Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 3. Änderung der Anrechnungshöchstgrenze bei Betragsrahmengebühren (Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV)

Die Anrechnungshöchstbeträge bei Betragsrahmengebühren nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV (Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)), sollen ebenfalls um 9 % angehoben werden. Der Anrechnungshöchstbetrag soll deshalb jeweils von 207,00 EUR auf 225,00 EUR erhöht werden.mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Gebührenvereinbarung

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 3. Gerichtsgebühren

a) Wertgebühren (GKG, FamGKG, GNotKG – Tabelle A): Anhebung um 6 Prozent Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Weil gleichzeitig auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen sind, sollen die als Wertgebühren anfallenden Gerichtsgebüh...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 5. Gerichtsvollziehergebühren

a) Lineare Anhebung: 9 Prozent Die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) sind zuletzt zum 1.11.2021 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften[4] erhöht worden. Insbesondere mit Blick auf die seither gestiegenen Kosten für den Bürobetrieb hält das BMJ eine erneute lineare Anpassung d...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / I. Lineare Erhöhungen

1. Rechtsanwaltsvergütung (RVG) Rechtsanwaltskanzleien verzeichnen seit der letzten Erhöhung der Gebühren zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten. Der Entwurf weist darauf hin, dass der Kostendruck auf die Rechtsanwaltskanzleien seitdem erheblich gestiegen sei. Neben einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise und der sonsti...mehr

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AGS 07/2024, Änderungen im RVG / 2. Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1.1.2025 in Kraft. Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen AGS 7/2024, S. 289 - 290mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Anwendungsbereich in Kindschaftssachen

Im Einzelnen gilt deshalb für die Anwendung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV künftig Folgendes:mehr

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AGS 07/2024, Änderungen im RVG / 3. Die Auswirkungen der Neufassung

Die Neuregelung war überfällig. Bis jetzt musste der Anwalt dem Mandanten nach § 10 Abs. 1 RVG noch eine eigenhändig unterschriebene Rechnung zukommen lassen, also in der Form des § 126 BGB. Alternativ war die Übersendung per qualifizierter elektronischer Signatur möglich (§ 126a Abs. 1 BGB), wovon in der Praxis allerdings kaum Gebrauch gemacht wurde. In Zeiten der Digitalis...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / c) Gewaltschutz- und Abstammungssachen (§§ 47, 49 FamGKG)

Der in § 47 FamGKG für Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG geregelte Wert i.H.v. 2.000,00 EUR soll auf 3.000,00 EUR angehoben werden. Der Wert für die übrigen Abstammungssachen nach § 169 Nr. 2, 3 FamFG bleibt unverändert (1.000,00 EUR). Der Wert für Abstammungssachen i.H.v. 2.000,00 EUR ist anlässlich der Reform des Familienverfahrens im Jahr 2009 aus § 48 Abs. 3...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 7. Änderungen in Bußgeldsachen (Teil 5 VV)

Die Verfahrensgebühren nach Nr. 5101 und Nr. 5107 VV fallen derzeit bei Geldbußen von weniger als 60,00 EUR an. Bei den Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 und Nr. 5109 VV erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR. Aus Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV ergibt sich, welche Geldbuße für die Gebührenberechnung maßgebend ist. Der Anwendungsbereich de...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / a) Vorgeschriebener Erörterungstermin

Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV soll dahingehend geändert werden, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / d) Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 48 FamGKG)

Der Wert für die in § 48 FamGKG geregelten Ehewohnungs- und Haushaltssachen soll von 3.000,00 EUR bzw. 4.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR angehoben werden. Der Wert war insoweit in der KostO seit 1.8.2001 bis zum 31.7.2013 in § 100 Abs. 3 KostO geregelt. Danach bestimmte sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betraf, nach dem einjährigen Mietwert; ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Erfolgshonorar

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 4. Notargebühren

a) Keine lineare Anhebung Die in Teil 2 GNotKG KV geregelten Notargebühren, die als Wertgebühren nach Tabelle B zu § 34 Abs. 1 GNotKG abgerechnet werden, werden nicht erhöht. b) Strukturelle Änderungen Für Notare enthält der Entwurf lediglich zwei Änderungen:mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 2. Kostenhaftung bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid

a) Antragsteller des Mahnverfahrens veranlasst das Prozessverfahren An § 22 Abs. 1 S. 1 GKG soll der neue Satz angefügt werden, dass im Verfahren, das gem. § 696 Abs. 1 ZPO dem Mahnverfahren folgt, die Kosten derjenige schuldet, der den Mahnbescheid beantragt hat. Dies soll klarstellen, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens als Antragsteller des streitigen Verfahrens im k...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / IV. Strukturelle Anpassungen bei den Gerichtsgebühren

