Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Überleitungsprobleme

Rz. 60 Weitgehend ungeklärt sind die Fragen der Geltendmachung oder Erfüllung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs in Todesfällen vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996[93] mit den dazugehörigen Übergangsproblemen. Beispiel Ehemann M ist im Jahre 1992 verstorben. Er hatte seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Im Jahre 2008 machen die Kinder ihren...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / IV. Pflichtteilsverzicht und Versorgungsleistungen, § 22 Nr. 1 S. 1 EStG

Rz. 235 Problematisch ist, ob Zahlungen zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen als Versorgungsleistungen nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1 EStG einzuordnen sind. Beispiel M ist Mutter von drei Kindern und Inhaberin eines wertvollen Betriebs. Zur Vorbereitung der vorweggenommenen Erbfolge und der Einleitung entsprechender Schritte wendet sie sich an die beiden jüngsten Kind...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Testamentarische Beeinflussung des Pflichtteils

Rz. 217 Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht.[274] Allein dem Erbunwürdigen kann durch Gestaltungsklage, Art. 563 C.C., der Pflichtteil entzogen werden. Der Pflichtteil ist dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser lastenfrei und ohne Bedingungen zu hinterlassen, Art. 549 C.C. Lasten und Bedingungen auf dem Pflichtteil sind also ipso iure unwirksam....mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / c) Fälle des § 2329 BGB

Rz. 96 In den vorstehenden Ausführungen wurde stets davon ausgegangen, dass der Erbe Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sei. Dies ist jedoch nicht stets so. Insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB kann es nach § 2327 BGB, nach § 2328 BGB oder wegen Überschuldung des Nachlasses dazu kommen, dass der ursprünglich Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB das...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindungsvereinbarung

Rz. 109 Eine mögliche steuerorientierte Vorgehensweise besteht in der Ausschlagung der Erbschaft durch den länger lebenden Ehegatten gegen Einräumung einer Abfindung.[165] Auf diese Art und Weise geht im Beispiel (siehe Rdn 104) der Nachlass auf die beiden Kinder K 1 und K 2 als Ersatz- und Schlusserben über. In der Abfindungsvereinbarung können wiederum wesentliche Bestandt...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Steuerbarkeit

Rz. 175 Gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB können künftige gesetzliche Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten Vereinbarungen schließen. Derartige Verträge nennen sich üblicherweise Erbschaftsvertrag.[239] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Rechtsprechung hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine de...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / e) Verwendung des Begriffs "im Wege vorweggenommener Erbfolge"

Rz. 61 Ist eine Ausgleichungsbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden, so bestehen in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten, wie bestimmte Formulierungen auszulegen sind. Nach Ansicht der Rspr. kann aus der Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung später im Erbfall...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Verhältnis von § 2338 BGB zur allgemeinen Grundregel des § 2306 BGB

Rz. 127 Die eigentliche Bedeutung des § 2338 BGB erkennt man erst im Zusammenhang mit § 2306 BGB, zu der § 2338 BGB eine Ausnahmevorschrift ist. Als Faustregel kann man dabei angeben, dass § 2338 BGB den § 2306 BGB überlagert. Rz. 128 Wird ein Vermächtnis zugewandt und nimmt der Pflichtteilsberechtigte das mit den Beschränkungen des § 2338 BGB belastete Vermächtnis an, so erg...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 224 Wie bereits gesehen (siehe Rdn 213), geht die überwiegende Meinung,[315] einschließlich einzelner Urteile des BFH, davon aus, dass durch die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt für einen Pflichtteilsanspruch – zumindest im Bereich des Privatvermögens – ein Veräußerungsgeschäft verwirklicht werde. Die oben erörterte Problematik gilt insoweit grundsätzlic...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / cc) Entziehung des Pflichtteils von Ehegatten und Lebenspartnern

Rz. 44 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht ist hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen bei der Entziehung des Pflichtteils von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern anders. Denn das Unterhaltsrecht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist wesentlich komplexer und bei der Beurteilung der Pflichtteilsentziehung zu beachten. Dabei genügt nicht ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Steuerklasse und Freibeträge

