Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 24 IT-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 24 Computerprogramme sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (vgl. Rdn 3). Dieser Schutz von Computerprogrammen durch das Urheberrecht schafft für den Rechtsinhaber insb. dadurch eine wirtschaftlich verwertbare Stellung, dass diesem zugleich Möglichkeiten eingeräumt werden, über die gewährten Rechtspositionen zu verfügen. Damit kann d...mehr

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§ 24 IT-Recht / II. Vertrag über die freie Mitarbeit an einer Software

1. Typischer Sachverhalt Rz. 10 Ein Softwareunternehmen entwickelt eine bestimmte Software. Da die eigenen personellen Ressourcen des Unternehmens nicht ausreichen oder bestimmtes Know-how nicht vorhanden ist, soll ein Dritter von außen als freier Mitarbeiter in das Entwicklungsprojekt eingebunden werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass das Softwareunternehmen möglichs...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / N. Liquidation

I. Typischer Sachverhalt Rz. 345 Die Geschäfte nehmen nicht den von Herrn Trakel, dem Alleingesellschafter der Taxelex GmbH aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1), erhofften Verlauf. Er möchte daher das Geschäft aufgeben und die GmbH auflösen. II. Rechtliche Grundlagen 1. Auflösungsgründe Rz. 346 Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertragliche...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Auflösungsgründe Rz. 346 Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

1. Gründe für die Wahl der Rechtsform Rz. 3 Die GmbH[1] ist die weitest verbreitete Unternehmensform in Deutschland.[2] Es gibt etwa 1,2 Mio. GmbH, etwa 15.500 AG, gut 260.000 KG (davon ca. 85 % GmbH & Co. KG), 24.000 OHG.[3] GmbH erwirtschaften über ein Drittel der Umsätze der Unternehmen in Deutschland (ca. die Hälfte der Umsätze aller Personen- und Kapitalgesellschaften).[...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / J. Änderungen des Gesellschaftsvertrages

I. Typischer Sachverhalt Rz. 215 Die Minderheitsgesellschafter aus dem Fall D.I (siehe Rdn 80) sind stärker geworden und möchten das durch Streichen des Namens des Mehrheitsgesellschafters aus der Firma dokumentieren. Außerdem möchte die Gesellschaft ihren Hauptsitz nach Bonn verlegen Der Gesellschaftsvertrag soll sich daher ändern. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 216 Die Gesells...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / D. Gründung mit mehreren Gesellschaftern

I. Typischer Sachverhalt Rz. 80 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) hat es sich anders überlegt. Er möchte – nach außen dokumentiert – eine kapitalkräftige GmbH gründen, um sofort einen Geschäftsbetrieb größeren Umfanges aufzunehmen. Er selbst kann 320.000 EUR aufbringen. Zusätzlich gewinnt er den Kaufmann Matthias Meier, die Knall + Co. Elektronik GmbH und die Zinn ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 63 Vgl. zum Nettoausweis des gezeichneten Kapitals Kropff, ZIP 2009, 1137.mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Inhalt und Methode des ausländischen Rechts

Rz. 7 Die nach der deutschen Rechtslage zur Anwendung berufenen muss das Gericht von Amts wegen feststellen. Es muss das ausländische Recht aber nicht kennen und ist deshalb berechtigt, er...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Hinterlegung von Softwarequellcode

Rz. 20 Das erste Gespräch mit dem Mandanten sollte die folgenden Punkte klären:mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 4. Form, Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 3 Abs. 5, 11 u. 13 Rom I-VO)

Rz. 46 Die Rechtswahlvereinbarung ist formwirksam, wenn sie den Formvorschriften des für den Hauptvertrag gewählten Rechts oder den Formvorschriften am Ort des Vertragsschlusses entspricht (Art. 3 Abs. 5, 11 Rom I-VO). Der Vornahmeort (lex loci actus) ist der Ort, an dem die Annahmeerklärung abgegeben wurde. Auf den Zugangsort kommt es nicht an. Die Formbedürftigkeit des Haup...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Kreditunwürdigkeit der GmbH nach MoMiG unbeachtlich, aber von Bedeutung für Altfälle

