Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Berufungsinstanz.

Rn 4 Für die Frage, ob in der Berufungsinstanz entgegen § 398 I eine Pflicht zur erneuten Vernehmung besteht, gelten die Regeln des § 529 (BGH NJW 04, 1876 [BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03]). Insbesondere muss das Berufungsgericht, will es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders würdigen oder den Sinngehalt seiner protokollierten Aussage anders verstehen, würdigen oder werten a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bedeutung des Musterentscheids.

Rn 2 Da der ZPO eine Sammelklage grds fremd ist und sie nur eine Verfolgung einzelner Ansprüche ermöglicht, bietet sie keine Lösung für die sog Streuschäden, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten betroffen sind, der den Einzelnen treffende Schaden aber regelmäßig nicht so hoch ist, dass sich für diesen die Rechtsverfolgung wirtschaftlich lohnt (Möllers/Weichert NJW 05, 27...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kein Ausschluss der Vollstreckung nach Abs 3.

Rn 28 Abs 3, eine eng auszulegende Sondervorschrift, nennt einen Fall, in dem die Zwangsvollstreckung ausscheidet (Vollstreckungsverbot). Die Norm dient dem Schutz der Menschenwürde (BAGE 129, 257 [BAG 05.02.2009 - 6 AZR 110/08] Rz 12; BAG NZA 13, 1147 [BAG 20.06.2013 - 6 AZR 789/11] Rz 22; LAG Bremen 8.9.20 – 1 Sa 13/20 Rz 85). Vor dem Inkrafttreten des G zur Reform des Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Rn 3 Streitentscheidende Anspruchsnorm einer unter § 30a fallenden Klage bzw eines sonstigen unter § 30a fallenden Antrages (zB auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) muss eine solche sein, die einen ›Anspruch aus Bergung‹ beinhaltet, die also im materiellen Bergungsrecht wurzelt, gleich ob es sich um einen Anspruch aus Bergungsvertrag (vgl § 585 BGB) oder um einen gesetz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Reform hat die Einsichtsrechte wesentlich verbessert. Dennoch ist die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bislang nur für bestimmte Bezieher möglich (Abs 2 Nr 1–3). Der Grund liegt darin, dass sich nach Ansicht des Gesetzgebers die Kammern auf die Datenüberlassung eingestellt haben (BTDrs 16/10069, 41). Das Verfahren über die Erteilung von Abdrucken...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I S 2258) in das Gesetz eingefügt worden und zum 1.1.13 in Kraft getreten. Weitere Änderung hat sie durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr 655/2014 zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden durch das G zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 17, 969); zuletzt geändert wurde sie durch Art 2 SanInsFoG v 22.12.20 (BGBl I 3256). Für Fälle, die am...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Abs 1 der Vorschrift entspricht dem ehemaligen Art 24. Mit der Reform ist die Belehrungspflicht nach Abs 2 hinzugetreten. Die Regelung des Abs 1 gilt nicht nur für den Fall der Klage; sie ist auch auf die Begründung der Zuständigkeit für eine Aufrechnungsforderung anwendbar, soweit für diese eine eigene Zuständigkeit erforderlich ist (EuGH Slg 85, 787). Das umfasst auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Neues Bauvertragsrecht.

Rn 6 Der Deutsche Bundestag hat nach jahrelanger Vorarbeit des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und intensiven Beratungen im Rechtsausschuss am 9.3.17 die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts beschlossen. Das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechts...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Warum ist Tax Compliance nötig?

Tz. 5 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Tax Compliance kann Strafrechtsvorwürfe vermeiden helfen. Im Steuerstrafrecht ist das vorsätzliche Verhalten (z. B. Steuerhinterziehung) ein Straftatbestand (§ 370 AO, Anhang 1b), das grob fahrlässige (= leichtfertige) Handeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 378 AO). Nur die einfache Fahrlässigkeit ist im Steuerstrafrecht unbeachtlich u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlagen der Norm, Funktion.

Rn 1 § 312 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der VRRL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VRRL-UG; dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) mWv 13.6.14 komplett neu gefasst. Die Norm regelt in I den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. In II bis VI sind Ausnahmetatbestände enthalten, die für bestimmte Vertragstypen den sachlichen Anwendungsbereich der Kapitel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vormundschaft, Nr 4.

Rn 14 Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 1773–1808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14): die Anordnung der Vormundschaft, auch schon vor der Geburt des Mündels (§ 17...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einrichtung und Zuständigkeiten der Spezialsenate.

Rn 2 Nach Abs 1 sind für die in Abs 1 Nr 1–7 genannten Sachgebiete ein oder mehrere Zivilsenate zu bilden. Abs 3 bestimmt, dass den Zivilsenaten neben diesen Sachgebieten auch weitere in die Zuständigkeit der Zivilsenate fallende Streitigkeiten (§ 119 I) zugewiesen werden können. Dass nur auf § 119 I und nicht auch auf § 119 III und § 118 verwiesen wird, dürfte auf Redaktion...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstat...mehr

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zfs 06/2023, Fehlvorstellun... / 1 Aus den Gründen:

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Dem Kl. steht … kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Bekl. aus dem Versicherungsvertrag zu. Mangels Versicherung des Risikos "Leitungswasser" ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten. Entgegen der Ansicht des Kl. ergibt sich die – automatisch einsetzende – Versicherung des Risikos "Leitungswasser" bei Beendi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kontoverbindung des Schuldners (Nr 2).

