Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Andere Gewinnrücklagen (einschließlich Rücklagen nach § 29 Abs. 4 GmbHG)

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine GmbH bildet "andere Gewinnrücklagen", sofern die Gesellschafter oder ein anderes für die Verwendung von Gewinnen zuständiges Organ beschließt, dass über die satzungsmäßigen Rücklagen hinaus aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden sollen. Die Satzung kann ihrerseits solche Rücklagenbildungen begrenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, R...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / X. Ersatzansprüche und Prozessvertretung (Nr. 8)

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer zuständig. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Beträge von "anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 4)

Rn. 101 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 vorläufig frei aaa) Begriff: "Andere Zuzahlungen" Rn. 102 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Andere Zuzahlungen" i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sind bestimmte Beiträge der Gesellschafter an ihre Gesellschaft, d. h. Gesellschafterleistungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Sie können vielfältiger Natur sein (bezüglich eines sog. (unecht...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Übersicht

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise ("soweit") von der Gewinnverteilung nach § 29 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen sein (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG). Ein bedingter Anspruch des Gesellschafters auf den Gewinnanteil ist nicht zwingend. Die Satzung kann ihn aufheben oder ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Treuhänder

Rn. 56 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nießbraucher und Pfandgläubiger sind keine Gesellschafter, dingliche Belastungen sind nicht eintragungsfähig, das Problem war bei der Vorbereitung des MoMiG ausführlich diskutiert und abgelehnt worden; für das Aktienregister nach § 67 Abs. 2 AktG wird die Eintragungsfähigkeit von dinglichen Belastungen vertreten. Treuhänder sind Gesellschafter...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Konsequenzen für die rechtliche Stellung des Abschlussprüfers

Rn. 134 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird bei einer AG, SE oder KGaA durch die HV ein AP gewählt, der zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des § 319 kein AP der Gesellschaft sein darf, ist der entsprechende Beschluss nach der speziellen Nichtigkeitsregel des § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Dies gilt sowohl bei Verstößen gegen die Vorschriften des Abs. 1 als auch der Abs. 2 bis 4...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einordnung von Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a in die einzelnen Unternehmenskategorien

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei Zuordnung einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten haftungsbeschränkten PersG zu einer der genannten Kategorien muss es sich jedoch nicht um die gleichen Kriterien handeln, die an den aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen. Dies ist dadurch begründet, dass der Gesetzgeber keine Rangordnung zwischen diesen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausstehende Einlagen

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sind die Stammeinlagen noch nicht in der vereinbarten Höhe erbracht, ist danach zu unterscheiden, ob die noch ausstehenden Geldeinlagen bereits eingefordert sind oder nicht. § 272 Abs. 1 verlangt einen gesonderten Bilanzausweis der ausstehenden Einlagen und des eingeforderten Kap. Die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Literaturverzeichnis

Tz. 45 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 DIIR (1982), Revision der elektronischen Datenverarbeitung, 4. Aufl., Berlin. Eisele/Knobloch (2011), Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 8. Aufl., München. Eisele/Knobloch (2019), Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 9. Aufl., München. Eschen (1985), Möglichkeiten der Prüfung von EDV-Buchführungssystemen im Rahmen der Jahresabschlu...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VII. Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern (Nr. 5)

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer zu entscheiden. Dies betrifft vom Wortlaut her allein die Kompetenzen in Bezug auf das Organverhältnis, wird indes allg. auch auf das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis i. S.e. Annexkompetenz ausgedehnt (vgl. BGH, Ur...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Darstellung der Rücklagenbewegungen

Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 285 Nr. 34 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses im Anhang anzugeben (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 93). Ist im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, so ist der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Abgrenzung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesellschafter einer GmbH kann zugleich ein mit der GmbH verbundenes UN sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter MU i. S. d. § 271 Abs. 2 ist; dies trifft vornehmlich auf einen Mehrheitsgesellschafter zu. Bei der Berechnung der Anteile sind gemäß den §§ 271 Abs. 1f. und 290 auch diejenigen Anteile mitzurechnen, die dem Gesell...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Umfang

Rn. 81 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Teilnahmepflicht gemäß § 42a Abs. 3 GmbHG besteht für die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung (oder eines anderen, an ihrer Stelle satzungsgemäß zur Bilanzfeststellung berufenen Beschlussorgans) über den Tagesordnungspunkt "Feststellung des JA". Wenngleich nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschlussfassung über die Verwendung des...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / II. Einzelabschluss nach IFRS (Nr. 1a)