Rz. 301 Die durch das MoMiG überholten Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen setzten voraus, dass die Gesellschafter der GmbH in der Krise, statt Eigenkapital zuzuführen, andere Leistungen gewährten. Für Neufälle nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung kommt es auf die nach altem Recht problematisierten Fragen von Kreditunwürdigkeit ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht

A. Einfache Bargründung I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Herr Trakel hat eine branchenspezifische Software für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt. Er beabsichtigt, diese auf den Markt zu bringen. Um sein Haftungsrisiko zu verringern, möchte er sein Geschäft in der Rechtsform einer GmbH führen und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben. Rz. 2 Er sucht anwalt...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / e) Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums

Rz. 42 Muster 22.7: Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums Muster 22.7: Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums Der Verkäufer haftet für das Vorhandensein etwaiger Rechte des geistigen Eigentums oder diesbezüglicher Ansprüche D...mehr

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§ 23 Internationales Zivilp... / G. Anwendung ausländischen Rechts

I. Typischer Sachverhalt Rz. 37 Gegen den Geschäftsführer einer GmbH werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nachdem über sein Vermögen in Irland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete die Gegenseite ihre Forderung als "claim in tort" an und verklagte anschließend den Geschäftsführer in Deutschland auf Schadensersatz und Feststellung, dass die Forderung auf ei...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / d) Muster: Rechtswahl nichtstaatlichen Rechts vor Schiedsgerichten

Rz. 91 Muster 22.15: Rechtswahl nichtstaatlichen Rechts vor Schiedsgerichten Muster 22.15: Rechtswahl nichtstaatlichen Rechts vor Schiedsgerichten Das Schiedsverfahren soll auf Grundlage der UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts 2016 und hinsichtlich solcher Fragen, die von den UNIDROIT Principles nicht behandelt werden, auf Grundlage des Rechts der Bundes...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 7. Notarieller Gesellschaftsvertrag

Rz. 24 Herzstück der Gründung ist der Abschluss des notariell beurkundeten[103] (vgl. Rdn 10) Gesellschaftsvertrages nach § 2 GmbHG (häufig auch als "Satzung" bezeichnet). Es empfiehlt sich, diese dem Gründungsprotokoll als Anlage beizufügen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG). So ist klar, welche Vereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag zählen und welche Nebenabreden darstellen. D...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Gründe für die Wahl der Rechtsform

Rz. 3 Die GmbH[1] ist die weitest verbreitete Unternehmensform in Deutschland.[2] Es gibt etwa 1,2 Mio. GmbH, etwa 15.500 AG, gut 260.000 KG (davon ca. 85 % GmbH & Co. KG), 24.000 OHG.[3] GmbH erwirtschaften über ein Drittel der Umsätze der Unternehmen in Deutschland (ca. die Hälfte der Umsätze aller Personen- und Kapitalgesellschaften).[4] (EU-)Ausländische, der GmbH ähnlic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: IHK-Anfrage bezüglich der Firma der GmbH

Rz. 53 Muster 17.3: IHK-Anfrage bezüglich der Firma der GmbH Muster 17.3: IHK-Anfrage bezüglich der Firma der GmbH Industrie- und Handelskammer 60000 Frankfurt am Main Firmierung (Neugründung) – Taxelex GmbH Wir vertreten Herrn Tobias Trakel, der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Taxelex GmbH zu gründen beabsichtigt. Gegenstand der Gesellschaft ist die E...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Nutzungsüberlassung

Rz. 305 Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung entsprach nach h.M. vor MoMiG wirtschaftlich der Darlehensgewährung und war Eigenkapitalersatz. Typischer Fall ist die Überlassung von Anlagegegenständen, insb. beweglichen Sachen und Grundstücken an die GmbH zur Nutzung bzw. zum Gebrauch; kritisch waren daher z.B. Sale and Lease Back, Finanzierungsleasing sowie Miete, P...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / c) Besonderheiten der Rechtswahl nichtstaatlichen Rechts vor Schiedsgerichten