Neben den linearen Anhebungen der Gerichtsgebühren (s. dazu unter I., 3.) ergeben sich auch einige hervorzuhebende strukturelle Änderungen in den Gerichtskostengesetzen. 1. Einführung einer Gerichtsgebühr bei der Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO Die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen ist mit Ausnahme der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Au...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 2. Justizvergütung und -entschädigung (JVEG)

a) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer (§§ 9, 11 JVEG): Anhebung um 9 Prozent Die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler (vgl. §§ 9, 11 JVEG) sind zuletzt zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Der Entwurf weist darauf hin, dass diese Sätze auf ein...mehr

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AGS 07/2024, Änderungen im RVG / III. Gesetz zur Modernisierung des Postrechts

1. Der neue Gesetzestext Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts[8] wird auch § 12a Abs. 2 S. 3 RVG an die neuen Postlaufzeiten angepasst (am "vierten" Werktag). Gleiches gilt für Regelungen im GKG, FamGKG und GNotKG. 2. Inkrafttreten Diese Änderungen treten am 1.1.2025 in Kraft. Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen AGS 7/2024, S. 289 - 290mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / c) Gerichtsgebühren GNotKG – Tabelle B

Ausgenommen von der Erhöhung sind die Gebühren für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach der Gebührentabelle B des GNotKG abgerechnet werden. Deshalb bleiben insbesondere die Wertgebühren in Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen nach Nrn. 14110–14530 GNotKG KV...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / a) Keine lineare Anhebung

Die in Teil 2 GNotKG KV geregelten Notargebühren, die als Wertgebühren nach Tabelle B zu § 34 Abs. 1 GNotKG abgerechnet werden, werden nicht erhöht.mehr

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AGS 07/2024, Änderungen im RVG / 4. Die Verantwortung des Rechtsanwalts

Lange diskutiert wurde, wie bei der Übermittlung per Textform sichergestellt werden könne, dass der Anwalt die Verantwortung für die Rechnung trägt. Insoweit ist die anfängliche Fassung, wonach der Rechtsanwalt "die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung" sollte fordern können, dahingehend ergänzt worden, dass der Rechtsanwalt die Rechnung selb...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Rahmengebühr

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zfs 07/2024, Anforderungen ... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des LAG Köln, der zuzustimmen ist, gibt Anlass zur Erörterung, was im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu prüfen ist. Zweck des Vergütungsfestsetzungsverfahrens Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG dient der schnellen, einfachen und kostengünstigen Titulierung des Vergütungsanspruchs des als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten t...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Zwischenvergleich

Rz. 1544 Werden in derselben Schadensache mehrere Vergleiche geschlossen, kommt es auf die Umstände, aber auch auf die Parteiabsprachen an, ob die Streitwerte zu kumulieren sind oder aber getrennte Abrechnungen im Sinne einer neuen Angelegenheit vorzunehmen sind. Rz. 1545 Bei Zwischenvergleichen kann – je nach den zeitlichen Umständen – ein neuer "Gegenstand" (§ 15 Abs. 5 S. ...mehr

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FoVo 07/2024, Änderungen de... / I. Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsrecht

Lineare Erhöhung der Gebühren Der Referentenentwurf sieht zunächst lineare Erhöhungen der streitwertabhängigen Gebühren von durchschnittlich 6 % und der Festgebühren von 9 % vor, wobei im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Mindestgebühr bei 15 EUR bleibt. Die Differenzierung zwischen der geringeren Erhöhung bei den streitwertabhängigen Gebühren und den Festgebühren begrün...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Festgebühren, Mindest- und Höchstgebühren (GKG, FamGKG, GNotKG): Anhebung um 9 Prozent

