Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Uruguay

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Republik Östlich des Uruguay (Hauptstadt: Montevideo; Amtssprache: Spanisch) ist ein Staat in Südamerika. Uruguay grenzt im Westen an > Argentinien, im Norden und Nordosten an > Brasilien, im Osten und Süden an den Atlantik bzw den Mündungstrichter des Rio de la Plata. Seit dem VZ 2012 gilt das DBA vom 09.03.2010 mit Zustimmungsgesetz vom ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.2 Meldeaufforderung

Rz. 495 Eine Aufforderung zur Meldung, die sperrzeitrechtliche Konsequenzen zur Folge haben soll, darf nicht willkürlich durch die Agentur für Arbeit ergehen. Sie muss einem zugelassenen Meldezweck genügen, sonst darf der Arbeitsuchende bzw. der Arbeitslose sie aus wichtigem Grund ignorieren, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen. Die gültigen Meldezwecke li...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.4 Subjektives bzw. unselbstständiges Verfahren

Rz. 30 Ist gegen den oder die Tatbeteiligten ein Hauptverfahren anhängig, so wird durch das Gericht im Urteil zugleich über die Einziehung entschieden (s. aber Rz. 26a, 27, 29). Das Einziehungsverfahren ist insoweit ein unselbstständiges Nebenverfahren, das mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft beginnt.[1] Rz. 31 Sind der oder die Tatbeteiligten nicht Alleineigentümer des ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Strafbemessung und Urteil

Rz. 12 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2] Rz. 13 Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Str...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Eigenbedarfskündigung / 5.3 Vorgetäuschter Eigenbedarf

Ebenso können sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aus einem früher vorgetäuschten Eigenbedarf ergeben.[1] Praxis-Beispiel Vorgetäuschte Eigenbedarfsgründe Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung nicht realisiert, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben worden ist.[2] Gleiches gilt, wenn die Bedarfsperson die Wohnung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Außergerichtliche Einstellu... / 4. Einstellung nach § 153a StPO

Nach § 153a StPO können Steuerstrafverfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Die Einstellung nach § 153a StPO ist in der Praxis der Ahndung von Steuerhinterziehungen sicher die gängigste Art der Verfahrensbeendigung, da sie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Richtsatzsammlung adé? (AO-... / 2. Das Revisionsverfahren

Beteiligung des BMF am Revisionsverfahren: Im Falle des Beitritts wird das BMF etwas auskunftsfreudiger sein müssen. Das gebietet nicht nur der Respekt vor dem Steuerbürger (i.S.v. Souverän) und dem BFH – dieser sieht trotz der Antworten auf die kleine Anfrage weiteren Klärungsbedarf –, sondern auch das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaatlichkeit erfordert Transparenz. Das ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnung und Mahnverfahren / 9.5.2 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann schriftlich oder per Telefax Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden.[1] Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht (Mahngericht) den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Gericht (Prozessgericht) abgibt, bei dem der Anspruch des Antragstellers im Prozessverfahren geprüft...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Monatsbezug der Abrechnung über Säumniszuschläge in Kindergeldfällen

Leitsatz 1. Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Familienkassen in den sogenannten Weiterleitungsfällen die Erfüllungswirkung der Weiterleitung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnung und Mahnverfahren / 9.2 Durchführung des Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren verläuft weitestgehend automatisiert. Hinweise finden sich auf https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick.html. Das gerichtliche Mahnverfahren[1] kann durchgeführt werden: durch das eigene Unternehmen Große Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen führen das gerichtliche Mahnverfahren i. d. R. selbst durch. Bei Betrieben ohne eine eigene Re...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.5 Befristung der Zulassung

Rz. 106 Um perspektivisch die Entstehung und Festschreibung von Überversorgung (vgl. § 101) zu reduzieren, ist mit Wirkung zum 1.1.2012 unter bestimmten Voraussetzungen die Befristung vertragsärztlicher Zulassungen eingeführt worden. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 12 sind die Voraussetzungen zur Befristung von Zulassungen in der Ärzte-ZV zu regeln. Nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV kann der Z...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.1.2 Rechtsgrundlagen des § 95 Abs. 1 Satz 1

Rz. 14 Der Arzt/Psychotherapeut, das MVZ oder die medizinische Einrichtung entscheiden selbst, ob sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Dies wird u. a. daran deutlich, dass die Zulassung oder Ermächtigung nur auf den freiwilligen Antrag des Bewerbers hin erfolgt, er also grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, den Antrag zu stellen. Mit dem Rechts...mehr

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Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.10 Rechtsbehelfe bei inkorrekten Entscheidungen

Rz. 13 Von einer inkorrekten Entscheidung spricht man, wenn das FG bereits der Art oder der Form nach eine falsche Entscheidung getroffen hat, indem es z. B. durch Urteil entschieden hat, wo es durch Beschluss hätte entscheiden müssen und umgekehrt. Ebenso ist es, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Protokoll und dem schriftlich abgefassten Urteil Unsicherheiten hinsichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Unterscheidung von anderen Rechtsbehelfen

1.2.1 Gegenvorstellung Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die Beschwerdeentscheidung des BFH ist kein Rechtsmittel eröffnet. Entsprechend § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO kann das Verfahren durch einen Wiederaufnahmeantrag wieder aufgenommen werden.[1] Gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO möglich. Im Übrigen besteht zur Geltendmachung von Grundrechtsverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Rechtsmittel und Änderung

Rz. 10 Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO. Der Stpfl....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.4 Untätigkeitsbeschwerde

