Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Übergang einer ertragsteuer... / a) BFH v. 11.7.2023 – I R 36/20 (Nebenentscheidung I)

Von der Hauptentscheidung (BFH v. 11.7.2023 – I R 21/20) unterscheidet sich die Nebenentscheidung I nur dadurch, dass eine OT-Kapitalgesellschaft nicht auf eine Personengesellschaft unterjährig verschmolzen wurde, sondern auf eine Kapitalgesellschaft. An der Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie ändert dies jedoch nichts, d.h.: der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist für Zwe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.8.13 Aufstockung einer Beteiligung

Rz. 86d Ein Gesellschafter ist "neu" i. S. d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenen Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er v...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.5 Umsatzsteuer

Rz. 828 Bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, also von der GmbH auf die GmbH & Co. KG, fehlt eine Vermögensübertragung, da die Identität der Gesellschaft aufrechterhalten bleibt. Damit liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Bei einer Verschmelzung könnte ein Leistungsaustausch bejaht werden. Diese Möglichkeit bleibt jedoch ...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / c) Konsequenzen für die Praxis

Für die Einbringung einer Organbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995 hatte der BFH bereits im Jahr 2010 entschieden, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft gem. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1995 umfassend und vorbehaltlos in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden eintrete – und zwar auch im Hinblick auf die körperschaftsteuerlichen Eingliederun...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Streitig ist, ob Aufwendungen einer GmbH & Co. KG, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten eingeräumter Grundschulden anfielen, Betriebsausgaben sind. Das FG entschied: Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch zugunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumte Grundschulden zur Abs...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6.1 Die Einschränkungen in § 6 a S. 4 GrEStG

Rz. 35 Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Dies bedeutet insbesondere, dass sie schnell reagieren können müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen bei Umwandlungen als kontraproduktiv. Welcher Missbrauch sich dar...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2 Verschmelzung

Rz. 791 Aufgrund §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 39 ff., 46 ff. UmwG kann eine GmbH durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG in eine Personengesellschaft umgewandelt werden. Bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen der übertragenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine neu gegründete (Verschmelzung durch Neugründung) oder zum Zeitpunkt der Verschmelzung bereits bes...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.5 Übertragung eines Erbanteils

Rz. 42b Zu den Eigentumsübergängen kraft Gesetzes i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG gehört auch der Erbfall einschließlich der Übertragung eines Erbteils, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört (BFH v. 17.7.1975, II R 141/74, BStBl II 1976, 159; BFH v. 27.9.1991, II R 82/87, BStBl II 1991, 731; BFH v. 4.2.2004, II B 147/02, BFH/NV 2004, 813; BFH v. 9.7.2014, II R 50/12, BFH/...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / III. Übertragbarkeit der BFH-Rechtsprechung auf bisher nicht entschiedene Konstellationen

§ 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG lautet wie folgt: "Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen." Bedeutung der Norm für finanzielle Eingliederung: Diese Vorschrift ist für die Frage einer ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.4.5 Auslegung des Begriffs "Unternehmen bei der öffentlichen Hand"

Rz. 28a Die Frage nach der Reichweite der neuen Befreiungsvorschrift stellt sich auch für Umstrukturierungen im Bereich der öffentlichen Hand. Erfasst wird auch die Umwandlung von Rechtsträgern durch Verschmelzung, durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und durch Vermögensübertragung. Eine Vollübertragung des Vermögens (vgl. § 174 Abs. 1 UmwG) oder Teilübert...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.3 Steuerbare Erwerbsvorgänge

Rz. 93m Ebenso wie § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG stichtagsbezogen. Die Grundsätze zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 GrEStG gelten entsprechend (vgl. Tz. 4 S. 3 und 4 der gleich lautenden Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1364; a. A. Wagner/Lieber, DB 2013, ...mehr

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Übergang einer ertragsteuer... / 1. Verlängerung der steuerlichen Rückwirkung

Bei der Verschmelzung des OT geht der EAV im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den aufnehmenden Rechtsträger (RT) über. Erfolgt die Verschmelzung auf einen unterjährigen Verschmelzungsstichtag, wird dem RT das nach dem steuerlichen Verschmelzungsstichtag erzielte Ergebnis des bisherigen OT steuerlich zugerechnet. Der übergehende EAV hat aber nach der Hauptentscheidung (BFH v...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.10.5.1 Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3a GrEStG

