Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben

Rz. 7 Eine Terminsgebühr entsteht nach der Anm. S. 1 Nr. 1 auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Kopien für Nebenklägervertreter

Rz. 102 Nach Auffassung des AG Löbau[176] muss ein Nebenklägervertreter den Angeklagten betreffende Schriftstücke und eigene Schriftsätze nicht notwendig ablichten. Hierbei handelt es sich um lediglich der Erleichterung der Handaktenführung dienende nützliche Aufwendungen, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind. Bei der Fertigung von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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FF 06/2021, Mitgliederumfra... / Ergebnisse der Umfrage

1. Die Corona-Pandemie hat zu Auswirkungen in den Familien und Partnerschaften geführt, die sich deutlich im Familienrecht bemerkbar machen. Familienanwälte waren und sind in dieser Situation wichtige Anlaufstellen. Ihre Bedeutung im Rechtssystem darf nicht übersehen werden. 2. Auch wenn es unmittelbar nach den ersten gravierenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorüb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sinnvolle Terminsteilnahme

Rz. 9 Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entsteht die Terminsgebühr. Während die Teilnahme am Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Praxis früher (bis 31.12.2012) in der Regel nicht vorgekommen ist, kann die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durchaus sinnvoll sein. Weil die Vermögensauskunft am Anfang der Vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeitsprüfung

Rz. 246 Die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale in Strafsachen richtet sich gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wie in Zivilsachen nach § 91 Abs. 2 ZPO. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören danach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Weil bereits im Rahmen der Prüfung, ob eine Dokumentenpauschale...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Europäische Kontenpfändung

Rz. 5 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1)

Rz. 250 Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Daher ist die Notwendigkeit der Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entstehung

Rz. 12 Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6402 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem BVerwG außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verschiedene Angelegenheiten: Höherinstanzliches Prozessverfahren und Musterverfahren

Rz. 122 Befindet sich das Prozessverfahren im höheren Rechtszug, liegen die Voraussetzungen des § 16 Nr. 13 nicht vor.[32] Denn § 16 Nr. 13 bezieht sich ausdrücklich nur auf das erstinstanzliche Prozessverfahren. Prozessverfahren in der höheren Instanz und Musterverfahren bilden dann zwei verschiedene Angelegenheiten. Wird der Musterfeststellungsantrag in einem höheren Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. 2Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. 3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht. (2) 1Im Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschuss gem. § 47

Rz. 12 Das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gem. § 47 richtet sich ebenfalls nach § 55.[17] Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 55 Abs. 1 S. 1. Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 S. 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kein Vorschussanspruch bei Beratungshilfe (Abs. 2)

Rz. 7 Die sachliche Berechtigung der Regelung, dass bei Beratungshilfe kein Vorschuss verlangt werden kann, folgt aus der geringen Gebührenhöhe (VV 2501 ff.). Der Ausschluss des Vorschussanspruchs bezieht sich ausschließlich auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, nicht aber auf die beim Rechtsuchenden zu erhebende Beratungshilfegebühr (VV 2500). Dies ist durch das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahren vor dem OVG/VGH oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 31 Ist aber das BVerwG oder ein OVG (VGH) für eines der genannten Verfahren nach §§ 47, 48, 50 VwGO sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, die den für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 entsprechen, da in diesem Fall das BVerwG oder ein OVG (VGH) nicht als Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdeverfahren

Rz. 31 Der Beschluss, mit dem die Vollstreckbarkeit angeordnet wird, unterliegt gem. § 2 Abs. 4 ZPVtrAUTAG der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 ZPO. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG (vgl. § 1 Abs. 1 ZPVtrAUTAG). Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die erhöhten Gebühren nach VV 3200 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a; vgl. dazu VV Vorb. 3.2.1 Rdn 46).[11]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Besonderheiten bei der Verfassungsbeschwerde

Rz. 59 Der Rechtsanwalt, der die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfassungsbeschwerdefahren gem. § 13 Nr. 8a BVerfGG geltend macht, wird in derselben Angelegenheit tätig, wenn zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht. Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber betreffen verschiedene Gegenstände, auch wenn sie gegen denselben Akt der ö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nr. 1 Buchst. d

