Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Auslagen

Rz. 84 Neben den Gebühren nach VV 6300 ff. erhält der beigeordnete Anwalt auch seine Auslagen aus der Staatskasse ersetzt (§§ 45, 46). Hierzu zählen insbesondere Reisekosten zu dem untergebrachten Betroffenen. Gleiches gilt für Reisekosten zum behandelnden Arzt, um mit ihm die Sache zu besprechen. Der beigeordnete Anwalt kann nicht auf fernmündliche Nachfragen verwiesen werd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Mehrere Schuldner

Rz. 269 Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Schuldner, bildet das Verfahren gegen jeden Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 247 ff.) eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit.[271]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers

Rz. 211 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der für die Erwirkung des Versäumnisurteils bereits eine Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 1,2 verdient hat, erhält für das Verfahren nach Einspruchseinlegung keine gesonderten Gebühren. Rz. 212 Hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Erwirken des Versäumnisurteils lediglich eine reduzierte Terminsgebühr i.H.v. 0,5 na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Vorzeitige Auftragsbeendigung/Kenntnis von Zahlung

Rz. 16 Eine vorzeitige Erledigung des Vollstreckungsauftrags führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S.v. VV 3101 Nr. 1, weil es in der Zwangsvollstreckung keine entsprechende Ermäßigungsvorschrift gibt. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr des Anwalts entfällt auch nicht dadurch, dass der Schuldner freiwillig leistet oder der Mandant letztlich doch von der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 224 Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen existiert eine nicht mehr überschaubare Rechtsprechung, die sich teilweise nicht recht nachvollziehen lässt. Hinzu kommt, dass es bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Dokumentenpauschalen grds. um Einzelfallentscheidungen geht, die einen konkreten Fall betreffen und sich häufig nicht in generelle Regeln...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebührenhöhe

Rz. 12 Der vorgesehene Gebührensatz bei einfachen Schreiben beträgt 0,3. Da es sich um eine Festgebühr handelt, ist der Umfang der im Einzelfall durchgeführten Tätigkeiten für die Gebührenhöhe unbeachtlich. Rz. 13 Auch die Gebühr für ein einfaches Schreiben erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, sofern eine gemeinschaftlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Streitwert

Rz. 32 Der Streitwert berechnet sich für die Gebühr des VV 3105 nach zutreffender Meinung grundsätzlich aus dem Wert der Hauptsache, auch wenn es im Termin beispielsweise nur um die Vertagung ging.[39] Nach anderer Ansicht[40] ist ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert vorzunehmen und der Wert für den prozess- oder sachleitenden Antrag nach § 3 ZPO zu schätzen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entstehen der Gebühr

Rz. 18 Die Grundgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information.[17] VV Vorb. 4 Abs. 2 ist insoweit analog anzuwenden. Rz. 19 Wird der Rechtsanwalt erst später beauftragt, etwa erst in der Hauptverhandlung, entsteht dennoch auch die Grundgebühr.[18] Jeder Verteidiger muss sich einarbeiten, unabhängig davon, wann er bestellt wird. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ermessensentscheidung

Rz. 16 Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ihm wird damit ein Ermessensspielraum einger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Einzeltätigkeiten

Rz. 2 Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt.[1] Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Weitere Beauftragung

Rz. 474 Dem Rechtsanwalt, der bereits aufgrund anderweitiger Tätigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient hat, erwächst durch keine der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 genannten Tätigkeiten die Verfahrensgebühr nach VV 3309 erneut. Das gilt auch umgekehrt. Ist bereits durch die Zustellung die Gebühr VV 3309 erwachsen, entsteht die Gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Rz. 20 Des Weiteren sind die VV 6300 ff. nicht in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anzuwenden, in denen die Freiheitsentziehung vorbereitet wird, also in Verfahren, die dem gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren vorangehen.[21] Für diese Verfahren richtet sich die Vergütung nach VV 2300.[22] VV 6300 ff. gelten nur die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zahlungsaufforderungen mit Vollstreckungsandrohungen/Räumung

Rz. 251 Mehrere Angelegenheiten liegen wiederum vor, wenn der Anwalt, statt einen Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Schuldner zu erteilen, mehreren Schuldnern Zahlungsaufforderungen mit Androhung der Zwangsvollstreckung [249] übersendet, allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen der Entstehung einer Gebühr nach VV 3309 insoweit überhaupt vorliegen (vgl. Rdn 455 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Privatklageverfahren

Rz. 62 Auch das Privatklageverfahren kann eingestellt werden (§ 383 Abs. 2 S. 1 StPO). In diesem Fall verdienen die beteiligten Anwälte auch im Privatklageverfahren eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 4141. Die Gebühr kann allerdings nicht neben der Einigungsgebühr der VV 4147 entstehen. Die früher vertretene Gegenauffassung[79] ist seit der Neufassung durch das 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Erledigung der Hauptsache im Termin

