Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Katalonien / 1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung

Rz. 26 Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen des ersatzpflichtigen Ehegatten übersteigen (Ar...mehr

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Saisonverlauf der Aufgaben ... / 1.4.5 Zuarbeit für Lagebericht

Die Bilanzen deutscher Unternehmen enthalten auch einen Lagebericht der Geschäftsführung. Dieser nimmt weiterhin an Bedeutung zu. Die Adressaten des Jahresabschlusses verlangen zu Recht detailliertere Informationen über die Situation des Unternehmens sowohl am Markt als auch intern. Dazu liefert die Kostenrechnung wichtige Informationen. Kostenführerschaft z. B. ist ein häuf...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Keine Härteklausel

Rz. 164 Rechtliche Hindernisse für eine Scheidung, d.h. ein ggf. zeitlich befristeter Ausschluss der Scheidung etwa bei Vorliegen besonderer Härtefälle oder bei Bestehen eines vorrangigen Kindeswohls, sieht das italienische Recht nicht vor. Die Scheidung der Ehe kann unabhängig von der Ehedauer ausgesprochen werden. Die Ehedauer spielt aber im Zusammenhang mit der Trennung a...mehr

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Ungarn / II. Rechtswirkungen der tatsächlichen Lebenspartnerschaft

Rz. 198 Die Lebensgemeinschaft entfaltet sowohl im Bereich des Vermögensrechts als auch des Personenstandsrechts geringere Rechtswirkungen als die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft. Durch die Lebenspartnerschaft entsteht kein neuer Personenstand; der Lebensgefährte hat nicht das Recht, den Namen seines Partners zu führen; eine gegenseitige Solidaritätspflicht wir...mehr

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Griechenland / 4. Ende, Ausschluss oder Beschränkung des Unterhalts

Rz. 88 Das Unterhaltsrecht erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder mit jemand anderem dauernd in freier Vereinigung zusammenlebt. Das Recht auf Unterhalt erlischt nicht mit dem Tode des Schuldners, jedoch mit dem Tode des Gläubigers, außer wenn es sich um Zahlungen für die Vergangenheit oder schon zurzeit des Todes eingeklagte Forderungen handelt (Art. 1444 Abs. ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Sorge

Rz. 265 Für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ergibt sich die Zuständigkeit vorrangig aus der Brüssel IIa-VO. Zuständig sind danach die Gerichte des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wo die Brüssel IIa-VO nicht einschlägig ist (Restzuständigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 Brüssel IIa-VO), kommt das KSÜ bzw. (im Verhältnis zu den verbliebene...mehr

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Dänemark / 1. Rechtswirkungen einer Adoption

Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglic...mehr

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Slowenien / 2. Nicht vereinbarte Partnergemeinschaft

Rz. 83 Liegen im Fall einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft keine Gründe vor, nach welchen eine Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig wäre, so zeitigt diese Partnergemeinschaft im Verhältnis zwischen den Partnern die gleichen Rechtsfolgen nach dem PGemG als hätten sie eine Partnerschaft vereinbart (Art. 3 Abs. 2 PGemG). Darüber hinaus erfolgt eine Gleichstellung...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 184 Die Gesetze vom 24.4.2003[245] und 13.3.2003,[246] welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Der ein...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Zeitliche Begrenzung der Geltendmachung des Anspruchs

Rz. 39 Gemäß Art. 225 Abs. 1 kann der Antrag auf nachehelichen Unterhalt nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren gestellt werden. Gemäß Art. 225 Abs. 3 kann das Gericht in (allerdings nicht näher definierten) Ausnahmefällen eine isolierte Klage auf Unterhalt vor der Scheidung oder für die Zeit nach der Scheidung oder Nichtigerklärung ...mehr

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Portugal / V. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 73 Vorrangig gilt die Brüssel IIa-VO.[77] Das nationale portugiesische Recht enthält in den Art. 61–64 CPC die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte. Nach Art. 85 Abs. 1 CPC wird das Gericht am Wohnsitz des Beklagten als der allgemeine Gerichtsstand postuliert.[78] Für Klagen auf Eheauflösung und Vermögensauseinandersetzungen ist na...mehr

