Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. "Entsprechend" anwendbare Vorschriften

Rn. 8 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die "entsprechend" anwendbaren "Vorschriften über den Jahresabschluß" sind Aber auch die Vorschriften über die Prüfung (vgl. §§ 316ff.) und die Offenlegung (vgl. §§ 325ff.) sind anzuwenden. Dass der Gesetzgeber von einer Prüfung ausgeht, ergibt sich aus § 71 Abs. 3 GmbHG, wonach das Geri...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Schlussabrechnung

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Gesetz sieht keine Schlussabrechnung vor. Sie ist auch nicht erforderlich, sofern die endgültige Verwertung und Verteilung des Vermögens auf der Grundlage eines – des letzten – JA durchgeführt wird, der während der Liquidationsphase erstellt wird. Soll die Schlussverteilung zu einem anderen Stichtag erfolgen, muss sie auf der Grundlage ei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Bilanzausweis

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesetzestext des § 272 Abs. 2 sieht keine Pflicht vor, das Agio unter dem Bilanzposten "Kapitalrücklage" gesondert ausweisen zu müssen. Demgegenüber könnte Anhang III (Passiva) A. II. der Bilanz-R (zuvor: Art. 9 der 4. EG-R) entnommen werden, dass ein gesonderter Ausweis eines Agios stets erforderlich ist, weil dort innerhalb des Postens ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verantwortlichkeit der Liquidatoren

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Pflicht zur Aufstellung der RL während des Liquidationszeitraums trifft die Liquidatoren. Dies sind i. d. R. die Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist und die Gesellschafter keine anderen Personen zu Liquidatoren wählen (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG). Das Gericht kann die Liquidatoren lediglich auf Antrag von ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Zuständigkeit der Gesellschafter

Rn. 37 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren" (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob die Gesellschafter diese Feststellungskompetenz auf einen anderen übertragen können, z. B. auf einen Gesellschafterausschu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Offenlegung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die RL während der Liquidationsphase ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 329 offenzulegen (vgl. so auch MünchKomm. GmbHG (2022), § 71, Rn. 41). Die Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich dabei auf die Eröffnungsbilanz, den Erläuterungsbericht sowie auf die JA während der Liquidationsphase und die sie ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Persönliche Vertrautheit

Rn. 32 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hat der WP oder vBP eine enge persönliche Beziehung entweder zu dem zu prüfenden UN, zu Mitgliedern der UN-Leitung oder zu Personen, die den Prüfungsgegenstand beeinflussen können, so kann seine Unbefangenheit gefährdet sein. Kriterien zur Beurteilung sind mitunter die Art der Beziehung (Verwandtschaft, Freundschaft), ihre Dauer und Intensitä...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 bis 220 AktG

Rn. 17 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erhöhung werden dem UN – anders als bei den übrigen Formen der Kap.-Erhöhung – keine neuen Mittel von außen zugeführt; vielmehr handelt es sich um einen reinen Umbuchungsvorgang auf der Passivseite der Bilanz, indem das gezeichnete Kap. erhöht wird und die Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert werden (vgl. zum generellen Umfang der umwa...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Informationsanspruch eines nicht feststellungsberechtigten Gesellschafters

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Satzungsautonomie nach § 45 Abs. 1 GmbHG gestattet es den Gesellschaftern, eine von § 46 Nr. 1 GmbHG abweichende Regelung der Feststellungsbefugnis zu treffen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f., 48). Im Fall einer Beschränkung oder Übertragung der Befugnis zur Feststellung des JA besteht auch eine Vorlagepflicht gegenüber den nicht festst...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Ausstehende Einlagen auf Agiobeträge

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG/KGaA/SE vorschreibt, dass sowohl im Falle der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbesondere §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Bareinlagen auf die ausgegebenen Aktien minde...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Fehlen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung

Rn. 67 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 316 Abs. 1 sind große und mittelgroße GmbH prüfungspflichtig. Ist entgegen dieser Vorschrift keine AP durchgeführt worden, so ist der festgestellte JA nichtig (analog § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Das Gleiche gilt, wenn der Abschluss von Personen geprüft worden ist, die nicht hätten zum AP bestellt werden dürfen oder nach § 319 Abs. 1 oder...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Verteilungsmaßstäbe (Abs. 3)

Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Gesetz trifft in § 29 Abs. 3 GmbHG eine dispositive Regelung über den Schlüssel, nach dem der ausschüttungsfähige Reingewinn der Gesellschaft an die einzelnen Gesellschafter zu verteilen ist (Satz 1). I.d.R. erfolgt die Gewinnverteilung somit nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zum Nominalbetrag (vgl. GmbHG -GroßKomm. (2020), § 29, R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Feststellungsfristen

