Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskosten

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ablehnung der Aufnahme durch den Verwalter (Abs. 2)

Rn 13 Nach Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Verwalter entsprechend seinem pflichtgemäßen Ermessen auch die Möglichkeit, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen. Auch hierfür hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigergremien nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 einzuholen. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form und ist nicht gegenüber dem Prozessgeri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Rn 42 Eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgt, wenn der Schuldner bis zum Schlusstermin bzw. zum Termin im schriftlichen Verfahren seine Verbindlichkeiten im eröffneten Verfahren getilgt hat oder keine Forderungen von Insolvenzgläubigern zur Tabelle angemeldet wurden[45] und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten vorliegen. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Massearmut und Masseunzulänglichkeit

Rn 1 Ein Insolvenzverfahren muss eingestellt werden, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, sog. Massearmut (im engeren Sinne[2]). Können dagegen die Verfahrenskosten aus der Masse beglichen werden und fallen lediglich die sonstigen Masseverbindlichkeiten aus, so liegt Masseunzulänglichkeit vor, und es finden die §§ 208 bis 211 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Eröffnung des vereinfachten Verfahrens

Rn 3 Die §§ 311 bis 314 enthalten keine konkreten Bestimmungen über das fortgesetzte bzw. wieder aufgenommene Eröffnungsverfahren für natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit eines Verbrauchers gemäß § 304 erfüllen. § 312 enthält nur Bestimmungen, die die Insolvenzeröffnung und das eröffnete Verfahren vereinfachen sollen. Rn 4 Das Insolvenzgericht prüft aufgrund der i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Schuldnervermögen

Rn 7 Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Verkürzung auf fünf Jahre)

Rn 18 Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren setzt die Deckung der Kosten voraus. Dies soll einen weiteren Anreiz zu einer Verkürzung bilden, denn im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten müsste der Schuldner noch innerhalb weiterer vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die Verfahrenskosten aufkommen (§ 4b Abs. 1 Satz 2 i. V. m....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Wirkungen des rechtskräftigen Versagungsbeschlusses

Rn 25 Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus § 299 (vgl. ausführliche Kommentierung). Mit Rechtskraft des versagenden Beschlusses enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger, hier insbesondere das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 299). Mit der Versagung bleiben die Rechte ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 300 geändert und neu gefasst.[3] § 300 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Kostenlast

Rn 53 Umstritten ist die Frage, wer die Kosten des Eröffnungsverfahrens zu tragen hat, sofern es zur Abweisung des Antrags mangels Masse kommt. Rn 54 Weder die frühere Konkursordnung noch die Insolvenzordnung sehen eine ausdrückliche Regelung der Kostenfolge bei Abweisung mangels Masse vor; in der Vergangenheit wurden regelmäßig dem Antragsteller die Kosten des Antragsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 295 Abs. 1 geändert und neu gefasst.[3] § 295 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.2 Anfechtungsklagen

Rn 39 Besonderheiten bestehen bei Anfechtungsprozessen nach den §§ 129 ff., da das Anfechtungsrecht bei Einstellung des Verfahrens erlischt. Eine Übernahme durch den Schuldner kommt hier nicht in Betracht.[89] Eine vom Insolvenzverwalter unverändert weiter verfolgte Klage ist als unbegründet abzuweisen.[90] Rn 40 Die praktischen Konsequenzen hieraus sind nicht vollständig gek...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Abweisung mangels Masse

Rn 46 Reicht das Schuldnervermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus und wird auch kein entsprechender Kostenvorschuss eingezahlt, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückzuweisen, sofern dem Schuldner nicht die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a bewilligt wird. Rn 47 Ein Ermessen des Insolvenzg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Vorzeitige Beendigung

