Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / bb) Maßgebliche Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Abschließende Aufzählung Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtli...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Ausgleichungspflichtige Schenkungen an Abkömmlinge

Rz. 147 Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 2316 BGB und § 2325 BGB ist nicht abschließend geklärt. Dies gilt zum einen für die Frage, ob ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die zugleich Schenkungen sind (Übermaßausstattungen, ausgleichungspflichtige Schenkungen nach § 2050 Abs. 3 BGB), auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Zum anderen gilt das für den Fall,...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[13] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Ausgleichungspflichtige Eigengeschenke

Rz. 238 Ausgleichungspflichtige Schenkungen, die bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt sind (§ 2316 BGB), sollen keiner Pflichtteilsergänzung unterliegen.[653] Deren Behandlung ist im Gesetz nicht geregelt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese bei § 2327 BGB nie zu berücksichtigen wären.[654] Hier s...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (8) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

(a) Überblick, Fallgruppen Rz. 13 Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung nach § 2306 BGB bereitet die erbrechtliche Sondernachfolge in Anteile an Personengesellschaften.[36] Mit Reimann kann man dabei vier Grundfälle unterscheiden:[37] 1. Fall: Allgemeine Nachfolgeklausel Der Erblasser ist Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft. Gemäß § 177 HGB sieht der Gesellschafts...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Wege der Korrektur

Rz. 258 Greift Art. 35 EuErbVO ein, so ist nach überkommener Ansicht in Deutschland vor dem Ausweichen auf das deutsche Recht die Lösung zunächst durch Anpassung des ausländischen Rechts zu suchen, soweit dies sinnvoll möglich ist. Standardlösungen gibt es nicht. Stets sei der "geringste Eingriff" vorzuziehen.[246] Dabei muss man freilich ehrlicherweise anerkennen, dass die ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / d) Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Vor große Probleme stellt § 2306 BGB den Kautelarjuristen auch bei der Abfassung von Pflichtteilsklauseln. Hierauf wird im 11. Kapitel näher eingegangen (siehe § 11 Rdn 39 ff.).mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / I. Überblick

Rz. 12 Wird dagegen einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so ist § 2307 BGB zu beachten, der das Konkurrenzverhältnis zwischen Pflichtteil und Vermächtnis regelt, wenn dieses angenommen oder ausgeschlagen wird. Anders als bei § 2306 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte das zugewandte Vermächtnis immer ausschlagen, um den ungekürzten Pflichtteil zu erhalte...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / III. Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB)

Rz. 18 Die Ausschlagung ist nicht form- und nicht fristgebunden, jedoch bedingungs- und befristungsfeindlich und erfolgt gegenüber dem Beschwerten (§ 2180 BGB). Für die Ausschlagung gelten die §§ 2176, 2180 BGB und über § 2180 Abs. 3 BGB von den Vorschriften über die Erbschaftsausschlagung die §§ 1950, 1952 Abs. 1, 3 BGB und § 1953 Abs. 1 und 2 BGB. Sie kann erst nach Eintri...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 54 Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet der Güterstand nach Art. 7 WahlZugAbk mit dem Tod eines Ehegatten. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts um ¼, wie sie in § 1371 Abs. 1 BGB für die Zugewinngemeinschaft normiert wurde, existiert für die Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht.[109] Das Ehegattenerbrecht beläuft sich mithin neben Verwandten...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 58 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[80]mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (1) Abschließende Aufzählung

Rz. 6 Die nach § 2306 BGB maßgeblichen Beschränkungen und Beschwerungen, bei deren Vorliegen abweichend von der allgemeinen Grundregel trotz der Ausschlagung der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil behält, sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt ("numerus clausus"). Es handelt sich dabei nach dem Wortlaut der Norm allein um solche erbrechtlichen Inhalts. Eine Erweiteru...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (5) Vermächtnisse, Auflagen

