Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ermittlung der Konzernbestände

Rz. 12 Die am Abschlussstichtag vorhandenen Konzernbestände können individuell oder mithilfe von Vereinfachungsverfahren bestimmt werden. Die individuelle Ermittlung setzt voraus, dass über sämtliche VG, die Gegenstand konzerninterner Lieferungen waren, gesondert Buch geführt wird. Diese Verfahrensweise bietet sich insb. bei Anlagegütern an.[1] Im Vorratsvermögen ist sie reg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausnahmen der Darstellungsstetigkeit

Rz. 8 Die vorgeschriebene Darstellungsstetigkeit gilt nicht absolut, weil dies jede Änderung der Darstellungsform ausschließen würde. Insofern lässt das HGB in Ausnahmefällen Abweichungen von der bisherigen Darstellungsweise "wegen besonderer Umstände" zu, d. h., es sind gewichtige Gründe notwendig.[1] Praxis-Beispiel Als besonderer Umstand gilt bspw. das Ausgliedern einer ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Verfügbarkeit und Lesbarmachung (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 56 Abs. 4 Satz 2 schreibt für auf Datenträgern geführten Büchern (Rz 39 f.) vor, dass die geführten Handelsbücher während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Rz. 57 Eine gleichlautende Vorschrift enthält § 257 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB, der eine Archivierung auf Bild- oder Datenträgern nur dann er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mögliche Zweifelsfragen

Rz. 16 Trotz der Fülle an Vorgaben in § 257 HGB verbleiben Zweifelsfälle. Unklar ist etwa, wie lange Prüfungsberichte des AP und Vorstands- bzw. Aufsichtsratsprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Stellt man auf ihre Bedeutung für das Verständnis der Geschäftsvorfälle und/oder des Jahresabschlusses ab, so ist eine Aufbewahrung von zehn Jahren nahe liegend.[1] Auch die Aufbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 45 Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die erstmalige Kapitalaufbringung bei der Gründung als auch alle späteren Maßnahmen im Rahmen von Kapitalerhöhungen.[1] Hierzu gehören insb. die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (Emissionskosten), Kosten der Börseneinführung (z. B. Bankgebühren, Kosten des Börsenprospekts) und Kosten der Bewe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Mögliche Einbeziehung nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung

Rz. 39 Bis zum 31.12.2023 ist die Möglichkeit der Einbeziehung über die VollKons in einen Konzernabschluss einer obersten Muttergesellschaft eine Voraussetzung zur Bestimmung eines verbundenen Unt i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB a. F. Dabei ist es unerheblich, ob dies ein befreiender Konzernabschluss ist bzw. sein könnte. Damit erfolgt zugleich eine begriffliche Abgrenzung in der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Dingliche Sicherungsrechte

Rz. 58 Bei der Bestellung dinglicher Sicherungsrechte an VG verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Sicherungsgeber, wenn es sich um Rechte wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen handelt. Daher werden die betroffenen VG weiterhin in der Bilanz des Sicherungsgebers aktiviert. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Bilanzierung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anforderungen an die Offenlegung

Rz. 33 Die Offenlegung hat nach Maßgabe des § 325 HGB zu erfolgen (§ 325 Rz 35 ff., sowie zu möglichen Formen § 325 Rz 124 f. und zu evtl. Erleichterungen § 325 Rz 15 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit das ausländische Recht keine Vorgabe enthält. Im Regelfall richtet sich damit die Offenlegung nach den Vorschriften des Staats der Hauptniederlassung. Ergänzend gilt § 325 HGB...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.2 Aufwendungen für Unterstützung

Rz. 111 Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von frei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Grundlagen

Rz. 65 Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung in der Insolvenz unberührt. Für die Insolvenzmasse trifft die Rechnungslegungspflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO den Insolvenzverwalter sowohl bei Fortführung wie auch bei Schließung des Betriebs. Damit ist der Insolvenzverwalter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Der Geltungsbereich des § 270 HGB beschränkt sich zunächst auf KapG und KapCoGes. Rz. 7 Ist ein Unt zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, ist die Regelung gem. § 5 Abs. 1 PublG zudem sinngemäß anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung ergibt sich nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB auch für eingetragene Genossenschaften (eG). Für Kreditinstitute und Finanzdienstleist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Latente Steuern (Abs. 5 Satz 3)

