Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Familien- und erbrechtliche Gemeinschaften

Rz. 86 Die Erbengemeinschaft setzt sich schon dadurch von der GbR ab, dass sie nicht durch Vertrag entsteht. Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft sind aufgrund ihrer familienrechtlichen Überlagerung und der entsprechend von ihnen verfolgten Interessen ebenfalls nicht GbR. Die Feststellung hindert jedoch nicht daran, im Einzelfall Regelungen der Gesellschaft auch auf di...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Rechtsformwahl, gesellschafts- und steuerrechtliche Kriterien

Rz. 90 Nachfolgend soll der Blick auf solche Gesellschaftsformen der GbR gerichtet werden, die einer bewussten Wahlentscheidung entspringen. Viele BGB-Gesellschaften des Alltags – man denke nur an die Fahrgemeinschaften, Sportgemeinschaften und sonstige Gelegenheitsgesellschaften – werden gegründet, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Oftmals werden auch Regelungen zu B...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Kündigung des Gesellschafters

Rz. 553 Der Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung oder durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kündigung aus wichtigem Grund beenden. Gem. §§ 132, 134 HGB kann die Kündigung einer OHG, die auf unbestimmte Zeit oder auf die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen wurde, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Mo...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Informationsrechte

Rz. 1337 Nach § 1 Abs. 4 PartGG stehen den Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft die gleichen Informations- und Kontrollrechte zu, die ein Gesellschafter einer GbR nach § 717 BGB für sich beanspruchen kann. Danach besteht grds. eine Kontrollbefugnis und ein Auskunftsanspruch. Die Kontrollbefugnis bezieht sich darauf, in die Schriften der Gesellschaft, wie Korrespondenzen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Konten

Rz. 1342 Die Fragen der Bildung von Gesellschafterkonten (zur GbR s. § 9 Rdn 218 f.) spielen bei den freiberuflich tätigen Partnerschaften nur eine untergeordnete Rolle. Nur in den Fällen, in denen die freiberufliche Tätigkeit kapitalintensiv durchgeführt wird, können diese von Bedeutung sein, so bspw. bei fachärztlichen Praxen. Insoweit kann es sich anbieten, neben dem Fest...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaftsteuer

Rz. 831 Erbschaftsteuerlich übernehmen die Erben Betriebsvermögen, womit die Begünstigungen der §§ 13a, b, c, 19a, 28, 28a ErbStG zur Anwendung kommen können. Werden später im Rahmen einer Nachlassteilung die Anteile weiter übertragen, so verliert der ursprüngliche Erbe die Begünstigungen (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG); u.U. werden die Begünstigungsbeträge beim Empfänger des b...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 462 Mit dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sollte die Möglichkeit geschaffen werden, bereits in einem früheren Stadium der Vermögensbeeinträchtigung ein Insolvenzverfahren einsetzen zu lassen, um so zu einer geordneten Vermögensverteilung und auch höheren Quoten zugunsten der Gläubiger zu kommen. Die Antragsberechtigung liegt allerdings a...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Beschlüsse außerhalb der Versammlung

Rz. 726 Außerhalb einer Gesellschafterversammlung können Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter hiermit und mit der Art der Abstimmung einverstanden sind. Als Abstimmungsart kommt schriftliche, telefonische, telegrafische, elektronische Abstimmung oder Abstimmung in Textform in Betracht. Schriftlich bedeutet, dass jeder Gesellschafter seine Abstimmungserklärung ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Geschäftsführer

Rz. 1451 Die Geschäfte der Vereinigung werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Die Anzahl der Geschäftsführer ist nicht begrenzt. Die Geschäftsführer können, müssen aber nicht selbst Mitglieder der Vereinigung sein (Fremdorganschaft). Das Recht de...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Stimmbindung und Stimmrechtsübertragung