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafterversammlung einer großen KapG ist nach § 46 Nr. 1a GmbHG zuständig für die Entscheidung über die Offenlegung eines (freiwillig) nach internationalen RL-Standards (IFRS) aufgestellten EA (vgl. §§ 267 Abs. 3, 325 Abs. 2a; ferner dazu BeckOK-HGB (2024), § 267, Rn. 10ff., sowie § 325, Rn. 33ff.). Diesen eingeschränkten Anwendung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ausschluss eines Prüfers wegen der Ausübung bestimmter Tätigkeiten von nicht untergeordneter Bedeutung gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand Rn. 92 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot, wonach ein AP einen Sachverhalt nicht beurteilen darf, an dessen "Entstehung er selbst unmittelbar beteiligt und diese Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung war" (§ 33 Abs. 1 BS WP/vBP) und enthält folglich eine kasuistisch-enum...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Ausstehende Komplementäreinlagen bei einer KGaA

Rn. 41 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Anteile persönlich haftender Gesellschafter gehören nicht zum gezeichneten Kap. Damit kommt ein Ausweis von ausstehenden Komplementäreinlagen vergleichbar den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. nicht in Betracht. Die Bilanzierung derartiger ausstehender Einlagen richtet sich vielmehr nach den allg. Grundsätzen für den Kap.-Ausweis...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Präsenzpflicht

Rn. 78 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Maßgabe des § 42a Abs. 3 GmbHG steht jedem Gesellschafter das Recht zu, die Teilnahme des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA zu verlangen. Wird bei den Regelungen über Rechte und Pflichten eines AR auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG verwiesen (z. B. über § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG, § 7 PublG), so ist die Teilnah...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 79 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand des Anteilsbesitzes nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Anteilsbesitz in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Rn. 43 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausweis dieser Posten in der Bilanz ist erforderlich, wenn i. R.d. Ergebnisverwendung des VJ ein Gewinn- oder Verlustvortrag verblieben ist. Der Verlustvortrag wird dann nicht als eigener Posten ausgewiesen, wenn er i. R.d. Ergebnisverwendung durch Rücklagenauflösung oder den Jahresüberschuss getilgt und die Bilanz nach vollständiger oder...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Beträge von "Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 3)

Rn. 98 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei AG/KGaA/SE werden von dieser Bestimmung insbesondere Zuzahlungen erfasst, die Gesellschafter für die Ausstattung ihrer Aktien mit besonderen Vorzügen etwa bei der Verteilung des Gewinns oder Gesellschaftsvermögens (vgl. § 11 AktG) leisten. Die in § 272 Abs. 2 Nr. 3 angeführten Vorzüge können aber auch in anderweitigen Vorteilen bestehen (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 48 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GmbHG wurde im Jahre 1985 durch das BiRiLiG neu eingeführt, ohne dass eine entsprechende Regelung in der 4. EG-R (derweil: Bilanz-R) vorgesehen war. Damit wurde das nach § 266 Abs. 2 vorgeschriebene Gliederungsschema GmbH-spezifisch erweitert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieser Ausweis "zur Darstellung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) bzw. Satz 2 GmbHG bestimmt sich der Ausschüttungsanspruch der Gesellschafter – vorbehaltlich einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss angeordneten Gewinnverwendung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) bzw. Abs. 2 GmbHG) – nach dem Jahresüberschuss, modifiziert um einen evtl. Gewinn- oder ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen gemäß §§ 182 bis 191 AktG

