Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsfragen

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Technische Verwaltung und b... / 2.2.2 Auslegung der Vereinbarung

Gerade die Beurteilung des oftmals nur im Wege der Auslegung festzustellenden Inhalts solcher Regelungen stellt den Verwalter vor besondere Herausforderungen. Dabei steht es den Wohnungseigentümern mangels Beschlusskompetenz auch nicht zu, durch mehrheitliche Entscheidung die Auslegung zweideutiger Vereinbarungen verbindlich festzulegen.[1] Dem Verwalter ist in Zweifelsfälle...mehr

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Einigungsstellenverfahren / 2 Zusammensetzung der Einigungsstelle

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt das Gesetz hingegen nicht. Bei der Beurteilung der erforderlichen Anzahl sind Größe und Art des Betriebs sowie die Schwierigkeit der von der Einigungsstelle zu behandelnde...mehr

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Einigungsstellenverfahren / 1.1 Erzwingbares Einigungsstellenverfahren

Die Bildung einer Einigungsstelle ist erzwingbar, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Das Gesetz ordnet in diesen Fällen an, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.[1] Eine Einigungsstelle hat immer die Aufgabe, Regelungsfragen zu klären, nicht hingegen reine Rechtsfragen. Ist eine betriebliche Angelegenheit schon umfass...mehr

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Sauer, SGB II § 67 Vereinfa... / 2.5 Bewilligungsabschnitt bei vorläufiger Entscheidung

Rz. 50 Mit Abs. 4 soll den Menschen wegen der Auswirkungen der Corona–Pandemie ein vereinfachter Zugang zum Alg II gewährleistet werden. Die Regelung setzt auf der Bestimmung des § 41a Abs. 1 auf. Danach ist über die Erbringung der Leistungen vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfo...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. der Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode ...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.13 Berücksichtigung von Einnahmen nach Abs. 3

Rz. 228 Einmalig sind Einnahmen schon dann, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen. Sie erschöpfen sich in einer einzigen Leistung. Das BSG hat einerseits bestätigt, dass die Berücksichtigungsvorschrift von § 13 Nr. 1 gedeckt ist (BSG, Beschluss v. 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Die Regelung führe zu...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Ausw... / 1.5 Sanktion bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 95 BetrVG

Streitigkeiten darüber, ob Richtlinien dem Mitbestimmungsrecht nach § 95 BetrVG unterliegen, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Die Rechtmäßigkeit von Auswahlrichtlinien ist als Vorfrage zu entscheiden, wenn die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung wegen Verstoß...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Vorl... / 2.6 Unterlassungsanspruch

Dem Betriebsrat steht aber kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. § 100 Abs. 1 BetrVG gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus dringenden sachlichen Gr...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 8. Momentane ultima ratio zur haftungssicheren Beratung: Die verbindliche Auskunft?

Da sich in Ermangelung belastbarer Rspr. und Verwaltungsanweisungen und der substantiellen Widersprüchlichkeit nicht zuletzt der durch § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgeworfenen Rechtslage (s. Abschn. IV. 4.) der steuerliche Berater nicht auf den "billigen" Nennwertansatz verlassen sollte, kann diesbezüglich eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO beim für die Erbschaft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsfragen.

Rn 3 Es ist nicht Aufgabe des SV, sich zu Rechtsfragen zu äußern (Ausnahme: § 293). Die Beantwortung von Rechtsfragen ist vielmehr originäre und zuvorderste Aufgabe des Gerichts (vgl BGHZ 184, 49, 57 = GRUR 10, 314, 317; BGH VersR 10, 1055, 1056). Dies betrifft insb die rechtliche Würdigung von Tatsachen (Subsumtion). Auch wenn die Differenzierung zwischen Tatsachen- und Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die bedeutsamsten Fallgruppen zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit und zur Gemengelage zwischen Rechtsfragen und tatrichterlicher Beurteilung.

I. Auslegung. 1. Rechtsnormen. Rn 3 Die Auslegung von Rechtsnormen ist zweifelsfrei und in jedem Fall Rechtsfrage. Die Auslegung des Gesetzes gehört zum Kernbereich der revisionsrechtlichen Überprüfung, und zwar auch dann, wenn ungeschriebenes Recht in Rede steht (vgl BGH NJW 65, 1862, 1864 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 4). Erfahrungssätze und Den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatfrage/Rechtsfrage.