Rz. 180 Schenkungen zwischen Geschwistern fallen gem. § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse II. Freibeträge werden nach § 16 Abs. 1 ErbStG lediglich i.H.v. 20.000 EUR gewährt. Der Eingangssteuersatz bei Schenkungen bis zu 75.000 EUR liegt nach § 19 Abs. 1 ErbStG bereits bei 15 % und bei Überschreiten eines schenkungsteuerlichen Wertes von 13 Mio. EUR bereits bei 35 %. Sowei...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Zuwendung muss vom Erblasser stammen ("erweiterter Erblasserbegriff")

a) Begriff des Erblassers Rz. 73 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Form

Rz. 89 An die Form der Anrechnungsbestimmung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie kann auch konkludent erfolgen.[125] Eine solche konkludente Anrechnungsbestimmung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger sie bewusst erkannt hat und dennoch die Zuwendung nicht zurückweist.[126]mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB

aa) Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß Rz. 27 Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen. Nicht ausgleichungspflich...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / c) Vorbehalt einer späteren Ausgleichungsbestimmung

Rz. 58 Grundsätzlich muss die Anrechnungsbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung die Möglichkeit einer späteren Anordnungs- oder Ausgleichungspflicht vorbehalten hat.[74]mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Ausstattung nach §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB

aa) Begriff der Ausstattung Rz. 12 Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Pflichtteil und Schiedsverfahren

Rz. 11 Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Streitigkeiten, die ihren Grund im Erbfall haben, auf ein Schiedsgericht übertragen.[17] Schiedsfähig ist allerdings nur, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt.[18] Insoweit können Pflichtteilsansprüche Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ge...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / c) Ausgleichung von Leistungen eines Abkömmlings gegenüber dem Erblasser nach § 2057a BGB

aa) Allgemeine Voraussetzungen Rz. 31 Neben der Vorschrift des § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sieht das Gesetz als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand in § 2057a BGB eine Ausgleichung für besondere Leistungen von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese besonderen Leistungen können durch Mitarbeit [35] des Abkömmlings, durch erhebliche Geldleistungen oder durch sonst...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / VIII. Zusammentreffen von Ausgleichung nach § 2316 BGB und Anrechnung nach § 2315 BGB

1. Allgemeines Rz. 100 Die Vorschrift des § 2316 Abs. 4 BGB regelt den Fall, dass eine lebzeitige Zuwendung nach §§ 2050 ff., 2316 BGB auszugleichen und zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ist nach § 2316 Abs. 4 BGB bezüglich einer Anrechnung nach § 2315 BGB nur der hälftige Betrag des Vorempfangs heran...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 3. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen kraft Anordnung des Erblassers (§ 2050 Abs. 3 BGB)

a) Allgemeines Rz. 55 Fällt eine lebzeitige Zuwendung nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB, ist sie nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichungspflicht angeordnet hat, § 2050 Abs. 3 BGB. Unter den Zuwendungsbegriff des § 2050 Abs. 3 BGB fällt grundsätzlich jede freiwillige Zuwendung, jede Schenkung oder gemischte Schenkung, nicht aber die Zuwendung, die aufgrun...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Pflichtteile der Vorfahren

Rz. 483 Der Pflichtteil der Eltern und sonstiger Aszendenten – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – beläuft sich gem. Art. 809 CC auf die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, reduziert sich dieser auf ein Drittel. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge erhält dabei ein einzelner überlebender Elternteil dann, wenn der andere den Erbfall nicht erlebt...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / E. Erfüllung, Aufrechnung

Rz. 134 Der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB), wenn der als Pflichtteil ermittelte Betrag gezahlt wurde. Rz. 135 Auch eine Aufrechnung ist im Prinzip möglich, jedoch ist dem Erben eine solche vor Eintritt der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsreife des Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 852 ZPO untersagt, da es allein dem Pflichtt...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Steuerliches Zuwendungsverhältnis

Rz. 142 Ausweislich des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt die Zuwendung der Abfindung stets als vom Erblasser zugewandt. Dies ist entscheidend für die Ermittlung der Steuerklasse und den Freibetrag für den Zuwendungsempfänger, also den Pflichtteilsberechtigten. Beispiel Vater V hat sich nach dem Vorversterben seiner Ehefrau E mit seinem Sohn S überworfen und diesen e...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / III. Schuldzinsen (Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung)