Rz. 93k Das AmtshilfeRLUmsG ist nach dessen Art. 31 Abs. 1 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Da das Gesetz am 29.6.2013 im BGBl verkündet wurde, wäre Inkrafttretenszeitpunkt damit der 30.6.2013. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 11 GrEStG ist § 1 Abs. 3a GrEStG jedoch erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tag des Beschlusses des De...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 2.6 Beschränkung auf Konzernsachverhalte und "Missbrauchsgedanke"

Rz. 32 Zur Vermeidung "ungewollter Mitnahmeeffekte" sieht § 6 a GrEStG in S. 3 eine Beschränkung auf sog. Konzernsachverhalte vor. Danach sind nur solche Umwandlungsvorgänge begünstigt, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängig...mehr

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Weilbach, GrEStG § 6 a Steu... / 3 Bewertung der Befreiungsregelung

Rz. 42 Kritiker wenden sich gegen die Regelung mit dem Argument, die Grunderwerbsteuer belastete als erhebliches Kostenhindernis in einer Vielzahl von Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen und verhinderte diese in manchen Fällen sogar. Vor dem Hintergrund, dass die meisten Bundesländer ihre Steuersätze auf z. T. bereits bis zu 6,5 % angehoben haben, gewinnt diese Argum...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.4.6 Weitere Anwendungsfälle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

Rz. 43 Neben den vorstehend erwähnten Erwerbsvorgängen fallen auch folgende Eigentumsübergänge kraft Gesetzes unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG: Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grund...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.4 Abgrenzung zur mittelbaren Veräußerung über eine Personengesellschaft

Rz. 121 Der Tatbestand der Veräußerung ist auch erfüllt, wenn die dem Einbringenden zuzurechnenden sperrfristverstrickten Anteile mittelbar über eine Personengesellschaft auf einen anderen Rechtsträger entgeltlich übertragen werden. Rz. 122 Für Zwecke des § 24 UmwStG wird beim Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bereits bestehende Personengesellschaft angenommen, das...mehr

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Betriebsvermögen / 6.2.1 Personengesellschaft

Bringt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, Teilbetrieb, eine Praxis oder einen Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft ein und wird er dadurch Mitunternehmer der Gesellschaft, richtet sich der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft nach § 24 UmwStG. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der aufne...mehr

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Betriebsvermögen / 7 Personengesellschaften

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gesellschaftsvermögen, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht, und in der Handels- und Steuerbilanz als Betriebsvermögen der Gesellschaft anzusetzen ist, und den im Eigentum einzelner Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter). Die handelsrechtl...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.2 Mittelbare Übertragung

Rz. 136 Während der Veräußerungstatbestand i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG nach seinem Wortlaut die mittelbare Veräußerung nicht erfasst, fällt die mittelbare unentgeltliche Übertragung ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG. Rz. 137 Über die mittelbare Übertragung werden zum einen die Sachverhalte einbezogen, in denen die sperrfristverstrick...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5 Nachweiserbringer

Rz. 318 Den Nachweis hat der originär Einbringende bzw. in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger zu erbringen. In den Fällen des § 22 Abs. 7 UmwStG geht die Nachweispflicht nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der mitverstrickten Anteile über. Daher sollte der Einbringende auch in diesen Fällen vertraglich sicherstellen, dass er seiner Nachweispflicht a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.6 Wegfall der allgemeinen persönlichen Anwendungsvoraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 i. V. m. Abs. 8 UmwStG)

Rz. 189 Gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns, wenn entweder der Einbringende selbst oder im Fall einer Weitereinbringung die übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG die Voraussetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt. Rz. 190 Da es sich bei der im Rahmen einer We...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.3 Ausgewählte Einzelsachverhalte

Einlage und Entnahme Rz. 80 Werden sperrfristverstrickte Anteile im Wege der offenen Sacheinlage auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen, so handelt es sich um einen Tausch, der ebenfalls einer entgeltlichen Übertragung gleichsteht.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob die Einlage aus dem Privatvermögen oder...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3.2 Originär Einbringender

Rz. 30 Nach der hier vertretenen Auffassung sind für den Fall, dass übertragender Rechtsträger ("Ausgangsrechtsträger") eine Personengesellschaft ist, immer auch die Gesellschafter der Personengesellschaft (mittelbar) Einbringende und zwar auch dann, wenn – wie z. B. im Falle der Ausgliederung – die Personengesellschaft weiter besteht und die neuen Anteile der Personengesell...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.2 Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert

Rz. 242 Die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG setzt zunächst voraus, dass zuvor Anteile an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) nach § 20 oder § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) (mit) eingebracht wurden. Rz. 243 Für die Frage, ob ein Ansatz unter dem gemeinen Wert vorliegt, kommt es grundsätzlich auf den tatsächlich...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.2 Steuerliche Bedeutung der Rechtsnachfolge