Rn 2 Da das Revisionsgericht auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkt ist, kommt der Unterscheidung dessen, was Tatfrage und was Rechtsfrage ist, hohe Bedeutung zu. Da jedoch auch prozessuale Normen Recht iSd § 546 sind und eine Verfahrensrüge gem § 551 III Nr 2 lit b im Falle ihres Erfolges dazu führt, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entscheidung über die Rechtsfrage.

Rn 1 Die Großen und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Zulässigkeit der Vorlage (§ 132 Abs 2–4) und über die vorgelegte Rechtsfrage. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage ist die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zu beurteilen. Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschl (§ 9 Abs 6 Geschäftso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung sowie der Fortbildung des Rechts.

Rn 15 Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung ist es grds erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bed...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Zulassung durch das Berufungsgericht.

Rn 2 Die Zulassung durch das Berufungsgericht bedarf des ausdrücklichen Ausspruchs im Berufungsurteil – sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen. Enthält das Berufungsurteil im Hinblick auf die Zulassung der Revision keinen ausdrücklichen Ausspruch, ist die Revision nicht zugelassen: Schweigen bedeutet Nichtzulassung (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 14). Wurde die Zulass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt des Vorlagebeschlusses (Abs 3).

Rn 5 Der Vorlageschluss besteht gem Abs 3 aus zwei Teilen, nämlich den zusammengefassten Feststellungszielen (Nr 1) und einer Darstellung des einheitlichen Lebenssachverhalts (Nr 2). Bei der Formulierung der Feststellungsziele ist das Prozessgericht nicht an den genauen Wortlaut der gestellten Musterverfahrensanträge gebunden; vielmehr darf und sollte das Gericht im Interess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen.

Rn 17 Gegenstand der Feststellung können Tatsachen, aber auch Rechtsfragen sein (BTDrs 19/2507, 21), sofern von ihnen die betreffenden Ansprüche oder Rechtsverhältnisse abhängen (Abs 2 Nr 2). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die betreffenden Feststellungsanträge unzulässig, nicht unbegründet (Feldhusen ZIP 20, 2377, 2384). Das Bestehen von individuellen Ansprüc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Feststellungsziele.

Rn 3 Mit den anzugebenden Feststellungszielen wird der Streitgegenstand des Musterverfahrens umschrieben. Es können sowohl Tatsachen (›anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen‹) als auch Antworten auf Rechtsfragen festgestellt werden. Das früher vorgeschriebene Merkmal der ›Klärungsbedürftigkeit‹ einer Rechtsfrage (§ 1 III Nr 5 KapMuG aF) ist aufgege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gleicher Lebenssachverhalt.

Rn 4 Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Vorschrift dahingehend zu ergänzen, dass nur solche Verfahren auszusetzen sind, die sich auch auf den im Vorlagebeschluss beschriebenen Lebenssachverhalt beziehen (vgl zum alten Recht BGH NJW 09, 2539, 2541 [BGH 16.06.2009 - XI ZB 33/08]; Vorwerk/Wolf/Fullenkamp Rz 10; wohl aA für Rechtsfragen KK-KapMuG/Kruis § 8 Rz 41). In Prosp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fehlende Abhängigkeit von den Feststellungszielen (Abs 1 Nr 1).

Rn 2 Die Formulierung in Abs 1 Nr 1 ist an die Stelle des hier unpassenden Begriffs der ›Entscheidungsreife‹ getreten. Mit ihr ist eine Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen im abstrakten Sinne gemeint, dh es muss möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden. Nicht erforderlich ist dag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln.

Rn 14 Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf den konkreten Sachverhalt ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum vorbehalten (BGH NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06] Tz 32). Das Revisionsgericht kann die Feststellung der Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur beschränkt darauf überprüfen, ob der Tatrichter wesentliche Umstände üb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Rechtsnormen.

Rn 3 Die Auslegung von Rechtsnormen ist zweifelsfrei und in jedem Fall Rechtsfrage. Die Auslegung des Gesetzes gehört zum Kernbereich der revisionsrechtlichen Überprüfung, und zwar auch dann, wenn ungeschriebenes Recht in Rede steht (vgl BGH NJW 65, 1862, 1864 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 4). Erfahrungssätze und Denkgesetze sind keine revisible...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassungsgründe, Beschränkung der Zulassung, Zulassungsentscheidung, Bindung an die Zulassung.