Rz. 230 Problematisch sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen, wenn der Pflichtteil durch Kredit finanziert werden muss. Dann stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Beispiel Erblasser E ist verstorben unter Hinterlassung zweier Söhne S 1 und S 2. Im Nachlass befindet sich ausschließlich ein Betrieb mit einem Wert von 1.000.000 EUR. Alleinerbe ist ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / D. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 133 Ein Pflichtteilsverzicht und ein Erbverzicht, bei dem nicht der Pflichtteil vorbehalten wurde, beseitigen von Anfang an die Pflichtteilsberechtigung (siehe eingehend § 10 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 156 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[212] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Erblasser ist nicht deutscher Staatsangehöriger

Rz. 197 Problematisch sind ferner die Fälle, in denen ein Bezug zu Deutschland besteht, aber der Erblasser nicht deutscher Staatsangehöriger ist und insofern (z.B. aufgrund der Rechtswahl nach der EuErbVO) nicht das deutsche Pflichtteilsrecht eingreift, sondern nach ausländischem Erbrecht ausländisches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Beispiel Erblasser E ist im Zeitpun...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anwendbarkeit

Rz. 69 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die jeweiligen Vorempfänge hätten zur Ausgleichung bringen müssen. Maßgebend ist daher nicht, welche letztwillige Verfügung der Erblasser hinterlassen hat, ob er einen Abkömmling ente...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / f) Zwingende Vorschrift des § 2316 Abs. 3 BGB und Änderung der Anordnungsbestimmung

Rz. 67 Hat der Erblasser die Anordnung einer Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB einmal getroffen, dann stellt sich die Frage, ob er diese Ausgleichungsverpflichtung nachträglich widerrufen bzw. aufheben kann. Nach derzeit wohl h.M.[84] ist eine nachträgliche Aufhebung der Ausgleichungsbestimmung nur durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses oder durch Errichtung ei...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder

Rz. 40 Lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht kann diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[122] Rz. 41 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlichen Regelungen auszurichten.[123] Dieser Entziehungsgrund setzt bezüglich des Pflichtteils der Abköm...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Bewertung der Zuwendung

Rz. 182 Werden aufgrund eines Vertrages nach § 311b BGB Gegenstände auf ein Geschwisterteil übertragen, bei denen wie bei Grundbesitz Verkehrswert und Steuerwert auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob erbschaftsteuerlich der Verkehrswert oder der Steuerwert, hier die Grundbesitzwerte nach §§ 176 ff. BewG, Anwendung finden. Rz. 183 Nach den entscheidungserheblichen Erwäg...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abschluss eines Erbschaftsvertrages gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB

Rz. 220 Die Behandlung eines Erbschaftsvertrages i.S.d. § 311b Abs. 4, 5 BGB hat steuerlich früher eine unbedeutende Rolle gespielt. Erst das Urteil des BFH[304] vom 25.1.2001 hat die Aufmerksamkeit auf diesen Sachverhalt gelenkt. Im Rahmen des § 311b Abs. 4, 5 BGB können gesetzliche Erben untereinander bereits zu Lebzeiten eines Dritten Vereinbarungen über zukünftige Pflich...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Zuwendungsverhältnis

Rz. 169 Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt unabhängig davon, ob die Abfindung vom Erblasser selbst oder von einem Dritten gewährt wird.[229] Fraglich ist jedoch, ob für die Freibeträge und die Steuerklasse wie bei § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ebenfalls stets auf das Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser abzustellen ist. Beispiel Vater V ist Inhaber umf...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Durchsetzung des Pflichtteils

Rz. 379 Pflichtteilsverletzende testamentarische Verfügungen sind zwar unwirksam. Der Pflichtteil wird aber dennoch erst realisiert, indem der Leibeserbe rechtzeitig vom testamentarischen Erben direkt oder durch Klageerhebung die Abänderung des Testaments verlangt, Kap. 7 § 3 ErbG. Hierdurch wird seine gesetzliche Erbenstellung in Höhe der Pflichtteilsquote wiederhergestellt...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / VI. Ausgleichungspflichtteil bei unzureichendem Nachlass (§ 2056 BGB)