Rz. 10 Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Nacherben eingesetzt, wird dies der Erbeinsetzung unter einer Beschränkung gleichgestellt (§ 2306 Abs. 2 BGB), weil hier ein zeitlich verzögerter Erbantritt erfolgt (siehe Rdn 33 ff.). Zu den Beschwerungen gehören auch Vermächtnisse, einschließlich dem Dreißigsten (§ 1969 BGB), nicht jedoch der gesetzliche Voraus, da dieser dem Pfl...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (7) Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, familienrechtliche Anordnungen, Ersatzerbe

Rz. 12 Andere Anordnungen muss der pflichtteilsberechtigte Erbe hinnehmen, so die berechtigte Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB), die insoweit lex specialis zu § 2306 BGB ist (siehe ausführlich § 8 Rdn 102 ff.), oder familienrechtliche Anordnungen (§ 1418 Abs. 1 Nr. 2 BGB [Bestimmung zum Vorbehaltsgut]; §§ 1638, 1639 BGB [einschränkende Anordnung zur Verm...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / b) Rechtsfolgen bei Hinterlassung eines beschwerten oder beschränkten Erbteils (§ 2306 BGB)

aa) Annahme der Erbschaft Rz. 18 § 2306 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten immer ein Wahlrecht ein: Er kann entweder den hinterlassenen Erbteil samt seinen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. In welcher Höhe dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wurde, ist für das Bestehen des Wahlre...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / IV. Annahme des Vermächtnisses (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 21 Die Annahme kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden. Eine besondere Form ist auch hierfür nicht erforderlich,[40] weshalb sie auch konkludent erfolgen kann.[41] Wird vom Pflichtteilsberechtigten das Vermächtnis eingefordert oder aber stillschweigend entgegengenommen, so kann hierin eine schlüssige Annahme liegen.[42] Dies gilt aber nicht, wenn der Testamen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Testamentarische Begünstigung des Ehegatten

Rz. 486 Eine verbreitete Praxis zur Begünstigung des Ehegatten besteht darin, dass die Kinder zwar zu Erben eingesetzt werden, dem überlebenden Ehegatten aber der Nießbrauch am gesamten Nachlass (usufructu universal) zugewandt wird. Dies verletzt insoweit die Pflichtteile der Kinder, als zwar die Mejora, nicht aber das streng pflichtteilsgebundene Drittel (legítima estricta)...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zeitpunkt und Form der Ausgleichungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB

Rz. 107 Lebzeitige Zuwendungen, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, sind demnach nur ausgleichungspflichtig, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. Die Ausgleichungsanordnung muss dabei spätestens gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger so zur Kenntnis gebracht werden, dass er die Zuwendung wegen der Ausgleichungspflicht ablehnen oder durch die Annahme se...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 45 Galt im Erbfall der vertraglich zu vereinbarende Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) – was allerdings nur noch selten vorkommt –, so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[95] Zu beachten ist weiter, dass hier verschiedene Vermögensm...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Neuere BGH-Rechtsprechung zum Erbverzicht

Rz. 176 Ob und inwieweit die für einen Erbverzicht geleistete Abfindung als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt, hatte bereits früher schon den BGH zwei Mal beschäftigt. In seinem Urteil vom 8.7.1985 hatte der II. Senat die Frage zwar offen gelassen, ging aber bezüglich der Abfindung für einen Erbverzicht "jedenfalls in H...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 242 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / b) Gütergemeinschaft

Rz. 15 Bestand Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[28] Zu beachten ist, dass hier verschiedene Vermögensmassen bestehen: Am Gesamtgut sind beide Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte beteiligt, während sein Sonder-...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsminderung

Rz. 315 Gem. § 776 Abs. 1 ABGB kann der Erblasser durch testamentarische Anordnung den Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Verwandten auf die Hälfte reduzieren, wenn er mit diesem zu keiner Zeit in einem Näheverhältnis gestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Das Näheverhältnis ist nicht erst gegeben, wenn sich der Vater um ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / dd) Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte

Rz. 69 Ob die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist oder gar nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war und ist bisher äußerst umstritten.[227] Das Meinungsspektrum reichte von der generellen Annahme der Unentgeltlichkeit der Abfindungsleistung bis hin zur Möglichkeit einer vollständigen Entgeltlichkeit.[228] Der BG...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (e) Sonstige gesellschaftsvertragliche Beschränkungen

Rz. 17 Auf andere gesellschaftsvertragliche Beschränkungen, wie z.B. Kündigungsausschluss oder -beschränkungen, ist § 2306 BGB nicht entsprechend anwendbar, da sie primär auf den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beruhen. Nur in Ausnahmefällen können diese entsprechend § 138 BGB wegen eines Institutsmissbrauchs bei gezieltem Einsatz zur Pflichtteilsreduzierung unwirksam se...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 8. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 489 Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte erfolgt gem. Art. 817 CC durch Klage auf Herabsetzung der testamentarischen Verfügungen, soweit sie die Noterbteile beeinträchtigen. Der rechtliche Charakter der Herabsetzungsklage ist gemischt: Sie hat Feststellungs- wie auch Leistungscharakter. Hat ein Noterbe – aus Schenkung, Erbeinsetzung und Vermächtnis – weniger als seine...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IX. Internationales Unterhaltsrecht und internationales Pflichtteilsrecht

Rz. 217 Zwischen Pflichtteils- und Unterhaltsstatut ergeben sich Berührungspunkte, da das Pflichtteilsrecht Versorgungsfunktionen erfüllt – und zwar selbst dann, wenn es bedarfsunabhängig gewährt wird. So erhält z.B. der im französischen Recht neben Abkömmlingen pflichtteilslose Ehegatte im Fall seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass (Art. 767 c.c.)...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 203 Der Pflichtteil ist im italienischen Recht wie in den meisten anderen romanischen Rechtsordnungen als dinglich wirkendes Noterbrecht ausgestaltet. Die quota non disponibile ist der Teil des Vermögens, der letztwilligen Verfügungen wie auch Schenkungen unter Lebenden entzogen ist (vgl. Art. 553 ff. C.C.). Den Pflichtteil beeinträchtigende letztwillige Verfügungen und ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsätzliches

Rz. 137 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nur auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet; er begründet daher keine Anfechtbarkeit der Schenkung[415] und vermittelt auch keine wertmäßige Beteiligung am Nachlass, zu dem der verschenkte Gegenstand gar nicht gehört.[416] Als Pflichtteilsergänzung kann der Pflichtteilsberechtigte vielmehr den Betrag verlangen, um den s...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / Literaturtipps

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / aa) Pflichtteilsberechtigter als Erbe

Rz. 5 Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5] Die Höhe des Erbteils ist nur für d...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (3) Belastung mit einer Testamentsvollstreckung

Rz. 8 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist wegen der damit verbundenen Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben (§§ 2205, 2211 BGB) eine Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten i.S.v. § 2306 BGB.[16]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 6. Pflichtteilmindernde Tatsachen

Rz. 263 Die Beweislast für die den Pflichtteil mindernde Tatsachen trägt grundsätzlich der Erbe.[488] Er ist für die Behauptung beweispflichtig, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, dass ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB vorliegt oder ein Fall der Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist.mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Überblick

Rz. 59 Da allein der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs im Außenverhältnis ist, muss er auch die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen erfüllen, ohne dass dies zu einer Verringerung des Pflichtteils führt. Als Ausgleich hierfür gewährt § 2318 BGB dem Erben eine peremptorische Einrede in Gestalt eines Kürzungsrechts, so dass im Innenverhältnis die Pflich...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / cc) Zuwendungen an Minderjährige