Rz. 230 Bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. d (zusätzlichen Anfertigung von Kopien und Ausdrucken mit Einverständnis des Auftraggebers) kann das danach nicht gelten, weil bei der Prüfung der Entstehung keine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird. Diese Prüfung muss dann im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen. Dieses Ergebnis erscheint richtig, auch wenn der BGH[3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahren vor dem OVG/VGH, BSG, einem LSG oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 26 Ist das OVG/der VGH, das BSG, ein LSG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301. Ist eines dieser Gerichte insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, richten sich die Gebühren im Eilverfahren ebenfalls nach den VV 3300 Nr. 2, 3301.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verteilung

Rz. 58 Die Verteilung der gesamten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Auslagen auf die einzelnen Prozessverfahren bestimmt Anm. Abs. 3 zu Nr. 9018 GKG-KostVerz. Der auf ein einzelnes Ausgangsverfahren entfallende Anteil an den Gesamtauslagen ergibt sich aus dem Verhältnis der jeweils im zugrunde liegenden Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit die...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / 9

Auf einen Blick Ist unklar, ob es eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB gibt oder nicht, kann die Auslegung zu entgegengesetzten Ergebnissen und Rechtsfolgen führen. § 2216 BGB i.V.m. § 2220 BGB ist ein Verbotsgesetz mit Umgehungsverbot (§ 134 BGB), das grundsätzlich auch für die ergänzende Auslegung gilt bzw. gelten könnte. Erblasserwille und Testierfreiheit können in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 3 (Abs. 3)

Rz. 24 Soweit VV Teil 6 – wie hier – besondere Regelungen enthält, ist VV Teil 3 nicht anwendbar (VV Vorb. 3 Abs. 7). Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen ausdrücklich auf die Vergütung nach VV Teil 3 verwiesen wird. Rz. 25 In Abs. 3 sind bestimmte Fälle genannt, in denen dem Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften von VV Teil 3 zustehen. Es sind dies im Wesentl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 69. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gemäß §§ 8 Abs. 5 und 41 SVertO (§ 18 Abs. 1 Nr. 20)

Rz. 287 Mit der Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der SVertO wird eine Zwangsvollstreckung bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich unzulässig. Soweit gleichwohl vollstreckt wird, kann die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend gemacht werden. Dieses – in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke (Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c)

Rz. 180 Die Dokumentenpauschale entsteht in den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c erst ab der 101. Seite. Fertigt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit z.B. für Schriftsatzanlagen mehr als 100 Seiten Fotokopien, kann er die Dokumentenpauschale nach VV 7000 nicht etwa jetzt auch für die ersten 100 Seiten berechnen.[280] Das ergibt sich eindeutig aus der For...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Angelegenheit

Rz. 95 Aus Abs. 1 Nr. 1 und 2 ergibt sich zunächst einmal der Grundsatz, dass Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwangs- bzw. -vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen. Allerdings zählen gewisse Tätigkeite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit

Rz. 28 Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf dieselbe Angelegenh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG

Rz. 2 Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrags einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Nach § 102 Abs. 2 ArbGG kann sich der Beklagte u.a. dann nicht auf den Schiedsvertrag berufe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühren im Revisionsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Rz. 44 Nach VV 3212 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 578 EUR) und nach VV 3213 eine Terminsgebühr i.H.v. 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Für die Terminsgebühr gilt die Anmerkung zu VV 3106 entsprechend, mit der Einschränkung, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anspruch ist auf die Gebührenerhöhung nach VV 1008 beschränkt

Rz. 148 Der BGH hatte zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entschieden, dass sich die Bewilligung der PKH bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen vertritt, die nicht alle die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllen.[264] Insbesondere unter Hinweis auf diese Entsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Schätzung nach billigem Ermessen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 41 Abs. 3 stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich der Norm aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebühren und Auslagen (Regelvergütung)

Rz. 3 Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.[3]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Maßnahmen innerhalb des Zulassungsverfahren