Rz. 82 Nach § 2056 BGB ist derjenige Abkömmling, der einen so hohen Vorempfang erhalten hat, dass er im Rahmen der Ausgleichung aus der Berechnung ausscheidet, nicht verpflichtet, einen über seinen Erbteil hinausgehenden Wert des bereits erhaltenen Vorempfangs in den Nachlass einzuzahlen. Der sog. Mehrempfang ist daher nach § 2056 S. 1 BGB nicht zurückzuerstatten. Dieser Gru...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[80] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 409 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers als entgeltliches Veräußerungsgeschäft

Rz. 218 Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel: Beispiel Vater V hat sich mit seinem Sohn S überworfen. Um Planungs- und Gestaltungsfreiheit für seine Erbfolge zu erhalten, bietet V dem S einen Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 BGB gegen Übertragung eines Grundstücks oder alternativ eines Anteils an einer GmbH i.H.v. 7 % des Stammkapitals an. V und S möchten wissen, ob...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Allgemeines

Rz. 116 Wenn die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, so kann der Erblasser nur die in Abs. 1 genannten Beschränkungen treffen (numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten).[307] Oftmals werden sie dem Erblasser als nicht ausreichend vorkommen.[308] Der Erblasser kann die in § 2338 BGB vorgesehenen Anordnungen nicht verschärfen, insbesondere kann er nicht e...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Vererbung des Pflichtteils

Rz. 82 Der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch ist vererblich, wie § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, der i.S.v. §§ 2306 Abs. 1, 2, 2307 Abs. 1 BGB bedacht wurde, ohne ausgeschlagen zu haben, so ist auch das Ausschlagungsrecht vererblich (§§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB). Es geht dann auf die Erben über und kann von d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Systematik

Rz. 167 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 2346 BGB) gewährt wird. Gem. § 2346 Abs. 2 BGB kann entweder auf das Erbrecht insgesamt oder aber auf das Pflichtteilsrecht als Teil des Erbrechts isoliert verzichtet werden. Auch dies unterfällt dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.[222] Im Gegensatz zu d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen

Rz. 192 Problematisch ist zunächst der Fall von Deutschen, in dem sowohl der Erblasser als auch der Begünstigte seit mehr als fünf Jahren weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In diesem Fall greift die deutsche Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur hinsichtlich des sog. Inlandsvermögens ein. Rz. 193 Beispiel Vater V und Sohn S ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 6. Familien(wohn)heim, § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG

Rz. 11 Die Übertragung des Familien(wohn)heims wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2009 substantiell geändert und erweitert. Der eingetragene Lebenspartner wurde dem Ehegatten gleichgestellt. Rz. 12 Die Steuerfreistellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG ist unbeschränkt und findet unabhängig vom Wert des Vermögens Anwendung. Auch die Wohnnutzflächen sind nicht weiter besch...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / D. Auskunftsanspruch über Vorempfänge

Rz. 113 Neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses steht dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling auch ein Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB gegenüber den übrigen Abkömmlingen zu. Dies unabhängig davon, ob die anderen Abkömmlinge Erben geworden sind oder nicht.[146] Nicht ganz eindeutig ist das Verhältnis zwischen dem Au...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / f) Geltendmachung durch Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Unklar und umstritten ist die Frage, ob in der Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs bereits eine Geltendmachung zu sehen ist. Während dies im zivilrechtlichen Schrifttum im Rahmen des § 852 ZPO weitgehend bejaht wird,[47] wird dies in der steuerrechtlichen Rechtslehre überwiegend abgelehnt und auf die Geltendmachung durch den Zessionar abgestellt.[48] Troll/Gebel/Jül...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Nach § 2316 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings danach, was auf seinen gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung einer Zuwendung des Erblassers oder einer Leistung des Abkömmlings (i.S.d. § 2057a BGB) bei der Teilung entfallen würde. Die Ausgleichung erfolgt nur hypothetisch, da aufgrund der Enterbung des Pflichtteilsb...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Deutsches Besteuerungsrecht

Rz. 188 Zusätzliche erbschaftsteuerliche Probleme treten auf, wenn der Erblasser oder der Pflichtteilsberechtigte oder beide entweder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesen Fällen stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Diese Probleme sin...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / II. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 203 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ein Grundstückserwerb dann von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. ErbStG erfolgt. Umstritten ist seit dem Jahre 1999,[268] ob ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn zunächst beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichttei...mehr