Rz. 87 Eine Rechtswahl kann vor Schiedsgerichten formlos getroffen werden; typischerweise erfolgt eine Rechtswahl bereits im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung. Für die Frage der Zulässigkeit einer Teilrechtswahl bzw. einer bedingten Rechtswahl oder einer floating choice of law gilt das zu Art. 3 Rom I-VO Ausgeführte sinngemäß (Rdn 35). Rz. 88 Die vor Schiedsgerichten z...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Rz. 21 Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software Vertrag über die Hinterlegung von Software zwischen _____ (Firma, Anschrift) – Auftraggeber – und _____ (Firma, Anschrift) – Auftragnehmer – Präambel Die Parteien haben mit Datum vom _____ einen Vertrag über die Erstellung, Lieferung, Installation und Pflege eines Co...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Anwendung deutschen Rechts

Rz. 3 Ob das materielle deutsche Ehescheidungsrecht nach Maßgabe der §§ 1564 ff. BGB Anwendung findet, richtet sich nach der EU-VO Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010 (sog. ROM III-VO), und zwar unabhängig davon, ob das nach dieser Verordnung anzuwendende Recht nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaates ist (sog. universelle Anwendung, Art. 4). Maßgebend ist in erster Lini...mehr

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§ 24 IT-Recht / 3. Checkliste: Vertrag über die freie Mitarbeit an einer Software

Rz. 14 Vom Mandanten sind folgende Informationen einzuholen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Pflicht zur Insolvenzantragstellung

aa) Bis 2020 geltendes Recht Rz. 113 Bis zum Coronoa-Krisenrecht (vgl. Rdn 114) musste jeder Geschäftsführer (einschl. des faktischen[386] und einschl. von Liquidatoren[387]) bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (s.u.) ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen drei Wochen[388] Insolvenzantrag stellen[389] (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO a.F.). Die Antragspflicht regelt seit dem...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IX. Anmerkungen zum Muster

Rz. 143 Zu empfehlen ist regelmäßig, den Beschluss über die Geschäftsordnung nicht zu koppeln mit der Bestellung zum Geschäftsführer, da sonst die Geschäftsordnung – die typischerweise Internum der GmbH bleiben soll – dem Register bekannt gemacht und damit unbeabsichtigt öffentlich würde. Ggf. gibt sich das Register mit einem Auszug aus dem Beschlussprotokoll zufrieden.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Haftung des Erwerbers für Einlagenrückstände

Rz. 180 Gem. § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typische Sachverhalte

Rz. 167 Herr Trakel aus dem Fall A. I. (siehe Rdn 1) möchte sich zur Ruhe setzen und seinen Geschäftsanteil an zwei langjährige Mitarbeiter veräußern. 1. Alternativer Sachverhalt (1) Rz. 168 Die Baukreditbank (BKB) hat der Taxelex GmbH ein Darlehen gewährt. Für dieses möchte sie von dem Alleingesellschafter Trakel eine Sicherheit an dessen Geschäftsanteil bekommen. 2. Alternati...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 64 Nicht Herr Trakel aus dem Sachverhalt A. I. (vgl. Rdn 1), sondern die Taxelex Inc., eine in den USA ansässige Gesellschaft, möchte in Deutschland eine GmbH zum Vertrieb von Software speziell für Anwälte und Steuerberater gründen. Mit der Gründung beauftragt sie einen Rechtsanwalt.mehr

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§ 24 IT-Recht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 30 Der Softwareanwender erwirbt vom Händler eine Software, die er zeitlich unbefristet nutzen können soll. Der Erwerber soll dabei einmalig einen bestimmten Betrag zahlen; wiederkehrende Zahlungspflichten werden nicht vereinbart. Es handelt sich um ein vielfach wiederkehrendes Geschäft ("Massenverkehr"), das sowohl im unternehmerischen Verkehr als auch im Verkehr mit pri...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Alternativer Sachverhalt (1)

