Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Formale Gesichtspunkte

Rz. 9 Die Ausschlagungserklärung muss unter Einhaltung der Formvorschriften der §§ 1945, 1955 BGB abgegeben werden.[28] Da mit ihr kein rechtsgeschäftlicher (sondern höchstens ein tatsächlicher) Verzicht auf das Pflichtteilsrecht verbunden ist, bedarf die Ausschlagungserklärung eines gesetzlichen Vertreters nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB.[2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 In Abgrenzung zu dem Wahlrecht der Berufungsgründe (§ 1948 BGB) und der Erbteile (§ 1951 BGB) stellt § 1950 BGB mit dem Tatbestandsmerkmal des "Teils der Erbschaft" auf die dinglichen Nachlassgegenstände oder Bruchteile ab.[1] § 1950 BGB verhindert damit, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände heraussucht (cherry-picking) und den Rest – insbesondere die Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausgleichungen bei Leistungen der Abkömmlinge an ihre Eltern gem. § 2057a BGB

Rz. 13 Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen. Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gleichstellung von pflichtteilsberechtigten Eltern und Ehegatten mit pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. Abs. 2 gelten die in Abs. 1 unter Nr. 1–4 enumerativ aufgezählten Pflichtteilsentziehungsgründe nicht nur für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings. Vielmehr unterliegen auch die Entziehungen des Eltern- bzw. des Ehegattenpflichtteils denselben Anforderungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der gleichgeschlechtliche Lebenspartner gem. § 10 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gegner der Überschwerungseinrede

Rz. 4 Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden.[6] Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Weitere Arten von Vermächtnissen

Rz. 12 Neben den oben (siehe Rdn 11) aufgezählten Vermächtnisarten sowie dem Verschaffungsvermächtnis (vgl. Rdn 10) und dem Vorausvermächtnis unterscheidet man weiterhin: (1) Stückvermächtnis, d.h. ein bestimmter Gegenstand ist vermacht (§ 2169 BGB); (2) Forderungsvermächtnis, d.h. der zugewendete Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers (§ 2173 BGB); (3) Universal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 29 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkundung eines E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 10 Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, den Anspruch geltend zu machen.[19] Diese Entscheidungsfreiheit ist in § 852 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor den Interessen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt.[20] Die Nichtgeltendmachung führt allerdings nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Beteiligten. Die Entscheidungsfreiheit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 117 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[431] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kosten

Rz. 11 Für Urkunden seit dem 1.8.2013[19] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[20] Nach KV Nr. 21100 GNotKG[21] beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.[22]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährungsfristen

Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bedeutung des Güterstandes

Rz. 116 Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[429] Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die §§ 2320, 2321 BGB und ist gem. § 2324 BGB durch den Erblasser abdingbar. Grundgedanke der Vorschrift ist die Sicherung des Vorrangs des Pflichtteilsanspruchs.[1] Die Vorschrift enthält gleichzeitig eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Begünstigten. Die nach §§ 2320, 2321 BGB eintretenden Personen trifft nicht nur die Pflichtteilslast...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 58 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu den sonstigen Nachlassbeteiligten in Abweichung zu den §§ 2318 Abs. 1, 2320–2323 BGB zu regeln. Keine Anordnungsbefugnis steht dem Erblasser bzgl. des Pflichtteilsrechts der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu oder im Hinblick auf die Pflicht zur Ergänzung des Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 23 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Beweislast

Rz. 18 Der Erbe ist beweispflichtig dafür, dass eine Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung versehen wurde.[57] Auch wenn es sich um eine wertmäßig hohe Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handelt, spricht kein Anscheinsbeweis für eine Anrechnungsbestimmung.[58] Rz. 19 Ob der Erblasser anrechnungspflichtige Zuwendungen getätigt hat, kann mithilfe des Auskunftsanspruc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflicht- und Anstandsschenkungen

