Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 2. Fallbeispiel

Die folgende Fallgestaltung umfasst typische Probleme des Ausgleichs von Pflegeleistungen nach den §§ 2057a, 2316 BGB. Sie ist nachgebildet dem Sachverhalt, der dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.6.2012[9] zugrunde liegt – er ist hier etwas vereinfacht und vom Jahr 2007 in das Jahr 2012 verlegt, also nach Inkrafttreten der Er...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Wirkung der Verteidigungsrechte

Die Thematik sei an einem Beispiel zu § 2318 Abs. 3 BGB (Vermächtniskürzung durch den pflichtteilsberechtigten Erben) verdeutlicht:[10] Die verwitwete Erblasserin E hinterlässt zwei Kinder, K1 und K2, einen Nachlasswert von 100.000 EUR und ein Testament, in dem sie K1 zum Alleinerben eingesetzt, ihrem Lebensgefährten L ein Vermächtnis über 60.000 EUR ausgesetzt und gemäß § 2...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Meinungsstand und eigene Stellungnahme

Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum gehen die Verteidigungsrechte als Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts verloren.[12] Nach dieser Auffassung trägt der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer, der auf den Pflichtteil verzichtet hat, die Pflichtteilslast der übrigen Pflichtteilsberechtigten, ohne dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Dieser Auffassung ist zu widersp...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / I. Der Erbverzicht und seine unmittelbaren Wirkungen

Der Erbverzicht iSd §§ 2346–2352 BGB, also der zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem vertraglich vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB, Erbverzicht ieS), auf den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB, Pflichtteilsverzicht) oder auf testamentarische oder erbvertragliche Zuwendungen (§ 2352 BGB, Zuwendungsverzicht) ist ein vertragliches, erbrechtl...mehr

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zerb 2/2017, NomosKommentar Pflichtteilsrecht, Handkommentar

Barbara Dauner-Lieb/Herbert Grziwotz (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, 834 Seiten, 108,– EUR ISBN: 978-3-8487-1031-7 Der erfolgreiche Kommentar zum Pflichtteilsrecht liegt nun in einer zweiten Auflage vor. Dabei hat der Umfang des Werks deutlich spürbar zugenommen (von ehemals 620 Seiten auf nunmehr 834 Seiten). Frau Hohmann-Dennhardt ist als Mit-Herausgeberin und Autorin ausgeschieden. Be...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / II. Verlust der Verteidigungsrechte aus §§ 2318, 2319, 2328 BGB als Verzichtsfolge?

Es ist umstritten, ob derjenige, der auf seinen Erbteil (ohne Vorbehalt des Pflichtteils) oder auf den Pflichtteil verzichtet hat, sich nach dem Erbfall noch auf die Verteidigungsrechte aus den §§ 2318, 2319, 2328 BGB berufen und verlangen kann, "dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt".[9] 1. Wirkung der Verteidigungsrechte Die Thematik sei an einem Beispiel zu § 2318 Abs...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 3. Eigene Stellungnahme: keine Fernwirkung

Soweit ersichtlich, besteht keine einschlägige Stellungnahme des BGH. Es spricht zwar auf den ersten Blick einiges dafür, dass sich der BGH der vorgenannten Auffassung anschließen würde.[30] Die Rechtsprechung des BGH bezieht nämlich in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 S. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein.[3...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Argumente für eine Fernwirkung

Eine starke Auffassung bejaht die Fernwirkung (Verlust etwaiger Unterhaltsansprüche) unter Hinweis auf den Gesetzeszweck,[25] dem Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche zu bieten, die er ohne Scheidung gehabt hätte.[26] So heißt es in der Begründung zum 1. EheRG: "Zweck der passiven Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs ist es allein...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 7

Auf einen Blick In der Literatur ist es umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht, der nicht unter Vorbehalt des Pflichtteils erklärt wird, den Verlust von Rechtspositionen des Verzichtenden, insbesondere bei den Verteidigungsrechten nach §§ 2318, 2319, 2328 BGB und im Unterhaltsrecht (nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlic...mehr

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zerb 2/2017, Synallagmatisc... / Sachverhalt

