarkeit von Sol...mehr