Rz. 18 Kündigt der Anwalt des Beklagten schriftsätzlich einen Sachantrag an, wird dann jedoch die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, erhält er die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert. Die volle Gebühr entsteht auch dann, wenn beide Parteien schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache ankündigen, da eine solche ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vollstreckung im Ausland/Verkehrsanwalt

Rz. 17 Findet die Zwangsvollstreckung im Ausland statt, können für den als Mittler tätigen deutschen Anwalt eine Verkehrsanwaltsgebühr gemäß VV 3400 für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sowie eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 für die eigentliche Vollstreckung erwachsen.[14] Der in der Zwangsvollstreckung tätige Verkehrsanwalt erhält nach VV 3400 eine Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Terminsgebühr

Rz. 47 Abgegolten mit der Gebühr sind auch eventuelle Besprechungen mit dem Bundesamt für Justiz Behörde. Eine gesonderte Terminsgebühr sieht das RVG im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vor, da solche Termine nicht vorgeschrieben und nicht üblich sind.[22]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Auftraggeber (VV 1008)

Rz. 162 Eine Regelung, wie sich die Zusätzliche Gebühr der VV 4141 bei mehreren Auftraggebern berechnet, war im Gesetz bislang nicht enthalten und war auch im Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses ist diese Klarstellung dann aber doch noch in das Gesetz aufgenommen worden. Wie auch bei den anderen Gebühren, die sich von einer Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Dauer des Termins

Rz. 130 Eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Die Wahrnehmung beginnt mit dem Erscheinen des Rechtsanwalts im Termin, nachdem das Gericht den Termin gemäß § 220 ZPO aufgerufen oder sonst den Beginn mitgeteilt hat.[140] Ein Terminsbeginn setzt voraus, dass das Gericht – sofern der Termin nicht förmli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen (Anm. Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 37 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht bei Säumnis einer Partei von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung trifft. Diese Regelung kann naturgemäß nur den Rechtsanwalt betreffen, der den Termin für seinen Mandanten wahrgenommen hat, und nicht für den Rechtsanwalt gelten, der im Termin ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wahl der Abrechnungsmethode

Rz. 12 Der Anwalt hat die Möglichkeit, die von ihm aufgewandten Entgelte konkret abzurechnen (VV 7001) oder auch pauschal (VV 7002). Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen.[16] Beispiel: [17] Der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) § 23 Abs. 2

Rz. 49 In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert gem. § 23 Abs. 2 S. 1 unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens kann aller...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr

Rz. 32 Auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Terminsgebühr entstehen. Zwar finden dort keine gerichtlichen Termine statt; die Gebühr kann jedoch nach VV Vorb. 3 S. 3 Nr. 2 bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen entstehen; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr ergibt sich dann au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Auftrag des Anwalts

Rz. 86 Die Verfahrensgebühr erhält der Anwalt auch dann, wenn er die Erinnerungsschrift lediglich liest und prüft, ob etwas zu veranlassen ist, und sich entschließt, keine Stellungnahme abzugeben.[112] Erforderlich ist allerdings, dass dem Anwalt auch ein Auftrag im Erinnerungsverfahren erteilt war. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Beschwerde Bezug genommen werden (vgl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 6 Für das Entstehen der Gebühren ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die in der Norm genannten Tätigkeiten beschränkt ist. In der Regel entsteht die Gebühr daher mit der Entgegennahme von Informationen nach Auftragserteilung. Es ist fraglich, ob hieraus gefolgert werden kann, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigter im schiedsrichterli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Einspruch gegen Versäumnisurteil

Rz. 17 Ebenso wie in erster Instanz greift die Ermäßigung nach VV 3203 nicht beim zweiten Versäumnisurteil; hier bleibt es bei VV 3202 (siehe auch VV 3105 Rdn 20 m.w.N. zur Rechtsprechung). Rz. 18 Soweit nach dem Versäumnisurteil verhandelt wird, erstarkt die bis dahin angefallene 0,5-Terminsgebühr zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Eine dem § 38 BRAGO vergleichbare Regelung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einzeltätigkeit (Anm. Abs. 1)

Rz. 6 Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Verfahrensgebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist (Anm. Abs. 1). Dem Rechtsanwalt muss daher ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden sein. Maßgeblich für die Abgrenzung ist beim Wahlanwalt der Umfang bzw. der Inhalt des erteilten Auftrags und beim gerichtlich bes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 85 Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten ist unabhängig von der des Terminsvertreters. Der Verfahrensbevollmächtigte kann unabhängig von den Gebühren des Terminsvertreters die Gebühren der VV 3100 ff. und VV 1000 ff. zuzüglich der Auslagen nach VV 7000 ff. in eigener Person verdienen. Im Gegensatz zur BRAGO erhält er allerdings für die Übertragung der mündlichen V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Übergangsfälle