Rn 1 Bei der Änderung des § 299 n. F. handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 297a n. F. sowie zur Definition des Begriffs der "Abtretungsfrist" in § 287 Abs. 2 n. F. § 299 n. F. umfasst neben §§ 296, 297 oder 298 nun auch die Versagung wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe. Rn 1a Die bis 1.7.2014 geltende Vorschrift des § 299 a. F. ist weiter auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Insolvenzeröffnungsverfahren

Rn 31 Die Vergütungsverordnung findet bereits Anwendung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihre Bedeutung erschöpft sich aber nicht in der erstmaligen ausdrücklichen Gewährleistung eines Vergütungsanspruchs für den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter nach der Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Vielmehr muss aus ihr ein materielles Entscheidungskriterium abgeleit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 55 definiert neben anderen Vorschriften[1] diejenigen Masseverbindlichkeiten, die nicht Verfahrenskosten nach § 54 sind. Während in § 54 die reinen Kosten des Verfahrens in Form der Gerichtskosten für das (vorläufige) Insolvenzverfahren und die Vergütungen für vorläufigen Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses erfasst werden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.2 Zeitliche Dimension der Kostenunterdeckung

Rn 8 Uneinheitlich beurteilt wird die Frage, ob ein Verfahren nach § 207 einzustellen ist, wenn eine ausreichende Masse zwar nicht gegenwärtig, aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist. Die Problematik der sog. "temporären Verfahrenskostenunterdeckung" wird primär im Zusammenhang mit der Frage der Verfahrenseröffnung bei § 26 diskutiert; sie ist aber au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Höhe der Feststellungskosten

Rn 6 § 171 Abs. 1 Satz 2 bestimmt als Pauschalsatz für die Feststellungskosten 4 % des Verwertungserlöses. Verwertungserlös ist der Bruttobetrag,[1] also der Erlös einschließlich der Umsatzsteuer. Der im RegE enthaltene Satz von 6 %, der sich aus 5 % Feststellungskosten und 1 % Beteiligung an den allgemeinen Verfahrenskosten zusammensetzte, wurde hinsichtlich der Feststellun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Versagung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 2 a. F. – § 300 Abs. 3 n.F.)

Rn 20 Mit der Änderung zum 1.7.2014 wurde aus § 300 Abs. 2 a. F. der § 300 Abs. 3 n. F. [33] Wird ein Versagungsantrag gestellt, ist der durch § 300 Abs. 2 a. F. zugelassene Versagungsgrund vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. § 296 Rn. 9 ff.) bzw. vom Treuhänder nachzuweisen (vgl. § 298 Rn. 5 ff.). Wegen der Entscheidungsfindung vgl. § 296 Rn. 14 ff. Es wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Kostentragungspflicht des Schuldners und abweichende Regelungen im Insolvenzplan

Rn 14 § 259 Abs. 3 Satz 2 sieht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vor, dass diese vom Schuldner zu tragen sind, sofern im Plan nicht etwas anderes vereinbart ist. Rn 15 Für den prozessführenden Insolvenzverwalter besteht nach dieser gesetzlichen Regelung allerdings die Gefahr, auf einem Vergütungsanspruch gegen den Schuldner sitzen zu bleiben. Häufig wird sich der Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Erhaltungskosten

Rn 20 Während der RegE über den Ersatz der Feststellungs- und der Verwertungskosten (sowie den o.g., nicht in die Gesetz gewordene Fassung übernommenen allgemeinen Verfahrenskosten) hinaus eine Beteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger an den für die Erhaltung und nötige Verbesserung des Gegenstands der Masse entstandenen Kosten vorgesehen hatte, wurde diese vom Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2.1 Vergütung des Insolvenzverwalters, §§ 1–9

Rn 34 Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 1–9 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: (2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Verwertung des verbleibenden Vermögens (§ 207 Abs. 3)