Rz. 95 Gemäß § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 306 HGB entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Flankiert wird § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB durch DRS 18 (vgl. DRS 18.4a i. d. F. d. DRÄS 11).[1] Die Vorschrift stellt klar, was bereits bisher gängige Praxis war. Auch bei Anwendung der Equity-Methode waren und sind l...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Beteiligung

Rz. 8 Erforderlich ist zudem, dass das in den Konzernabschluss einbezogene Unt an dem anderen Unt eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB hält (vgl. zur Beteiligungsvermutung und zur Beteiligungsdefinition § 271 Rz 6 ff., 20 ff.). Dies erfordert eine Beteiligungsabsicht (§ 271 Rz 13 ff.). Fehlt dem die Anteile haltenden in den Konzernabschluss einbezogenen Unt die Beteili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 3 Nr. 6)

Rz. 245 Der Inhalt der unter diesem Posten auszuweisenden Sachverhalte (§ 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB) deckt sich weitgehend mit dem des Postens Nr. 4 des GKV. Dennoch erfordern bestimmte Sachverhalte eine vom GKV abweichende Behandlung. Wird die Erfolgsneutralität aktivierter Eigenleistungen (im Jahr ihrer Erstellung) beim GKV dadurch erreicht, dass den unter den jeweiligen Aufwand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 32 Die Verwendung des Begriffs "verbundenes Unt" in § 271 Abs. 2 HGB erfolgte aufgrund der Umsetzung des Art. 41 der 7. EG-RL (= Konzernbilanzrichtlinie) und ist in der RL 2013/34/EU unverändert geblieben.[1] Der Gesetzgeber hat aber für nach dem 31.12.2023 beginnende Gj eine sprachliche Anpassung vorgenommen (Rz 46). Vor der Einfügung des § 271 Abs. 2 HGB sah das Gesetz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Welche TU i. R. d. VollKons[1] (§§ 300–309 HGB) in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht die Inan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Zeitpunkt

Rz. 14 Gem. § 245 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei Ges., für die keine Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen ist, bezieht sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten Jahresabschluss. In der Literatur ist strittig, ob sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss bezie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Systemgestützte Werkstattinventur

Rz. 27 Die systemgestützte Werkstattinventur ist ein Inventurverfahren, mit dem Bestände unterschiedlichen Fertigungsstands entsprechend der erreichten Fertigungsstufe erfasst und bewertet werden. Die Erfassung kann durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch Produktionssteuerungsdaten erfolgen und ist auch bei laufendem Betrieb möglich, wenn der Fertigungsstand aufgezeich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Anwendung auch auf den Bilanzansatz

Rz. 77 Von seinem Wortlaut her sieht § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht zur Anpassung der Bewertung im Jahresabschluss des assoziierten Unt an die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden vor. Die Anpassung an die Bilanzansatzvorschriften wird nicht erwähnt. Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Bilanzansatzvorschriften geboten is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Sonstige Gewährleistungen

Rz. 37 Ausbietungsgarantien können vermerkpflichtig sein, je nach dem Umfang der durch den Kfm. eingegangenen Verpflichtung. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Kfm. zu einem bestimmten Verhalten i. R. d. Zwangsversteigerungsverfahrens, um den Grundpfandgläubiger in diesem Fall abzusichern. Handelt es sich um eine umfassende Garantie derart, dass der Grundpfand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.2 Fertigungseinzelkosten

Rz. 117 Fertigungseinzelkosten sind insb. Fertigungslöhne (Rz 106 zur grundlegenden Diskussion, ob diese den Einzel- oder den Gemeinkosten zuzuordnen sind), soweit sie nicht zu den Sonderkosten der Fertigung (Rz 119), den betrieblichen Sozialkosten (Rz 140 f.), der betrieblichen Altersvorsorge (Rz 144 f.) oder zur Verwaltung (Rz 136) gehören. Die Fertigungslöhne sind einschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Angaben im Konzernanhang (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 84 Wird auf die Anpassung der Bilanzierung und Bewertung i. R. d. Ausübung des Wahlrechts des § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB verzichtet, ist dies nach § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Die Angabepflicht bezieht sich sowohl auf die unterlassenen Bewertungsanpassungen, als auch auf abweichende Bilanzansatzmethoden.[1] Dementsprechend fordert DRS 26.87 Buchst. e)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1.2 Wertaufhellende und wertbegründende Tatsachen