Rz. 67 Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle, die in der Praxis durchaus – wenn auch sehr selten – noch auftreten können. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtslage bis 31.7.2013

Rz. 23 Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt worden. Das ist damit begründet worden, dass VV 7000 Nr. 1 (a.F.) nicht zu entnehmen ist, dass Ablichtungen in Papierform herg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Mehrere gleichzeitige Vollstreckungsaufträge

Rz. 254 Der Gläubiger ist nicht auf eine bestimmte Reihenfolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festgelegt. Er kann daher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Forderungspfändung ausbringen ("Simultanvollstreckung"). Derartige mehrere gleichzeitige Vollstreckungsaufträge sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Eigenständige Regelung

Rz. 2 VV 3310 enthält eine gegenüber VV Vorb. 3 Abs. 3 eigenständige Regelung über das Erwachsen einer Terminsgebühr. Dies ergibt sich schon aus der Anm. zu VV 3310 ("nur"), aus der Gesetzesbegründung[1] und aus dem Wortlaut von VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von auß...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Telefax: Empfangender Rechtsanwalt

Rz. 36 Im Gegensatz dazu ist gesetzlich nicht geregelt, dass auch der ein Telefax empfangende Rechtsanwalt für dessen Ausdruck die Dokumentenpauschale erhält. Die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung von sendendem und empfangendem Rechtsanwalt ist zwar nicht recht nachvollziehbar, weil dem empfangenden Rechtsanwalt für den Ausdruck des Telefax i.d.R. höhe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO

Rz. 42 Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO anstelle eines streitigen Urteils, weil der Beklagte nicht auf die Klageschrift nebst Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO innerhalb der gesetzten Frist reagiert hat, entsteht auch in diesem Fall nur eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105. Die Situation ist vergleich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rz. 4 Für Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 105 ff. ZVG) gilt VV 3333 nicht. Hier entsteht die Verfahrensgebühr VV Anm. 2, 4 und 5 zu VV 3311.[1] Das gilt auch für die Erlösverteilung gem. § 143 ZVG, die statt der Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht stattfindet, wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich begl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Billigere Herstellung durch den Mandanten

Rz. 126 Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale auch nicht darauf an, ob der Mandant die Kopien oder Ausdrucke billiger herstellen könnte. Nr. 1 Buchst. c stellt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nur darauf ab, ob die doppelte Notwendigkeit zur Herstellung der Kopien oder Ausdrucke vorliegt.[217]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ii) Patentanwalt

Rz. 105 Der BGH[80] hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dessen Gebühren gemäß § 140 Abs. 3 S. 3 MarkG, § 13 RVG erstattungsfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in Kennzeichnungsstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in dem anderen Mit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 23 Für die Berechnung des Gegenstandswertes gilt § 23 Abs. 1 S. 3, 1 i.V.m. den Wertvorschriften des GKG, der ZPO und des GNotKG.[32] Maßgebend sind nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG die Werte sämtlicher Gegenstände, die anhängig waren oder über die eine Einigung erzielt worden ist. Ob für die Bewertung des Gegenstandswertes analog § 40 GKG auf den Zeitpun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kostenerstattung

Rz. 285 Ein Kostenerstattungstitel nach § 91 ZPO setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Das selbstständige Beweisverfahren ist noch kein Prozessrechtsverhältnis in diesem Sinne. Die Anwendung von § 91 ZPO kommt daher nur in Betracht,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse als Auftraggeber

Rz. 8 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich beigeordnet oder bestellt (vgl. aber auch § 59a), ist "Auftraggeber" die Staatskasse. Dann liegt zwar nur ein Auftraggeber im weiteren Sinne vor, der jedoch im Interesse verschiedener Personen handelt. Die Beiordnung oder Bestellung durch das Gericht für Mehrere kann gebührenrechtlich aber nicht anders zu behandeln sein als eine unmitt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Übersicht

Rz. 90 Die nachfolgende Tabelle gibt einen kostenrechtlichen Überblick:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mitwirkung

Rz. 127 Der Anwalt muss beim Abschluss der Einigung mitgewirkt haben. Bei diesem Tatbestandsmerkmal dürften sich in der Regel keine Probleme ergeben. In welcher Form der Anwalt an dem Abschluss mitgewirkt hat, ist für die Einigungsgebühr unerheblich. Anm. Abs. 2 nennt insoweit nur beispielhaft die Mitwirkung an Einigungsverhandlungen. Es reicht hier jegliche Tätigkeit aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verteilungsverfahren außerhalb Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Rz. 2 Die Vorschrift findet nur Anwendung auf gerichtliche Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, allerdings nur insoweit, als das RVG keine eigenen Regelungen enthält. Die Vorschriften der VV 3309, 3310 (Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO) sowie der VV 3313 ff. (Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren) g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr (VV 6203)

Rz. 2 Durch die Verfahrensgebühr wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1] Bei einem Antrag auf Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens handelt es sich um ein Zwischenverfahren i...mehr