Rn 29 § 207 Abs. 3 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass der Insolvenzverwalter vor der Einstellung des Verfahrens nach Eintritt der Massearmut die vorhandenen Barmittel zur anteiligen Befriedigung der Verfahrenskosten zu verteilen hat. Unter den Begriff Barmittel fallen alle Vermögensgegenstände, die keiner Verwertung bedürfen, mithin aufgrund ihrer Liquidität sofort für eine Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Rn 14 In den Fällen, in denen keine Gläubiger eine Forderung angemeldet haben oder der Schuldner sogar alle Gläubiger befriedigt und dazu noch die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt hat, wird das Verfahren wegen der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofort eingestellt. Bisher musste in Analogie zu § 299 entsch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

Rn 5 Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Möglichkeit der Restschuldbefreiung

Rn 47 Eine Restschuldbefreiung des Schuldners ist im Rahmen des § 207 ausgeschlossen (siehe § 215 Rn. 11). Den Interessen des Schuldners an der Restschuldbefreiung trotz Massearmut wird durch die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Rechnung getragen, die eine Verfahrensdurchführung gewährleistet. Stellt sich die Massearmut erst im Laufe des Verfahrens her...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Gläubigerausschuss

Rn 24 Die Pflicht zur Prüfung der Schlussrechnung durch einen ggf. im Verfahren bestellten Gläubigerausschuss ergibt sich nur mittelbar aus Abs. 2, da dieser nur eine Stellungnahme des Gläubigerausschusses erwähnt. Originär lässt sich diese Pflicht jedoch aus § 69 und dem darin erheblich erweiterten Pflichtenkreis des Gläubigerausschusses entnehmen. Nach § 69 Satz 2 haben di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Motivationsrabatt" und Abführung (§ 292 Abs. 1 Satz 4, 5 a. F.)

Rn 17 Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.[25] Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Zuschläge und Abschläge

Rn 8 Neben dem Regelsatz einer Vergütung, den der Verordnungsgeber in § 2 InsVV als eine degressive Staffelvergütung ausgestaltet hat, sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Vergütung des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Die Restschuldbefreiung im internationalen Vergleich

Rn 53 In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO).[70] Bei Verbrauchern ist grundsätzlich nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort abzustellen.[71] Damit sind bei der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.8 Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners

Rn 25 Für einen Restschuldbefreiungsantrag kann auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner trotz Hinweis mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2) den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig stellt, das Verfahren eröffnet wird und bei erneuter Antragstellung kein weiterer Gläubiger hinzugeko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veröffentlichungen (Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 13 Durch die am 1.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 312 Abs. 1 Satz 1 sollen die Veröffentlichungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Reduzierung der Verfahrenskosten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.[17] Rn 14 § 30 Abs. 1 schreibt allgemein die sofortige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vor. Öffentliche Bekanntmachunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Im Jahr 2002 gingen die Verfasser des Regierungsentwurfs[1] und der Gesetzgeber davon aus, dass im Allgemeinen die Vergütung des gemäß § 291 Abs. 2 a. F. bestellten Treuhänders aus den Beträgen bezahlt wird, die aufgrund der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1) des Schuldners eingehen. Dadurch sollte auch die Vergütung des Treuhänders gesichert sein.[2] Dies gilt a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Verschiedenes

Rn 39 Mietverträge des Schuldners über Wohnraum und ehemaligen Gewerberaum bleiben gemäß § 108 InsO bestehen. Für Wohnraum besteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 109 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO). Der Treuhänder kann aber erklären, dass er den nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fälligen Mietzins nicht als Masseverbindlichkeit bezahlen werde (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Umfang und Verfahren

Rn 4 Die Vorschrift gewährt dem Schuldner einen Anspruch auf die Mittel aus der Insolvenzmasse. Der Gläubigerversammlung kommt daher abweichend von § 100 Abs. 1 keine Entscheidungsbefugnis oder Ermessen über das Ob und den Umfang der Unterhaltsleistung an den Schuldner zu. Allerdings kann die Gläubigerversammlung frei ausgehandelten Mitarbeitsbedingungen zustimmen[2] und so ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess, Beteiligung Dritter

