Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Nr. 3 Buchst. a)

I. Anwendungsbereich Rz. 248 Die Regelungen in Vorb. 3.2.1 Nr. 3a stellen klar, dass der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes die gleichen Gebühren erhält, die im Berufungsverfahren anfallen. Die Regelung wurde mit dem 2. KostRMoG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Durchsetzung von eigenen Ansprüchen

Rz. 141 Will der Geschädigte seine Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen, besteht im Umfang des versicherten Risikos Versicherungsschutz.[75]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Berufungsgegner

Rz. 44 Soweit auf Seiten des Berufungsgegners aus dem Wert der Berufungsgegenstände eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 angefallen ist, ist diese grundsätzlich zu erstatten. a) Vorzeitige Erledigung durch Einigung Rz. 45 Dies gilt zunächst einmal wiederum, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich mit einbezogen werden und die Parteien darin eine entsprechende Kos...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 48 Entscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 490, 128 Abs. 4 ZPO), so dass eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht entstehen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kein konkludenter Auftrag bei Ausschluss der Kostenerstattung

Rz. 22 Erst Recht wird man ohne Weiteres jedenfalls dann keinen konkludenten Auftrag annehmen, wenn im Beschwerdeverfahren eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geschäftsgebühr

Rz. 233 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 4 S. 1 erfolgt eine Anrechnung der Gebühren nach VV Teil 2. Damit ist klargestellt, dass auch die Gebühr für ein einfaches Schreiben nach VV 2302 angerechnet wird. Andere Sachverhalte scheiden jedoch aus der Anrechnung aus: a) Vergütungsvereinbarung Rz. 234 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Auftraggeber, VV 1008

Rz. 27 Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, wird die Gebühr gemäß VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsätze

Rz. 6 Zur Entstehung der Erledigungsgebühr ist die Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen notwendig. Dieser lapidare Hinweis ist deshalb angebracht, weil in Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei der Frage, warum keine Erledigungsgebühr angefallen ist, nicht immer ausreichend zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen differenziert wird. Die Frage des berechtigte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Auslagen

Rz. 52 Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale. Der frühere Streit über die doppelte Postentgeltpauschale (VV 7002) für vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, der in Straf- und Bußgeldsachen bestand, ist auf dieses Verfahren nicht übertragbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit Rz. 123 Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vermögensauskunft und Erzwingungshaft

aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorrangige Vorschriften

Rz. 12 Die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage fällt nicht unter Nr. 2. Insoweit gilt die vorrangige Vorschrift der VV 4301 Nr. 1. Anträge und Rechtsmittel in Wiederaufnahmeverfahren (VV 4136), im Gnadenverfahren (VV 4303) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren (VV Vorb. 4 Abs. 5) fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 2, sondern werden durch di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beschwerdeverfahren

Rz. 2 Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gegenstandswert

Rz. 415 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 (Wert des zu vollstreckenden Anspruchs).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Mehrere Geschäftsreisen

Rz. 52 Wird eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten durchgeführt – unabhängig davon, ob auch für mehrere Auftraggeber oder für denselben –, so sind die gesamten Reisekosten verhältnismäßig aufzuteilen (siehe VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Rechtszug

Rz. 67 Die Vergütung wird für jeden Rechtszug gesondert gewährt, Anm. zu VV 6302 (§ 17 Nr. 1). Das gilt auch für die Terminsgebühr. Der Anwalt kann daher im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gebühren nach VV 6302, 6303 erneut verdienen. Insoweit gelten die Ausführungen bei VV 6300, 6301entsprechend.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz (Nr. 1)

a) Kostenansatz Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3.3.3 wird insoweit verwiesen. Soweit nachfolgend von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anrechnung bei nur teilweiser Gegenstandsidentität

Rz. 28 Die Beratungsgebühr nach VV 2501 ist auch dann in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn nur ein Teil des Gegenstands der Beratungstätigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.[47]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 2 Gemäß S. 1 entsteht die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthalten VV 3332 und Anm. S. 2 zu VV 3333.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)

1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung Rz. 10 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Grundgebühr

Rz. 7 Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6400 entsteht keine Grundgebühr. Eine solche ist in VV Teil 6 Abschnitt 4 nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Höhe der Pauschale

Rz. 174 Zur Höhe der Pauschale im Falle der Nr. 2 sowie zur Berechnung des Höchstbetrags i.H.v. 5 EUR vgl. Rdn 207 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 47 Wird dagegen die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung beantragt, löst die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nach h.M. die Verfahrensgebühr VV 3309 aus (vgl. dazu Rdn 67 ff.). Die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs fällt dagegen nicht unter VV 3309 (siehe Rdn 69).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 168 Soweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt, sind auch die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 als gesetzliche Vergütung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungsfähig (siehe VV Vorb. 4 Rdn 118 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

Rz. 75 Das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG bildet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 21 eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. Rdn 487 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ehesachen

Rz. 19 Der Verweis in Anm. Abs. 1 zu VV 2508 erfasst den Ausschluss der Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 5 zu VV 1000. Nach dessen S. 1 entsteht die Einigungsgebühr nicht in Ehesachen und nicht in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundgebühr

Rz. 8 Wird der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, entsteht grundsätzlich die Grundgebühr nach VV 5100, da dies der erste Abschnitt ist, in dem der Verteidiger tätig werden kann. Ausnahmsweise entsteht die Grundgebühr jedoch nicht, wenn der Anwalt bereits im Strafverfahren wegen derselben Tat tätig war (vgl. VV 5100 Rdn 7).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) § 50 WEG