Rz. 92 Beispiel 7 Auch die Tochter Michaela soll etwas erhalten, und zwar 30.000 EUR ebenfalls unter Anrechnung auf ihren Pflichtteil. Sie ist jedoch erst 17 Jahre alt. Gibt es Probleme? Rz. 93 Umstritten ist, ob die Anrechnungsverpflichtung bei Zuwendungen an einen Minderjährigen zu einem rechtlichen Nachteil i.S.d. § 107 BGB führt. Wirtschaftlich gesehen kann die Annahme de...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Ausgleichungsvoraussetzungen

Rz. 101 Die Berechnung des Ausgleichspflichtteils (§ 2316 BGB) basiert auf einer "hypothetischen Erbausgleichung", setzt also gerade nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Abkömmlingen kommt. aa) Ausgleichungsfähigkeit Rz. 102 Gegenstand der Ausgleichung[190] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erford...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Ausgleichungsberechtigter und ausgleichungsverpflichteter Personenkreis

Rz. 104 Hierzu gehören nur die Abkömmlinge des Erblassers, und zwar auch nur hinsichtlich der Zuwendungen, die vom Erblasser an einen Abkömmling gemacht wurden. Anders als bei der Anrechnung (§ 2315 BGB) findet also eine Ausgleichung mit dem Ehegatten nicht statt; im Gegenteil, es wird sogar der ihm gebührende gesetzliche Erbteil vorneweg vor der Bildung des Ausgleichsnachla...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüllen, welche ihm vom Nachlass und etwa selbst er...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wird dem Pflichtteilsberechtigten durch Erbteil oder Vermächtnis eine Zuwendung hinterlassen, die hinter seinem Pflichtteil zurückbleibt, steht ihm ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser bezweckt den Schutz des Pflichtteilsberechtigten[1] und besteht in der Differenz zwischen dem hinterlassenen und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ansonsten könnte der Erblasser m...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2319 BGB

Rz. 343 Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlasses die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 4 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass durch das Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (CODIP)[6] vom 16.7.2004 in Belgien das internationale Erbrecht – welches bis dahin weitgehend auf der Rezeption der französischen Rechtsprechung beruhte – erstmalig kodifiziert worden ist. Wie schon vor Erlass des Gesetzes galt eine ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 5. Ausschlagungsentscheidung

Rz. 247 Für den überlebenden Ehegatten kann sich durchaus die Frage stellen, ob er in der Zugewinngemeinschaftsehe die Ausschlagung erklärt und den kleinen Pflichtteil und den rechnerischen Zugewinnausgleich verlangt (sog. "taktische Ausschlagung" mit güterrechtlicher Lösung) oder den um das Zusatzviertel des § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil behält. Die Entscheidu...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 270 Im bis 2002 geltenden Erbrecht nach dem "alten" Burgerlijk Wetboek war der Pflichtteil echtes Noterbrecht. Besonderheit war, dass keine Herabsetzungsklage erhoben werden musste, sondern bereits die formlose Geltendmachung die Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen herbeiführte. Der Pflichtteil nach neuem Erbrecht[326] hingegen ist – wie im deutschen Re...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Anrechnungsfähigkeit der Zuwendung

aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpfli...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 4. Zuwendung nur eines Vermächtnisses

Rz. 7 Wird der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis bedacht, hat er nach § 2307 Abs. 1 BGB die volle Wahlfreiheit, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den vollen Pflichtteil verlangt, oder ob er das Vermächtnis annimmt und – soweit dieses nicht den Pflichtteil deckt – noch einen Pflichtteilsrestanspruch geltend macht. Es kommt hier für die Ausschlagungsmöglichk...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 382 Volljährige gesetzliche Erben können gem. Kap. 17 § 2 ErbG schriftlich auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch durch Anerkennung des Testaments erfolgen.[415] Der Verzicht erfasst auch den Pflichtteil, sofern der Leibeserbe eine angemessene Abfindung erhalten hat oder wenn der seinem Pflichtteil entsprechende Anteil am Nachlass seinem Ehegatten oder seine...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 54 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 335 Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidi...mehr