Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.5 Aufhebbarkeit und Änderbarkeit der Steuerfestsetzung

Rz. 75 Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung Ist die Bilanz des Steuerpflichtigen fehlerhaft, ist der Steuerpflichtige grds. dazu berechtigt, den Fehler zu beheben und die Bilanz entsprechend zu berichtigen. Dies ist unproblematisch möglich, wenn die Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist oder wenn sie zwar erfolgt, aber noch nicht bestandskräftig ist; in diesen Fällen i...mehr

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Keine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch Stiftungszweck

Zusammenfassung Anders als bei Kapital- und Personengesellschaften kann die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nach außen durch die Satzung beschränkt werden. Zum Sachverhalt Eine gemeinnützige Stiftung entwickelte u.a. Produkte zur Bekämpfung von Schlaganfällen. Die Produkte sollten von einer neu zu gründenden Management-Gesellschaft (deren Gesellschafter verschiedene Be...mehr

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ZErb 08/2021, Ein Überblick... / I. Der "Stiftungsbegriff"

§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist eine Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Ähnliche Definitionen des "Stiftungsbegriffs[5] fand man bereits bisher in der stiftungsrechtlichen Fachliteratur. Eine gesetzli...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Auslegung... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ausgehend von seinen Feststellungen, an die der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass eine Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden konnte. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

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Eigenbedarfskündigung: Umge... / 5 Hinweis

Erwirbt man ein vermietetes Wohnungseigentum, hat der Vermieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Juristische Personen haben danach kein Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Räumlichkeiten können von...mehr

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§ 32 Personengesellschaften

A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hat wie im Personengesellschaftsrecht. Die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht sind auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensver...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / D. Partnerschaftsgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 15 Dem Vertrag liegt folgende Konstellation zugrunde: Die derzeitigen Inhaber einer größeren interprofessionellen Kanzlei haben sich entschlossen, von dem ursprünglichen "Stammesdenken" abzugehen und, dem weiteren Wachsen der Kanzlei Rechnung tragend, diese für Kollegen zu öffnen, die in ihrer Person den Ansprüchen des § 17 Abs. 1 des Vertrages ge...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / E. Offene Handelsgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 35 Die Gesellschafter gründen ein Unternehmen, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und ganztägig im Unternehmen tätig. Für diese Fallkonstellation ist im Bereich der Personengesellschaften die OHG die zutreffende Gesellschaftsform. Möglich wäre weiterhin die Kons...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / F. Kommanditgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 39 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrage...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / G. GmbH & Co. KG

I. Typischer Sachverhalt Rz. 44 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber h...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Rechtsnachfolge

Rz. 76 Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, bedarf es für die Übertragung der Beteiligung einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag (vgl. § 8 Abs. 1).[160] § 8 Abs. 3 (Fortsetzung mit den Erben) entspricht dem Gesetz (§ 234 Abs. 2 HGB im Gegensatz zu § 727 BGB; ansonsten weitestgehende Gestaltungsfreiheit.[161] Handelt es sich um ein E...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Typischer Sachverhalt Rz. 5 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, di...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / I. Typischer Sachverhalt eines Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft

Rz. 47 Die Gesellschafter der X GmbH beabsichtigen, diese in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter der Firma "Y GmbH & Co. KG" formwechselnd umzuwandeln. Sie wollen dabei einerseits die Vorteile einer haftungsbeschränkenden Rechtsform erhalten wissen, andererseits aber die steuerlichen Nachteile einer GmbH für die Zukunft vermeiden. In den vergangenen Jahren sind im Rahme...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 2. Gestaltungsvarianten einer GmbH & Co. KG

Rz. 47 Folgende Gestaltungsvarianten sind von besonderer Bedeutung: a) Typische GmbH & Co. KG Rz. 48 Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, deren Zweck allein in der Übernahme der Funktion des Komplementärs dieser GmbH & Co. KG liegt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich eine natürliche Person war. b) Bete...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Rz. 56 Bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG ist als persönlich haftende Gesellschafterin wiederum eine andere GmbH & Co. KG beteiligt.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / H. (Typische) Stille Gesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 72 Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, so dass ein...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber hinaus bietet sich die Re...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 35 Die Gesellschafter gründen ein Unternehmen, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und ganztägig im Unternehmen tätig. Für diese Fallkonstellation ist im Bereich der Personengesellschaften die OHG die zutreffende Gesellschaftsform. Möglich wäre weiterhin die Konstellation, dass A bisher...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Firma

Rz. 59 Das Handelsrechtsreformgesetz hat zu einer Änderung der firmenrechtlichen Regelungen geführt. Nach dem seit 1.7.1998 geltenden Recht muss die Firma der GmbH nicht mehr dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), die Firma der KG muss nicht mehr den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten (Personenfirma). Die Firma der KG muss jedoch z...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 14 Die notarielle Form ist wegen der Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücksbruchteile einzuhalten, wenn der Vertrag sofort verbindlich sein soll. Ansonsten erfolgt Heilung mit Eintragung der Eigentumswechsel im Grundbuch gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Familien-GmbH & Co. KG

