Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Kein Vorrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

Rz. 214 Das italienische Recht geht davon aus, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und der Unterhalt minderjähriger Kinder gleichen Rang haben. Es gibt rechtlich keinen Vorrang minderjähriger Kinder. Von Bedeutung ist allerdings Art. 442 c.c. Wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, um die gleichrangigen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und...mehr

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Frankreich / 8. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 202 Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder steht gem. Art. 372 Abs. 1 CC beiden Elternteilen zu. Nach Art. 373–2 CC gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht und die Pflicht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen (Art. 373–2 Abs. 2 CC). Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden ode...mehr

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Schweiz / XIII. Staatsangehörigkeit

Rz. 78 Durch die Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer erwirbt der ausländische Staatsangehörige nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Eine erleichterte Einbürgerung ist aber möglich, wenn der Ausländer seit drei Jahren mit einem Schweizer in ehelicher Gemeinschaft[132] lebt und insgesamt fünf Jahre sowie vor Gesuchseinreichung mindestens ein Jahr in der S...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 3 Die persönlichen Voraussetzungen der Eheschließung sind in den Art. 84–89 c.c. geregelt. Nicht gesetzlich geregelt, aber übereinstimmend als weitere Voraussetzungen angesehen werden das unterschiedliche Geschlecht der Ehegatten, die übereinstimmende Willenserklärung und die Einhaltung der Formvorschriften.[7] Heiraten zwei italienische Staatsangehörige gleichen Geschle...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Verlobung

Rz. 2 Die Verlobung im Sinne eines Rechtsinstituts ist seit der Eherechtsreform des Jahres 1973 im Ehegesetzbuch (Äktenskapsbalken = ÄktB) nicht mehr normiert. Einer sog. Verlobung kommt nunmehr lediglich ein symbolischer Charakter zu. Geschenke aufgrund einer angestrebten späteren Ehe, bei denen der Beschenkte erkennen konnte, dass sie nur aus diesem Grund erfolgten, können...mehr

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Portugal / I. Vorbemerkung: Gemeinsame Aspekte

Rz. 55 Die Regelungen über Trennung und Scheidung im Código Civil basieren weitgehend auf dem Scheidungsgesetz von 1910, teilweise gehen sie in ihren Grundaussagen sogar auf den Código Civil von 1867 zurück. "Überspringt" man die Zeit von 1940–1975, als nach den Konkordatsgesetzen die Scheidung von nach kanonischem Recht geschlossenen Ehen unzulässig war, so lebt mit dem heu...mehr

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Griechenland / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 268 Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwendenmehr

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Ukraine / IV. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 90 Nach Rechtskraft der Ehescheidung konnte die Ehe nach der bis 2006 geltenden Rechtslage[38] auf Antrag der geschiedenen Ehegatten vom Gericht wiederhergestellt werden, wenn keiner von ihnen eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 117 FGB a.F.). Aufgrund des Wiederherstellungsurteils wurde die standesamtliche Eintragung der Ehescheidung gelöscht und eine neue Heiratsurkund...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Allgemeine Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 348 Dem Partnerschaftsstatut unterliegen zunächst die allgemeinen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier gilt für die Qualifikation Vergleichbares wie zu Art. 14 EGBGB (siehe Rdn 150). Ausgenommen sind jedoch – wie bei der Ehe – der Partnerschaftsname (siehe Rdn 349) sowie die Nutzung der Partnerschaftswohnung etc., wofür gem. Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB be...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Nur das Ergebnis der Rechtsanwendung ist Prüfungsgegenstand

Rz. 105 Allein das Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkeiten des ausländischen Sachr...mehr

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Tschechische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 26 Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Grundrechtskontrolle internationaler Normen

Rz. 25 Da die Abkommensnormen im Inland den Rang einfachen Gesetzesrechts haben, insbesondere auch nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG gehören, unterliegen sie, wie jedes andere Gesetz, den Regeln des Grundgesetzes, insbesondere müssen sie sich eine Normenkontrolle durch das BVerfG gefallen lassen. Beispiel: Auf diese Weise ist Art. 2 des H...mehr

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Kroatien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 40 Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom M...mehr

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Griechenland / 3. Unterhaltshöhe – Zahlungszeitpunkt und Art des Unterhalts

Rz. 87 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich auf der Grundlage der Bedürfnisse des Berechtigten, so wie sich diese aus seinen Lebensverhältnissen ergeben (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt umfasst alles, was für die Erhaltung des Berechtigten notwendig ist, einschließlich der Erziehungskosten sowie der Kosten seiner beruflichen und allgemeinen Ausbildung (Art. 1493 ZGB)....mehr

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Frankreich / II. Obligatorische Zivilehe, Statistik

