Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Trennungsunterhalt

Rz. 103 Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten mit der Scheidung (ÄktB 6:7). Jedoch kann das Gericht bestimmen, dass Unterhalt ausnahmsweise für eine kürzere Übergangszeit, in ganz krassen Härtefällen auf Lebenszeit, zu zahlen ist.[55] Die schwedischen Gerichte sind in diesen Fällen jedoch äußerst zurückhaltend. Das schwedische Recht geht vom Grund...mehr

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Ukraine / 7. Kollisionsrecht

Rz. 127 Für die Adoption und die Aufhebung der Adoption ist nach ukrainischem Kollisionsrecht das Personalstatut des Kindes und des Adoptierenden maßgeblich. Sind die Adoptiveltern Ehegatten ohne gemeinsames Personalstatut, ist das Ehestatut gem. Art. 60 IPRG anwendbar (Art. 69 Abs. 1 IPRG). Die persönlichen Voraussetzungen des Adoptierenden richten sich nach seinem Personal...mehr

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Bulgarien / 1. Güterrecht

Rz. 100 Vermögensrechtliche (Auseinandersetzungs- und Ausgleichs-)Ansprüche im Zusammenhang einer Scheidung sind güterrechtlich zu qualifizieren (Art. 79 Abs. 3 bzw. Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 oder 2 IPRGB).[102]mehr

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Deutschland / 1. Obligatorische Zivilehe

Rz. 1 Das deutsche Recht sieht die obligatorische Zivilehe vor. Die Ehe kann also mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich nur vor einer staatlichen Behörde (Standesamt; siehe Rdn 10) geschlossen werden. Eine kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen. Bis zum 31.12.2008 durfte eine kirchliche Trauung grds. erst nach der standesamtlichen Eheschließung...mehr

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung und Hausrat

Rz. 205 Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung sieht Art. 6 Abs. 6 l. div. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Ehewohnung

Rz. 27 Während des Bestehens der Ehe haben Ehegatten ein gesetzlich geregeltes Besitzrecht an der ehelichen Wohnung, auf das nicht verzichtet werden kann und das auf Verlangen des Berechtigten sogar als Belastung im Land Register eingetragen werden kann, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern. Danach hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Ehegatten nicht von d...mehr

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Griechenland / 3. Eheerlaubnis

Rz. 7 Das Vorliegen der positiven Voraussetzungen und das Fehlen der negativen Voraussetzungen der Ehe wird vom zuständigen Bürgermeister oder Gemeindevorsteher vorgeprüft, der die entsprechende Eheerlaubnis erteilt (Art. 1368–1370 ZGB i.V.m. Art. 1–4 Präsidialverordnung 391/16–18.6.1982). Weigert sich der Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, die Erlaubnis zu erteilen, so e...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

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Russland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 29 Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig materiell zu unterstützen (Art. 89 Abs. 1 FGB). Auch während der Ehe kann auf Unterhalt in Form gerichtlich festzusetzender, monatlich fester Geldleistungen geklagt werden, wenn der andere Ehegatte diese materielle Unterstützung trotz seiner Leistungsfähigkeit verweigert und die Ehegatten keine Vereinbarung über Unterh...mehr

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Spanien / 2. Stellvertretung und Sonderformen der Eheschließung

Rz. 19 Nach spanischem Recht ist die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehepartner bei der Vornahme der Eheschließung nicht zwingend. Vielmehr kann ein Eheschließender, der nicht im Bezirk des amtierenden Richters oder Beamten wohnt, die Ehe durch einen Vertreter schließen (Art. 55 CC), sog. Handschuhehe. Dazu benötigt der Vertreter eine spezielle Vollmacht in öffentlich begla...mehr

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Bulgarien / a) Subjektives Güterstatut

Rz. 50 Seit dem Inkrafttreten des IPRGB am 21.5.2005 haben Ehegatten die Möglichkeit zur Güterrechtswahl. Diese kann vor der Eheschließung bis hin zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe getroffen, geändert oder aufgehoben werden (Art. 80 Abs. 3 S. 1 IPRGB) – und damit vor allem während eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens in der Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Art. 4...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Verweisung auf das Ehewirkungsstatut

Rz. 397 Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB kann die Abstammung schließlich auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der verheirateten Mutter bei der Geburt unterlagen. Hierbei handelt es sich um eine auf den Zeitpunkt der Geburt fixierte Anknüpfung. Grund für diese Fixierung ist wohl nicht so sehr die Vermeidung des Statutenwechsels als die Mög...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung

Rz. 403 Die Zustimmung des Kindes, seiner Mutter und anderer Personen zu einer Anerkennung oder Abstammungserklärung unterliegt kumulativ zum Abstammungsstatut dem Heimatrecht des Kindes. Sich aus diesem Recht ggf. ergebende zusätzliche Zustimmungserfordernisse sind also ebenfalls zu beachten. Das Gleiche gilt für eine nach dem Abstammungsstatut erfolgende Legitimation – auc...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 78 Im Gegensatz zu den meisten kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen sieht das englische Recht Eheverträge nicht als grundsätzlich bindend an, sondern betrachtet sie vielmehr als einen Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der richterlichen Ermessensausübung berücksichtigt werden kann.[99] In der Regel wird die Wirkung eines Ehevertrages vom konkreten Einzelfall abhänge...mehr

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Kroatien / 1. Allgemeines

Rz. 26 Die sonstigen Ehewirkungen werden im Wesentlichen in Art. 31–33 FamG geregelt. Danach sind die Ehegatten gleichberechtigt und einander zur ehelichen Treue, zur gegenseitigen Unterstützung und Achtung sowie zur Unterhaltung angemessener ehelicher und familiärer Beziehungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 und 2 FamG). Weiterhin sind sie verpflichtet, gemeinsam den Wohnort ...mehr

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Niederlande / 2. Aufenthaltsgenehmigung

Rz. 129 Heiratet ein Niederländer oder jemand, der in den Niederlanden einen selbstständigen Aufenthaltstitel hat, einen Fremden ohne Aufenthaltsgenehmigung, dann erhält Letzterer ein vom Partner abhängiges Aufenthaltsrecht in den Niederlanden (siehe Rdn 11, 59 f.), das Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden und Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Sozialfürsorge, auf welche ein ...mehr

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Spanien / V. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 92 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Brüssel IIa-VO maßgeblich.[106] Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten gilt im nationalen Recht mit Art. 22 LOPJ (spanisches Gerichtsverfassungsgesetz) eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit spanischer Gericht in Ehesachen mit ausdrücklicher Benennung der Gerichtss...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Den berechtigten und verpflichteten Personen zustehende Anträge

Rz. 254 Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):mehr

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Bosnien und Herzegowina / 4. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 70 Die internationale Zuständigkeit für Ehesachen ist in den Art. 61 ff. des IPR-Gesetzes geregelt.[41] Danach sind die Gerichte der FBiH für Ehesachen zuständig,mehr

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Türkei / F. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft und Geschlechtsumwandlung

Rz. 169 Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im türkischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz spricht auch nicht davon, dass diese unzulässig wäre. Die Literatur geht jedoch einhellig davon aus, dass eine Verlobung und Ehe nur eine heterosexuelle Bindung sein kann.[228] Es wird davon ausgegangen, dass solche Ehen nichtig sind. Sollte eine der Parteien unter einer falschen Gesch...mehr

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Schweiz / a) Vorbemerkung zur Anerkennung nach schweizerischem IPR

Rz. 13 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird gestützt auf Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurde (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG gegeben ist (lit. c). O...mehr

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Österreich / I. Trennung

Rz. 99 Ein förmliches Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett ist dem österreichischen Recht unbekannt. Die von den Ehegatten vollzogene Trennung kann jedoch verschiedene Rechtsfolgen hervorrufen: So ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a Abs. 1 EheG); die dreijährige Aufhe...mehr

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Deutschland / 1. Voraussetzungen

Rz. 55 Ein förmliches Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett kennt das deutsche Recht nicht. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB). Die bloß räumliche Trennung begründet für sich genommen kein G...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland

Rz. 69 Durch die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15.7.1999 wurde erstmalig der Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt im Inland (ius soli) in das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt. Gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind von Eltern, von denen kein Teil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es im Inland gebo...mehr

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Rumänien / V. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 117 Eine weitere grundlegende Änderung hat die ZGB-Novelle in Bezug auf die Verteilung der elterlichen Sorge gebracht. Im Gegensatz zu der vorigen Regelung, nach der nur ein Elternteil die elterliche Sorge nach der Scheidung ausübte, lautet die gegenwärtige Regel, dass die Kindeseltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 397 ZGB). Nur in Ausna...mehr

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Ungarn / c) Verwandtschaft als Ehehindernis

