Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Prozesskostenhilfe

Rz. 14 Ist der Anwalt dem Verletzten im Ausgangsverfahren in Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, erstreckt sich diese nicht automatisch auch auf das Beschwerdeverfahren. Hier muss vielmehr gesondert Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 27 Wie sich die besonders umfangreiche Beweisaufnahme auf die Vergütung auswirkt, hängt davon ab, ob sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 nach dem Gegenstandswert richten oder ob nach Betragsrahmen abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Teilzahlungen

Rz. 26 Bei Teilzahlungen können mehrere Hebegebühren anfallen, je nachdem, ob die Zahlungen in Teilbeträgen eingehen oder ob sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden. aa) Die Zahlung geht in Teilbeträgen ein und wird in einem Betrag ausgezahlt Rz. 27 Werden mehrere Teilbeträge von demselben oder von verschiedenen Personen an den Anwalt gezahlt, aber in einer Summe weitergeleitet,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der Gebühr

Rz. 62 Die Höhe der Geschäftsgebühr ist in VV Vorb. 2.3 nicht geregelt. Sie ergibt sich aus den einzelnen Tatbeständen der VV 2300 ff., die die anwaltliche Tätigkeit näher beschreiben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorzeitige Erledigung durch Berufungsrücknahme

Rz. 46 Endet das Verfahren vorzeitig dadurch, dass die von der Gegenseite eingelegte Berufung zurück genommen wird, ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren, wobei die Rechtsprechung zum Teil uneinheitlich ist. aa) Grundsatz Rz. 47 Die Grundfrage, die sich stellt, ist die, ob vor Eingang einer Berufungsbegründung der Berufungsbeklagte überhaupt berechtigt ist, sich in anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 7 Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden (§§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung gemäß § 857 Abs. 4 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 9)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / k) Klageverzicht

Rz. 95 Willigt der Beklagte in die bereits erklärte Klagerücknahme unter der Bedingung ein, dass der Kläger auf die Klage verzichte, so fällt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 auch dann nicht an, wenn der Kläger den Klageverzicht erklärt.[79]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr

Rz. 31 Daneben können auch Terminsgebühren entstehen. Eine Hauptverhandlung findet im vorbereitenden Verfahren zwar nicht statt; in Betracht kommen jedoch Termine nach VV 4102.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 101. Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16)

a) Überblick Rz. 471 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Durch die Verwendung des Begriffs "Vollstreckungstitel" ist klargestellt, dass neben Urteilen (§ 704 ZPO) auch die Zustellung von sonstigen Titeln (§ 794 ZPO) erfasst wird. b) Angelegenheit aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 90. Vollstreckungsschutz – Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 851a, 851b und § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 ZPO sowie § 31 AUG (§ 18 Abs. 1 Nr. 6)

a) Verfahren über Vollstreckungsschutz aa) Gerichtliche Verfahren Rz. 417 Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 12 Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22a WBO die Rechtsbeschwerde an das BVerwG zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das BVerwG zugelassen wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 19 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen zu § 28 (Insolvenzordnung) bzw. § 29 (Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 42 Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren nach § 201 GVG, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 3.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenerstattung

Rz. 45 Eine Kostenerstattung im Verfahren über den Kostenansatz ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG, § 199 Abs. 2 S. 5 BRAO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 1 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger jeweils eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (VV Vorb. 5 Abs. 3). Finden am selben Tag mehrere Hauptverhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal (str., siehe VV Vorb. 5 Rdn 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Einzelfälle

Rz. 120 Die nachfolgende alphabetische Zusammenstellung enthält Erläuterungen zu ausgewählten Vollstreckungsmaßnahmen, Vollstreckungshandlungen, vorbereitenden Tätigkeiten und in geeigneten Fällen zur Erstattungsfähigkeit. 1. Abschiebungsandrohung Rz. 121 Siehe dazu Rdn 91, 455. 2. Adressenermittlung Rz. 122 Siehe dazu Rdn 136 ff. 3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gerichtliches Verfahren erster Instanz (Unterabschnitt 3)