Rz. 63 Das Wertaufhellungsprinzip und die entsprechende Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag (s. zum Abschlussstichtag § 242 Rz 8 ff.) und dem Stichtag der Bilanzaufstellung (§ 243 Rz 33, § 264 Rz 43) i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie § 252 Nr. 4 Hs. 1 HGB. Wenngleich es bei kl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 § 334 HGB erfasst den gesamten Ordnungswidrigkeitenbereich hinsichtlich der Rechnungslegung von KapG.[1] § 335b HGB stellt klar, dass diese Vorschriften auch von KapCoGes zu beachten sind. Ausgenommen sind nach § 334 Abs. 5 HGB Kreditinstitute i. S. d. § 340 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Bildung latenter Steuern folgt im Jahresabschluss und Konzernabschluss nach HGB dem in der internationalen Rechnungslegung üblichen bilanzorientierten Temporary-Konzept. Anlass für die Steuerlatenzierung geben danach Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und ihren Steuerwerten. Wie ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Keine Beteiligung

Rz. 30 Da die Assoziierungsvermutung ausschl. die Stimmrechtsquote berücksichtigt, könnte auch ein Anteilsbesitz erfasst werden, der weder aus der Sicht des einzelnen TU noch aus Sicht des MU als Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB angesehen wird. Das gilt z. B. in dem Fall, in dem mehrere TU über geringe Stimmrechtsquoten verfügen, die aufgrund der Zurechnungsvorschriften...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Rz. 36 Das Handelsrecht kennt keine Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Aufbewahrungspflicht. Die vorzeitige Vernichtung von Unterlagen ist für sich genommen weder strafbar noch als Ordnungswidrigkeit mit einer Sanktion bedroht. Allerdings ist die Aufbewahrungspflicht Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Bei wesentlichen Verstößen wird der AP daher zu erwägen haben, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Übergang von der Vollkonsolidierung zur Equity-Methode

Rz. 123 Der Übergang von der VollKons auf die Equity-Methode stellt sich aus der Sicht des Konzerns unter Berücksichtigung der Einzelveräußerungsfiktion als Abgang einzelner VG und Schulden des TU dar. Wird der Übergang – was regelmäßig der Fall sein dürfte – durch eine Anteilsveräußerung ausgelöst, ist der auf das MU entfallende Veräußerungserlös aufzuteilen. Das auf die ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Überblick

Rz. 28 § 241 Abs. 3 HGB erlaubt dem Kfm. eine vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur. Die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur ist zunächst ihrer Art nach eine Stichtagsinventur, die an einem (oder mehreren) Tag(en) vor bzw. nach dem Abschlussstichtag stattfindet. Die ermittelten Bestände werden in einem besonderen Inventar festgehalten und bewertet und bis zum Abschlu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 259 HGB konkretisiert die Art und Weise sowie den Umfang der Einsichtnahme in Handelsbücher bei Rechtsstreitigkeiten. Der Anwendungsbereich des § 259 HGB bezieht eine Vorlagepflicht nach § 258 HGB ein, ist aber nicht darauf beschränkt. Die Konkretisierung betrifft vielmehr alle Vorlegungen von Handelsbüchern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 258 Rz 2) zur Würdi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Bekanntmachung der Empfehlungen durch das BMJ (Abs. 2)

Rz. 41 Werden vom DRSC entwickelte Standards durch das BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wird vermutet, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachtet werden. Diese Vermutungswirkung quasi per Dekret auszusprechen, setzte ein hohes Vertrauen in die fachliche Expertise und Qualität aller am Prozess Beteiligten seitens des Gesetzgebers voraus. Ausweislich d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.10 Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen

Rz. 131 Den Realisationszeitpunkt im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Gewinnabführungsverträgen markiert der Tag der Feststellung des Jahresabschlusses des abführungspflichtigen Unt. Sofern die Abschlussstichtage des abführenden und des berechtigten Unt identisch sind oder der des berechtigten Unt nach jenem des abführenden Unt liegt, soll dann auch nichts gegen eine Realisat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Erweiterte Offenlegung