Rn. 14 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Diese auch "Ordentliche Kap.-Erhöhung" genannte Form erhöht das gezeichnete Kap. durch die Ausgabe neuer Aktien. Voraussetzung für eine Erhöhung des Grundkap. gegen Einlagen ist ein Beschluss der HV mit mindestens Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. Die Satzung kann eine andere, für die Ausgabe stimmrechtslo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG trifft die Geschäftsführer der Gesellschaft. Haben die Gesellschafter allerdings die Befugnis zur Feststellung des JA durch Satzung auf die Geschäftsführer übertragen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23), so entfällt eine Vorlage nach Abs. 1 (Beachte: Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer aus § 41 Gm...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rn. 23 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bestellung von Prokuristen liegt nach § 46 Nr. 7 GmbHG im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Die Umsetzung des Beschlusses fällt in die Verantwortung der Geschäftsführung. Fehlt ein Gesellschafterbeschluss im Innenverhältnis, so ist eine dennoch erteilte Prokura im Außenverhältnis wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1974...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Normengefüge der IFRS existieren keine zu § 267a vergleichbaren Regelungen. Gleichwohl wird auch im weiteren Kontext der IFRS von kleinen und mittelgroßen UN gesprochen, die indes nicht in Abhängigkeit von Größenkriterien definiert werden, sondern ausschließlich über deren Beziehung zum Kap.-Markt. Als kleine bis mittelgroße UN (= KMU) gel...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemeine Grundsätze

Rn. 107 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von einer Person, mit der er ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Um ein vertrauenswürdiges Urteil abgeben zu können, muss der AP in der Lage sein, sein Urteil allein aufgrund sachlicher Aspekte abzugeben, ohne dabei ggf. entgegenstehende eigene oder fremde Interessen zu berücksichtigen. Diese persönliche Eigenschaft umfasst folglich insbesondere die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des AP; ihre Beurtei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Voraussetzungen

Rn. 79 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Anwesenheit des AP kann nach § 42a Abs. 3 GmbHG der einzelne Gesellschafter verlangen, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Verlangt ein Gesellschafter die Teilnahme des AP, ist dieser zum Erscheinen verpflichtet. Das Teilnahmeverlangen des Abs. 3 ist eine einseitige, empfangsbedürftige Wille...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 223 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein wirksamer Forderungsverzicht setzt einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zwischen der Gesellschaft und ihrem Gläubiger voraus, in dem der Wille der Beteiligten, betreffende Schuld zum Erlöschen zu bringen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Palandt (2024), § 397 BGB, Rn. 5f.). Davon ist in jedem Fall auszugehen, wen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einführung

Rn. 27 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine weitere Form der Kap.-Rücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kap.-Rücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als "Eingeforderte Nachschüsse" auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen. Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das GmbH-Rech...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweis eines Fehlbetrags

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob es ausreicht, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, ohne die Entwicklung dieses Postens aus den Beträgen des gezeichneten Kap., der Rücklagen, des Gewinn-/Verlustvortrags und des Jahresüberschusses/-fehlbetrags in der Bilanz darzustellen. Die Frage ist zu verneinen, den...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Sonstige Zuweisungen zur Kapitalrücklage

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Kap.-Rücklage sind bei einer AG/KGaA/SE auch jene Beträge einzustellen, wie sie i. R.d. Kap.-Herabsetzung gemäß der §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG auftreten können. Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 I.R.d. bedingten Kap. spricht das AktG in § 218 von einer Sonderrücklage. Entsprechend ihrem Charakter sollte auch diese Sonderrüc...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) ermächtigt, das gezeichnete Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Sonstige Bewertungsleistungen

Rn. 109 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Unter die sonstigen Bewertungsleistungen fallen vornehmlich Bewertungsleistungen über den Wert von Beteiligungen sowie anderer VG des betreffenden UN, die wesentliche Auswirkungen auf den zu prüfenden JA haben. Die BS WP/vBP unterscheidet hierbei in den Erläuterungen zu § 33 Abs. 6 folgende Konstellationen: Bewertung einer zur Veräußerung bes...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Aktivischer Ausweis

Rn. 97 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wählt die Gesellschaft statt der offenen Verrechnung (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 92ff.) bei noch nicht erfolgter Ausschüttung den aktivischen Ausweis, kommt eine Darstellung weder unter dem Posten "Forderungen und sonstige VG" noch als "RAP" in Betracht, denn den Vorabausschüttungen stehen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. HdR-E, ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Gliederung der Eröffnungsbilanz

Rn. 23 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Auch für die Gliederung gelten die allg. Vorschriften (vgl. vorrangig §§ 266, 275) entsprechend (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 22). Abweichungen gegenüber der RL vor der Auflösung sind insbesondere bei folgenden Posten notwendig oder zweckmäßig: Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sobald feststeht, dass betreffende Gesellschaft in einem...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 76 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 3 GmbHG regelt die Teilnahmepflicht des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA. Eine Teilnahme des AP verleiht – neben der eigentlichen Prüfung des JA und der Erteilung des Testats (vgl. § 322) – den bilanzpolitischen Entscheidungen der Gesellschafter, auch wenn sie nicht in ausreichendem Umfang kaufmännisch und juris...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Verwendung

Rn. 31 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sind die Nachschüsse an die Gesellschaft geleistet, sieht § 30 Abs. 2 GmbHG ein begrenztes Auflösungsverbot für die Rücklage vor: "Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlusts am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden" (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Rückzahlung darf nicht vor...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gesellschafter der Führungs-GmbH bei einer GmbH & Co.