Rn 13 Das Ersuchen ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Bonn) zu richten. Dieses kann erstens die Kontostammdaten in Form der Kontonummer und der Angaben zum Verfügungsberechtigten abrufen, was sich aus dem in der Norm genannten Verweis auf §§ 93, 93b I AO ergibt. Zweitens ist durch den Verweis auf § 93b Ia AO auch der Abruf der Adresse des Verfügungsberechtigten und der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wertgrenze (Nr 1).

Rn 6 Ein elektronisches Antragsverfahren ist nach § 829a I 1 Nr 1 Hs 1 nur zulässig, wenn sich die titulierte Hauptforderung auf eine fällige Geldforderung von nicht mehr als EUR 5.000,– beläuft. Maßgebend ist die Höhe des titulierten Anspruchs, nicht der Betrag des Vollstreckungsauftrags. Durch die Geltendmachung eines Teilbetrags kann grds die Wertgrenze nicht umgangen wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 20 EGZPO – [Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen].

Gesetzestext (1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 10 § 17a IV 4 eröffnet die Möglichkeit der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse eines ›oberen Landesgerichts‹, die auf der Grundlage der reformierten ZPO nun als Rechtsbeschwerde entspr § 574 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 03, 277, 05, 142; BGHZ 155, 365, BRS 69 Nr 218) und als solche ebenfalls fristgebunden ist. Sie unterliegt Begründungs- (§ 575 ZPO) und Zulassungserforderni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die Pflichtverletzung.

Rn 58 Die für den Anspruch nötige Verletzung einer Schutzpflicht besteht meist in einer unrichtigen Information (zu Verstößen gegen das UWG Köhler FS Medicus [09], 188). Bloßes Verschweigen von Tatsachen genügt aber nur dann, wenn nach der Verkehrssitte oder Treu und Glauben (§ 242) mit einer Information zu rechnen war (BGH NJW 17, 3586 Rz 14; zur wettbewerbsrechtlichen Dime...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in den ersten drei Abs nahezu wortgleich § 50e Abs 1–3 FGG aF, der aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.08 (BGBl I, 1188) eingefügt wurde und zum 12.7.08 in Kraft getreten ist. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot war ein Schwerpunkt der Reform des familienrechtlichen Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / IV. Weitere Entwicklung in der Gesetzgebung bis Ende 2022

Rz. 281 [Autor/Stand] Durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019[2] wird § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG mit Wirkung ab 1.1.2025[3] aufgehoben. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, wonach bei der Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG die §§ 34 Abs. 6a und 51a BewG unberührt bleiben, läuft ab ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz [3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) wechselseitige Schenkungen

Rz. 90 [Autor/Stand] Wenn und soweit einander erbrachte Gegen-/Leistungen mangels rechtlicher Verknüpfung in keinem entgeltlichen Zusammenhang stehen, liegen – m.E. regelmäßig (§ 7 Abs. 4 ErbStG)[2] – wechselseitige Schenkungen vor.[3] Haben die Parteien bewusst auf eine Entgeltabrede verzichtet, entsteht der Schenkungsteueranspruch mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Gewaltfreie Erziehung.

Rn 2 Der Absatz wurde durch das G zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 und G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) neu gefasst und an § 1788 angepasst. Es handelt sich nunmehr um eine Gebotsnorm, die die Rechte des Kindes auf Pflege und Erziehung konkretisiert. Auch weiterhin kommt der Norm va Appellcharakter zu mit dem Zi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / IV. Begrenzung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Den aufgezeigten Aspekten lässt sich auch nicht durch eine sachgerechte Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einzelne Verfahrensgegenstände der in § 111 FamFG normierten Familiensachen oder von Teilbereichen der dort genannten Verfahren begegnen. Für die 11 verschiedene Verfahren müsste jeweils festgestellt werden, ob von einem Bedarf für eine Nichtzulassungsbeschwer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Folgen bei Verstoß gegen die Antragsbindung.

Rn 11 Die Voraussetzungen des § 308 sind vAw ohne besondere Rüge zu prüfen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 84, 2295 [BGH 31.01.1984 - VI ZR 150/82]; NJW-RR 89, 1087). § 308 I gehört nicht zu den nach § 295 durch Nichtrüge heilbaren Verfahrensfehlern (BGH LM Nr 7 aE). Das Urt oder der Beschl ist mit den allgemeinen Rechtsmitteln angreifbar, im Beschlussverfahren mit so...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / aa) Überblick

Rz. 193 [Autor/Stand] Das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] hat das BewG als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten, Rz. 214), wurde allerdings der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt sowie eine Erm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übermäßige Gewinnauszahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 546 [Autor/Stand] Freiwillige Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind, als sog. Leistungen societatis causa betrachtet, grundsätzlich keine Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Darüber setzt sich § 7 Abs. 6 ErbStG hinweg: Überobligatorische Gewinnauszahlungen, die unzweifelhaft im Gesellschaftsverhältnis "wurzeln",[3] gelten danach ausdrücklich als s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen der Einwendung.

