Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Kostenerstattung

Rz. 22 Die Kosten für eine Begutachtung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[8] Rz. 23 Die Frage der Erstattungspflicht stellt sich ohnehin nicht, wenn der begutachtende Anwalt mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftragt worden ist, da dann infolge der Anrechnung – abgesehen von der zweiten Postentgeltpauschale...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Die gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung bestimmen sich nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Diese Gebühren gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gilt für ihn VV 4300 Nr. 3 oder VV 4301 Nr. 6. Rz. 2 Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Angelegenheit und Gebühr

Rz. 24 Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. § 16 Nr. 2) ist das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren fällt deshalb eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6209)

Rz. 4 Nach VV 6209 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6208. VV 6209 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

Rz. 63 Auch bei dieser Alternative gilt das oben (siehe Rdn 62) Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auf das erstinstanzliche Betragsurteil folgt im Berufungsverfahren ein Grundurteil und die Zurückverweisung zur Höhe

Rz. 338 Wird das Grundurteil erst vom Berufungsgericht erlassen, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe dagegen nach Abs. 1 als neue Angelegenheit. Maßgebend für das weitere Verfahren ist allerdings nur die durch das Berufungsgericht festgelegte Quote. Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR; das LG verurteilt den Beklagten zur Za...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahren nach § 495a ZPO

Rz. 15 Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings i.H.v. 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe VV 3332 als lex specialis, so dass die Gebühr auch im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bedeutung von § 7

Rz. 21 VV 1008 findet Anwendung, wenn mehrere Personen Auftraggeber i.S.v. § 7 sind und dementsprechend die Vergütung schulden, aber auch dann, wenn nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 existiert, dieser aber mehrere Personen vertritt und der Anwalt daher für mehrere Personen tätig wird (vgl. VV 1008 Rdn 6 ff.). Denn auch bei dieser Konstellation fällt für den Anwalt Mehrarbeit a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kein Wegfall der Verfahrensgebühr nach Zahlung

Rz. 458 Die einmal entstandene Vollstreckungsgebühr entfällt nicht etwa dadurch, dass der Schuldner aufgrund der Aufforderung zahlt oder die Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen unterbleibt (§ 15 Abs. 4).[458] Kommt es hingegen anschließend zu einer Vollstreckung, erhält der Anwalt eine zusätzliche Vollstreckungsgebühr nur dann, wenn eine besondere Angelegenheit gemäß § 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Statthaftigkeit und Zulässigkeit Rz. 4 § 12a Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge. § 12a Abs. 2 regelt Form, Inhalt, Frist und Adressat der Anhörungsrüge. 1. Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge erfasst Beschlüsse in jeder Instanz.[7] Die Vorschrift eröffnet damit den Gerichten im Falle der gerü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 61. Patentanwalt

Rz. 276 Gemäß § 143 Abs. 3 PatG (Patentstreitsachen), § 52 Abs. 4 DesignG (Designstreitsachen) und § 140 Abs. 3 MarkenG (Kennzeichenstreitsachen) sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, die Gebühren nach § 13 und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Zwar ist der Begriff der Patentstreitsach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr (VV 6201)

Rz. 4 Weiterhin ist in VV 6201 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eingeführt worden. Nach altem Recht wurde die Teilnahme des Rechtsanwalts an solchen Terminen nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird zudem klargestellt, dass die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anträge auf gerichtliche Entscheidung

Rz. 24 Gegen bestimmte Entscheidungen der Schlichtungsstelle können die Parteien einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (z.B. nach § 52 JustG NRW). Von der Rechtsnatur her handelt es sich insoweit um Rechtsbehelfe, die der Beschwerde (§ 567 ZPO) vergleichbar sind. Das spricht dafür, dem Anwalt in diesen Verfahren eine Gebühr nach VV 3500 aus dem Wert z.B. des Ord...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Protokollierung eines Vergleichs nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.

Rz. 20 Beantragt der Anwalt, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über Gegenstände, die in diesem Berufungsverfahren nicht anhängig sind, zu Protokoll zu nehmen oder nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellen zu lassen, erhält er aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände ebenfalls eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. Unerheblich ist dabei, ob der Anwal...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschussnachforderung

Rz. 396 Stellt sich bei Durchführung der Ersatzvornahme heraus, dass der Vorschuss nicht ausreicht, und wird deshalb ein weiterer Vorschuss beantragt, stellt diese Nachforderung keine neue Angelegenheit, sondern die Fortsetzung des ersten Antrags dar. Deshalb ist auch die Vollstreckung aus einem solchen ergänzenden Beschluss keine neue Angelegenheit. Auch die Rückzahlung ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Rz. 54 Auch für Beschwerdeverfahren kann Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.[81] Insoweit ist allerdings eine gesonderte Bewilligung erforderlich (siehe auch § 48 Abs. 2). Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfebewilligung in der Hauptsache bzw. im Ausgangsverfahren erfasst nicht auch ein Beschwerdeverfahren. Soweit die bedürftige Partei im Ausgangsverfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Nachträgliche Änderung der Abrechnungsmethode