Rn 3 S § 543 ZPO Rn 10 ff, § 574 ZPO Rn 7 ff u § 61 Rn 6. Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn eine Rechtsfrage zwar vom BGH bislang noch nicht entschieden worden ist, in der Rspr der OLG aber einhellig beantwortet wird u abw Meinungen hierzu in der Literatur vereinzelt geblieben sind (BGH FamRZ 19, 1045). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 18 Eine Vorlage durch den Einzelrichter an das Kollegium hat nach § 526 II zu erfolgen, wenn sich entweder nach Auffassung des Einzelrichters aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bzw die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben (Nr 1) oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen (Nr 2). Es genügt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Depeçage.

Rn 33 Die Kollisionsnormen überantworten nicht einen Fall als ganzen einer bestimmten Rechtsordnung, sondern weisen jeweils einer bestimmten Rechtsfrage (Anknüpfungsgegenstand) eine bestimmte Rechtsordnung zu (›analytische Methode‹). Unterschiedliche Rechtsfragen eines einheitlichen Falles können mit unterschiedlichen Rechtsordnungen eng verbunden sein, was dazu führt, dass ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Begründung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Abs 6).

Rn 12 Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschl (Abs 6 S 1). Sie ist zu begründen, wie ein Umkehrschluss aus den Ausnahmevorschriften der S 2 und 3 ergibt. S 2 erklärt die Vorschrift des § 564 für entsprechend anwendbar, nach welcher eine Entscheidung nicht begründet werden muss, soweit Rügen von Verfahrensmängeln, die keine absoluten Revisionsgründe (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vorwegnahme der Hauptsache.

Rn 28 Durch die PKH-Entscheidung darf eine Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dies gilt insb, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beurteilung höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängt (BFH/NV 08, 1669; s zur Rspr des BVerfG Rn 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Sprungrevision gibt den Parteien aus prozessökonomischen Gründen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, einen allein um Rechtsfragen geführten Streit schnell einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 1; MüKoZPO/Krüger § 566 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Muster- und Parallelprozesse.

Rn 11 Klagt der Kl in zwei selbstständigen Verfahren Teilbeträge derselben Forderung ein oder wollen mehrere Kl aus parallel gelagerten Sachverhalten gegen denselben Beklagten gleich gelagerte Ansprüche einfordern, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Ausgang der parallel geführten Prozesse ist voneinander unabhängig. Dennoch wird das Gericht im E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beweiswürdigung.

1. Grundsätze. Rn 8 Die Beweiswürdigung dient der Tatsachenfeststellung und ist daher ureigenste Domäne des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht grds gebunden. Revisionsrechtlich ist indes zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auslegung.

1. Rechtsnormen. Rn 3 Die Auslegung von Rechtsnormen ist zweifelsfrei und in jedem Fall Rechtsfrage. Die Auslegung des Gesetzes gehört zum Kernbereich der revisionsrechtlichen Überprüfung, und zwar auch dann, wenn ungeschriebenes Recht in Rede steht (vgl BGH NJW 65, 1862, 1864 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 4). Erfahrungssätze und Denkgesetze sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Abgrenzung ggü Schiedsgutachten.

Rn 10 Der Schiedsgutachter wird von den Parteien durch Schiedsgutachtervertrag zur grds verbindlichen Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen oder auch vorgreiflichen Rechtsfragen bestellt (vgl § 1025 Rn 24, § 1029 Rn 11). Die §§ 402 ff sind nicht anwendbar (Ddorf OLGR 95, 12). S.a. § 485 Rn 4.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang.

Rn 2 Das neue KapMuG gibt auch hier den früher für Verwirrung sorgenden Begriff der ›Streitpunkte‹ auf und erlaubt nunmehr ausdrücklich die Erweiterung des Verfahrensgegenstands um neue Feststellungsziele. Es gilt die Definition des § 2 I 1 KapMuG, dh es kommen sowohl neue tatsächliche Feststellungen wie auch die Klärung zusätzlicher Rechtsfragen in Betracht.mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / II. Reformbemühungen

Der Ausschuss für Familien- und Erbrecht der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins haben wiederholt die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefordert und insoweit "dringenden Reformbedarf" gesehen. Im Vordergrund stehen das Unbeha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein Rechtsverhältnis.

Rn 9 Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 08, 1303). Die Beantwortung von abstrakten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte.

Rn 7 Keinen Beschränkungen unterliegt das Revisionsgericht bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 8; Zö/Heßler § 546 Rz 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Grundsätzliche Bedeutung (Abs 2 Nr 1).

Rn 7 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BTDrs 14/4722, 67, 104; BVerfG FamRZ 09,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zustand einer Person/Zustand oder Wert einer Sache (Nr 1).