Fest-, Mindest- und Höchstgebühren sollen um 9 % erhöht werden. Erfasst sind auch diejenigen Festgebühren des GNotKG, die eine Entsprechung im GKG oder im FamGKG haben, um insoweit einen Gleichlauf in den Gerichtskostengesetzen beizubehalten. Außerdem werden die Fest- und Höchstgebühren in Nachlasssachen, die seit 2013 (2. KostRMoG) unverändert sind, um 9 % angehoben. Hiervon ...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Strukturelle Änderungen

Für Notare enthält der Entwurf lediglich zwei Änderungen:mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / a) Lineare Anhebung: 9 Prozent

Die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) sind zuletzt zum 1.11.2021 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften[4] erhöht worden. Insbesondere mit Blick auf die seither gestiegenen Kosten für den Bürobetrieb hält das BMJ eine erneute lineare Anpassung dieser Gebühren um 9 % für gebo...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Strukturelle Anpassungen

Darüber hinaus wird für die Zustellung von elektronischen Dokumenten eine eigenständige Gebühr eingeführt. Nach Nr. 101 GvKostG-E KV soll für die Zustellung von elektronischen Dokumenten (§ 193a ZPO) eine Gebühr i.H.v. 8,00 EUR entstehen. Die Frage ist derzeit in der Rspr. umstritten.[5] Die gesetzliche Klarstellung ist daher zu begrüßen. Der Anfall der Dokumentenpauschale im...mehr

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AGS 07/2024, Änderungen im RVG / 5. Fordern

Die Neuregelung "fordern" statt einfordern dient nur der sprachlichen Kosmetik. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden. Die Vergütung kann ohne Mitteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht eingeklagt werden Der Mandant braucht trotz Aufforderung die Vergütung nicht zu bezahlen und kann nicht in Zahlungsverzug geraten; eine Verzinsung kann nicht eintreten. Nach A...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Telekommunikationsunternehmen (§ 23 JVEG)

Nach Auffassung des BMJ sind die seit ihrer Einführung im Jahr 2009 weitgehend unverändert gebliebenen Entschädigungsregelungen des JVEG für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen (vgl. § 23 JVEG), aus technischer Sicht zum Teil überholt und bedürfen deshalb einer Aktualisierung. Die Entschädigungstatbestände für die Tel...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / b) Auswirkung auf Übergangsrecht (§ 71 GKG)

Der geplante § 22 Abs. 1 S. 2 GKG stellt auch klar, dass in Übergangsfällen zum 1.1.2025 das Mahnverfahren und das Prozessverfahren gem. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG einheitlich betrachtet werden müssen. Wird ein Mahnverfahren vor dem 1.1.2025 beantragt, so richtet sich das nachfolgende Prozessverfahren auch dann nach dem bis zum 31.12.2024 geltenden Kostenrecht, wenn der Übergang i...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / a) Wertgebühren (GKG, FamGKG, GNotKG – Tabelle A): Anhebung um 6 Prozent

Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Weil gleichzeitig auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen sind, sollen die als Wertgebühren anfallenden Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), dem Gesetz über Gerichtskosten ...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / 1. Einführung einer Gerichtsgebühr bei der Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO

Die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen ist mit Ausnahme der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 733 ZPO (vgl. insoweit Nr. 2110 GKG KV, Vorbem. 1.6, Nr. 1600 FamGKG KV, Vorbem. 1.8, Nr. 18001 GNotKG KV: Gebühr i.H.v. 22,00 EUR) grds. gerichtsgebührenfrei. Der Entwurf schlägt vor, künftig auch für die Erteilun...mehr

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AGS 07/2024, Entwurf eines ... / a) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer (§§ 9, 11 JVEG): Anhebung um 9 Prozent

Die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler (vgl. §§ 9, 11 JVEG) sind zuletzt zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Der Entwurf weist darauf hin, dass diese Sätze auf einer Marktanalyse aus dem Jahr 2018 beruhen, die zudem nicht auf diesem Niveau, sondern...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Einigungsgebühr

Rz. 1572 Gebühr nach § 13 RVG RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis 1000 – Einigungsgebühr (ab dem 1.8.2013 geltende Fassung)[1648]mehr

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FoVo 07/2024, Gegenstandswe... / 2 II. Die Entscheidung

Antrag nach § 33 RVG Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festzusetzen. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetz...mehr