Rz. 735 Gesellschafter untereinander können sich schuldrechtlich verpflichten, in einem bestimmten Sinne abzustimmen, ohne dass hierzu die Zustimmung der anderen Gesellschafter notwendig ist. Üblich sind z.B. Stimmbindungsverträge nach Maßgabe der Mehrheit einer Gruppe oder eines Familienstammes von Gesellschaftern. Zulässig sind auch Stimmbindungen ggü. Dritten, jedenfalls ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesetzliches Regelungsmodell

Rz. 1121 Die GmbH & Co. KG wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten (§§ 124 ff. HGB). Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB).[1493] Durch die Formulierung "als solcher" wird durch das MoPeG klargestellt, dass sich das Vertretungsverbot des Kommanditisten auf die organschaftliche Vertretung der Gesel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Pflichten der Geschäftsführer

Rz. 1462 Die Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich insb. aus der EWIV-VO, den jeweiligen nationalen Ausführungsgesetzen, den jeweiligen nationalen Rechten der jeweiligen der EWIV vergleichbaren Gesellschaftsformen, dem Gründungsvertrag sowie den Mitgliederbeschlüssen. Die Geschäftsführer sind allgemein zur Beachtung der Sorgfalt und insb. zu einigen weiteren ausdrücklic...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 313 Bzgl. des konkreten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Gesellschafters steht der Gesellschaft zunächst ein Unterlassungsanspruch zu. Hinsichtlich der bereits entstandenen Beeinträchtigungen trifft den Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch. Daneben hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 118 HGB n.F. das Recht, das Geschäft an sich zu ziehen, sog. E...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Feststellung des Rechnungsabschlusses

Rz. 321 Obwohl § 718 BGB n.F. keine Differenzierung zwischen der Aufstellung des Abschlusses und dessen Feststellung trifft, wird absolut herrschend zwischen diesen beiden Akten differenziert.[544] Unter Aufstellung wird dabei die tatsächliche Fertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses verstanden, während die Feststellung den gesellschaftsrechtlichen Billigungsakt darst...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Beschluss der Gesellschafter

Rz. 557 Auch § 138 Abs. HGB schafft keine Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Gesellschafters über die allgemeinen Regeln hinaus, ein Ausschluss kann daher nur einstimmig beschlossen werden.[886] Gegen seinen Willen kann ein Gesellschafter nur gem. § 134 HGB durch Klage ausgeschlossen werden, wobei Voraussetzung das Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person ode...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Geschäftsführungsangelegenheiten

Rz. 260 Beschlussfassungen in Geschäftsführungsangelegenheiten können sowohl dann zu fällen sein, wenn sich die Gesellschaft eine Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsprinzip gegeben hat, als auch dann, wenn sie die Beschlussfassung über bestimmte, regelmäßig in besonderer Art hervorgehobene Geschäftsführungsangelegenheiten allen Gesellschaftern vorbehalten hat. Von letzterer...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 890 Gerichtlich sind die Ansprüche der KG-Gesellschafter im Zusammenhang mit den Informationsrechten im streitigen Verfahren durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Art der Vollstreckung eines Titels, der das Recht auf Einsicht in Urkunden bestätigt, ist streitig. Vertreten wird die Zwangsvollstreckung nach § 838 ZPO (Wegnahme durch den Gerichts...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Partiarisches Darlehen

Rz. 88 Das partiarische Darlehen ist durch eine vom Geschäftserfolg abhängige Vergütung für die Überlassung von Kapital gekennzeichnet und insofern wirtschaftlich der stillen Gesellschaft nahe. In Abgrenzung zu dieser mangelt es dem partiarischen Darlehen allerdings an der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, was sich nach außen regelmäßig darin äußert, dass der Geldgeber ke...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Investmentkommanditgesellschaft

Rz. 634 Der Gesetzgeber hat mit dem am 22.7.2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zwei neue Unterarten der KG eingeführt, nämlich die offene und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft. Diese Rechtsform kann jedoch nur eingeschränkt eingesetzt werden, vgl. § 91 Abs. 2 KAGB. Während subsidiär das HGB Anwendung findet (§ 149 Abs. 1 Satz 2 KAGB), gelt...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gläubigerkündigung