Rn 21 Zustand meint die begriffliche Ausgestaltung (zur Arzthaftung § 485 Rn 18). Dazu zählt auch die fachtechnische Einordnung einer Bauleistung als den anerkannten Regeln der Technik widersprechend oder genügend (München BauR 94, 275; VGH Kassel ESVGH 61, 158; Karlsr 16.1.17 – 15 W 170/16). Zustand meint auch Tatsachen, die sich erst nach Bauteilöffnung ergeben (Köln BauR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässigkeitsvoraussetzungen (Abs 2).

Rn 6 Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Abs 2). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Beschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Divergenzvorlage an den BGH gem § 36 III.

Rn 19 § 36 III ist nur anwendbar, wenn das vorlegende OLG auf Grund des Eingreifens des § 36 II anstelle des BGH tätig wird und nicht, wenn sich seine Zuständigkeit ohne Überleitung gem § 36 II unmittelbar aus § 36 I ableitet (BGH Beschl v 16.5.18 – X ARZ 69/18, Rz 6 – juris; BGH NJW 00, 3214, 3215; Braunschw MDR 12, 489 [OLG Braunschweig 21.12.2011 - 1 W 47/11]). Dies folgt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Rn 45 Eine Rechtssache hat zum einen dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). Zum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bindungswirkung (Abs 1 S 1).

Rn 4 Die Entscheidung bindet unmittelbar nur den vorlegenden Senat in der Sache, die zur Vorlage geführt hat, und insoweit, als die beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Mittelbar wirkt sie sich auch auf die Rspr der übrigen Senate aus, denn will ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats abweichen, muss er die Rechtsfrage erneut nach § 132 Abs 2 vorlege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / M. Gerichtliche Kontrolle durch Richtervorlage.

Rn 80 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) garantiert im Zusammenhang mit den Regeln über die Zuständigkeit und die Geschäftsverteilung die genaue Festlegung des zur Entscheidung des jeweiligen Gerichtsfalles vorgesehenen Spruchkörpers. Trotz dieser Festlegung gibt es in unterschiedlicher Weise eine ergänzende Gerichtskontrolle durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Willenserklärungen/Individualvereinbarungen.

Rn 4 Die Auslegung individueller Erklärungen ist grds Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Verfahrenssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (stRspr vgl nur BGH WM 09, 980 Tz 14; WM 09, 861 Tz 12 jew mwN). Ob eine Willenserklärung eindeut...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tenor.

Rn 3 Die Tenorierung des Musterentscheids orientiert sich an dessen Zweck, nämlich bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (Tatsachen) festzustellen oder einzelne Rechtsfragen zu beantworten. Daher sind im Tenor des Musterentscheids alle Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie etwaiger gem § 15 KapMuG vorgenommener Erweiterungen abzuhandeln. Nach Feststellung eines Prospe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die Entscheidung des BGH.

Rn 10 Der BGH ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG gebunden (Abs 2 S 2). Rn 11 Ansonsten gilt durch die Verweisung in Abs 3 der § 74 FamFG für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Zunächst wird die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft (§ 74 I FamFG). Sind die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, wird sie als unzulässig verworfen. Rn 12 Stellt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zulassung der Revision.

Rn 9 Die nach § 543 mögliche Zulassung der Revision hat im Berufungsurteil keinen gesetzlich zwingenden Platz, findet diesen aber sinnvoll in der Urteilsformel. Erforderlich ist die Feststellung der Zulassung, für die Nichtzulassung genügt das Unterlassen der Zulassung, doch zur Vermeidung von Irritationen der Parteien (und eines regelmäßig erfolglosen Antrags nach §§ 319, 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenstand des Gutachtens.

Rn 4 Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht ist zu jeder Frage denkbar, die auch in einem staatlichen Verfahren für ein Sachverständigengutachten offen stünde. Das Schiedsgericht kann den Sachverständigen also zur Klärung tatsächlicher wie rechtlicher Fragen beauftragen. Dies betrifft insb Rechtsfragen des § 293. Aber auch darüber hinaus kann sich e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gliederung.

Rn 14 Es empfiehlt für den Regelfall eine Untergliederung der Gründe wie folgt, wobei Zwischenüberschriften die Übersichtlichkeit fördern können und kein Tabu sein sollten: 1. Ausführungen zur Prozesssituation, soweit erforderlich, 2. ein Eingangssatz, der sich aber nicht in der Wiederholung des Tenors erschöpfen sollte (besser: ›Die Klage ist unbegründet, da der Kl keinen A...mehr