Rz. 21 Wirksam sind gem. Abs. 2 S. 2 Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Diese Schenkungen genießen im BGB durchweg einen Vorzug vor anderen Schenkungen (vgl. §§ 534, 1425, 1641, 1804, 2205, 2330 BGB). Sittliche Pflicht ist nicht schon die allg. Nächstenliebe, sondern eine besondere, aus den konkreten Umstä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2316 BGB regelt die Auswirkungen der §§ 2050–2056 BGB über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[1] Maßgeblich ist nach Anwendung von § 2303 BGB die Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten laut gesetzlicher Erbfolge nach vollzogener Ausgleichung zustehen würde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Klage, Schiedsfähigkeit

Rz. 13 Ein Rechtsstreit um die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit wird wie andere erbrechtliche Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten geführt. Der potentiell Unwürdige wird eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen, in der inzident die Unwürdigkeit geprüft wird. Der Erbe kann Feststellungsklage erheben, wenn sich der potentiell Unwürdige eines Anspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilslast

Rz. 6 Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[8] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (a) Abstellen auf den Erben?

Rz. 364 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte. Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Einkommensteuer auslösende Verä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

Rz. 2 Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 151...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 42 Wird nur durch das Verlangen des Pflichtteils der Ausschluss bzgl. der Schlusserbschaft bewirkt, so ist zu fragen, was mit dem Erbteil des Ausgeschlossenen am Nachlass des Längerlebenden geschehen soll. In Betracht kommt insoweit eine Anwachsung (§ 2094 BGB ) an andere Schlusserben oder der Anfall an etwaige Ersatzberufene (§ 2069 BGB ). Notfalls ist das, was gewollt is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bild...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die rücksichtslose Geltendmachung des Pflichtteils kann für den Erben eine außerordentliche Härte bedeuten und zudem volkswirtschaftlich schädlich sein, wenn die Gefahr besteht, dass im Nachlassvermögen befindliche Wirtschaftseinheiten, wie etwa Unternehmen, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zerschlagen werden.[1] Die Stundung dient dem wohlverstandenen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vergütung

Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt.[207] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 80 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[208] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlassp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 27 Der Ausschluss von der Erbfolge kann stillschweigend, ausdrücklich oder auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass verteilt, ohne dabei den Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.[127] Die letztwillige Verfügung muss keinerlei Begründung für die Benachteiligung enthalten,[128] sie muss aber an sich wirksam sein. In diesem Zusammenhang sind insbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[15] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch. Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[221] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht

Rz. 7 Der Erbverzicht (eines näheren Abkömmlings) bewirkt gem. § 2346 BGB, dass der Verzichtende als zur Zeit des Erbfalls bereits verstorbenen gilt.[22] Sofern sich der Erbverzicht, wie in § 2349 BGB als Regelfall vorgesehen, auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt,[23] sind auch diese von der gesetzlichen Erbfolge und somit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[34] Im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 59 Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Pflichtteilsverzichts hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Verzichtserklärung ab. Grundsätzlich wäre in einem unentgeltlichen Verzicht eine ebenfalls steuerpflichtige freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an den Erben zu sehen. Diese ist aber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen.[263...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten oder Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils.[194] Rz. 76 Formal m...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Postmortales Widerrufsrecht

Rz. 35 Da die Ehegatten jedoch diese Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglichkeiten über den Tod des erstversterbenden Ehegatten hinaus vorzusehen. Dies kann bis zu einem völlig freien Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten gehen[70] und kann unbedingt oder unter beliebigen Bedingungen erfolgen, Beispiel: Wiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeute...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall/Lebensversicherungen

Rz. 75 Hat der Erblasser (Versprechensempfänger) – z.B. mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft (Versprechensgeber) – einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328, 331 BGB (oder § 160 VVG) abgeschlossen, entsteht mit seinem Tod ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch in der Person des Begünstigten. Welches Valutaverhältnis dem Vertrag (zugunsten Dritter) zw...mehr