Rn. 55 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die als GmbH & Co. organisierte KG ist i. d. R. nicht Gesellschafter der Führungs-GmbH. Die Anteile an der Führungs-GmbH werden i. d. R. von den Kommanditisten gehalten. Denkbar ist allerdings auch eine Vertragsgestaltung, wonach die KG zivilrechtlich Eigentümer der GmbH-Anteile ist (sog. Einheitsgesellschaft). In diesem Fall ist die KG Gesel...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Vorbemerkungen

Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rechtzeitigkeit der Aufstellung

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, welcher für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Frist von drei Monaten (für eine kleine GmbH entsprechend § 264 Abs. 1 Satz 4 sechs Monate) festlegt. Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung in Ausnahmefällen besteht nicht (vgl. Scholz-GmbHG (2020), § 71, Rn. 13).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 239

Tz. 43 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 239 obliegt dem Buchführungspflichtigen. Etwaige Verstöße gegen Abs. 3 können mitunter auch als ein Urkundendelikt i. S. d. § 267 StGB zu werten sein (vgl. Staub: HGB (2021), § 239, Rn. 38; des Weiteren auch Goldshteyn/Jacob, WPg 2015, S. 992 (995)); im Übrigen sei bezüglich der Folgen einer Verletzung der Buchführungspflicht verwiesen auf ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Accountancy Europe (2017), Definition of Public Interest Entities in Europe, URL: https://­tinyurl.com/4uany7zf (Stand: 31.05.2024). CEAOB (2021), Guidelines on Appointment of Statutory Auditors or Audit Firms by Public Interest Entities, URL: https://tinyurl.com/27hadctr (Stand: 31.05.2024). APAS (2021a), Verlautbarung Nr. 14 vom 13.12.2021: Z...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Gesetzliche Rücklagen

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 150 AktG den Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) zwingt, Teile des Ergebnisses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, fehlen solche Vorschriften im ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Spezialgesetzliche Ausschüttungssperren

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Soweit in § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG zum Ausdruck gebracht wird, dass das Jahresergebnis "durch Gesetz" von der Verteilung ausgeschlossen sein kann, handelt es sich um eine – allerdings überflüssige – Klarstellung. Spezialgesetzliche Ausschüttungssperren, die auf die GmbH Anwendung finden, bestehen zudem bisher nicht.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Individueller Ausschluss

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ihre Zustimmung vorausgesetzt (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 97ff.), können einzelne Gesellschafter (Geschäftsanteile) ganz oder teilweise von der Verteilung des Gewinns ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter anstelle des Gewinnbezugs sonstige Vorteile bringt. Ansonsten mangelt e...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 bis 236 AktG

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung führt nicht zu einer Rückzahlung von gezeichnetem Kap.; vielmehr wird das gezeichnete Kap. herabgesetzt, um eingetretene Wertminderungen (Vermögensverluste) auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 229 Abs. 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung der v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / B. Anwendungsbereich von § 316a

Rn. 3 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift betrifft zum einen gesetzliche AP (sog. gesetzliche Pflichtprüfungen gemäß § 316) bei KapG, die PIE sind, mithin AG, GmbH, KGaA und SE sowie die ihnen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a. Zum anderen nehmen sowohl das PublG als auch das GenG an verschiedenen Stellen Bezug auf § 264d (vgl. etwa § 5 Abs. 2a PublG und § 36 Abs. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 42 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 GmbHG trifft Anordnungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Satz 1 regelt die Frist, in der die Feststellung des JA und die Entscheidung über die Ergebnisverwendung zu erfolgen haben. Diese Frist ist nach Satz 2 nicht verlängerbar. Nach Satz 3 ist die Feststellung des JA an die für seine Aufstellu...mehr