Rz. 388 Nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) kann die Gesellschaft ferner durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, der in den Gesellschaftsanteil gepfändet hat, gekündigt werden. Voraussetzung ist nach der Neuregelung die wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils aus einem nicht nur bloß vorläufig vollstreckbaren rechtskräftigen Schuldtitel gegen den Gese...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Genehmigungsbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages

Rz. 640 In bestimmten Einzelfällen kann der Gesellschaftsvertrag, der grds. genehmigungsfrei ist, zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedürfen. Möglich ist z.B. das Erfordernis einer kartellrechtlichen Freigabe oder einer familiengerichtlichen/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Betreuten nach § 1852 Nr. 2 BGB, bei Minderjährigen (§ 1643 Abs. 1 BGB), bei Vormundschaf...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Dienstleistungen

Rz. 200 Schon § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 3 BGB a.F.) erklärt Dienstleistungen als beitragsfähig für eine GbR. In vielen GbR spielt die Erbringung von Dienstleistungen eine außerordentlich große Rolle. Dabei geht es nicht etwa nur um die Sozietäten von Freiberuflern, bei denen die Beitragspflicht der Gesellschafter hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich,...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Zivilrecht

Rz. 838 Eintrittsklauseln setzen voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag die Beteiligung nicht auf die Erben übergeht, sondern den übrigen Gesellschaftern anwächst. Nach der Eintrittsklausel sind alle oder einzelne Erben oder auch dritte Personen berechtigt, durch Erklärung ggü. den übrigen Gesellschaftern in die Gesellschaft einzutreten (§§ 328 Abs. 1, 331 BGB).[1113] De...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Bestellung und Entlassung der Geschäftsführer

Rz. 1455 Die ersten Geschäftsführer sind bei der Gründung der EWIV zu bestellen. Rz. 1456 Der Gründungsvertrag oder, falls dieser keine dahin gehenden Bestimmungen enthält, ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder legt die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer sowie deren Befugnisse fest (Art. 19 Abs. 3 EWIV-VO). Sind...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Mögliche Mängel von Gesellschafterbeschlüssen

Rz. 738 Der Beschluss der Gesellschafter einer KG kann inhaltliche Mängel aufweisen (z.B. Verstöße gegen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, Sittenwidrigkeit) oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein. Verfahrensfehler können u.U. geheilt werden, z.B. wenn ein nicht oder nicht ordnungsgemäß geladener Gesellschafter erscheint.[1047] Von Beschlussmängeln sind Stimma...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Mindestangaben auf Geschäftspapier

Rz. 1464 Briefe, Bestellscheine und ähnliche Schriftstücke müssen lesbar folgende Angaben enthalten:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Europaweite Niederlassungsfreiheit

Rz. 1402 Der im Gründungsvertrag genannte Sitz muss in der Gemeinschaft gelegen sein. Als Sitz ist entweder der Ort, an dem die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat, oder der Ort, an dem eines der Mitglieder der Vereinigung seine Hauptverwaltung hat, zu bestimmen. Bei einer natürlichen Person ist dies der Ort, an dem diese ihrer Haupttätigkeit nachgeht, sofern die Vereinigun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Form der Stimmabgabe

Rz. 274 Besondere Formvorschriften für die Stimmabgabe gibt es im Gesetz weder für die innerhalb noch für die außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse.[476] Werden sie innerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst, wird regelmäßig eine mündliche Stimmabgabe erfolgen, bei außerhalb von förmlichen Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüssen komm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesetzliche Kündigungsrechte

Rz. 386 Das Recht der GbR unterscheidet auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin zwischen der ordentlichen Kündigung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der Kündigung durch einen Privatgläubiger nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) und der außerordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Kündigung nach Erreichen der Volljährigkeit