Rz. 342 Der Rechtsnachfolger des Einbringenden gilt als (derivativ) Einbringender i. S. d. § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG, während der Rechtsnachfolger der übernehmenden Gesellschaft als (derivativ) übernehmende Gesellschaft "nur" i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG gilt. Rz. 342a Umstritten ist, ob die Besteuerungsfolgen beim originär Einbringenden oder beim Rechtsnachfolger eintreten. Na...mehr

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Wirtschaftsgut / 3.1.2 Betriebliche Zwecke

Werden Wirtschaftsgüter zu betrieblichen Zwecken genutzt, gehören sie zum notwendigen, gewillkürten oder geduldeten Betriebsvermögen. Die Art der Gewinnermittlung ist dabei grundsätzlich unerheblich.[1] 3.1.2.1 Notwendiges Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, dem Betrieb des Steuerpflichtigen zu dienen, sind notwendiges Betr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.6.2 Entgeltliche Übertragung

Rz. 66 Die hier vertretene inhaltliche Gleichsetzung von "Veräußerung" und "entgeltlicher Übertragung auf einen anderen Rechtsträger" steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach unter einer Veräußerung die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen ist.[1] Rz. 67 Gegen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.3 Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht steuerfrei

Rz. 247 Bei dem Einbringenden durfte der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen sein. Damit werden Einbringende erfasst, die keine durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen sind, also alle diejenigen Rechtsträger, die von vornherein nicht unter das KStG fallen, insbesondere also natürlic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.1.3.4 Nicht-Einbringender

Rz. 35 Die Veräußerung durch einen anderen Rechtsträger als den originär oder derivativ Einbringenden kann nicht den Grundtatbestand des § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfüllen. Die Veräußerung durch einen Nicht-Einbringenden kann nur dann eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns I auslösen, sofern dies in einem der in § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbeständ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.4 Übernehmende Gesellschaft

Rz. 250 Bei der übernehmenden Gesellschaft muss es sich gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Einbringungszeitpunkt um eine EU- bzw. EWR-Gesellschaft gehandelt haben. Da § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dazu keine weiteren Einschränkungen macht, kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II auch kommen, wenn die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.2.1 Unmittelbare Übertragung

Rz. 131 Nach § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG wird der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile die unmittelbare (oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) gleichgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen, noch persönlich auf bestimmte übertragende Rechtsträger eingeschrän...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1.5 Eingebrachte Anteile

Rz. 253 Die im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs (mit) eingebrachten Anteile sind für die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG fortan die (originär) sperrfristverstrickten Anteile. Diese behalten ihren Status als sperrfristverstrickt, wenn sie unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden und nach § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als deri...mehr

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Betriebsvermögen / 1.2.2 Grundstücke

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile sind ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung (notwendiges) Betriebsvermögen, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt.[1] Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des...mehr

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Wirtschaftsgut / 3.1.1 Verschiedene Formen der gemischten Nutzung

Es gibt verschiedene Formen der gemischten Nutzung von Wirtschaftsgütern. Diese sind im Wesentlichen: Nutzung in verschiedenen Betrieben des Steuerpflichtigen im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart; Nutzung in verschiedenen Betrieben des Steuerpflichtigen im Rahmen verschiedener betrieblicher Einkunftsarten, z. B. landwirtschaftliche Maschine wird auch für gewerbliche Zwec...mehr

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Betriebsvermögen / 1.3 Privatvermögen

Zum (notwendigen) Privatvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht (notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes) Betriebsvermögen sein können, z. B. weil sie ausschließlich privaten Zwecken dienen. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören grundsätzlich in vollem Umfang zum Privatvermögen.[...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.3.2 Unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft (§ 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UmwStG)

Rz. 274 Zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II kommt es außer im Fall der Veräußerung der sperrfristverstrickten Anteile auch bei der unmittelbaren oder (über eine Personengesellschaft) mittelbaren unentgeltlichen Übertragung durch die übernehmende Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft). Die Ausführungen zur unmittelbaren oder...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6 Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung (§ 22 Abs. 5 UmwStG)

Rz. 330 § 22 Abs. 5 UmwStG regelt die Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung für Zwecke des § 23 Abs. 2 UmwStG . Diese Bescheinigung ist gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 und S. 3 Hs. 2 UmwStG tatbestandliche Voraussetzung für die (nachträgliche) Buchwertaufstockung auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft in den Fällen der nachträglichen Besteuerung eines Einbringungs...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.3 Weitereinbringung (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG)