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 71 GmbHG bestimmt für die Feststellung keine Fristen. Da aber gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf die RL während der Liquidation allg. die "Vorschriften über den Jahresabschluß" entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 42a Abs. 2 GmbHG maßgeblich, wonach die Gesellschafter die Feststellung in den ersten acht Monaten (für kleine GmbH elf Mona...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 115 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand, dass eine befangene Person bei der AP beschäftigt wird (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) gilt über den Verweis in Abs. 4 Satz 1 formal auch für WPG. Allerdings ist der Verweis auf diesen Ausschlusstatbestand überflüssig, zumal in Abs. 4 Satz 1 für WPG ein deckungsgleicher, originärer Ausschlusstatbestand enthalten ist. Dan...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausschlusstatbestand für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Ausschlusstatbestand der Umsatzabhängigkeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der unter HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff., erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Umsatzabhängigkeit in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten. Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Normengefüge der IFRS existieren keine zu § 267 vergleichbaren Regelungen. Gleichwohl wird auch im weiteren Kontext der IFRS von kleinen und mittelgroßen UN gesprochen, die indes nicht in Abhängigkeit von Größenkriterien definiert werden, sondern ausschließlich über deren Beziehung zum Kap.-Markt. Als kleine bis mittelgroße UN (= KMU) gelt...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / V. Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3)

Rn. 18 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Rückzahlung von Nachschüssen ist in § 30 Abs. 2 GmbHG geregelt. Hiernach können eingezahlte Nachschüsse, die nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkap. erforderlich sind, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss bekanntgemacht worden ist. Diese Beschlussfa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gesellschafterbeschluss

Rn. 48 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43ff., 47) erfolgen nach § 46 Nr. 1 GmbHG i. d. R. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Sowohl die Beschlusskompetenz der Gesellschafter als auch die Förmlichkeit des Verfahrens können indessen durch Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden (vgl. § 45 ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Schaffung abweichenden Satzungsrechts

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wollten die Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschaftsversammlung zur Gewinnthesaurierung von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichend gestalten, waren folgende Satzungsänderungen denkbar, die einen Ausgleich zwischen den Interessen an einem Gewinnbezug einerseits und einer ausreichenden Kap.-Versorgung der Gesellschaft andererseits bewirk(t)en:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Zur Frage der Konzernrechnungslegung während der Abwicklungsphase

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob während der Liquidationsphase ein KA aufzustellen ist. Gegen die Pflicht zur Konzern-RL während der Liquidationsphase spricht der Text des § 71 GmbHG, der den KA nicht erwähnt. Ein KA könnte somit nur verlangt werden, wenn man § 71 GmbHG und die korrespondierende Vorschrift des Aktienrechts (vgl. § 270 AktG) ausdehnend dahing...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Verstoß gegen Gliederungsvorschriften

Rn. 69 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 256 Abs. 4 AktG ist der aktienrechtliche JA wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des JA "nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind". Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung von Formblättern, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. für Banken und Versicher...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Gegenstand der Regelung

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 46 GmbHG regelt den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Nach diesem Zuständigkeitskatalog unterliegen der Beschlusskompetenz: die Feststellung des JA sowie die Ergebnisverwendung (Nr. 1), die Entscheidung über die Offenlegung eines EA nach internationalen RL-Standards ­sowie die Billigung des aufgestellten Abschusses (Nr. 1a),...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einführung

Rn. 3 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde der EK-Ausweis neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des EK (Stammkap., Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-R ((78/660/EWG)...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Satzungsmäßige Rücklagen

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Hier sind gesondert sämtliche Rücklagen auszuweisen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung gebildet werden müssen. Bei der Festlegung entsprechender Satzungsbestimmungen sind die Gesellschafter frei. Sie können z. B. Vorschriften erlassen, die den aktienrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Rücklage entsprechen (vgl. § 150 ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VIII. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Kernkompetenz der Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 6 GmbHG die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Dieses Recht steht der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft auch dann zu, wenn in einer mitbestimmten GmbH dem AR die Aufgabe und Pflicht zugewiesen ist (vgl. § 25 MitbestG; zu dieser konkurrier...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Recht auf Zuziehung fachkundiger Dritter