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Schweiz / 3. Allianzname

Rz. 41 Der Allianzname wird dadurch gebildet, dass dem Familiennamen mit Bindestrich jener Name angefügt wird, den der andere Ehegatte als ledig hatte. Heiraten Ulrike Müller und Andreas Wagner und wählen sie Müller zum Familiennamen, lautet der Allianzname somit Müller-Wagner. Der Allianzname kann von beiden Ehepartnern im Rechtsverkehr verwendet werden. Es kommt ihm aber k...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Vorfragenanknüpfung

Rz. 29 Vorfragen werden auch von vielen Anhängern der selbstständigen Vorfragenanknüpfung (siehe Rdn 37) unselbstständig angeknüpft, soweit sich die Anknüpfung der Hauptfrage aus einer Abkommensvorschrift ergibt.[57] Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte der Abkommensstaaten letztlich doch abweichend urteilen, indem sie die für den geltend gemachten Anspruch en...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 2 Form und Voraussetzungen der Eheschließung in Schottland sind im Marriage (Scotland) Act 1977 geregelt. Danach können Braut und Bräutigam – entsprechend dem allgemeinen Geschäftsfähigkeitsalter in Schottland – schon ab 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern heiraten. Da aber die persönlichen Voraussetzungen kollisionsrechtlich nach dem jeweiligen Domizilrecht zu bestimme...mehr

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Bulgarien / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 113 Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrif...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 419 Nach seinem Art. 51 ersetzt das KSÜ das Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, siehe Rdn 422 ff.; für Kinder aus Staaten, die das MSA – nicht aber das KSÜ – ratifiziert haben, bleibt die Bindung an das MSA, bspw. für [türkische Kinder bis zum 31.1.2017 – weil die ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Übergangsregelung für vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 216 Durch Urteil, bekanntgemacht am 9.4.1983, hatte das BVerfG festgestellt, dass die Anknüpfung des Güterstatuts an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 15 EGBGB a.F. gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt und daher für ab dem 1.4.1953 geschlossene Ehen unwirksam war. Der Gesetzgeber hat in der IPR-Reform 1986 eine hochkomplexe Übergangsnorm geschaffen, die – ihrersei...mehr

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Tschechische Republik / 4. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 89 Ehegatten gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sie sind jedoch kraft Gesetzes erbberechtigt (§§ 1635 f. BGB). Das gesetzliche Erbrecht erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrags kennt das tschechische Recht nicht. Dazu gibt es nur eine Ausnahme nach § 1482 BGB: Ist am Tag des To...mehr

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§ 2 Deutsches International... / e) Besonderheiten bei der Durchführung

Rz. 297 Bei der Durchführung eines internationalen Versorgungsausgleichs ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Gericht auf ausländische öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften nicht zugreifen kann. Daher können und müssen diese zunächst bei der Ermittlung der während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechte einberechnet werden. Ausgenommen sind die steuerfinanziert...mehr

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Russland / 3. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 96 Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / II. Zuständige Behörde für die Eheschließung

Rz. 8 Die Ehe muss vor dem Standesbeamten der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der beiden Ehegatten seinen festen Wohnsitz hat. Die Funktion des Standesbeamten übt normalerweise der Bürgermeister der Gemeinde aus. Dieser kann aber auch einen Schöffen als seinen Stellvertreter bestimmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Ehegültigkeit, wenn die Partner ...mehr

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Griechenland / VII. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 40 Nach dem griechischen Ausländergesetz[67] (Art. 33 Abs. 1) wird dem ausländischen Ehegatten eines in Griechenland wohnhaften EU-Bürgers eine mindestens fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung erteilt, ohne dass eine Arbeitsgenehmigung nötig ist. Diese Genehmigung wird automatisch für mindestens fünf Jahre verlängert und umfasst auch die minderjährigen Kinder des ausländisc...mehr

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Frankreich / d) Heiratsurkunde, Vermerk auf Geburtsurkunde