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers Herrn ..., welcher am 11.7.2015 verstarb. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie durch handschriftliches Testament vom 27.4.2011 als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin enterbte. Die Pflichtteilsquote i...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Auch bei der Anrechnung auf den Pflichtteil[54] hat das ErbRÄG 2015 eine grundlegende Veränderung und Vereinfachung gebracht. Nach alter Rechtslage wurden bei der Rechenmethode zwei Töpfe gebildet, einerseits der Nachlass, wie er zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich ist, und andererseits der hypothetische Nachlass, wie er zum Zeitpunkt des Todes wäre, wäre die Schenkung nicht...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht:

Grundsätzlich soll in Österreich der künftige Erblasser über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod frei verfügen können. Diese Intention des Gesetzgebers ist auch im ErbRÄG 2015 deutlich wahrnehmbar und wird immer mehr verstärkt. Eine gravierende Einschränkung dieser Testierfreiheit ist jedoch nach wie vor das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist nach der Definit...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht hat die Ehefrau Marie neben einem Anspruch auf den konkreten Zugewinn (§ 1371 Abs. 2 BGB iVm §§ 1373 ff BGB) einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch von 1/8, §§ 2303 Abs. 2, 1931 Abs.1 S.1, 3, 1371 Abs. 2 2. HS BGB. Man spricht hier auch vom sog. "kleinen Pflichtteilsanspruch", der sich aus der nicht erhöhten gesetzlichen Erbquote ableitet. Ein Anspruch ...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Sachverhalt

I. Die Eltern der Beteiligten errichteten am 8.3.1985 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich, soweit hier von Interesse, wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihre drei Kinder, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, zu Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten. Für die Schlusserbeneinsetzung enthält das Testam...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Der Zeitraum von 11 Jahren spielt für das österreichische Recht keine Rolle. Es handelt sich bei Max und Tina um pflichtteilsberechtigte Personen. Daher wird die Schenkung an Max unbefristet angerechnet. Es ergibt sich nach fiktivem Hinzuschlagen der Schenkung ein erhöhter Nachlass von 300.000,– EUR. Der Pflichtteilsanspruch von Tina besteht zu 1/4 dieses erhöhten Nachlasses...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist auch in Österreich anerkannt und wurde zuletzt noch einmal durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013[12] durch die Abschaffung des Begriffs "unehelich" sowie der Abschaffung der "Legitimation durch nachfolgende Eheschließung" untermauert. Dass Edgar und Marie nicht miteinander verheiratet waren, h...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Um kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments überhaupt erben zu können, muss man in Österreich erbfähig sein. In § 538 ABGB nF heißt es: "Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist." Diese Erbwürdigkeit fehlt nach § 539 ABGB nF einer Person, die "gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich beg...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / a) Lösung nach deutschem Recht

Im vorliegenden Fall greift nach deutschem Recht § 2345 Abs.1, 2 BGB iVm § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB: Max ist pflichtteilsunwürdig. Die Pflichtteilsunwürdigkeit hat nur dann selbständige Bedeutung, wenn der Verfehlende enterbt, ihm aber nicht der Pflichtteil wirksam entzogen wurde.[31] Tina, der der Wegfall des Pflichtteils unmittelbar zustattenkommt, muss (formlos) binnen Jahresf...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / 2. Abwandlung

Edgar hat einen leiblichen Sohn Max und eine Tochter Tina. Zwischen der Lebensgefährtin seines Vaters und Max kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge Max zu einer Haftstrafe auf Bewährung wegen schwerer Körperverletzung (in Deutschland: § 226 StGB; in Österreich: § 84 Abs. 4 StGB) verurteilt wird. Als Edgar stirbt, hinterlässt er ein Testament, indem e...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Da Susi als Tochter der Lebensgefährtin des Verstorbenen auch nach österreichischem Recht keine gesetzliche Erbin ist, steht ihr grundsätzlich kein erbrechtlicher Anspruch zu. Nach neuer Rechtslage kann sie jedoch als "nahestehende Person" iSd § 677 ABGB nF angesehen werden. Das sogenannte Pflegevermächtnis bringt mit dem ErbRÄG 2015 eine der wichtigsten Neuerungen im österre...mehr