Rn 14 Die Unmöglichkeit begründet eine Einwendung (verkannt durch LAG Hamm 20.12.05 – 19 Sa 1375/05 Rz 55 f, nv (juris)); sie ist also vAw zu beachten (Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 275 Rz 77). Das hat tlw zu der Formulierung geführt, der Schuldner würde im Falle der Unmöglichkeit ›von seiner Pflicht befreit‹ (Grüneberg/Heinrichs § 275 Rz 1; nunmehr anders Grüneberg/Grünebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ursprung und Bedeutung.

Rn 1 Durch die Reform des Reiserechts wurde der bisherige Art 46c zu Art 46d und diese neue Vorschrift eingefügt, die ab dem 1.7.2018 gilt (Art 7 S 1 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl 2017 I 2394); entgegen ihrer Überschrift behandelt sie nicht Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen allgemein – dazu unten Art 6 ROM I Rn 28 –, sondern nur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 70 BewG gilt allein für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes gem. §§ 19 ff. BewG. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 fand § 70 BewG keine Anwendung bei der Bedarfsbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG ordnete und ordnet ausdrücklich an, dass für die wirtschaftlichen Einheiten beim Grundvermögen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Unanfechtbarkeit des das zuständigen Gerichts bestimmenden Beschlusses (§ 37 II).

Rn 4 Aus dem Wortlaut des § 37 II, der nur zuständigkeitsbestimmende Beschlüsse für unanfechtbar erklärt, ergibt sich im Umkehrschluss zwanglos, dass zurückweisende Beschlüsse grds anfechtbar sind, soweit die ZPO hierfür an anderer Stelle einen Rechtsbehelf vorsieht (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707). Dies ist bei zurückweisenden Beschlüssen des Landgerichts, gegen die gem § 567...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 14 EGZPO – [Verhältnis zu den Landesgesetzen].

Gesetzestext (1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden. (2) (gegenstandslo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 31 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 31 Brüssel Ia-VO(1) Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. (2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Gesetzgebungsgeschichte.

Rn 1a Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.01 (BGBl I, 266) ist der Pfändungsschutz zugunsten Unterhaltsberechtigter auf Lebenspartner und frühere Lebenspartner erstreckt worden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.01 (BGBl I, 3638) hat § 850c eine bedeutend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zweite Tatsacheninstanz (Abs 2 S 1).

Rn 3 Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (Abs 2 S 1). Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist jedes sachliche und prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung oder der Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient, zB Tatsachenbehauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden (vgl die Legaldefinition in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, ProdHaftG § 2 ProdHaftG – Produkt.

Gesetzestext Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. Rn 1 Produkte iSd § 2 sind bewegliche Sachen iSd § 90 BGB sowie die nicht von § 90 BGB erfasste Elektrizität (s dazu insb BGHZ 200, 242 Rz 7). Auch Tiere werden als von § 2 ProdHaftG erfas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldrechtsmodernisierung.

Rn 3 Die entscheidend durch die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl EG Nr L 171 12) veranlasste Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat zu einer tief greifenden Neugestaltung des Werkvertragsrechts geführt (vgl: Haas BB 01, 1313; Voit BauR 02, 145; Sienz BauR 02, 181; Thode NZBau 02, 297 u 360). Die wichtigsten Neuerungen betreffen die in der Neufa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Sozialgerichtsbarkeit.

Rn 11 Der § 51 SGG enthält eine ggü der Generalklausel des § 40 VwGO umfangreiche enumerative Sonderzuweisung an die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte für die dort genannten Streitigkeiten mit spezialgesetzlicher Ergänzungsmöglichkeit (§ 51 I Nr 10 SGG). Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 23 Während das deutsche Sachrecht gleichgeschlechtliche u heterosexuelle Ehen ohne weiteres gleichstellt (§ 1353 I 1 BGB), folgt das IPR keinem einheitlichen Ehebegriff, sondern enthält eine eigene Vorschrift in Anlehnung an die Lebenspartnerschaft. Danach gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 für die gleichgeschlechtliche Ehe entspr (V S 1; zur Systemwidrigkeit krit Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.09 (BGBl I, 1707) sind zum 1.7.10 die frühere engere Fassung von Abs 1 neu gefasst und Abs 2 aufgehoben worden. Aus den früheren Abs 3 und 4 wurden die Abs 2 und 3. § 850i I enthält Auffangnormen über den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrende Vergütungsansprüche des Schuldners und sonstige Einkünfte, die ke...mehr