Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Pflichtteil der Aszendenten bei Abfindung an Deszendenten – der Pflegeheimfall

Rz. 41 Kommt es durch einen entgeltlichen Erbverzicht zu einer Pflichtteilsberechtigung der Eltern des Erblassers, erscheint es fraglich, ob hier eine Anrechnung möglich ist, denn die hier erfolgte Zuwendung an einen verzichtenden Deszendenten ist keine Begünstigung des Aszendenten. Der Normzweck "keine Doppelbegünstigung des gleichen Stammes" erfasst bei genauer Betrachtung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Einleitung

Rz. 2 Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn die Zuwendung kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig ist (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB) oder der Erblasser bei der Zuwendung des Vorempfangs die Ausgleichungspflicht angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Frage, wie sich solche Zuwendungen auf den Pflichtteil der Abkömmlinge auswirken, re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 211 Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen führt beim pflichtteilsbelasteten Erben nicht zu Anschaffungskosten.[281] Der erbrechtliche Erwerb des Nachlasses durch den oder die Erben, die mit den Pflichtteilsansprüchen belastet sind, wird durch die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht zu einem (teil-)entgeltlichen Vertrag. Ein Veräußerungsgeschäft wird durch die b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beschränkter Abzug, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 91 Problematisch sind die Fälle, in denen sich im Nachlass Gegenstände befinden, die nach § 13 ErbStG steuerbefreit sind. Gem. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Dies mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Beispiel A ist Allei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 48 Zweifelhaft sind die Folgen der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs.[60] Im Grundsatz ist von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und überzeugend, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines Anspruchs eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, die eine entsprechende Schenkungsbesteuerung auslösen kann.[61] Dieser Sichtweise liege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteil des Ehegatten

Rz. 484 Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 834 CC den ihm bei gesetzlicher Erbfolge zustehenden Nießbrauch auch als Pflichtteil. Das gilt in gleicher Weise wie für verschiedengeschlechtliche Ehegatten auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten.[490] Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (siehe Rdn 464) und Pflichtteilsrecht stimmen insoweit überein. Sind Kinder oder Abköm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Annahme eines Angebots

Rz. 38 Die Initiative für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs muss nach verbreiteter Meinung nicht notwendigerweise vom steuerpflichtigen Pflichtteilsberechtigten ausgehen. Als Geltendmachung gilt vielmehr auch der Fall, in dem der Erbe die Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs dem Pflichtteilsberechtigten anbietet und Letzterer das Angebot annimmt.[38] Beispiel Der Pf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführendes Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbschaft erhalten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Berechnung, wenn nur Abkömmlinge vorhanden sind

Rz. 101 Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist in diesem Fall nach §§ 2050, 2316 BGB zunächst der Ausgleichungsnachlass zu bilden und daraus der Ausgleichungspflichtteil zu berechnen. Danach ist in einem zweiten Schritt die (ausgleichungs- und) anrechnungspflichtige Zuwendung mit dem hälftigen Betrag von dem zuvor nach den §§ 2050, 2316 BGB berechneten Ausgleichung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG

Rz. 117 Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht steuerpflichtig. Zivilrechtlich mag es sich hierbei um einen Erlassvertrag handeln, der zu einer freigebigen und unentgeltlichen Vermögenszuwendung beim Pflichtteilsbelasteten führen kann. Das ErbStG folgt dieser Betrachtungsweise jedoch ausdrücklich nicht bzw. korr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[100] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Behandlung beim Abfindenden

Rz. 147 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG [203] sind vom Erwerb eines Erbschaftsteuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählt nach überwiegender Meinung auch die Leistung einer Abfindung als Geg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 113 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[169] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / VI. Durchführung der Anrechnung nach § 2315 BGB

Rz. 92 Nach § 2315 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt die Berechnung des Anrechnungspflichtteils so, dass der Wert der Zuwendung dem Nachlasswert hinzugerechnet und ein sog. Anrechnungsnachlass gebildet wird. Dann wird der Pflichtteil nach der Pflichtteilsquote bestimmt und der Vorempfang von dem aus dem Anrechnungsnachlass bestimmten Pflichtteil in voller Höhe abgezogen. Da der Abzug ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / III. Ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach §§ 2050 ff., 2316 BGB

1. Allgemeines Rz. 8 Nach § 2316 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings danach, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung einer Zuwendung des Erblassers oder einer Leistung des Abkömmlings (i.S.d. § 2057a BGB) bei der Teilung entfallen würde. Die Ausgleichung erfolgt nur hypothetisch, da aufgrund der Enterbung des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen kraft Gesetzes

a) Ausstattung nach §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB aa) Begriff der Ausstattung Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / III. Anwendbarkeit des § 2315 BGB

1. Anrechnungsbestimmung Rz. 85 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen.[111] Sie kann aber auch vorher (durch Vorbehalt) für eine oder mehrere später beab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / V. Güterstand und Pflichtteil

1. Gesetzlicher Güterstand Rz. 88 Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[80] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / b) Unterschiedlicher Verjährungsbeginn bei ordentlichem Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil

Rz. 303 Kompliziert wird die Situation dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat und er bezüglich beider Ansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten von seiner Berechtigung erfährt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt. Hat der Pflichtteilsberechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IV. Berechnung der Ausgleichung beim Pflichtteilsanspruch nach §§ 2316, 2050 ff. BGB

1. Anwendbarkeit Rz. 69 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / IV. Form und Inhalt der Anrechnungsbestimmung

1. Form Rz. 89 An die Form der Anrechnungsbestimmung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie kann auch konkludent erfolgen.[125] Eine solche konkludente Anrechnungsbestimmung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger sie bewusst erkannt hat und dennoch die Zuwendung nicht zurückweist.[126] 2. Inhalt Rz. 90 Der Inhalt der Anrechnungsbestimmung muss erkennbar d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / B. Ausgleichungspflichtige Vorempfänge an Abkömmlinge nach §§ 2050, 2316 BGB

I. Einleitung Rz. 2 Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn die Zuwendung kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig ist (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB) oder der Erblasser bei der Zuwendung des Vorempfangs die Ausgleichungspflicht angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Die Frage, wie sich solche Zuwendungen auf den Pflichtteil der Abkömmlinge ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / C. Anrechnungspflichtige Vorempfänge nach § 2315 BGB

I. Allgemeines Rz. 83 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[106] Nach § 2315 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / B. Pflichtteilsrecht und Grunderwerbsteuer

I. Einführung Rz. 202 Grundsätzlich hat das Grunderwerbsteuerrecht nichts mit dem Pflichtteilsrecht gemeinsam. Denn der Pflichtteilsanspruch ist nach den §§ 2303 ff. BGB ein auf Geld gerichteter Anspruch. Ein Bezug zum Erwerb von Grundbesitz besteht grundsätzlich nicht. Dennoch kann in vielfältigen Fallkonstellationen der Nachfolgegestaltung Grundbesitz an Erfüllungs statt od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / V. Der Pflichtteil im gemeinspanischen Recht

1. Rechtsnatur Rz. 473 Der Pflichtteilsberechtigte kann eine unmittelbare Beteiligung an dem Nachlass in Höhe seiner Pflichtteilsrechtsquote, gemessen am Netto-Nachlass, beanspruchen (legitima). Damit ist allerdings keine Stellung als Erbe verbunden (also keine pars hereditatis, sondern eine pars bonorum).[487] Die Beteiligung am Netto-Nachlass bedeutet z.B., dass der Pflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. An der Ausgleichung Beteiligte

Rz. 71 Gemäß §§ 2050, 2316 BGB sind nur die Abkömmlinge eines Erblassers am Ausgleichungsvorgang beteiligt. Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich ohne Berücksichtigung der Vorempfänge. Nicht mit berücksichtigt werden nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht abgegeben oder einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. geltend gem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / e) Teilzahlung und Teilgeltendmachung

Rz. 39 Nach Meinung des RFH[39] liegt eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs in voller Höhe auch dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Teilzahlung begehrt und sich die Zahlung eines zivilrechtlich zusätzlich geschuldeten Restbetrages vorbehält. Nach Meinung des RFH sei von der Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs auszugehen. Dem ist nicht zu fol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 222 Zunächst gilt im Bereich des Betriebsvermögens ebenso wie beim Privatvermögen, dass die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen wie die Erfüllung von Barvermächtnissen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten auf den erworbenen Nachlass führen.[311] Der Erbe muss daher auch dann die Buchwerte des Erblassers fortführen, wenn er Aufwendungen in Form von Barvermächtnissen od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beteiligte, Vertretung bei der Geltendmachung

Rz. 30 Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann grundsätzlich nur durch den Pflichtteilsberechtigten selbst erfolgen. Er kann jedoch auch Dritte, wie seinen Rechtsanwalt, mit der Geltendmachung beauftragen. Es handelt sich dabei nicht um eine höchstpersönliche Handlung. Rz. 31 Die Geltendmachung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Erben. Im Falle des Pflichtteilsergä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Begriff des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 21 Zivilrechtlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem erst mit dem Ableben des Erblassers entstehenden Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG meint ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, also nicht das abstrakte Pflichtteilsrecht als Anwartschaft, bei Ableben des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Einerseits wird de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 159 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / V. Pflichtteilsrestanspruch im Rahmen der Ausgleichung nach §§ 2050, 2316 Abs. 2 BGB

Rz. 80 Nach § 2316 Abs. 2 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe von den Miterben einen Mehrbetrag als (Zusatz-)Pflichtteil verlangen, wenn der Pflichtteil nach § 2316 Abs. 1 BGB den Wert des ihm hinterlassenen Erbteils übersteigt. Der sog. Ausgleichungsrestpflichtteil nach § 2316 Abs. 2 BGB kann dann gegenüber den anderen Miterben geltend gemacht werden, wenn der Wert d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt

Rz. 125 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Diese Vorschrift behandelt lediglich den Verzicht auf den bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Erblassers.[185] Davon abzugrenzen ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Verei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / h) Geltendmachung durch Auskunftsverlangen