Rz. 57 Hier sind die Kommanditisten Familienangehörige, in der Regel Ehegatten und Abkömmlinge. Bei einer Familien-GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Vertragsgestaltung auf steuerrechtliche Besonderheiten zu achten, da die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Rechte der Kommanditisten und an die Ergebnisverteilung unter den Ge...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / a) Typische GmbH & Co. KG

Rz. 48 Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, deren Zweck allein in der Übernahme der Funktion des Komplementärs dieser GmbH & Co. KG liegt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich eine natürliche Person war.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Rz. 49 Hier sind sämtliche Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungsidentität wird durch entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge auch nach der Gründung der Gesellschaft gewährleistet.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Einmann-GmbH & Co. KG

Rz. 51 Eine Einmann-GmbH & Co. KG liegt dann vor, wenn dieselbe natürliche Person alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist und gleichzeitig sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Gegenüber der personengleichen GmbH & Co. KG ist hier die Beteiligungsidentität gewährleistet, so dass die Abstimmung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG nicht erfo...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Grundlagen Rz. 73 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[151] der atypische stille Gesellschaf...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 18 Diesem Vertragsmuster liegt das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25.6.1994 zugrunde. 1. Bedeutung/Unterschied zur GbR Rz. 19 Das Gesetz hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes selbst relativ gering und im Wesentlichen lediglich i...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gestaltungshinweise

a) Gründung Rz. 58 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowoh...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 6 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Zulässigkeit Rz. 46 Die GmbH & Co. KG hat sich außerhalb des Typenkatalogs des HGB entwickelt und ist seit der Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[93] anerkannt. Spezielle gesetzliche Regelungen für die GmbH & Co. KG gibt es kaum (z.B. § 19a HGB, eingefügt durch GmbH-Novelle v. 4.7.1980). Die Vorschriften des HGB gelten für die KG, die des GmbHG für die persönlich hafte...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / c) Nicht personengleiche GmbH & Co. KG

Rz. 50 In diesem Fall kommt den Nur-Kommanditisten ein geringerer Einfluss zu als den Gesellschaftern, die sowohl an der KG als auch an der Geschäftsführungs-GmbH beteiligt sind.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 2. Geschäftsführung

Rz. 74 Die Aufführung eines Katalogs außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen wie Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens (ggf. Grundlagenangelegenheit), Übernahme von Bürgschaften usw.[158] Ist dringend zu empfehlen.mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gewinnermittlung für den stillen Gesellschafter

Rz. 75 Hier sind eingehende Regelungen dringend anzuraten, da das Gesetz keine Vorgaben vorzieht, insbesondere:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hat wie im Personengesellschaftsrecht. Die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht sind auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern) zugeschnit...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 61 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[114] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfl...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Wirtschaftsjahr/Konten

Rz. 64 Bei Neugründung sind die Gesellschafter steuerrechtlich frei, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Kalenderjahr abweichen, ist dies nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulässig.[133] Aufgrund des Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinien-Gesetzes vom 8.3.2000 (KapCoRiLiG) gelten die §§ 264 bis 289 HGB...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / a) Gründung

Rz. 58 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowohl mit einer...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / j) Kontrollrechte

Rz. 67 Nach dem Gesetz steht ein jederzeitiges umfassendes Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft lediglich dem persönlich haftenden Gesellschafter und den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH zu.[141] Sie dürfen hierbei zur Durchsetzung/Verwirklichung dieser Rechte auf eigene Kosten Sachverständige (Berufsverschwiegenheit) einschalten. Bei Verstößen ge...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Geschäftsführung, Stimmrechte

Rz. 24 Die anwaltliche Berufsausübung wird nach wohl herrschender Meinung nicht als Geschäftsführungsmaßnahme, sondern als Gesellschafterbeitrag verstanden, wofür in der Tat einiges spricht. In diesem Fall entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten beim Begriff "sonstige Geschäfte" im Sinne des § 6 Abs. 2 PartGG.[46] Bei Mehrheitsbeschlüssen ist die sog. Kernbereichslehre zu beacht...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 39 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrages verzichtet werden (vgl...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 5 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrume...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Allgemeines

Rz. 6 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft i...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Zulässigkeit

Rz. 46 Die GmbH & Co. KG hat sich außerhalb des Typenkatalogs des HGB entwickelt und ist seit der Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[93] anerkannt. Spezielle gesetzliche Regelungen für die GmbH & Co. KG gibt es kaum (z.B. § 19a HGB, eingefügt durch GmbH-Novelle v. 4.7.1980). Die Vorschriften des HGB gelten für die KG, die des GmbHG für die persönlich haftende Gesellschaf...mehr