Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Tschechische Republik / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Als einzigen Grund für die Ehescheidung sieht das tschechische Recht die tiefe, nachhaltige und unheilbare Zerrüttung der Ehe vor (§ 755 BGB). Eine solche liegt vor, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht erwartet werden kann, das eheliche Zusammenleben also ohne Hoffnung auf Aussöhnung beendet ist. Das eheliche Zusammenleben ist eine Frage der pe...mehr

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Schweiz / b) Erweiterte Zuständigkeit

Rz. 11 Sind beide Brautleute ausländische Staatsangehörige und hat weder die Braut noch der Bräutigam einen Wohnsitz in der Schweiz, erweitert Art. 43 Abs. 2 IPRG die schweizerische Eheschließungszuständigkeit unter der Voraussetzung, dass die Ehe im Wohnsitz- oder Heimatstaat beider Brautleute anerkannt wird. Art. 43 Abs. 2 IPRG ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet.[20] Die...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 481 Das LSÜ schließt nach seinem Art. 19 nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nicht vertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken. Rz. 482 Das LSÜ lässt nach seinem Art. 20 Abs. 1 Verpflichtungen unberührt, die ei...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 104 Da das schwedische Recht davon ausgeht, dass beide Ehegatten denselben wirtschaftlichen Standard nur während der Ehe haben und die Ehe kein Versorgungsinstitut ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Rz. 105 In Ausnahmefällen kann für eine begrenzte Zeit nach der Scheidung Unterhalt verlangt werden, z.B. wenn ein Partner in einer län...mehr

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Polen / 4. Zeitlicher Umfang; Erlöschen

Rz. 107 Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ohne zeitliche Einschränkung.[97] Davon besteht jedoch eine Ausnahme: Der einfache Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nicht für alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe befunden wurde, erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 60 § 3 S. 2 FVGB). Das Ger...mehr

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Griechenland / a) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

Rz. 3 Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, wird aus der Gesamtheit der gesetzlichen Regelung geschlossen, dass die Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann.[10] Eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts ist nicht existent (Nichtehe).[11] Es bedarf daher keines gerichtlichen Urteils, das die Nichtexistenz die...mehr

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Spanien / I. Abstammung

Rz. 121 Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978[182] haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).[183] 1. Eheliche Abstammung Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die e...mehr

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Tschechische Republik / I. Trennung

Rz. 50 Eine Unterscheidung zwischen Trennung von Tisch und Bett und Ehescheidung war im tschechischen Recht von1950 bis 2013 nicht vorgesehen. Seit 1.1.2014 ist in § 691 BGB neu geregelt, wie die rechtlichen Auswirkungen sind, wenn die Ehegatten nicht zusammenleben und keine häusliche Gemeinschaft bilden. Auch in dieser Lage gilt die allgemeine Pflicht zwischen Ehegatten, si...mehr

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Belgien / 1. Scheidungsgrund

Rz. 97 Das belgische Scheidungsrecht wurde durch das Gesetz vom 27.4.2007 zur Reform der Ehescheidung, welches am 1.9.2007 in Kraft getreten ist, grundlegend erneuert. Durch diese tiefgreifende Reform– sowohl die Scheidungsgründe als auch das Scheidungsverfahren wurden erneuert – hat die Schuldfrage ihre zentrale Stellung im Scheidungsverfahren verloren und ein regelrechtes ...mehr

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Ungarn / a) Kollisionsvorschriften

Rz. 243 Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Adoption werden die Vorschriften Personalstatut des Annehmenden und desjenigen des Kindes kumulativ angewendet; d.h. die Adoption muss die Voraussetzungen beider Rechtsordnungen erfüllen.[198] Die Rechtswirkungen der Adoption unterliegen dem Personalstatut des Annehmenden zur Zeit der Adoption.[199] Sind die Annehmend...mehr

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Slowenien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 53 Für die Anerkennung von Urteilen anderer EU-Mitgliedstaaten in Ehesachen ist die Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) die Brüssel IIb-VO maßgebend. Nach dem autonomen Recht hat eine ausländische Gerichtsentscheidung (bzw. Prozessvergleich) die gleiche Rechtswirkung wie eine inländische, sofern sie von einem slowenischen Gericht anerkannt wird (Art. 94 IPRG). Dem Antrag a...mehr

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Portugal / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, internationale Zuständigkeit