Rz. 49 Im gerichtlichen Verfahren ist die Anwendung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zum Teil umstritten. (1) Es kommt zur Hauptverhandlung Rz. 50 Kommt es zur Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wird, so ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst nicht teilnimmt. Beispiel: Der Verteidiger legt durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Terminsgebühr

Rz. 351 Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3-Terminsgebühr, wenn er in der Vollstreckung an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teilnimmt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren

Rz. 103 Wird gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss bzw. dessen Ablehnung Erinnerung oder Beschwerde geführt, so ist insoweit Abs. 5 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Auch dies gilt allerdings nur, wenn der Anwalt nicht in eigener Sache tätig wird, sondern den Antragsgegner oder Antragsteller im Festsetzungsverfahren vertritt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auf Dokumentenpauschale beschränkte Vereinbarung

Rz. 217 Zulässig ist es auch, eine isolierte Vergütungsvereinbarung nur über die Höhe der Dokumentenpauschalen zu schließen und im Übrigen die gesetzliche Gebühren- und sonstigen Auslagentatbestände unberührt zu lassen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Einigungsgebühr

Rz. 11 Kommt es nach der Anmeldung unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zu einem Vergleich zwischen dem Anmelder und dem Musterbeklagten, fällt die Einigungsgebühr VV 1003 mit einem Gebührensatz von 1,0 an. Denn nach Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1003 steht die Anmeldung eines Anspruchs (§ 10 Abs. 2 KapMuG) einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Entstehen der Gebühr

Rz. 34 Die Gebühr nach VV 3400 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, ist nicht erforderlich; es kann dann allerdings nach VV 3405 Nr. 1 nur eine 0,5-Gebühr anfallen (siehe Rdn 51).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühren

Rz. 22 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3 Terminsgebühr VV 3310.[13]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr entsteht dem Verfahrensbevollmächtigten

Rz. 65 Soweit dem Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 entsteht, ist diese grundsätzlich erstattungsfähig. Da es sich allerdings in diesen Fällen um eine selbstständige Angelegenheit handelt, ist auch hier eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich. Die Kosten können nicht aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache festges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber

Rz. 76 Auch die Gebühr VV 3306 erhöht sich bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber. aa) Erledigung vor Antragstellung Rz. 77 Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für drei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 4.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Zwangsvollstreckung (Abs. 4 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 11 Darüber hinaus ist in Abs. 4 Nr. 2 geregelt, dass für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 anzuwenden sind, also die VV 3309 ff. Es gilt insoweit dann auch § 18 Abs. 1 Nr. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 ZPO anzuwenden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4)

aa) Erstmalige Erteilung Rz. 411 § 18 Abs. 1 Nr. 4 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 zu sehen. Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten, wenn insoweit keine Klage erhoben wird.[408] Das gilt für den Rechtsanwalt, der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine Grundgebühr

Rz. 13 Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6402 entsteht keine Grundgebühr. Eine solche ist nicht in VV Teil 6 Abschnitt 4 nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 Für den im Rahmen der Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (z.B. Kündigung, Rechtskraftattest, Erbschein) tätigen Rechtsanwalt folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16, dass die dort genannten Tätigkeiten gebührenrechtlich solche der Zwangsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

Rz. 117 Kostenfestsetzung und Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG, §§ 91 ff. ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere Auftraggeber

Rz. 77 Auch hier kommt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr (VV 6300, 6303) bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verschiedene Maßnahmen

Rz. 242 Der gleichzeitige Auftrag zur Vollstreckung einer Geldforderung und zur Räumung stellt ebenso zwei Angelegenheiten dar wie der Auftrag zur Sachpfändung verbunden mit einer Vorpfändung, weil es sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4300 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 66 EUR bis 737 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 365 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einstweilige Anordnungen vor dem Rechtsmittelgericht (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)

1. Überblick Rz. 18 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2 gilt für alle Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Abänderung oder Aufhebung. Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Verfahren nach dem FamFG und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen ein Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache für ein ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts vor den Gerichten der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit (Abs. 2 S. 2, 2. Alt.)