Rz. 391 § 725 Abs. 4 BGB n.F. statuiert ferner einen eigenständigen Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft in einer GbR dann, wenn ein minderjähriger Gesellschafter volljährig geworden ist. Hintergrund der Regelung ist es, dass einem minderjährigen Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden soll, mit Erreichen der Volljährigkeit die Haftung für vor diesem Zeitpunkt en...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Problematik

Rz. 983 Eine GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich ein Unternehmen, besteht aber rechtlich aus zwei Gesellschaften: Der KG, die die eigentlichen unternehmerischen Aktivitäten betreibt, und der Komplementär-GmbH, die der Haftungsbeschränkung dient. Das Unternehmen wird am Markt nur dann als Einheit auftreten, wenn die beiden Gesellschaften auch rechtlich miteinander verbunden werd...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaftsteuer

Rz. 837 § 13a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ErbStG sieht vor, dass ein Erwerber den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er als Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 auf einen Miterben überträgt. Dieser Wortlaut soll auch eine qualifizierte Nachfolgeklausel erfassen.[1111] Dies hat zur Folge, dass die Be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Antragsberechtigung

Rz. 466 Das Recht zur Stellung des Insolvenzantrags steht im Fall der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO den Gläubigern und dem Schuldner zu. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht dieses Recht nach § 18 InsO allein dem Schuldner zu. § 15 Abs. 1 InsO konkretisiert dabei, wer berechtigt ist, für den Schuldner im Insolvenzantragsve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaftsteuer

Rz. 840 Auch erbschaftsteuerlich richten sich die Besteuerungsfolgen danach, welche Nachfolgelösung im Ergebnis zur Anwendung gelangt. Sofern einer bzw. alle Erben in die Beteiligung nachfolgen, liegt ein Erwerb durch Erbanfall vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), für den die Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können (R E 13b.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 201...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesellschaftsvertragliche Regelung

Rz. 740 Die gesetzliche Neuregelung führt zu wesentlich mehr Rechtssicherheit in der KG, denn spätestens mit Ablauf der Anfechtungsfrist wird man sich nun – von den Ausnahmefällen des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abgesehen – auf die Wirksamkeit des Beschlusses verlassen können. Dies bringt auf der anderen Seite notwendigerweise eine strengere Formalisierung des Prozesses de...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Gesamtvermögensgeschäfte

Rz. 1134 Der BGH hat nunmehr entschieden, dass § 179a AktG auch nicht auf die KG analog anwendbar ist.[1511] Begründet wird dies damit, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gesellschafter, bei der KG auch ohne eine analoge Anwendung von § 179a AktG gewährleistet ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des BGH ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Rechenschaft ggü. den Mitgliedern

Rz. 1467 Jedes Mitglied hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und in die Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 18 EWIV-VO). Die entsprechenden deutschen nationalen Vorschriften finden sich in § 51a GmbHG und in § 118 HGB.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Haftung ausscheidender Gesellschafter

Rz. 564 Gesellschafter, die aus der OHG ausgeschieden sind, haften weiter für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind. Gem. § 137 HGB ist diese Nachhaftung auf höchstens 5 Jahre begrenzt. Das gilt für alle Ansprüche aus der persönlichen Haftung gem. § 126 HGB einschließlich der Dauerschuldverhältnisse.[905] Die Nachhaftung hat folgende Voraussetzungen:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Führung des Registers

Rz. 40 Das Gesellschaftsregister soll ebenso wie das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt werden (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 8 HGB, vgl. a. § 376 Abs. 2 FamFG n.F. und § 3 Nr. 1 lit. n RPflG n.F.). Das ist ebenfalls zu begrüßen. Die Registergerichte garantieren technisch und per...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Prüfungsumfang des Registergerichts

Rz. 507 Für die Eintragung der OHG, die im Handelsregister A erfolgt, ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. d) RPflG der Rechtspfleger zuständig. Die Prüfung der Anmeldung durch den Rechtspfleger hat zwar unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu erfolgen, erstreckt sich bei der OHG i.d.R. aber nur auf Plausibilität und der Beachtung förmlicher Gesichtspunkte. Bei der Eintragu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