Rz. 95 Eine eigenständige Kollisionsnorm für das auf die Scheidungsfolgen anzuwendende Recht enthält das portugiesische Internationale Privatrecht nicht. Es ist von der allgemeinen Regel nach Art. 55 CC i.V.m. Art. 52 CC auszugehen (siehe Rdn 74). Demnach folgt das Scheidungs- und Trennungsstatut dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Scheidung. Mangels eigenen Scheidungsfol...mehr

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Frankreich / b) Eheschließungen in Frankreich

Rz. 44 Ausländer können in Frankreich unter den gleichen Voraussetzungen heiraten wie Franzosen. Ein Aufgebotsverfahren ist auch durch in Frankreich lebende Ausländer durchzuführen. Lebt ein Ehegatte im Ausland und sieht sein Heimatrecht kein Aufgebotsverfahren vor, kann der Standesbeamte dennoch die Eheschließung durchführen.[21] Ein Ehefähigkeitszeugnis ist bei Ausländern ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / ee) Kindesunterhalt

Rz. 108 Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ist im 7. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrarbalken – FB) geregelt. § 7:1 besagt, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder nach den Bedürfnissen der Kinder und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern aufzukommen haben. Die eigenen Einkünfte der Kinder sind dabei zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum de...mehr

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Deutschland / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 7 Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, treten abhängig von der Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen ein: Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn die Mitwirkung des Standesbeamten oder die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt.[9] Bei der Nichtehe entstehen keinerlei Ehewirkungen. Hierauf kann sich jeder berufen, ohne dass es eines gerichtl...mehr

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Dänemark / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 123 Die Europäische Ehe- und Sorgerechtsverordnung (Brüssel IIa- bzw. EheVO 2003, vorstehend unter § 1 Rdn 9 ff.) gilt für Dänemark nicht. Nach § 223a RPL kann der Justizminister Bestimmungen (als Ausführungsregelungen zu internationalen Abkommen[85] oder aus sonstigen Gründen[86]) festlegen, wonach rechtskräftigen ausländischen gerichtlichen oder administrativen Entsche...mehr

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Bulgarien / b) Objektives Güterstatut

Rz. 53 Mangels einer Güterrechtswahl richten sich die Vermögensbeziehungen der Ehegatten nach dem Recht des Staates, welches für die persönlichen Ehewirkungen maßgeblich ist (Art. 79 Abs. 3 IPRGB). In der stufenweisen Reihenfolge sind folgende Anknüpfungspunkte vorgesehen:mehr

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Finnland / 3. Folgen einer Eheschließung trotz Vorliegens von Ehehindernissen

Rz. 6 Sofern trotz Vorliegens von Ehehindernissen der Standesbeamte die Trauung vorgenommen hat, ist gem. § 27 AL auf Antrag eines oder beider Ehegatten die Scheidung ohne Bedenkzeit auszusprechen. Des Weiteren kann die Scheidung auch seitens der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 AL beantragt werden. Sofern einer der Ehegatten bei Eheschließung no...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 17 Die beiderseitigen Erklärungen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, müssen vor einem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abgegeben werden (Art. 23). Anders als nach § 1312 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Anwesenheit dieser Zeugen hierbei nicht in das Belieben der zukünftigen Ehegatten gestellt. Ebenfalls anders als nach deutschem Recht ist auch die Möglichkeit ein...mehr

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Frankreich / bb) Wirkungen

Rz. 116 Gemäß Art. 1569 Abs. 1 S. 1 und 2 CC gilt während des Bestehens der Ehe Gütertrennung. Erst bei Auflösung der Ehe[71] ist der Zugewinn jedes Partners gem. Art. 1569 Abs. 1 S. 3, 1575 Abs. 1 CC durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen zu errechnen und gem. Art. 1575 Abs. 2 CC nach Saldierung vom überschießenden Teil des Zugewinns des einen Ehegatten dem anderen Eh...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Brüssel II-VO und Brüssel IIa-VO

Rz. 6 Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO)[2] brach als erster Gesetzgebungsakt der EU gezielt in das Familienrecht ein. Sie trat am 1.3.2001 in Kraft. Die Brüssel II-VO wurde zum 1.3...mehr

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Dänemark / 2. Rechtswirkungen bei fehlender Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 8 Vor der Trauung findet auf kommunaler Ebene (Gemeindeverwaltung) eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung statt (§§ 12 und 13 ÆL). Haben die Ehewilligen weder die dänische noch eine andere nordische Staatsangehörigkeit bzw. besitzen sie kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht in Dänemark oder kein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht n...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 11 Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt. Rz. 12 Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Stand...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VII. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 148 Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich haben am 4.2.2010[233] mit dem Abkommen über den Güterstand der Wahl-Gütergemeinschaft einen gemeinsamen Güterstand geschaffen. Dieser tritt in beiden Staaten als nationales Recht jeweils neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände:[234] Nach Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehegat...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung

Rz. 146 Die Nutzung der Ehewohnung ist in erster Linie der Einigung durch die Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Trennungsverfahrens getroffen. Für die Ehewohnung sieht Art. 337 sexies c.c. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolg...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 50 Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden. Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Kroatien / 2. "Verlöbnis"

Rz. 2 Ein Verlöbnis, auf das gesonderte gesetzliche Vorschriften anwendbar wären, gibt es im kroatischen Recht nicht. Insbesondere haben Verlobte – anders als beispielsweise Ehegatten[4] – in Kroatien im Straf- und Zivilprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Art. 238 Abs. 1 kroat. ZPO [5] und Art. 285 Abs. 1 kroat. StPO [6]). Jedoch setzt das FamG insoweit ein Verlöbnis ...mehr

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Slowakische Republik / 2. Voraussetzungen der Adoption seitens des Adoptivkindes

Rz. 94 Nach slowakischem Recht kann nur ein minderjähriges Kind adoptiert werden, falls die Adoption in dessen Interesse ist (§ 99 Abs. 2 FamG). Ein Nasciturus kann nicht adoptiert werden. Das Kind kann nicht von einer Person adoptiert werden, mit der es in natürlicher enger Blutsverwandtschaft steht (z.B. Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Eine etwaige breitere Verwan...mehr

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Deutschland / 1. Zerrüttungsprinzip

Rz. 57 Seit 1977 wird das Scheidungsrecht nicht mehr durch das zuvor geltende Schuldprinzip, sondern durch das Zerrüttungsprinzip gekennzeichnet. Nach geltendem Recht kommt es nicht mehr darauf an, ob und von wem die Zerrüttung der Ehe verursacht und verschuldet ist. Das Gesetz sieht als einzigen Scheidungsgrund vielmehr das Scheitern der Ehe vor (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Di...mehr

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Slowenien / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 65 Gemäß Art. 4 Pensions- und InvaliditätsversicherungG ist der Pensionsanspruch als persönliches Recht nicht übertragbar. Der geschiedene Ehegatte hat jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 2. Alinea leg cit Anspruch auf eine Witwenpension, wenn er gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt war[96] und den Unterhalt bis zum Tod des Versicherten bezogen...mehr

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Belgien / IX. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 92 Der ausländische Ehegatte eines Belgiers, eines Bürgers der EU sowie eines Ausländers mit Aufenthaltsrecht in Belgien hat ein Bleiberecht in Belgien und genießt Abschiebeschutz, vgl. Art. 9, 10 Ziff. 4, 15, 21 § 3 und 40 des Aufenthaltsgesetzes für Ausländer.[112] Rz. 93 Die Eheschließung hat nach belgischem Recht keine unmittelbare Auswirkung auf die Staatsangehörigke...mehr

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Serbien / 2. Mutterschaft

Rz. 86 Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat[20] (Art. 42). Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43). Die Klage auf Fes...mehr

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Dänemark / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 141 Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft ...mehr

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Katalonien / b) Ungleicher Vermögenszuwachs

Rz. 23 Damit das Recht auf den Ausgleich aufgrund der Arbeit in der Familie oder zugunsten des anderen Ehegatten entsteht, ist es erforderlich, dass dieser andere Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs erfahren hat als der leistungsberechtigte Ehegatte. Um zu entscheiden, ob es zu diesem Vermögenszuwachs gekommen ist, sind die Vorschriften des Güterstandes der Zugewinngemei...mehr

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Polen / III. Verlöbnis

Rz. 13 Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses (zaręczyny) ist dem polnischen Recht nicht unbekannt. Das Verlöbnis ist jedoch seit 1950 im Familienrecht nicht mehr geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Eheschließung. Leichtsinnige Verursachung von Kosten einer nicht erfolgten Eheschließung kann jedoch nach in der Literatur vertretener Auffassung Schadensersatzansprüche verursac...mehr

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Tschechische Republik / I. Formen der Eheschließung; Verlöbnis