Rz. 53 Im Grundsatz liegt in dem bloßen Verlangen nach Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 BGB) und die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach zutreffender Meinung noch keine Geltendmachung.[73] Derartige Maßnahmen können allein der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob der Anspruch geltend gemacht werden soll oder nicht.[74] Allerdings kommt es auf die Umstän...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 174 Die Steuer entsteht im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit Ausführung der Zuwendung. Für den Zeitpunkt der Ausführung ist grundsätzlich nicht der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages maßgebend.[236] Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem rechtswirksam der Vermögensübergang herbeigeführt worden ist, so dass die Vermögensmehru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es ist heutzutage fast die Regel, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen und Vermögensübertragungen an seine Abkömmlinge oder seinen Ehegatten vorgenommen hat. Gerade auch unter steuerlichen Gesichtspunkten hat die lebzeitige Übertragung (vorweggenommene Erbfolge) in den letzten Jahren nicht abgenommen. Empfänger lebzeitiger Zuwendungen können sein: die Abk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 200 Schließlich können sich steuerrechtliche Probleme in Hinblick auf die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ergeben, wenn Vermögensgegenstände sowohl deutscher als auch ausländischer Erbschaftsteuer unterliegen.[264] Beispiel Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und unbeschränkt in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Er hinterlässt jedoch Vermögen im Ausla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 83 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[106] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 3 Betriebsvermögen wird grundsätzlich einheitlich bewertet. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 12 ErbStG i.V.m. § 11 BewG). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist vorrangig der Börsenkurs maßgeblich, bei Einzelunternehmen, Mitunternehmer- (Personengesellschafts)anteilen und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften findet alternativ ein vereinfacht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Grundbesitzbewertung, §§ 176 ff. BewG

Rz. 5 Grundbesitz wird ebenso mit dem gemeinen Wert bewertet (§ 177 BewG). Die Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens befinden sich in den §§ 176 bis 198 BewG. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 87 Die Zuwendung, die auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden soll, muss grundsätzlich auch ihm gegenüber erfolgen. Erfolgt die Zuwendung an den Ehegatten des Pflichtteilsberechtigten oder einen Dritten, so genügt dies grundsätzlich nicht,[121] es sei denn, es handelt sich um einen sog. Anweisungsfall, bei dem zwar eine Leistung an einen Dritten e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 111 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 8. Auswirkungen auf Bewertungsgestaltungen

Rz. 17 Da der Gesetzgeber Immobilien und Betriebe grundsätzlich mit dem vollen Verkehrswert bewertet, verlieren Gestaltungen zur Ausnutzung von Bewertungsunterschieden in der Erbschaftsteuer teilweise ihre Bedeutung. In Einzelfällen ist es jedoch noch möglich, dass die Steuerwerte unter dem gemeinen Wert liegen. Denn die gesetzlichen Bewertungsverfahren sind immer vereinfach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Allgemeines

Rz. 100 Die Vorschrift des § 2316 Abs. 4 BGB regelt den Fall, dass eine lebzeitige Zuwendung nach §§ 2050 ff., 2316 BGB auszugleichen und zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ist nach § 2316 Abs. 4 BGB bezüglich einer Anrechnung nach § 2315 BGB nur der hälftige Betrag des Vorempfangs heranzuziehen. Die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / V. Behandlung des Pflichtteilsberechtigten als Miterben

Rz. 242 Der Pflichtteilsberechtigte ist grundsätzlich nicht am Nachlass beteiligt. Er hat gegenüber dem Nachlass lediglich einen baren Zahlungsanspruch. Dieser zivilrechtlichen Ausgangslage folgt das Einkommensteuerrecht grundsätzlich. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte ertragsteuerlich jedoch wie ein Miterbe behandelt werden. Dies ist dann der Fal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abzug des Erwerbs beim schenkenden Geschwisterteil

Rz. 187 In dem geschilderten Beispiel (siehe Rdn 175) hat der die Abfindung leistende Geschwisterteil Aufwendungen getragen. Wird er später Erbe nach dem Tode seiner Eltern, so stellt sich die Frage, ob er seine Aufwendungen, die er in Form von Übertragungen an seinen Bruder geleistet hat, von seinem Erwerb abziehen kann. Diese Frage hat der BFH[253] in dem Besprechungsurtei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begünstigung von Betriebsvermögen

Rz. 4 Von dem ermittelten gemeinen Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens sind nur 15 % steuerpflichtig als pauschaler Anteil des nicht begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es wird also ein Abschlag von 85 % gewährt. Für das Betriebsvermögen wird ferner ein besonderer Freibetrag von 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der allerdings bei Betriebsvermögen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Freibeträge und Steuersätze

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Begünstigung von Mietwohnimmobilien, § 13d ErbStG

Rz. 8 Die Begünstigung von Grundbesitz erfolgt nicht mehr auf der Bewertungsebene, sondern nach Ermittlung des gemeinen Wertes durch Vornahme eines konkreten Bewertungsabschlags von 10 % des gemeinen Wertes. Eine Haltefrist nach dem Erwerb ist durch den Beschenkten nicht einzuhalten. Rz. 9 Begünstigt sind nur zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, die im Inland oder im EU/EWR-...mehr