Rz. 7 Das französische Recht sieht die obligatorische Zivilehe vor. Die Ehe kann wie in Deutschland nur vor einer staatlichen Behörde (Standesamt) geschlossen werden. Eine kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtlichen Wirkungen, sie darf nicht vor der standesamtlichen Trauung stattfinden.[4] Die Zahl der Eheschließungen ist in Frankreich in den letzten Jahrzehnten star...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 84 Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig...mehr

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Polen / 4. Ausspruch zum Verschulden

Rz. 77 Das Gericht erkennt mit der Scheidung zugleich, ob bzw. welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft trifft (Art. 57 § 1 FVGB).[73] Dies ist bspw. von Bedeutung für den Unterhaltsanspruch, weil bei diesem danach differenziert wird, ob den Verpflichteten eine Schuld am Scheitern der Ehe trifft oder nicht (siehe Rdn 101 ff.). Möglich sind dr...mehr

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Spanien / 7. Dauer und Kosten

Rz. 90 Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"...mehr

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Kroatien / III. Rechtsfolgen

Rz. 96 Rechtsfolgen einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind – wie bei der Ehe – gegenseitige Unterhaltsansprüche, vermögensrechtliche Folgen und das Recht auf gegenseitige Unterstützung (Art. 37, 39, 50 ff. LebenspartG). Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft haben wie Ehepartner die Möglichkeit der Namenswahl. Sie können ihre Namen behalten, den Namen de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) EU-UnterhaltsVO

Rz. 8 Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen der anderen Mitgliedstaaten,[8] die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vertragsparteien, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen auf dem Gebiet des Unt...mehr

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Katalonien / 2. Begründung der Ausgleichsabfindung

Rz. 27 Die Ausgleichsabfindung begünstigt jenen Ehegatten, der durch die Zerrüttung der Ehe den größeren Nachteil erleidet. Untersucht man die Kriterien, die bei der Erwägung einer Festsetzung der Abfindung herangezogen werden (siehe Rdn 26), so kommt man zu dem Schluss, dass die Abfindung hybrider Natur ist. Zum einen Teil hat die Abfindung einen Unterhaltscharakter, zum an...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 415 Die Art. 23 bis 28 KSÜ regeln detailliert die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen, die in einem Vertragsstaat getroffen worden sind, in einem anderen Vertragsstaat. Die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen werden gem. Art. 23 Abs. 1 KSÜ kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Die Anerkennung kann nur nach Maßgabe von A...mehr

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Dänemark / III. Auflösung und Folgen

Rz. 170 Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckung

Rz. 193 Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist,...mehr

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Belgien / V. Sonstige allgemeine Ehewirkungen

Rz. 64 Das belgische Recht der allgemeinen Ehewirkungen enthält neben vermögensrechtlichen Bestimmungen (siehe Rdn 19 ff.) weitere Regelungen personenrechtlicher Art. Die Eheleute sind einander wechselseitig zur Treue und Hilfeleistung sowie zum Beistand (siehe Rdn 62) verpflichtet, Art. 213 ZGB. Den ehelichen Wohnsitz müssen sie gemeinsam und einvernehmlich festlegen, Art. ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Nichtige und anfechtbare Ehen

Rz. 2 Das englische Recht unterscheidet zwischen von Anfang an nichtigen (void) und anfechtbaren (voidable) Ehen. Nichtig sind Ehen, wenn sie gegen einen der in Rdn 1 aufgeführten, zwingenden Grundsätze verstoßen, zwingende Formvorschriften außer Acht gelassen wurden oder die Heirat von einer unzuständigen Stelle vollzogen wurde.[5] Die Nichtigkeit der Ehe muss nicht gericht...mehr

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Dänemark / VIII. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 91 Die Möglichkeiten, als Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Dänemark aufgrund einer Eheschließung zu erlangen, sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Sie befinden sich fortlaufend im Wandel. Es werden nach dem 1. Kapitel des Ausländergesetzes[51] eine ganze Reihe von Anforderungen an die Ehepartner, an die Ausgestaltung der Ehe und insbesondere an ...mehr

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Niederlande / III. Rechtsfolgen

Rz. 148 Durch die registrierte Partnerschaft entsteht – wie bei der Ehe – zwischen dem einen Partner und den Blutsverwandten des anderen Partners eine Schwägerschaft nach Maßgabe von Art. 1:3 Abs. 2 BW.[184] Auch hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch des Geburtsnamens des anderen sind registrierte Partner Verheirateten gleichgestellt (Art. 1:9 BW). Die Titel 6–8 von Buch 1 BW...mehr

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Belgien / 2. Abstammung durch Anerkennung

Rz. 179 Sofern die Mutterschaft nicht von Rechts wegen durch die Eintragung des Mutternamens in der Geburtsurkunde feststeht, kann die Mutter das Kind durch einseitige Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vor einem Standesbeamten oder einem Notar unter der Voraussetzung anerkennen, dass durch diese Anerkennung kein absolutes Ehehindernis zwischen dem Vater und der Mutter ...mehr