Rz. 34 Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Festgebühren

Rz. 113 Anders als bei Wertgebühren richtet sich die Erhöhung nach der Ausgangsgebühr, denn die Erhöhung beträgt 30 % der Festgebühr für jeden weiteren Auftraggeber. Bei Festgebühren ist das Vorliegen desselben Gegenstands keine Erhöhungsvoraussetzung. Hat der Rechtsanwalt daher z.B. in der Beratungshilfe 3 Auftraggeber, beträgt die Geschäftsgebühr VV 2503 149,60 EUR (93,50 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Leistungsort im Inland

Rz. 18 Damit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, muss die Leistung im Inland ausgeführt worden sein (§ 1 Abs. 1 UStG). Rz. 19 Der für die Frage der Besteuerung maßgebende Leistungsort wiederum ergibt sich aus den §§ 3a und 3b UStG. Danach wird unterschieden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. § 3 UstG Lieferung, sonstige Leistung ... (9) 1Sonstige Leistungen sind Leist...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / V. Mehrwertvergleiche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3

Rz. 196 Auf andere Familiensachen ist die Regelung des § 48 Abs. 3 nicht – auch nicht analog – anwendbar. Sie erstreckt sich daher nicht auf isolierte Familiensachen. Dafür muss gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Beispiel: Im Verfahren über die elterliche Sorge, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, einigen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)

Rz. 17 Für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z.B. gemäß § 765a ZPO) und einstweilige Einstellung des Verfahrens (z.B. gemäß §§ 30a ff., 180 Abs. 2, 3 ZVG) erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß VV 3311 gesondert.[15] Durch die Verwendung des Plurals ("Anträge") wird deutlich, dass es si...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Keine besondere Angelegenheit

Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283] Rz. 290 Die Einsicht in das Schul...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG (Anm. S. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG sind die Beteiligten vorher anzuhören. Nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3106 erhält der Rechtsanwalt bei einer ...mehr

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FF 06/2021, Strukturiertes ... / 1. Zweck einer Strukturierung

Die Strukturierung[3] von Gerichtsverfahren wird mit verschiedenen Ansätzen verfolgt. Sie alle haben das Ziel der raschen, effizienten und vollständigen Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Nicht entscheidungserheblicher Sachverhalt soll schnell als solcher identifiziert werden. Bei unvollständigem Vortrag soll zeitig eine Ergänzung angemahnt werden. Der gesamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 146 Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO , so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt. Rz. 147 Ein nach Ablehnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abgeltungsbereich

Rz. 15 Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr gilt VV Vorb. 6 Abs. 2. Die Bestimmung ist anwendbar, weil über § 20 Abs. 1 ThUG eine in VV Teil 6 geregelte Verfahrensgebühr (VV 6300) entsteht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Infor...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfassungsbeschwerdeverfahren

Rz. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegen keine verschiedenen Angelegenheiten vor, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfassungsbeschwerdefahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht.[142] Wegen § 7 Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt, der in demselben Verfassungsbeschwerdeverfahren für mehrer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Abtrennungen

Rz. 19 Daraus folgt, dass in einer Ehesache bei Abtrennung einer Folgesache auch deren Ausgang abgewartet werden muss, weil von einer rechtskräftigen oder sonstigen Erledigung des Verfahrens erst die Rede sein kann, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist.[19] Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt nämlich nur, soweit die von der Bundes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorpfändung und Forderungspfändung

Rz. 202 Die Vorpfändung und die nachfolgende Pfändung derselben Forderung sind eine Angelegenheit.[196] Mussten Vorpfändungen jedoch zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten beantragt werden, so dass dadurch mehrere Vollstreckungsangelegenheiten gegeben sind, entfällt der Anspruch des Rechtsanwalts auf mehrere Vollstreckungsgebühren nicht dadurch, dass die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Prozesskostenhilfe

Rz. 373 Sofern der Prozessbevollmächtigte bereits im Urkunden- oder Wechselprozess im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, bedarf es für das Nachverfahren keiner erneuten Beiordnung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 119 ZPO für jeden Rechtszug besonders, aber eben für den ganzen Rechtszug. Da der Urkunden- und Wechselprozess mit dem Nachv...mehr