1. Überblick Rz. 27 Sowohl in verwaltungs- als auch in sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen, die Vollziehung aussetzen oder aufheben oder die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen. Soweit die Hauptsache beim Rechtsmittelgericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Hier ist – im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vereinbarung der Aufhebung von Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c

Rz. 219 Inhaltlich ist der Anwalt bei der Gestaltung frei. So kann die Begrenzung auf 100 abrechnungsfreie Seiten in den Fällen der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 1 Buchst. d abbedungen werden. Dann entsteht die Dokumentenpauschale bereits ab der ersten Kopie.[324]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits

Rz. 185 Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, kann dies zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes führen. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Terminsgebühr hat, hängt von Art und Zeitpunkt der Erledigungserklärung ab. a) Übereinstimmende Erledigungserklärungen erstmals im Termin Rz. 186 Bei übereinstimmender Erledigungserklärung reduziert sich der Stre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höchstgebühr

Rz. 14 Auf der Grundlage der eine Erhöhung der Beratungsgebühr befürwortenden Auffassung ergeben sich die weiteren Folgerungen: Ist der Anwalt für mehrere Rechtsuchende tätig, so erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber, also um jeweils 11,55 EUR (siehe VV 1008). Der Höchstbetrag der Erhöhung beläuft sich auf 77 EUR (200 % von 38,50 EUR), so dass die höchstmögl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Angelegenheit

Rz. 329 Folgende Fälle sind bei der Beurteilung der gebührenrechtlichen Angelegenheit im Rahmen von § 802d ZPO zu unterscheiden: (1) Rechtsanwalt eines Drittgläubigers Rz. 330 Beantragt der Anwalt beim Gerichtsvollzieher unter Beifügung des Vollstreckungstitels die Abnahme der Vermögensauskunft und stellt der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) fest...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 24. Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nach § 93 FamFG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Aufgebotsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der den Antragsteller oder eine andere Person, welche Rechte anmeldet oder das Recht eines anderen bestreitet, vertritt, nach VV 3324 insgesamt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und ggf. eine Terminsgebühr von 0,5 (VV 3332).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die Tatbestände der Anm. S. 1 zu VV 1001, VV 1003, 1004

a) Verfahrensstadien Rz. 7 Im Gegensatz zum früheren § 36 Abs. 2 BRAGO ist die Höhe der Aussöhnungsgebühr nach dem VV – ebenso wie bei der Einigungsgebühr – gestaffelt, je nachdem, ob die Ehesachemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder einer Augenscheinseinnahme (Nr. 4)

1. Allgemeines Rz. 13 Dieser weitere Gebührentatbestand erfasst Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder im Falle der VV Vorb. 4 Abs. 1 für den Privat- oder Nebenkläger bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, ist aber auch auf die Vertretung in der Hauptverhandlung anzuwenden, wenn der Anwalt nicht mit der Vertretung im Verfahren insgesamt beau...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Nichtabhilfeentscheidung

Rz. 32 Etwas anderes gilt dagegen, wenn nur die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückgegeben wird. In diesem Fall liegt nur ein einziges Beschwerdeverfahren vor.[44]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beschwerdegebühr (2. Alt.)

Rz. 22 Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,5-Gebühr (2. Alt.). Dieser Gebührentatbestand geht der allgemeinen Regelung der VV 3500 vor. Auch hier ist eine Erhöhung nach VV 1008 bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber möglich.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen, VV 7000 ff.

Rz. 35 Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Teilweise PKH-/VKH-Bewilligung

Rz. 28 Schwierig ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren: a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist Rz. 29 Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauf...mehr