Rn. 34 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fehlt dem feststellungsbefugten Gesellschafter die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Abschlussunterlagen, wird er ein Interesse daran haben, sich bei der Auswertung der Abschlussvorlagen eines sachkundigen Dritten zu bedienen. Die Gesellschafter werden oftmals weder kaufmännisch noch betriebswirtschaftlich ausreichend versiert sein,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 bis 239 AktG

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Einziehung von Aktien erfolgt entweder zwangsweise oder aber durch den Erwerb eigener Anteile (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 51ff.). Dabei gelten i.W. die Vorschriften über die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung dieser Art von Kap.-Herabsetzung sind zwei Fälle zu untersch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Beibehaltung der vor Inkrafttreten des BiRiLiG geltenden Regelung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafter konnten nach dem oben Gesagten (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 59) also die ursprünglich für ihre Gesellschaft geltende, von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichende Rechtslage beibehalten und den danach bestehenden Gewinnanspruch ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Rn. 62 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Galt früher § 29 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / f) Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften oder Vorschriften, die im öffentlichen Interesse erlassen worden sind

Rn. 73 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG enthält eine Generalklausel, wonach der Abschluss auch nichtig ist, wenn er durch "seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind". Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Verbot der Überbewertung, das aber bereits durch ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Begriff

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Als "Gezeichnetes Kapital" ist gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG das Stammkap. auszuweisen. Anzusetzen ist derjenige Betrag, der am BilSt in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 54 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Einlagen noch nicht in voller Höhe geleistet sind. Dieser Fall kann indessen nur ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Überblick

Rn. 131 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Konsequenzen aus einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 319 ergeben sich sowohl hinsichtlich des JA bzw. KA als auch bezüglich der rechtlichen Stellung des AP sowie ordnungsrechtlicher Maßnahmen. Dabei ist jeweils zu unterscheiden, ob gegen die Eignungstatbestände des Abs. 1 oder gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit verstoßen wurde. W...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IV. Einforderung von Einlagen (Nr. 2)

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 2 GmbHG für die Einforderung von Einlagen der Gesellschafter zuständig. Sind diese noch nicht (vollständig) erbracht, so wird sie diese durch Beschluss einfordern. Da Sacheinlagen bereits bei Eintragung vollständig zu erbringen sind (vgl. §§ 7 Abs. 3, 57 Abs. 2 GmbHG), kann es sich nur um eine B...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 267a

Rn. 11 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 267a stellt im Grunde genommen – ebenso wie § 267 – zwar eine reine Definitionsvorschrift dar, die nicht auf direktem Wege verletzbar und insoweit auch keiner unmittelbaren (potenziellen) Sanktionierung zugänglich ist (vgl. auch BeckOGK-HGB (2023), § 267a, Rn. 19). Dennoch kann eine unzutreffende und damit gesetzeswidrige Anwendung jener Re...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 "Jahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag ist der Betrag, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung als Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergibt" (§ 248 Abs. 5 HGB-E, der indes nicht in den endgültigen Gesetzestext übernommen wurde, weil es einer solchen Definition nach Auffassung des federführ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 49 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gesellschafter sind eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die bei Gründung der Gesellschaft mindestens eine Stammeinlage übernommen haben und diese am jeweiligen BilSt (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 59; BeckOK-GmbHG (2024), § 42, Rn. 27) noch innehaben. Gesellschafter ist ferner, wer später einen Geschäftsanteil, einen Teil da...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. "Wirtschaftliches Gewicht" eines Gesellschafters

Rn. 57 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten nur dann gesondert ausgewiesen oder vermerkt werden müssen, wenn der betroffene Gesellschafter als Gesellschafter ein gewisses wirtschaftliches Gewicht hat. Für eine Begrenzung könnte der Sinn der Vorschriften sprechen, die externen Bilanzleser und die Gesellschafter über die g...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Erläuterungsbericht zur Eröffnungsbilanz

Rn. 26 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Obwohl die Pflicht zur Aufstellung eines Erläuterungsberichts unverändert aus der Fassung des § 270 Abs. 1 AktG 1965 übernommen worden ist und eine Anpassung des Wortlauts somit unterblieb, hat sich der Inhalt des erläuternden Berichts an den Erfordernissen der Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht zu orientieren. Entsprechend anzu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Anwendbarkeit des für die Aufstellung geltenden Rechts

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG stellt klar, dass die Feststellungsbefugnis der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern einen bilanzpolitischen Ermessensspielraum nur in den Grenzen der RL-Vorschriften der §§ 264ff. gewährt. Es gilt demgemäß für die Bilanzfeststellung das gleiche Bilanzrecht wie für die Aufstellung de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Geltungsbereich von § 319