Rz. 37 Nach der Eheschließung wird eine Heiratsurkunde ausgestellt. Nähere Einzelheiten zu den darin aufzunehmenden Angaben enthält Art. 76 CC. Anzugeben ist insbesondere in Fällen mit Auslandsberührung, ob die Ehegatten nach dem Haager Güterstandsabkommen vom 14.3.1978 eine Erklärung über das auf die Ehe anwendbare Recht abgegeben haben (siehe Rdn 129 ff.). Eine Rechtswahl ...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 173 Das ungarische Rechtssystem ermöglicht keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, vielmehr ist in der Verfassung verankert, dass das Rechtsinstitut der Ehe "eine freiwillig beschlossene und eingegangene Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau" ist.[140] Für gleichgeschlechtliche Paare steht aber die Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur V...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, I...mehr

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Serbien / III. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 57 Die Gerichte der Republik Serbien sind gem. Art. 61 ff. IPR-Gesetz in Ehesachen zuständig,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Eingriffsnormen

Rz. 115 Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen gelangen neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d.h. des Forumstaates) zur Anwendung. Doch räumt die Verkehrsschutznorm des Art. 28 der VOen (Wirkungen gegenüber Dritten) dem Verkehrsschu...mehr

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Portugal / 1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

Rz. 88 Hervorzuheben ist insoweit zunächst der besondere Schadensersatzanspruch, den der "geschädigte" Ehegatte wegen eines Nichtvermögensschadens geltend machen kann. Nach Art. 1792 CC hat der Ehegatte, der die Scheidung gem. Art. 1781 lit. b CC begehrt, also wenn die Geisteskräfte des anderen Ehegatten sich geändert haben und dieser Zustand mehr als ein Jahr andauert und d...mehr

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Katalonien / a) Allgemeine Merkmale

Rz. 3 Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit...mehr

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Großbritannien: Schottland / I. Gütertrennung

Rz. 8 Wie England kennt Schottland kein gesetzliches oder vertragliches Güterrecht, so dass immer das Prinzip der Gütertrennung gilt – allerdings mit der Möglichkeit weitreichender Ausgleichsanordnungen des Gerichts im Scheidungsfall (vgl. Rdn 14 ff.). Für die Eigentumszuordnung sind damit die allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätze maßgeblich. Zwar können dabei wie im engl...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 90 Vertragliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung sind im Vorfeld einer konkret bevorstehenden Scheidung in vielen Bereichen möglich. Vorsorgende Vereinbarungen ohne Bezug zu einer bevorstehenden Scheidung sind nach derzeitigem Recht – mit Ausnahme der Modifizierung der Errungenschaftsgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) – wohl zulässig, werden aber erst mit der rechts...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen (Uralt-Ehen)

Rz. 217 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt über Art. 15 EGBGB a.F., Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB weiterhin das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung. Gemäß Art. 117 GG gilt für diese Fälle Art. 3 Abs. 2 GG noch nicht. Es ist aber ab dem 9.4.1983 eine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB n.F. zulässig.mehr

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Ungarn / 1. Das Zustandekommen der Ehe

Rz. 3 Gemäß § 4:5. Abs. (1) Ptk. "kommt die Ehe zustande, wenn ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten persönlich erklären, miteinander die Ehe einzugehen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden." Die in Abs. (1) genannten Bedingungen sind Voraussetzungen des Zustandekommens einer Ehe; wird...mehr

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Österreich / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 69 Bei den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen handelt es sich weitgehend um dispositives Recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann durch Vereinbarungen modifiziert werden, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt oder bereits getrennt leben. Eine Einschränkung für derartige Vereinbarungen ist allerdings zu beacht...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 23 Ehegatten sind in England untereinander während des Bestehens der Ehe zum Unterhalt und zur gegenseitigen Fürsorge verpflichtet, ohne dass dies gesetzlich näher bestimmt ist.[29] Die Höhe eines etwa zu zahlenden Unterhalts steht vielmehr weitgehend im Ermessen des Gerichts. Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche stehen dabei zwei gesetzliche Grundlagen zur Ver...mehr

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Griechenland / A. Eheschließung

Rz. 1 Die Ehe ist nach griechischem Recht ein zweiseitiger Vertrag,[1] beherrscht von den Prinzipien der Eheschließungsfreiheit, der Monogamie,[2] des Zusammenlebens,[3] der Gleichheit der Ehegatten und der Gegenseitigkeit.[4] Das griechische Eherecht wird im Zivilgesetzbuch[5] geregelt und ist im Jahr 1982 durch das Gesetz Nr. 1250 grundlegend modernisiert worden.[6] I. Mate...mehr