Rn 112 Prozessführungsbefugt im Anfechtungsprozess ist angesichts von § 129 allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (h. M.).[394] Endet sein Amt während eines rechtshängigen Prozesses, so bleibt er ausnahmsweise dann bis zum Prozessende prozessführungsbefugt, wenn eine Nachtragsverteilung nach §§ 203, 205 im Raum steht oder er im Insolvenzplan zur Fortführung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3. Entscheidung über Eröffnungsantrag (S. 3)

Rn 64 Nach Abs. 4 Satz 3 hat das Gericht nach Aufhebung der Anordnung (Abs. 3 Satz 1) oder nach Ablauf der Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften [86] zu entscheiden. Rn 65 Sind die Voraussetzungen der Eigenverwaltung gemäß § 270 gegeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, ordnet die Eigenverwaltung an und bestellt einen Sa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Zuschlag und Erlösverteilung

Rn 24 Durch den Zuschlag wird der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks und mit dem Grundstück nach § 90 Abs. 2 ZVG zugleich auch der Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat, insbesondere also auch des Zubehörs (oben Rn. 3). Durch den Zuschlag erlöschen nach § 91 Abs. 1 ZVG die Rechte an dem Grundstück, welche nicht nach den Versteiger...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vereinfachte Verteilung in massearmen Verfahren (Abs. 1)

Rn 3 Der Treuhänder hatte im vereinfachten Verfahren – wie der Insolvenzverwalter im Regelverfahren – nach der Eröffnung die Aufgabe und Verpflichtung der unverzüglichen Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens. [5] Rn 4 Besonders in Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es oft nach der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens an einer verwertbaren Masse, we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen der Versagung (§ 298 Abs. 1)

Rn 5 § 298 regelt im Anschluss an § 296 und § 297 für den Fall der Nichtbezahlung der Mindestvergütung einen weiteren Grund, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. Rn 6 Objektive Voraussetzung ist ein Rückstand bei der Mindestvergütung des Treuhänders für das vorausgegangene Jahr seiner Tätigkeit. Der Anspruch des Treuhänders auf Vergütung für seine Tät...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses

Rn 81 Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I, 2582) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.3.2012 um den jetzigen Absatz 4 ergänzt. Die Bestimmung stellt eine Ergänzung des Abs. 3 dar, der eine mittelbare Pflicht zu Leistung eines Kostenvorschusses für Personen statuiert, die einer gesetzlichen Antragspflicht bei ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Feststellung der Massearmut

Rn 20 In der Praxis wird i.d.R. der Verwalter als Erster die Massearmut bemerken. Er ist sodann verpflichtet, diese unverzüglich dem Insolvenzgericht mitzuteilen.[44] Der Mitteilung ist ein zeitnaher Insolvenzstatus beizufügen, die Mitteilung der verfügbaren liquiden Mittel reicht allein nicht aus.[45] Den Verwalter trifft weitergehend die Pflicht, den Bestand der Masse im H...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)

Rn 66 Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 n. F. [131]) ("im laufenden Insolvenzverfahren", § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F.) ergeben sich aus § 97, im Eröffnungsverfahren auch einschließlich der Mitwirkungspflichten[132] aus § 20 i. V. m. § 97.[133] Diese Verpflichtungen gelten also im gesamten Insolvenzverfahren ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt ähnlich wie nach bisher geltendem Recht der KO und VerglO grundsätzlich fest, dass auch den Gläubigerausschussmitgliedern aus ihrer Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung erwächst. Dies ist anders als beim Verwalter nicht selbstverständlich, da mit Übernahme des Amtes durch einen Gläubiger bzw. Vertreter einer Gläubigergruppe vorrangig den Befriedigung...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / B. Änderung des Bewilligungsverfahrens

I. Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im PKH-Verfahren Die im Regierungsentwurf vorgesehenen intensiven Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hat das Gesetz nicht übernommen.[9] Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, in einem Antragsverfahren seien derart weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die Voraussetzun...mehr