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 319 ist anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen AP i. S. d. §§ 316ff., sowie auf all jene AP, bei denen ein § 322 nachgebildeter BV erteilt wird (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1f. BS WP/vBP (WPK (2022)); BGH, Urteil vom 21.01.2010, Xa ZR 175/07, DB 2010, S. 436ff.). Dies umfasst mitunter neben AP nach Maßgabe des PublG (vgl. §§ 6 Abs. 1 und ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Informationsrechte der Gesellschafter

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sollen die Gesellschafter über die Feststellung beschließen, müssen sie die Beschlussunterlagen kennen. Die Liquidatoren müssen die Beschlussunterlagen deswegen den Gesellschaftern vorlegen. Dabei gelten die Grundsätze des § 42a Abs. 1 GmbHG (vgl. auch HdR-E, GmbHG § 42a Rn. 24ff.). Handelt es sich um eine mittelgroße oder große GmbH, ist die ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Anfechtbarkeit des festgestellten Jahresabschlusses

Rn. 75 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Verstößt der JA gegen Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung und führen diese Verstöße nicht zur Nichtigkeit des JA, so ist der Beschluss über die Feststellung des fehlerhaften Abschlusses anfechtbar (analog § 243 AktG). Die Klage auf Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (analog § 246 Abs. 1 AktG...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen

Rn. 137 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (vgl. § 10 OWiG) als AP/vBP in eigener Sache oder für eine WPG oder BPG einen BV nach § 322 Abs. 1 (d. h. einen uneingeschränkten BV, einen eingeschränkter BV, einen Versagungs- oder gar Nichterteilungsvermerk) erteilt, obgleich er nach § 319 nicht AP sein durfte (vgl. § 334 Abs. 2 Satz 1; § 20 Abs. 2 ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Kapitalerhöhung

Rn. 8 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Kap.-Erhöhungen werden erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG). Ist eine Kap.-Erhöhung wirksam beschlossen, aber am BilSt noch nicht in das Handelsregister eingetragen, so führt dies regelmäßig nicht zu einem Ausweis des erhöhten Kap. in der Bilanz. Sind jedoch die zur Durchführung der Kap.-Erhöhung er...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 11 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für eine GmbH sind besondere Vorschriften für die Bildung und den Ausweis von Rücklagen zu beachten. Folgende Rücklagen werden unterschieden:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn. 59 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Gesellschaftereigenschaft i. S. d. § 42 Abs. 3 GmbHG muss am BilSt bestanden haben. Anderenfalls hat ein gesonderter Ausweis bzw. "davon"-Vermerk nach dieser Vorschrift zu unterbleiben. Die Geschäftsführer können bei der Bilanzierung von der Gesellschafterliste ausgehen, die beim Handelsregister hinterlegt ist. Haben sie jedoch Kenntnis vo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses

Rn. 65 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Beschluss über die Feststellung des JA kann nichtig sein. Das GmbHG enthält hierzu jedoch keine Vorschriften. Die Regelung des § 42g GmbHG-E ist nicht Gesetz geworden. Zur Begründung führt der Gesetzgeber aus: "Die Entwicklung von Grundsätzen, in welchen Fällen der JA der GmbH nichtig ist, kann weiterhin der Rechtsprechung überlassen blei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einführung

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Vorabausschüttungen (auch als "Gewinnvorschüsse", "Abschlagszahlungen", "Zwischendividende" etc. bezeichnet) sind offen vorgenommene Vorauszahlungen der Gesellschaft auf einen bereits erzielten oder erst künftig und wahrscheinlich zu erwartenden Gewinn, welche vor Feststellung des JA für das betreffende GJ erfolgen. Sie sind bei einer GmbH na...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben WP und WPG können gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH (vgl. § 267 Abs. 2) sowie mittelgroßer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 auch von vBP und BPG geprüft werden. KA dürfen von vBP und BPG nicht geprüft werden; Selbiges gilt für JA von AG, KGaA und SE sowie Instituten und Versicherungs-UN bzw. Pensionsfonds (vgl....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 215 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wie zuvor bereits dargelegt (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 212ff.), gelten für Gesellschafterdarlehen keinerlei Besonderheiten mehr, weil das auf Analogie zu den §§ 30f. GmbHG basierende EK-Ersatzrecht derweil zugunsten einer Nachrang- und Anfechtungslösung im Insolvenzverfahren (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 135 InsO) ersetzt wurde (vgl. Bau...mehr