Rz. 49 Ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungsmethode ist zulässig. Hat der Anwalt zunächst pauschal nach VV 7002 abgerechnet, ist er nicht gehindert, seine Abrechnung zu ändern und statt der Pauschale doch die tatsächlich entstandenen Auslagen nach VV 7001 zu fordern oder umgekehrt. Die zunächst getroffene Wahl betrifft nur die Abrechnungsmethode und ist nicht bindend.[7...mehr

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AnwaltKommentar RVG / B. Vergütung im Rahmen von Beratungshilfe

I. Gebühren 1. Höhe Rz. 24 In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Tatbestandliche Einschränkung

Rz. 14 Gemessen an dem gesetzgeberischen Ziel, bei der Erhöhung nach VV 1008 nicht auf die Personenmehrheit der Auftraggeber, sondern auf die Anzahl der vertretenen Personen (Mandanten) abzustellen (siehe Rdn 6), ist die Fassung des Tatbestandes missglückt. Da nach S. 1 stets mehrere Personen zugleich Auftraggeber sein müssen, wird etwa der Fall nicht erfasst, wo Bruchteilse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Vergütungsrahmen 1. Problemstellung a) Umfang der Beiordnung Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Tätigkeit

Rz. 8 Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 10 Nach § 51 kann dem Rechtsanwalt, der in den in VV Teil 6 Abschnitt 1 geregelten Verfahren nach dem IRG sowie dem IStGH-Gesetz gerichtlich als Beistand bestellt worden ist, eine Pauschgebühr bewilligt werden.[2] Ferner besteht für den in Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz tätigen Wahlanwalt die Möglichkeit, eine Pauschgebühr nach § 42 feststellen zu lassen.[3]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 591 Zur Frage, ob der Anhängigkeit beim Vollstreckungsgericht das Befasstsein mit einer Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden kann, siehe oben (mit Ausführungen zur entsprechenden Problematik bei der Frage der Einigungsgebühr – dies sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit bejaht werden, vgl. Rdn 538 ff.).[642]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 16 Wird einem Antrag auf nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 43, 44 Abs. 3 WDO vom Truppendienstgericht stattgegeben, so sind nach §§ 45 Abs. 2 S. 2 WDO, 20 WBO die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Das gilt nach § 45 Abs. 2 S. 2 WDO nicht, wenn der Disziplinarvorgesetzte den Aufhebungsantrag gem. § 44 Abs. 1 oder 2 WDO gestellt hat. Zu Ers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühren (VV 6401)

Rz. 8 Nach VV 6401 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 16 Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Rz. 17 Es handelt sich bei der Geschäftsgebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Begriff der Dokumentenpauschale

Rz. 3 Der früher vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Schreibauslagen" ist im Jahr 2001 durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt worden. Der Begriff "Dokumentenpauschale" ist insoweit missverständlich, als der Anwalt für Urschriften keine gesonderte Vergütung erhält. Denn die Dokumentenpauschale fällt nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken an. Das Anfert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Durchsetzung

I. Glaubhaftmachung Rz. 54 Erklärt die Staatskasse die Aufrechnung und macht der Anwalt daraufhin die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach S. 1 geltend, so muss er die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen.[39] Allein die Angabe, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche abgetreten sind und ihm noch Honorarforderungen zustehen, genügt hierfür nicht.[40] Umgekehrt ist ein Vollb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 207 Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien und Ausdrucke (in sonstigen Fällen mit Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich gefertigte Kopien und Ausdrucke) beträgt die Dokumentenpauschale unabhängig vom Umfang des Dokuments seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) 1,50 EUR. E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Rz. 24 War der Anwalt zuvor nur außergerichtlich beauftragt, kann die Geschäftsgebühr der VV 2300 nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens jedoch zu 0,75, anzurechnen sein. Erforderlich ist, dass das Berufungsverfahren für den Anwalt ein unmittelbar nachfolgendes Verfahren der außergerichtlichen Tätigkeit ist. Beispiel: Der Anwalt ist außergerichtlich mit der Abwehr eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mögliche Auftragserteilungen

Rz. 216 Für die im Rahmen der gütlichen Erledigung anfallenden Anwaltsgebühren kommt es darauf an, welchen Auftrag der Mandant (Gläubiger) dem Rechtsanwalt erteilt hat und womit der Rechtsanwalt anschließend den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, vgl. § 802a Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zwischen den folgenden drei möglichen Beauftragungen zu unterscheiden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Festsetzungsverfahren (§ 55)