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AGS 07/2024, Gegenstandswer... / II. Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag des Klägervertreters ist zulässig. Zur Entscheidung berufen ist das Gericht der Instanz, für die die Vergütung berechnet werden soll, hier also das OLG als Berufungsgericht. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG (damit seit 1.7.2004) nach § 33 Abs. 8 S. ...mehr

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AGS 07/2024, Pauschgebühr d... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend und mahnt zur Vorsicht bei der Antragstellung nach § 42 RVG. An dieser Stelle muss sich der Verteidiger schon die Formulierung des Antrags und die zeitliche Abfolge der Antragstellung(en) genau überlegen. Denn immer dann, wenn die Wahlanwaltsgebühren bereits festgesetzt sind oder aus der Antragstellung erkennbar wird, dass der Rechtsanwalt sei...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Gerichtsverfahren

Rz. 1563 § 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Rz. 1564 Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren...mehr

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AGS 07/2024, Zeitschriften aktuell

Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beschränkung des Klageverfahrens auf vorgerichtliche Nebenforderungen, JurBüro 2024, 113 Der Autor nimmt die Entscheidung des BGH (AGS 2024, 68 [N. Schneider] = zfs 2024, 223 m. Anm. Hansens = JurBüro 2024, 73) zum Anlass, sich näher mit der in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV geregelten Anrechnung der Gesch...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Mandant

Rz. 1517 Dem Anwalt schuldet sein Mandant aus dem Mandatsvertrag die gesetzlichen (auf Grundlage von RVG zu berechnenden) oder wirksam vereinbarten Gebühren. Rz. 1518 § 11 RVG gibt dem im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Anwalt eine Möglichkeit, seine gesetzliche Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen zu lassen (Vergütungsfestsetzung) und auf diesem Weg einf...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Erstattungsanspruch

Rz. 1603 Im Schadenersatzverhältnis sind nur die gesetzlich geschuldeten, und nicht die vertraglich vereinbarten, Gebühren zu ersetzen. Soweit über das gesetzliche Maß hinaus erhöhte Gebühren zulässig sind, hat der Schadenersatz fordernde Mandant diese Übergebühren selbst zu tragen.[1674]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Sukzessives Geltendmachen

Rz. 1536 Hinweis Siehe auch Rdn 1561 f. Rz. 1537 Die sukzessive außergerichtliche Verfolgung und Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, teilweise über Jahre hinweg, ist grundsätzliche eine Einheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG. Wird der mit der außergerichtlichen Regulierung beauftragte Anwalt im Verlaufe der Abwicklung mit der Verfolgung weiterer, zum Teil auch erst später entste...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Anwaltliche Vertretung

Rz. 805 Verfahren zwecks familiengerichtlicher Genehmigung sind gegenüber der Schadensregulierung eigene selbstständige Angelegenheiten. Es handelt sich um gesonderte gerichtliche Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. RVG VV anfallen.[838] Rz. 806 Es besteht kein Anwaltszwang im Betreuungsverfahren. Anverwandte können also selbst agie...mehr

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AGS 07/2024, Gegenstandswer... / III. Begründetheit des Antrags

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine abweichende Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltsgebühren liegen vor. Voraussetzung einer Festsetzung des Wertes gem. § 33 RVG (abweichend von der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren) ist, dass es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und dass...mehr

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AGS 07/2024, In diesem Heft

Im Aufsatzteil weist N. Schneider (S. 289 f.) zunächst auf die bereits verabschiedenden Änderungen des RVG hin, vor allem auf die Änderungen des § 10 RVG, wonach seit dem 17.7.2024 Rechnungen nicht mehr vom Anwalt eigenhändig unterschrieben werden müssen, sondern auch in Textform erteilt werden können. In einem weiteren umfassenden Beitrag befasst sich Volpert (S. 290 ff.) mi...mehr

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AGS 07/2024, Pauschgebühr d... / Leitsatz

Hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wirksam ausgeübt, kann er keine Pauschgebühr nach § 42 RVG mehr verlangen. BGH, Beschl. v. 2.4.2024 – 1 StR 165/19mehr

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AGS 07/2024, Vergütung im V... / a) Verfahren kann gesonderte Angelegenheit sein

Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltsvergütung erscheint das RVG auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein, da es einerseits in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG anordnet, dass die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils zum Rechtszug gehört und somit durch die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV abgegolten wird, andererseits in Nr. 3329 VV ein ei...mehr