Rz. 168 Die Baukreditbank (BKB) hat der Taxelex GmbH ein Darlehen gewährt. Für dieses möchte sie von dem Alleingesellschafter Trakel eine Sicherheit an dessen Geschäftsanteil bekommen.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Freie Verfügung

Rz. 75 Die Geschäftsführer dürfen die Gesellschaft zum Handelsregister gem. § 7 Abs. 3 GmbHG erst anmelden, wenn die Sacheinlagen in vollem Umfang geleistet worden sind und endgültig zu ihrer freien Verfügung stehen (vgl. Rdn 36).mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Haftung für Erhaltung des Stammkapitals und bei Eigenkapitalersatz/Gesellschafterdarlehen

Rz. 325 Die Rechtsfragen sind separat behandelt (siehe Rdn 301 ff.)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 9. Konzernhaftung – Haftung beim existenzgefährdenden Eingriff

a) Grundsatz Rz. 331 Die Entwicklung der Rspr. des BGH ist bewegt: Er hat bis zu einer Wende 2001 im qualifiziert faktischen Konzern die Haftung des eine GmbH beherrschenden unternehmerisch tätigen Gesellschafters[1216] kontinuierlich eingeschränkt. Nach der TBB-Entscheidung (1993) haftete der Gesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er im Konzerninteresse die Leitungsmac...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 13. Steuerliche Haftung

Rz. 343 Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1270]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bedeutung von Weisungen der Gesellschafter

Rz. 127 Außerhalb der sondergesetzlich geregelten Fälle (vgl. auch Rdn 125) haften ein die Weisungen der Gesellschafter befolgender Geschäftsführer und ein geschäftsführender Alleingesellschafter nicht.[521]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Vermeidung verschleierter Sacheinlagen

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§ 17 GmbH-Recht / cc) Weitere Möglichkeiten

Rz. 156 Der Gesellschaftsvertrag kann Gesellschafter oder andere Organe (z.B. Beirat) zur Einberufung ermächtigen.[621]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 57 Zur Alternative zu (2) und (3): Formulierung nach BGH GmbHR 2010, 812.mehr

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§ 24 IT-Recht / c) Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Rz. 40 Viel diskutiert wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Zur diesbezüglichen Entscheidung des EuGH aus 2012 und 2013 vgl. bereits oben Rdn 33.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VII. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Herr Trakel hat eine branchenspezifische Software für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt. Er beabsichtigt, diese auf den Markt zu bringen. Um sein Haftungsrisiko zu verringern, möchte er sein Geschäft in der Rechtsform einer GmbH führen und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bleiben. Rz. 2 Er sucht anwaltliche Beratung zur Gründung der GmbH und Gestal...mehr

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§ 24 IT-Recht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vertragsrechtliche Überlegungen Rz. 31 Die Überlassung von Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird von der Rechtsprechung regelmäßig als Kauf qualifiziert.[58] Im Bereich des B2C-Geschäfts sind neben den AGB-rechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit insb. auch die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff. BGB) samt der gesetzlichen Vermutung nach § 477...mehr

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§ 24 IT-Recht / III. Checkliste: Softwarepflegevertrag

Rz. 57 Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Erhaltung des Stammkapitals

a) Grundsätze Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 357 Vgl. zu den Versicherungen Rdn 349, Muster in Rdn 54 nebst Anmerkung bei Rdn 55, was entsprechend für die Versicherungen des Liquidators gilt.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Weitere Gestaltungen

Rz. 212 Der Erblasser kann z.B. auch Vor- und Nacherbschaft[841] sowie Auflagen anordnen.[842]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Registeranmeldung

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Die Gründungsformen

a) Bargründung Rz. 15 Die einfachste Gründungsform ist Bargründung, die das GmbHG als Normalfall sieht. Bei ihr muss jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen. Problematisch sind Gestaltungen, bei denen der Gesellschafter die Bareinlage zwar erbringt, kurz darauf jedoch z.B. ein Auto, Grundstück o.Ä. der GmbH verkauft. Das sollen i.d.R. unerlaubte verschleier...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Anmeldung zum Handelsregister

a) Grundsätze Rz. 222 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die ...mehr