Rz. 245 Im Übrigen ist auch bei der Dokumentenpauschale § 50 WEG zu beachten: Den Wohnungseigentümern sind danach nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Keine Vermutungen über Auftragslage

Rz. 24 Ein Auftrag darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, insoweit Vermutungen anzustellen.[40] Im Übrigen wird auf Rdn 35 ff. verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 103. Zwangshypothek – Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 11)

a) Angelegenheit Rz. 480 Eine Zwangsvollstreckung in Immobilien kommt neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, für die Gebühren gemäß VV 3311 und 3312 entstehen, durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch gemäß § 867 ZPO in Betracht; Entsprechendes gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke gemäß § 870a ZPO . Hierfür erwächst dem Anwalt eine geso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerde gegen Abhilfeentscheidung

Rz. 26 Die Gebühren nach VV 3500, 3513 entstehen auch dann mehrmals, wenn das Erstgericht einer einfachen Beschwerde abgeholfen hat und nunmehr die Gegenseite hiergegen Beschwerde einlegt. Es liegen dann zwei Beschwerdeverfahren vor, die jeweils die Vergütung nach VV 3500, 3513 auslösen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

aa) Rechtsanwalt des Erkenntnisverfahrens Rz. 403 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. zunächst die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Auf die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehören für den bereits im Erkenntnisverfahren tätigen Rechtsanwalt zum Rechtszug, so dass die Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entsprechende Anwendung der VV 3203 auf die Verfahrensgebühr

Rz. 22 Wird der Termin durchgeführt, bleibt aber der Beschwerdeführer säumig, wird man analog VV 3203 die Terminsgebühr auf 0,5 reduzieren müssen.[6] Eine Besserstellung gegenüber dem Erkenntnisverfahren war sicherlich nicht gewollt. Bei Säumnis des Beschwerdegegners bleibt es dagegen bei der vollen 1,2-Terminsgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren nach § 79a Abs. 2, § 90a und § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 2)

1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Einigungsgebühr

Rz. 24 Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht die Einigungsgebühr aus den anhängigen Gegenständen nur in Höhe von 1,0. Da es sich nicht um ein Berufungsverfahren handelt und das Beschwerdeverfahren auch nicht im Katalog der VV Vorb. 3.2.1 aufgeführt ist, tritt eine Erhöhung nach VV 1004 nicht ein.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 5 Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundgebühr

Rz. 30 Neben der Verfahrensgebühr fällt immer die Grundgebühr (VV 4100) an, da das vorbereitende Verfahren das früheste Stadium ist, in dem der Anwalt als Verteidiger beauftragt werden kann. Hier muss also zwangsläufig die Grundgebühr entstehen, die die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abdeckt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Kostenerstattung

Rz. 19 Die Kosten für die in VV 3328 geregelten Verfahren gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Sie werden grundsätzlich von der Kostenentscheidung der Hauptsache umfasst und können mit diesen festgesetzt werden. Zu beachten ist dabei, dass nach einer evtl. Rücknahme des Antrags § 269 ZPO entsprechend anzuwenden ist, was möglicherweise zu einer differenzierten Kost...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vergütung

Rz. 11 Die Vergütung richtet sich nach VV 6400, 6401. Eine eventuell vorangegangene Geschäftsgebühr ist nach Abs. 2 hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR anzurechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Rechtswegbeschwerde nach § 17a GVG

Rz. 14 Auch bei einer Rechtswegbeschwerde nach § 17a GVG i.V.m. §§ 177, 202 SGG handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde i.S.d. VV 3502.[6]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

aa) Keine besondere Angelegenheit Rz. 289 § 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.[283]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Strafsachen

Rz. 29 In strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Beratungsgebühr des VV 2501 auf nachfolgende Gebühren anzurechnen, die der Anwalt als Verteidiger, als Neben- oder Privatklagevertreter, als Beistand oder als ein mit Einzeltätigkeiten beauftragter Anwalt erhält.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Parteikosten

Rz. 70 Die für Rechtsanwälte nach VV 7002 vorgesehene Möglichkeit, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen pauschal geltend zu machen, ist nicht auf Privatpersonen übertragbar.[95] Hier ist eine konkrete Abrechnung erforderlich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j)

1. Anwendungsbereich Rz. 109 Gemäß § 39b Abs. 1 WpÜG finden auf Ausschlussverfahren nach den §§ 39a und 39b WpÜG die Regelungen des FamFG Anwendung, soweit in § 39b Abs. 2 bis 6 WpÜG nichts anderes bestimmt ist. Zuständig ist das LG. Es entscheidet durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss; hiergegen ist die Beschwerde gegeben, die aufschiebende Wirkung hat. Beschwerde...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Außergerichtliche Vertretung

Rz. 12 Nach VV Vorb. 2 Abs. 3 besteht ggf. auch Anspruch auf die Gebühren nach VV 2102, 2103 (Gebühren für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels) und bei Beratungshilfe nach VV 2500 und 2501. In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kann unter den Voraussetzungen von VV 2302 Nr. 2 eine Geschäftsgebühr anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 64 Bei der Kostenerstattung ist danach zu differenzieren, ob die Gebühr nach VV 3403 dem Verfahrensbevollmächtigten neben seinen sonstigen Gebühren entstanden ist, ob sie einem anderen Anwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten oder einem anderen Anwalt anstelle des Verfahrensbevollmächtigten entstanden ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Fallkonstellationen nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 13 Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 in drei Fällen: a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen Rz. 14 Diese Variante betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem – ausnahmsweise – gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Nach § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO)

aa) Verfahren Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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