Rz. 6 Das Gericht würdigt die streitpunktbezogenen Inhalte der Handelsbücher für seine Einschätzung der ergangenen Tatsachenbehauptungen und Einwände frei (freie Beweiswürdigung i. S. d. § 286 ZPO). Zur Beurteilung ihres Beweiswerts kann das Gericht nach § 259 Satz 2 HGB die Ordnungsmäßigkeit der Handelsbücher eines vorlagepflichtigen Kaufmanns prüfen. Dazu kann es die Hande...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Lebende Sprache (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 § 239 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass der Kfm. seine Handelsbücher in einer lebenden Sprache führen muss. Im Normalfall wird ein nach HGB buchführungspflichtiger Kfm. seine Handelsbücher allein schon aus praktischen Erwägungen heraus in deutscher Sprache führen. Die Vorschrift lässt aber auch zu, dass der Kfm. seine Handelsbücher in einer Fremdsprache führt. Sowei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.1 Überblick

Rz. 31 Die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Bewertungseinheiten sehen eine Abkehr von zentralen GoB vor und führen zu einer weniger vorsichtigen Gewinnermittlung. Diese Wirkung verlangt mit Blick auf die Gläubigerschutzorientierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen. Der Gesetzgeber begrenzt ihre Anwendung zweifac...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Vollständigkeit (Abs. 2)

Rz. 15 Die Buchführung muss vollständig sein; es gilt der Grundsatz "kein Beleg ohne Buchung", also die Verpflichtung zur lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle.[1] An die erfassten Geschäftsvorfälle knüpfen dann die Aufbewahrungsvorschriften der §§ 257f. HGB an (§ 257 Rz 10). Praxis-Beispiel Der Kfm. betreibt eine Gaststätte. Einen Teil der Umsätze bucht er ein, den R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Geeignete Sicherungsinstrumente

Rz. 19 Als Sicherungsinstrumente i. S. d. § 254 HGB qualifizieren sich nur Finanzinstrumente. In Betracht kommen originäre und derivative Finanzinstrumente. Originäre Finanzinstrumente sind solche, die keinen derivativen Charakter aufweisen. Zu ihnen rechnen Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankguthaben und Wertpapiere. Ausgeschlossen sind erhaltene und geleistete Anzahlungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4.5 Sale and lease back

Rz. 50 Beim Sale and lease back wird im ersten Schritt der Leasinggegenstand vom zukünftigen Leasingnehmer/Verkäufer an den Leasinggeber/Käufer verkauft. Im nächsten Schritt wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, nach welchem der Leasingnehmer/Verkäufer den Leasinggegenstand zurückleast. Sale-and-lease-back-Transaktionen werden in der Praxis i. d. R. zur Generierung von Liqu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufwand für eine bestimmte Zeit

Rz. 13 Hinsichtlich des Kriteriums der bestimmten Zeit sind bei kalendermäßig exakt bestimmbaren Zeiträumen die zutreffende Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten unproblematisch. Das Kriterium gilt aber auch als erfüllt, wenn zwar nicht die Gesamtlaufzeit eines Vertragsverhältnisses, wohl aber ein Mindestzeitraum exakt festgelegt werden kann.[1] Die bestimmte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inventurplanung

Rz. 23 Der Kfm. muss die Inventur planen. Diese Planung hält er in einer Inventurrichtlinie fest. Sie enthält grundlegenden Regelungen zur Inventur.[1] Erfordernis und Umfang einer Inventurrichtlinie ist abhängig von der Größe des Unt, dem Umfang der Bestände und deren Bedeutung für den Jahresabschluss. Die Inventurrichtlinie muss bspw. enthalten: Inventurorte, Inventurzeitpun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3.2 Ordnungsgeldverfahren gegen die gesetzlichen Vertreter

Rz. 70 Nach h. M.[1] ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtsnatur der Schuldnerin und an der Organstellung innerhalb der KapG. Da die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet ist, haben ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Rz. 2 Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung eines Ak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Vermögensgegenstand

Rz. 13 Voraussetzung einer Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG ist die Erfüllung des Vermögensgegenstandsbegriffs (§ 246 Rz 5). Da der Vermögensgegenstandsbegriff von dem Vermögenswertbegriff (asset) der IFRS abweicht, kann die Asset-Definition von IAS 38.8 nicht 1 : 1 in das deutsche Handelsrecht übertragen werden.[1] Das deutsche Handelsrecht stellt insb....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 11 Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden und bedarf mangels gesetzlicher Vorschr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Wahlrecht

Rz. 19 § 250 Abs. 3 HGB gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten (Disagio) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und in der Folge planmäßig aufzulösen. Bei Nichtausübung des Wahlrechts ist das Disagio sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen. Aufgrund d...mehr