Rz. 12 Gewisse Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den Eheschließenden bilden gemäß dem ungarischen Recht ein Ehehindernis und bewirken deshalb die Ungültigkeit der Ehe. Dazu gehören im Sinne des § 4:12 Ptk.:mehr

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Griechenland / d) Befreiung von Ehehindernissen nach dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland

Rz. 6 Nach dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1656/1986, kann das zuständige Gericht (in Griechenland die Kollegialkammer des örtlich zuständigen erstinstanzlichen Gerichts[21] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einen der beiden künftigen Ehegatten von Ehehindernissen befreien, die im grie...mehr

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Kroatien / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 48 Deutsche Scheidungsbeschlüsse sind in Kroatien nach Art. 21 EuEheVO ohne weiteres Verfahren anerkannt. Dies wird auch in Art. 65 IPR-Gesetz ausdrücklich klargestellt. Bestehen im Verhältnis zu einem Nicht-EU-Staat, aus dem das Scheidungsurteil stammt, keine Abkommen, so richtet sich die Anerkennung dieser Entscheidung nach dem diesbezüglichen autonomen Recht der Republ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Lex-fori-Grundsatz

Rz. 92 Da englische Gerichte in einer Gesamtwürdigung über alle Scheidungsfolgen zu entscheiden haben, wird auch kollisionsrechtlich nicht zwischen verschiedenen Anknüpfungen für Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich unterschieden. Vielmehr wenden die Gerichte in England auf alle Scheidungsfolgen – wie auf die Scheidung selbst – immer ihr eigenes Recht als lex fori ...mehr

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Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

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Griechenland / a) Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 62 Art. 1400–1402 und 1397 ZGB regeln den gesetzlichen Güterstand des griechischen Eherechts (Gütertrennung mit Anspruch auf Teilnahme am Zugewinn). Art. 1400 ZGB sieht Folgendes vor: "Wenn die Ehe aufgelöst wird oder nichtig ist und sich das Vermögen eines der beiden Ehegatten seit der Eheschließung vermehrt hat, so kann der andere Ehegatte, wenn er zu dieser Zunahme de...mehr

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Kroatien / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 38 Das kroatische Einkommensteuergesetz [38] sieht sechs verschiedene Einkunftsarten vor, von denen u.a. die persönlichen Freibeträge abzuziehen sind.[39] Nach Art. 14 des Einkommensteuergesetzes in seiner gegenwärtig geltenden Fassung gibt es außer einem monatlichen Grundfreibetrag von 4.000 kuna (ca. 535 EUR) für jedes vom Steuerpflichtigen unterhaltene Mitglied der eng...mehr

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Frankreich / cc) Abänderungen bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtgutes ("avantages matrimoniaux")

Rz. 108 Die dritte Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten betrifft die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. So können für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft zugunsten eines Ehegatten Vorwegentnahmerechte gegen oder ohne Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben oder Abweichungen von der Halbteilung vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden ...mehr

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Spanien / a) Allgemeines

Rz. 71 Als Prozessgrundsatz ist in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 754 LEC 2000 der Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen, was auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen vom Gericht angeordnet wird.[85] Nach den 2005 neugefassten Bestimmungen zu Trennung (Art. 81 CC) und Scheidung (Art. 86 i.V.m. Art. 81 CC) ist auch weiterhin zu unterscheiden zwisch...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Ungarn / a) Ehemündigkeit

Rz. 6 Nach geltendem ungarischen Recht ist die Ehemündigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen[8] mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht. Die Ehe eines Minderjährigen ist ungültig, es sei denn, die Vormundschaftsbehörde hat eine Genehmigung zur Eheschließung im Voraus erteilt.[9] Rz. 7 Die Vormundschaftsbehörde kann einer beschränkt geschäftsfä...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten

Rz. 210 Die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten ist im Gesetz nicht als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung genannt. Sie ergibt sich aber indirekt aus Art. 5 Abs. 6 l. div., wo für die Feststellung des Fehlens adäquater Mittel darauf abgestellt wird, dass ein Ehegatte wirtschaftlich schlechter steht als der andere.[243] Die Leistungsfähigkeit muss aufgrund der...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Antragsverfahren

Rz. 216 Der assegno wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Anspruch auf assegno kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Der Anspruch selbst verjährt nicht, wohl aber die einzelnen bereits fälligen Zahlungen.[253] Die Entscheidung über den assegno kann vom Gericht im Scheidungsurteil o...mehr