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Katalonien / c) Finanzieller Ausgleich aufgrund erbrachter Arbeitsleistung

Rz. 6 Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepartners tätig gewesen ist und dafür keinen oder einen bloß ungenügenden Lohn erhalten hat (vgl. Rdn 22–2...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Tschechische Republik / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 44 Für die meisten Beschäftigten besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. So sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbstständig tätige Personen, Richter, Mitglieder des Parlaments und des Senats sowie weitere, im Gesetz genannte Personen versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Rentenversicherungsgesetz).[32] Des Weiteren können sich bestimmt...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 19 Anders als das englische Recht kennt Schottland traditionell die Möglichkeit, Scheidungsfolgen durch vertragliche Vereinbarungen (auch schon vor oder während der Ehe) zu regeln. Diese Vereinbarungen konnten sogar den Verzicht auf finanzielle Anordnungen bei Scheidung enthalten und durften nur unter allgemeinen Vertragsanfechtungsregeln (wie z.B. aufgrund Irrtums oder ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit

Rz. 25 Die EUEheVO 2003 regelt u.a. die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn in derselben Rechtssache mehrere Gerichte in verschiedenen EU-Staaten angerufen werden. Rz. 26 Zuständigkeitsregelungen für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe finden sich in:mehr

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Rumänien / 3. Dauer und Kosten der Verfahren

Rz. 79 Das gerichtliche Scheidungsverfahren wird, in der Regel abhängig vom Scheidungsgrund, eine unterschiedliche Dauer haben, wobei die gerichtlichen Scheidungsverfahren für Verschulden mit Abstand die längste Dauer aufweisen – gegenwärtig im Schnitt ca. vier bis sechs Monate. Das Verfahren beim Notar oder Standesamt dauert hingegen nur etwas länger als einen Monat. Rz. 80...mehr

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Niederlande / II. Zuständige Behörden und Verfahren

Rz. 13 Die künftigen Ehegatten müssen gegenüber dem Standesbeamten und in Anwesenheit der Zeugen erklären, dass sie einander zum Ehegatten nehmen wollen und dass sie alle Ehepflichten erfüllen werden, die das Gesetz ihnen auferlegt (Art. 1:67 Abs. 1 BW). Unmittelbar nach Abgabe dieser Erklärung verkündet der Standesbeamte, dass die Parteien miteinander verheiratet sind. Die ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Voraussetzungen

Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er kein ausreichendes persönliche...mehr

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Russland / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 95 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann ...mehr

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Spanien / IV. Auflösung und Folgen

Rz. 119 Die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Lebenden findet nach den verschiedenen Foralrechten überwiegend nach folgenden – ohne Weiteres plausiblen – Gründen statt:[175] durch übereinstimmende Willenseinigung, durch Trennung, durch Heirat oder nach dem Willen eines Partners, wenn er dies dem anderen ordnungsgemäß mitteilt. Die Vereinbarung von zusät...mehr

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Katalonien / I. Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 50 Das katalanische Recht setzt zwei alternative Möglichkeiten fest, damit zwei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, ein gesetzlich anerkanntes festes Paar (parella estable) bilden: erstens durch eine übereinstimmende Willenserklärung, in welcher die Partner ihren Willen äußern, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen; und zweitens du...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Anerkennung nach bilateralen Abkommen

Rz. 314 Bei der Anerkennung sind grundsätzlich bilaterale Abkommen über die Anerkennung vorrangig zu beachten. Die meisten dieser Abkommen bestehen zu EU-Mitgliedstaaten und sind daher zwischenzeitlich durch die Brüssel IIa-VO überlagert worden.[397] Anderes gilt allein für das Abkommen mit der Schweiz vom 2.11.1929[398] und mit Tunesien vom 19.7.1966.[399] Freilich geht die...mehr

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Portugal / 5. Altersversorgung

Rz. 92 Einen Versorgungsausgleich oder Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kennt das portugiesische Recht nicht. Der portugiesische Ansatz der Altersversorgung – auch nach Scheidung – geht vielmehr von einem unbefristet bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gege...mehr