Rz. 1 Die Ehe kann in der Tschechischen Republik standesamtlich oder kirchlich geschlossen werden. Beide Formen der Eheschließung haben die gleichen Rechtswirkungen. Wurde die Ehe standesamtlich geschlossen, entfaltet eine nachträgliche kirchliche Trauung keine Rechtswirkungen mehr. Umgekehrt ist eine zivilrechtliche Eheschließung nach der kirchlichen Trauung nicht mehr mögl...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im Unterschied zur E...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Begründung der Lebenspartnerschaft

Rz. 347 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, deren wirksame Auflö...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Sonstige Beschränkungen

Rz. 85 Verfügungsbeschränkungen bezüglich Hausrats und Ehewohnung existieren im italienischen Recht nicht. Jeder Ehegatte kann über in seinem Eigentum befindliche Hausratsgegenstände sowie die Ehewohnung frei verfügen. Es besteht nach Art. 143 c.c. jedoch eine Verpflichtung zur Stellung einer angemessenen Ehewohnung. Soweit ein Ehegatte durch eine sachenrechtlich zulässige u...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Name

Rz. 89 Nach italienischem Recht behält der Ehemann seinen Namen. Dem Geburtsnamen der Ehefrau wird nach Art. 143 bis c.c. der Name des Ehemannes angefügt. Diese Regelung ist zwingend. Es besteht weder eine Wahlmöglichkeit noch sind vertragliche Regelungen über den Ehenamen möglich. Die verwitwete Ehefrau behält ihren Ehenamen. Zur Namensregelung bei Trennung und Scheidung si...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Schlüsselgewalt

Rz. 25 Art. 220 CC bestimmt, dass jeder Ehegatte eigenständig alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, welche sich auf die Finanzierung des Haushalts oder die Erziehung der gemeinsamen Kinder beziehen. Die in diesem Rahmen abgeschlossenen Verträge verpflichten in solidarischer Weise den anderen Ehepartner. Diese solidarische Haftung besteht indessen nicht, wenn die einseitig ges...mehr

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Schweiz / 1. Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 101 Gestützt auf Art. 59 IPRG besteht eine Scheidungszuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten und am Wohnsitz des Klägers. Der Wohnsitzgerichtsstand zugunsten des Klägers setzt allerdings voraus, dass dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz, i...mehr

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Deutschland / d) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 19 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich nicht im BGB selbst geregelt. § 1519 BGB verweist insoweit vielmehr auf das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010 (WZGA).[21] Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Recht unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht er...mehr

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Polen / f) Besonderheiten bei Auslandsadoptionen

Rz. 147 Mit der Neufassung des Adoptionsrechts im Jahre 1995 wurde erstmals die Adoption polnischer Kinder (insb. Waisenkinder) durch im Ausland lebende Personen geregelt. Als Auslandsadoption in diesem Sinne sind nur solche Adoptionen zu verstehen, bei denen das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen soll (vgl. Art. 114/2 § 1, Art...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 224 Ein Ausgleich der von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf die gesetzliche Rente erfolgt nicht. Eine dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbare Regelung fehlt. Rz. 225 Der geschiedene Ehegatte, der lediglich über seinen Ehegatten krankenversichert war, verbleibt nach Art. 5 Abs. 11 l. div. kostenlos in der gesetzlichen Krankenversich...mehr

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Kroatien / I. Scheidungsgründe

Rz. 39 Das kroatische Recht kennt drei Scheidungsgründe: Eine Ehe wird gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft zerrüttet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen (Art. 51 FamG). Es ist ausreichen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Rz. 256 Eine internationale oder europäische Norm über die internationale gerichtliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich gibt es nicht. Insbesondere findet die EUGüVO gem. Art. 1 Abs. 2 lit. f EUGüVO auf den Versorgungsausgleich und vergleichbare Rechtsinstitute keine Anwendung. Daher ergibt sich die internationale Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsa...mehr

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Portugal / II. Scheidung

Rz. 57 Der Código Civil kennt zwei Arten der Scheidung (Art. 1773 Abs. 1 CC): die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (divórcio com consentimiento do outro cônjuge) und die Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten (divórcio sem consentimiento do outro cônjuge, die begrifflich die streitige Scheidung ersetzt hat).[59] Dabei wird die einvernehmliche Scheidung gesetz...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 299 Im italienischen Recht gibt es unterschiedliche Adoptionsformen: die Volladoption eines (verlassenen) Minderjährigen, die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen (Gesetz vom 4.5.1983, Nr. 184 und Gesetz vom 28.3.2001, Nr. 149) und die Volljährigenadoption (Art. 291 ff. c.c.). Ein Sonderfall ist der sog. affidamento familiare. Besondere Regelungen gelten für die A...mehr