Rz. 899 Die Wirksamkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, die den Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden binden, ist insb. an § 1 GWB und § 138 BGB zu messen. Danach ist es jedenfalls dringend empfehlenswert, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. Die Dauer sollte zwei Jahre nach Ausscheiden aus d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Einzelgeschäftsführung

Rz. 510 Ist im Gesellschaftsvertrag gem. § 108 HGB keine abweichende Regelung vereinbart, gilt für die OHG der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Gem. § 116 HGB kann jeder Gesellschafter ohne Beteiligung der Übrigen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb grds. jede in den Bereich der Geschäftsführung fallende Handlung vornehmen. Dadurch sind eine große Flexibilität und Beweglic...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Persönliche Einwendungen und Einreden

Rz. 163 Soweit dem Gesellschafter gegen die Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger Einwendungen oder Einreden zustehen, richtet sich dies nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Diese kann der Gesellschafter ohne Weiteres geltend machen; § 721b BGB n.F. setzt dies voraus.[283] Betracht kommen damit insb. Stundung, Erlass, Vergleich oder Ähnliches. Hinzu kommt...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesellschaftsinsolvenz

Rz. 431 Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), während es auf die ggf. später erfolgende Zustellung oder den Eintr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Entnahmen

Rz. 1348 Den Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft steht nach § 718 BGB ebenso wie den Gesellschaftern einer GbR ein Anspruch auf Auszahlung des ihnen zustehenden Gewinnanteils zu. Soweit im Einzelfall eine Beschränkung dieses Auszahlungsanspruchs gewollt ist, bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung. Dies wird bei den üblichen Berufsausübungsgesellschaften selten...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 223 Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird primär durch den Gesellschaftszweck bestimmt. Alle Maßnahmen, die nicht Grundlagengeschäft sind und der Zweckverwirklichung zu dienen geeignet sind, sind von der Geschäftsführungsbefugnis umfasst.[385] I.d.R. wird es sich empfehlen, im Gesellschaftsvertrag der GbR ausdrücklich vorzusehen, welche Maßnahmen der Geschäftsfüh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Ausübung der Gesellschafterrechte durch gemeinsamen Vertreter

Rz. 844 Insb. dann, wenn mehrere Erben in die Gesellschafterstellung einrücken, bietet sich eine gesellschaftsvertragliche Regelung an, wonach die Erben ihre Rechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben können. Mit dem Komplementäranteil gehen insb. auch die dem Erblasser zustehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Nachfolger über.[11...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesamtgeschäftsführungsbefugnis mehrerer aber nicht aller Gesellschafter

Rz. 226 Eine weitere Form der gemeinschaftlichen Geschäftsführung ist die Übertragung auf mehrere Gesellschafter, die allerdings nicht einzeln zu handeln befugt sind, sondern nur als Gruppe. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für die Gruppe der so qualifizierten geschäftsführenden Gesellschafter gelten gem. § 715 Abs. 3 Satz 2 BGB n...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesellschaftsvermögen

Rz. 471 § 35 InsO bestimmt, dass sämtliche dinglichen Berechtigungen und Rechte im weitesten Sinne, soweit sie i.S.d. ZPO pfändbar sind, dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Dazu gehören neben allen beweglichen und unbeweglichen Sachen auch die Forderungen und sonstigen Rechte, insb. auch Immaterialgüterrechte, Patente, Lizenzen, Urheberrechte u.Ä., schließlich grds. auch der ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertragliche Vereinbarung über Entnahmerecht

Rz. 338 Die Gesellschafter können vereinbaren, dass für die Auszahlung des festgestellten Gewinnanteils bestimmte Beschränkungen gelten sollen. So kann insb. geregelt werden, dass der Gewinn nur in bestimmten Teilbeträgen zur Auszahlung kommt oder bestimmte Fristen nach Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs von der Gesellschaft genutzt werden können. Denkbar ist es auch, d...mehr