Rz. 8 Einen mit der Untätigkeitsklage bei Ausbleiben der Einspruchsentscheidung durch das FA[1] vergleichbaren Rechtsbehelf kennt das Rechtsmittelverfahren nicht. Gegen die Untätigkeit des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel.[2] Verschiebt das FG den erstrebten Beschluss bzw. verzögert sich die Entscheidung des FG im Beschwerdeverfahren (Abhilfe- oder Nichtabhilfebeschluss) o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Gegenvorstellung

Rz. 43 Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene abänderbare Entscheidung von Amts wegen im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und zu korrigieren.[1] Zunächst vertrat der BFH die Auffassung, nach der Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde werde mit der Gegenvorstellung der Rechtsschutzgewährung ausreichend Rechnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Gegenvorstellung

Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm grobe Verfahrensfehler i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Anhörungsrüge

Rz. 6 Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1] Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.7 Erinnerung

Rz. 10 Mit der Erinnerung werden Einwendungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1], insbesondere in Kostensachen[2], geltend gemacht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.8 Anschlussbeschwerde

Rz. 11 Dies ist die nicht ausdrücklich geregelte förmliche Beschwerde des Prozessgegners im Anschluss an eine zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln[1] innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden.[2] Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 578–591 ZPO (...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.9 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 12 Die "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse und Urteile des FG anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig". Seit der Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. [1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.5 Verzögerungsrüge

Rz. 8a Zur Durchsetzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wurde mit Wirkung ab 3.12.2011 in § 155 S. 2 FGO mit Verweis auf §§ 198ff. GVG angefügt.[1] Die Regelung führt nicht unmittelbar zu einer schnelleren Entscheidung. Der Betroffene bekommt jedoch eine mit Klage durchsetzbare Entschädigung zugesprochen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.3 Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 7 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG erstrebt wird, ist spezialgesetzlich in § 116 FGO geregelt. §§ 128 ff. FGO greifen nur ein, soweit § 116 FGO nicht als Sonderregelung vorgeht. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder zu einer Sachverhaltswürdigung noch zu einer vollständigen Prüfung des Streit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.6 Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 9 Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde[1] kann die sachliche Entscheidung einer Behörde (Sachaufsichtsbeschwerde) oder das dienstliche Verhalten eines Bediensteten (Personenaufsichtsbeschwerde) bei der angegriffenen Behörde selbst oder bei deren Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist auch im Bereich der Justiz anerkannt. Allerdings sind von ihr di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.5 Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 FGO

Rz. 36 Nach Abs. 4 ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht (mehr) gegeben. Kostenentscheidungen sind damit nicht anfechtbar, auch wenn sie sachlich unrichtig sind.[1] Deshalb ist auch eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH ausgeschlossen.[2] Dies gilt nach Abs. 4 S. 2 lediglich nicht für die Beschwerde gegen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vorlage

Rz. 19 Hält das FG (Senat bzw. Einzelrichter) die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, ist sie unverzüglich dem BFH zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch bei offensichtlich unzulässiger oder unstatthafter Beschwerde.[1] Denn über die Zulässigkeit entscheidet nicht das FG, sondern der BFH. Ist eindeutig eine Beschwerde erhoben worden, kann der Beschwerdeführer da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anschlussbeschwerde

Rz. 38 Wie die Anschlussrevision [1] ist auch die Anschlussbeschwerde im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl wird sie allgemein für zulässig gehalten.[2] Rz. 39 Die Anschlussbeschwerde ist kein selbstständiges Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, um die zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde des Prozessgegners (Hauptbeschwerde) in vollem Umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefälle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Fehlen einer Entscheidung

Rz. 23 Bei lediglich den formellen Verfahrensablauf betreffenden Maßnahmen, Hinweisen, Anfragen oder Mitteilungen scheidet die Anfechtbarkeit bereits wegen Fehlens einer "Entscheidung" i. S. v. Abs. 1 aus, z. B.: Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann[1] oder dass die Akten noch nicht vorliegen und deshalb nicht eingesehen werden können[2]; Unterlassen der An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rücknahme der Beschwerde, Verzicht, Erledigung

Rz. 9 Bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückgenommen werden.[1] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt war, steht dem nicht entgegen.[2] Die Rücknahme und der Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde müssen als Prozesshandlung in gleicher Form ausgesprochen werden wie die Rücknahme einer Klage, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 BFH-Verfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde. Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 4 Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.4 Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 33 Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde nur noch statthaft, wenn sie das FG in seinem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen hat.[1] Rz. 34 Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Gegenstand der Wiederaufnahme ist das rechtskräftig beendete Verfahren, d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidungen der FG und des BFH. Über den Wortlaut des § 578 ZPO (… durch rechtskräftiges Endurteil …) hinaus kann das Verfahren auch durch Gerichtsbescheid oder durch Beschluss beendet worden sein, z. B. durch Beschlüsse nach §§ 115 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 10 Der BFH prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde[1] wie Statthaftigkeit, Wahrung von Form und Frist, Beschwerdebefugnis, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis sowie ordnungsgemäße Prozessvertretung. Bei Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist prozessual ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Maßnahmen nach § 128 Abs. 2 FGO

Rz. 27 Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung. Rz. 28 Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Nichtabhilfebeschluss

Rz. 15 Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten die Beteiligten lediglich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH; § 131...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.1.4 Zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1, 2 EStG mit dem europäischen Recht

Rz. 14 § 2a Abs. 1, 2 EStG schränkt nur die Abziehbarkeit ausl. Verluste ein. Erleidet ein unbeschränkt Stpfl. Verluste der in Abs. 1 genannten Art aus einer inl. Tätigkeit, kann er diese Verluste im Rahmen des § 2 Abs. 3 EStG abziehen, bei ausl. Verlusten ist dies nicht der Fall. Dies stellt einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit[1], die Dienstleistungsfreiheit[2] o...mehr