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Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. Normenkette § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, § 218...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 2. Bewertungsirrtum/Bestandsirrtum

Fall 1: Kein § 119 Abs. 2 BGB bei Bewertungsirrtum (Annahme) A hat seine Tante im Wege gesetzlicher Erbfolge beerbt. Nach einigen Monaten erlangt A davon Kenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist. A möchte seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vermeiden. Neben einer Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz hätte A auch die Erbsch...mehr

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zerb 11/2016, Geltendmachun... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Parteien sind Halbgeschwister und Kinder der am ... 1927 geborenen und am ... 2013 verstorbenen Erblasserin C. Diese hate drei Kinder: die am ... 1953 geborene Klägerin sowie aus der Ehe mit ihrem am ... 1971 vorverstorbenen Ehemann den am ... 1958 geborenen Sohn N und den am ... 1966 geborenen Kl...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 3. Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen

Fall 4: § 2306 BGB: Inhaltsirrtum über die Rechtsfolgen der Annahme B war von ihrer Mutter E testamentarisch als Miterbin (über der Pflichtteilsquote) eingesetzt, allerdings mit umfassenden Vermächtnissen beschwert worden. Von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erfuhr B im März 2012. Im Juni 2012 focht B die Versäumung der Ausschlagungsfrist an: Sie habe geglaubt, dass s...mehr

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zerb 11/2016, Die Anfechtun... / 1

Häufig begegnet dem Erbrechtsanwalt der Beratungswunsch seines Mandanten, wie bei einer klammen Erbschaft zu verfahren sei. Mangels Erfahrung und auch aufgrund der Kosten wird die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung schnell verworfen. Der sicherste Weg sei eine Ausschlagung, wobei die Zeit eile (§ 1944 BGB). Im Notfall, so der weiter ausgesprochene Rat, könne man die Aussch...mehr

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zerb 11/2016, Geltendmachun... / Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 5.168,00 EUR verurteilt, da der Klägerin aus § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch in der zugesprochenen Höhe zusteht. a) Die Klägerin kann vom Beklagten als Pflichtteil 1/6 des ...mehr

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zerb 10/2016, Umfang des te... / Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. (...) 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Vermögenssorge der Mutter aufgrund der testamentarischen Anordnung auch hinsichtlich der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ausgeschlosse...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 3. Situation nach dem Tod des M

Durch den Umstand, dass M im Januar 2015 verstirbt, entfällt der Betreuungsunterhaltsanspruch der F nicht. Nach § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt der Anspruch nicht mit dem Tod des Vaters.[31] Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die nunmehr N als Alleinerbe des M haftet, § 1967 BGB.[32] Allerdings führt die Eheschließung zwischen F und S im Juni 2015 zum Erlös...mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. HS FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ih...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Voraussetzungen der Ausnahme des § 40 Satz 1

Rn 12 Als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können Unterhaltsansprüche gemäß § 40 Satz 1 nur dann, wenn der Schuldner als Erbe des unterhaltspflichtigen Erblassers haftet. Dieser Anwendungsbereich beschränkt sich wegen des regelmäßigen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Erblassers mit dem Erbfall[22] auf die folgenden Ausnahmefälle: Anspruch des geschiedenen...mehr

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zerb 9/2016, Irrtum über de... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei Erbin zu 1/4 geworden. Sie habe die unstreitig erfolgte Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB nicht wirksam angefochten. Der Bundesgerichtshof habe zu § 2306 Abs. 1 BGB aF entschieden, dass ei...mehr

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FF 9/2016, FF 9/2016 / Erbrecht

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (BGH, Urt. v. 29.6.2016 – I...mehr

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zerb 9/2016, Lauf der Frist... / Aus den Gründen

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung aus dem Jahr 1993 zu, da die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB im Zeitpunkt des Erbfalls abgelaufen gewesen sei. Die Auffassung des Klägers, die Eltern hätten das Grundeigentum nur als "leere Hülle" üb...mehr