Rz. 53 Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der Beratungshilfeanwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, Abs. 5 S. 1.[75] Zur Gl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Trennung durch gesonderte Durchführung der streitigen Verfahren

Rz. 69 Richtet sich ein Mahnbescheid gegen verschiedene Antragsgegner, ist es durchaus denkbar, dass der eine Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, während gegen den anderen Antragsgegner ein Vollstreckungsbescheid ergeht, der dann mangels Einspruch in Rechtskraft erwächst. Gegen den Antragsgegner, der Widerspruch eingelegt hat, muss das streitige Verfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Rechtsanwalt in eigener Sache

Rz. 24 Führt der Rechtsanwalt in einer eigenen Sache den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so löst dies keine Verkehrsgebühr aus. Der Anwalt vermittelt hier nicht die Informationen, sondern erteilt sie selbst, so dass begrifflich bereits die Anwendung der VV 3400 ausgeschlossen ist.[13] Dies gilt auch für einen ausländischen Rechtsanwalt, der in eigener Sache den V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anrechnung auf die Geschäftsgebühr VV 2303

Rz. 32 Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 auf die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens angerechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Rz. 33 Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 auf die Geschäftsgebühr nach VV 2303 angerech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 98 Auch Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG). Der Gesetzgeber hat sie ungeachtet der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i aber gesondert geführt, sodass sie außerhalb der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b behandelt werden. Unmittelbar im SpruchG i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3212 und 3213 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.). Rz. 2 VV 3212 und 3213 finden allerdings keine Anwendung, wenn der an sich nach § 183 SGG kostenprivilegierte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Geplatzter Termin

Rz. 7 Darüber hinaus ist in Abs. 3 S. 2 in Entsprechung zu VV Teil 4 und 5 geregelt, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die der Anwalt nicht zu vertreten hat. Lediglich dann, wenn der Anwalt von der Aufhebung des Termins rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, also ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich Rz. 1 § 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über erstinstanzlich anderweitig anhängige Ansprüche

Rz. 85 Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR. Es entsteht wiederum eine 0,5-Verfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ehesache erstinstanzlich anhängig, VV 1001, 1003

Rz. 13 Die Gebühr nach VV 1001, 1003 i.H.v. 1,0 verdient der Anwalt, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe zumindest anhängig ist, sei es als isoliertes Verfahren oder als Verbundsache. Der Scheidungsantrag darf für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr auch nicht vorher zurückgenommen oder schon rechtskräftig darüber entschieden worden sein. Es reicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung im Wege der PKH/Verteidigerbestellung

Rz. 27 Gem. §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann dem Betroffenen in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen auf Antrag im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.[27] Soweit in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der PKH beigeordnet wird, kann der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse verlangen.[28] Eine Beiordnung im We...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) "Geplatzte" Termine

Rz. 28 Auch in den von VV 6102 erfassten gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt die Terminsgebühr, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Insoweit kann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Arrest und Arrestpfändung

Rz. 80 Für die Vertretung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen die Vollstreckungsgebühren gemäß VV 3309 und 3310. Gleiches gilt auch bei der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Bemüht sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestklägers um die Pfändung oder der Anwalt des Arrestbeklagten um eine Aufhebung der Arrestpfändung, falle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / j) Kündigung

Rz. 94 Nimmt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren seine Kündigung zurück und besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass nach Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbestehen soll, so lag nach einem Teil der Rechtsprechung kein gegenseitiges Nachgeben vor, das eine Vergleichsgebühr auslösen konnte.[76] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Teileinigung oder -erledigung

Rz. 25 Bei einer Teileinigung ist nach der Anm. 2 zu VV 1005 und Anm. 2 zu VV 1006 vorgesehen, dass der auf den erledigten Teil der Angelegenheit entfallende Anteil der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände zu schätzen ist. Ausgehend von der bestimmten Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Anrechnung nach Kopfteilen

Rz. 57 Bei dieser Berechnungsvariante wird die erhöhte Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anzahl der Mandanten d.h. nach Kopfteilen aufgeteilt. I. Mahnverfahrenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Arbeitserleichterung durch Ausdruck unerheblich

Rz. 85 Eine bloße Erleichterung, die durch Anfertigung eines (Papier-)Ausdrucks einer elektronischen (Zweit-)Akte eintritt, reicht für die Erstattungsfähigkeit der Pauschale nach h.M. nicht aus.[133] Die Erforderlichkeit eines Ausdrucks ist allenfalls dann zu bejahen, wenn es unzumutbar ist, mit der elektronischen Akte zu bearbeiten, bspw. bei gesundheitlichen Einschränkunge...mehr