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Portugal / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 23 Die Ehe entfaltet Wirkungen, wenn sie in der gesetzlich zugelassenen Form geschlossen und nach Maßgabe der Art. 1651–1653 CC und Art. 167–186 CRC in das staatliche Register eingetragen worden ist. Dies gilt mithin für die bürgerliche wie die katholische oder in sonstiger anerkannter religiöser Form geschlossene Ehe in gleichem Maße (Art. 1588 CC) und zwar ab dem Zeitp...mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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Polen / a) Grundsatz: Volladoption

Rz. 151 Grundsätzlich erfolgt der Ausspruch der Annahme als Volladoption (Art. 121–123 FVGB), dessen Wirkungen sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (Art. 121 § 4 FVGB). Volladoption bedeutet im Einzelnen Folgendes:mehr

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Serbien / IV. Auswirkungen auf die persönlichen Beziehungen der Ehegatten

Rz. 28 Zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten mit zwingendem Charakter gehören: Rz. 29 Zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten mit dispositivem Charakter gehören:mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 430 Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts entführt oder zurückbehalten worden, so kann sie sich gem. Art. 8 Abs. 1 HKEntfÜ aufgrund eines Antrags nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 HKEntfÜ (unter Anführung bestimmter Tatsachen und Beifügung von Schriftstücken) entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprung...mehr

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Dänemark / 1. Ehevertrag

Rz. 56 Bereits das ÆRL verlieh den Ehegatten sehr weitreichende Möglichkeiten, durch Ehevertrag ihre Vermögensverhältnisse untereinander zu gestalten. Das ÆFL führt diese Optionen fort, beinhaltet allerdings einige zusätzliche Erweiterungen sowie Präzisierungen der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen sind im Abschnitt II (Kapitel 4 bis 8, §§ 12 bis 25) ÆFL konzentrier...mehr

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Litauen / VIII. Verfahren

Rz. 75 Nach der neuen ZPO sollen die Vermögensteilungsfragen sowie Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder mit einem Elternteil zusammen im Scheidungsverfahren entschieden werden. Im Fall einer Ehe mit einem ausländischen Partner hat das Gericht bei der Entscheidung über den Wohnsitz eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen, ob ...mehr

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Ungarn / a) Gemeinsame elterliche Sorge

Rz. 165 Die Eltern können auch vereinbaren, dass sie trotz des Getrenntlebens die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge unverändert aufrechterhalten, und dass ihnen weiterhin gleiche Rechte und Pflichten zustehen. Zur gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines allumfassenden Konsenses zwischen den Eltern; es genügt, die gemeinsame Ausübung zu deklarieren und den Wohno...mehr

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Finnland / I. Abstammung

Rz. 89 Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden. 1. Eheliches Kind Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches ...mehr

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Großbritannien: England und... / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 106 Nichteheliche Partner haben in England grundsätzlich keine speziellen Rechte und Pflichten untereinander. Sofern dies nicht aus den allgemeinen Eigentumsregeln ableitbar ist (siehe Rdn 19 ff.), hat ein nichtehelicher Partner im Fall der Trennung damit weder Anspruch auf Beteiligung am Vermögensaufbau des anderen noch auf laufende finanzielle Unterstützung. Im Fall de...mehr

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Dänemark / 2. Internationale Abkommen

Rz. 88 Die Regierung kann nach § 71 Abs. 1 ÆFL mit anderen Staaten Abkommen über das Verhältnis zwischen Regelungen des dänischen und des ausländischen Rechts über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihre Unterhaltspflicht während der Ehe eingehen. Ein entsprechendes Abkommen ist bislang noch nicht geschlossen worden.[50] Der Minister für Kinder und Soziales kann i.Ü...mehr

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Kroatien / 1. Familienunterhalt

Rz. 14 Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterha...mehr

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Griechenland / 3. Rechtsmissbrauch, Art. 281 ZGB

Rz. 51 Die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Scheidungsrechts wird durch Art. 281 ZGB verhindert: "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie offenbar die – von Treu und Glauben, den guten Sitten und dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts – gezogenen Grenzen überschreitet." Art. 281 ZGB ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn die Auflösung der Ehe au...mehr

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Rumänien / 2. Verfügung und Nutzung; Haftung; Verwertung

Rz. 28 Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, s...mehr

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Ungarn / 3. Rechtswirkungen der Adoption

Rz. 235 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, [190] zwischen ihnen entsteht das gleiche Eltern-Kind-Verhältnis wie durch die Abstammung. Die Adoption wirkt sich auch auf die Familienverhältnisse zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden aus: Zwischen den Letzteren und dem adoptierten Kind entstehen eben...mehr

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Slowenien / 3. Wirkungen

Rz. 105 Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine Unterhaltspflicht oder ein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht (Art. 21 Abs. 1–3 ErbG). Die gegenseitigen Re...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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