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zerb 9/2016, Irrtum über de... / Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin der am 25.1.2012 verstorbenen Erblasserin geworden oder ob sie pflichtteilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Die Erblasserin, deren Ehemann 1998 vorverstorben war, hatte vier Kinder, darunter die Beklagte. Zwei Kinder waren vorverstorbe...mehr

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ZAP 2/2016, Pflichtteil: Stundung

(OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14) • Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine – verjährungshe...mehr

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ZAP 4/2016, Nachlassverfahren: Teilurteil über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage

(OLG Koblenz, Urt. v. 25.11.2015 – 5 U 779/15) • Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden. Ein Teilurteil da...mehr

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ZAP 4/2017, Konkludente Schlusserbeneinsetzung: Anordnung eines Pflichtteils- bzw. Erbteilsverzichts

(OLG München, Beschl. v. 8.11.2016 – 31 Wx 224/16) • Anordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen "Pflichtteils"- bzw. "Erbteilsverzicht" der Kinder bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen. Hinweis: Zur Begründung ihrer Anfechtung hatten die Beschwerdeführe...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 13. Erbrechtliche Auswirkungen

Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren konkreten Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxishinweise: Vermutlich will der Mandant diese erbrechtlichen Konsequenzen ändern. Dann muss umgehend gehandelt werden! Daher sollte bereits bei der Trennungsberatung zumindest die erbrechtliche Problematik generell angesprochen werden. Die ...mehr

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ZAP 17/2016, Pflichtteilsergänzungsanspruch: Grundstücksschenkung wegen Fristablauf ausgeschlossen

(BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15) • Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird die Schenkung innerhalb des ...mehr

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ZAP 18/2016, Erbausschlagung: Anfechtung wegen Irrtums über Annahme

(BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 387/15) • Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1.1.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nich...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / aa) Zugewinngemeinschaft

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Insoweit ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung. Von dem vertraglichen Güterstand ...mehr

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ZAP 7/2016, Behindertentestament: Sittenwidrigkeit

(LG Essen, Urt. v. 3.12.2015 – 2 O 321/14) • Es erscheint als höchst zweifelhaft, die Frage des Ausmaßes der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit von der Wirksamkeit eines sog. Behindertentestaments heranzuziehen. Denn letztlich findet sowohl bei großen Vermögen und Nachlässen als auch schon bei solchen im "kleineren" Bereic...mehr

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zerb 8/2016, Anwendbarkeit ... / Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. Die Eltern der Parteien errichteten am 7.4.1977 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt ...mehr

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ZAP 6/2017, Behindertentestament: Beurteilung der Sittenwidrigkeit

(OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2016 – 10 U 13/16) • Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewi...mehr

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ZAP 14/2015, Das zuständige... / a) Landwirtschaftsgerichte

Die Landwirtschaftsgerichte sind gem. § 18 Abs. 1 HöfeO ferner ausschließlich zuständig für alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben. Wird der Pflichtteil des Erben gegen den Hoferben eingeklagt (hierzu OLG Celle AgrarR 1971, 86) und der Nachlass allein nach dem Wert des Hofes berechnet, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigke...mehr

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ZAP 2/2015, Pflichtteilsanspruch: Teil-Stufenklage

(OLG Celle, Urt. v. 23.7.2015 – 6 U 34/15) • Der auf Auskunft und in der letzten Stufe auf Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteils im Wege der Teil-Stufenklage, verbunden mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Mindest-Pflichtteils, in Anspruch genommene Alleinerbe kann auch bei zugestandenem Mindestnachlass i.d.R. nicht durch Teilurteil zur Zah...mehr

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zerb 8/2016, Kein Wertabsch... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.5.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2205 S. 3, § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei. Eine unzu...mehr

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zerb 8/2016, Verjährungsbeg... / I. Besonderer Verjährungsbeginn

Die dreijährige Verjährung von ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen beginnt gem. den §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig. Dagegen sieht für die subsidiäre Haftung des Beschenkten § 2332 Abs. 1 BGB (bis 2009: Abs. 2) folgende eigenständige Regelung vor: "Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden...mehr