Rz. 148 Hierbei handelt es sich entgegen dem einleitenden Gesetzeswortlaut nicht um einen Ersatztatbestand, sondern vielmehr um einen Ausnahmetatbestand [1] derart, dass es beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG trotz entgeltlicher Übertragung nicht zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt. Rz. 149 Nach dem Wortlaut des §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.2 Schädliche Verwendung der weiter eingebrachten Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG)

Rz. 176 Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die weiter eingebrachten Anteile nach der Weitereinbringung veräußert werden i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; es sei denn die Veräußerung erfüllt nachweislich den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 Hs. 2 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 8.1 Anwendungsbereich

Rz. 348 § 22 Abs. 7 UmwStG soll die bereits zu den einbringungsgeborenen Anteilen ergangene Rechtsprechung umsetzen[1] und kommt zur Anwendung, wenn stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen oder von auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen (quasi-sperrfristverstrickte Anteile) auf andere Anteile verlagert werden. "Unter Beobachtung" stehen mithin stille Reserven...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.2.5.3 Schädliche Verwendung der neu erhaltenen Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG)

Rz. 183 Durch § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 5 UmwStG stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns I kommt, soweit die aus der Weitereinbringung neu erhaltenen Anteile veräußert werden i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; es sei denn, die entgeltliche Übertragung erfüllt nachweislich den Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 Hs....mehr

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Außenprüfung: Baubranche / 1.2 Architekten und Bauingenieure

Bei Architekten und Bauingenieuren ist auf eine strenge Abgrenzung der Einkunftsarten zu achten. Während Bauunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen,[1] die stets der Gewerbesteuer unterliegen,[2] erzielen Architekten und Bauingenieure als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[3] – diese Einkünfte sind gewerbesteuerfrei. Gemischte Tätigkeiten[4] Wird neben...mehr

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Sale-and-lease-back-Verfahren / 4 Gewerbesteuerliche Fragen

Gemäß § 8 Nr. 1d GewStG werden 20 % der Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags hinzugerechnet.[1] Nach § 8 Nr. 1e GewStG gilt dies auch für 50 % der Leasingraten für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Entgegen der früheren Rechtslage kommt es nicht me...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 1. Anschaffung von Grundstücken

Anschaffung eines Grundstücks bedeutet entgeltlicher Erwerb des Grundstücks als (rechtlicher oder wirtschaftlicher) Eigentümer von einem Dritten. Erfolgt die Anschaffung unentgeltlich oder teilentgeltlich, ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung des Rechtsvorgängers (insoweit) zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten B...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Konzerninterne Vermietung n... / 5. Eigene Einschätzung

Fraglich ist, welche tatsächliche Auswirkung die Änderung des § 4h EStG auf die Konzernklausel hat. Dies ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass sich der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG nicht verändert hat. Nach Ansicht des Verfassers ist daher im Grundsatz schwer nachvollziehbar, dass durch den § 4h Abs. 3 EStG n.F. nun tatsächlich seitens des Geset...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zur... / 2. Veräußerung von Grundstücken

Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt. Zu beachten ist ferner, dass Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen sind, soweit sie innerhalb ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Handwerkerversicherung / 4 Rechtslage ab 1.1.2004

Zum 1.1.2004 wurde die Handwerksordnung (HwO) geändert und dadurch der Zugang zur Ausübung eines selbstständigen Handwerks erleichtert. So wurde der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.[1] Die übrigen, zuvor in der Anlage A HWO genannten Handwerke, wurden zulassungsfrei. Somit war für die Ausübung des Handwerks der Meisterabschluss nicht mehr zwinge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Handwerkerversicherung / 5 Rechtslage ab 1.1.2004 (rückwirkend geändert)

Rückwirkend zum 1.1.2004 wurde die zuvor beschlossene Erweiterung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für selbstständige Gewerbetreibende nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass trotz der Änderungen in der HwO die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wie bis 2003 nur für Personen vorliegt, die ein Handwerksgewerbe nur bei N...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 6 Durch DBA steuerfrei gestellte ausländische Einkünfte bei Organgesellschaften (§ 32b Abs. 1a EStG)

Rz. 66 Durch G. v. 24.3.1999[1] ist in § 32b Abs. 1a EStG mit Wirkung ab Vz 1999 eine besondere Regelung für den Fall eingeführt worden, dass die nach DBA steuerfreien Einkünfte von einer Organgesellschaft bezogen werden.[2] Nach § 32b Abs. 1 EStG greift der Progressionsvorbehalt ein, wenn ein unbeschränkt oder beschr. Stpfl. Einkünfte bezogen hat, die nach einem DBA steuerfr...mehr