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Frankreich / 6. Ehewohnung

Rz. 198 Die Ehewohnung ist im französischen Recht auch im Rahmen der Scheidung besonders geschützt. Handelt es sich um eine Mietwohnung, so sieht Art. 1751 Abs. 1 CC vor, dass in jedem Fall beide Ehegatten Mieter sind (siehe Rdn 65). Im Scheidungsfall kann die Wohnung gerichtlich nach Art. 1751 Abs. 2 CC einem Ehegatten zugewiesen werden. Rz. 199 Ist die Ehewohnung Teil des G...mehr

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Litauen / III. Name

Rz. 30 Die Ehepartner haben das Recht, ihren jeweiligen Geburtsnamen als Nachnamen zu behalten. Darüber hinaus können sie jedoch als Ehenamen auch den Nachnamen des jeweils anderen als gemeinsamen Nachnamen bestimmen. Außerdem ist es möglich, einen Doppelnachnamen durch Anhängen des Nachnamens des Ehepartners an den eigenen zu wählen (Art. 3.31 ZGB). Eine Besonderheit ist di...mehr

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Spanien / c) Streitige Scheidung

Rz. 77 Beim Verfahren der streitigen Scheidung handelt es sich grundsätzlich um ein mündliches Verfahren (Art. 753 LEC 2000), das auf Antrag oder von Amts wegen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wird (Art. 754 LEC 2000; siehe Rdn 71). Es folgt dem ordentlichen Verfahren des allgemeinen Zivilprozesses nach Art. 404 f. LEC 2000. Weiterhin gilt der für die besond...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Das Familienunternehmen

Rz. 82 Art. 230 bis c.c. über die impresa familiare enthält eine besondere zwingende Schutzregelung für Familienangehörige, die faktisch – d.h. ohne Arbeitsverhältnis und ohne Beteiligung z.B. als Gesellschafter – und dauerhaft im Familienbetrieb eines Einzelunternehmers[109] tätig sind (z.B. Gastwirte, Handwerker oder Landwirte) oder den Betrieb in sonstiger Weise fördern.[...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 426 Der Anwendungsbereich des HKEntfÜ erfasst nur Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. Art. 4 S. 2 HKEntfÜ) und die sich gem. Art. 4 S. 1 HKEntfÜ unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten in einem Vertragsstaat gewöhnlich (i.S. ihres Daseinsmittelpunkts)[568] aufgehalten haben[569] (womit grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten erforderlich ist)...mehr

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Frankreich / 3. Verfügungsbefugnisse, Schlüsselgewalt

Rz. 53 Art. 216 CC stellt ausdrücklich klar, dass beide Ehegatten voll geschäftsfähig sind. Sie können sich gem. Art. 218 CC gegenseitig widerruflich Vollmacht erteilen. Beide haben gem. Art. 220 CC Schlüsselgewalt und können die für die Haushaltsführung und Kindeserziehung betreffenden üblichen und angemessenen Geschäfte selbstständig abschließen und den Partner als Gesamts...mehr

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Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

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Schweiz / 4. Scheidung auf Klage wegen Unzumutbarkeit

Rz. 92 Kann einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden, ihm nicht zuzurechnenden Gründen nicht zugemutet werden, ist eine Scheidung auch vor Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) möglich (Art. 115 ZGB). Maßgebend ist nicht die "Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung".[149] ...mehr

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Tschechische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 62 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 die Brüssel IIb-Verordnung).[47] Wird die Ehe eines tschechischen Staatsangehörigen z.B. in Deutschland geschieden, wird die Scheidung in der Tschechischen Republik grds. ohne weiteres anerkannt. Im Übrigen richtet sich die Anerkennung, soweit nicht vorrangige bilaterale und...mehr

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Ungarn / 1. Unterschiedliche Rechtswirkungen der Nichtehe bzw. der ungültigen Ehe

Rz. 20 Wie bereits darauf hingewiesen wurde (Rdn 2 ff.), unterscheidet das ungarische Recht zwischen einer rechtlich nicht bestehenden und einer zwar bestehenden, aber ungültigen Ehe. Zwischen diesen zwei Arten der "rechtlich fehlerhaften" Ehen bestehen Unterschiede dahingehend, welche Rechtswirkungen sie auslösen können. Rz. 21 Eine Nichtehe ist im Sinne des § 4:5 Abs. (3) P...mehr